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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.03.2012 VO120004

12 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·507 parole·~3 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120004-O/U

Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller

Verfügung vom 12. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe von 8. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Datenlöschung, Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Urk. 2/3). 2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Obergerichtspräsidenten weitere Unterlagen einzureichen, seinen Schadenersatzanspruch zu substantiieren sowie darzulegen, inwiefern er durch das Verhalten der B._____ AG in objektiv schwerwiegender Weise in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei (Urk. 4). 3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe (Urk. 5). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse] (Nr. …) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Verfügung vom 12. März 2012 Erwägungen: 1. Mit Eingabe von 8. Dezember 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Datenlöschung, Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Urk. 2/3). 2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Januar 2012 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Gesuchsteller... 3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe (Urk. 5). Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt der Stadt C._____, … [Adresse] (Nr. …)  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 12. März 2012

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