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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.01.2012 VO110159

19 gennaio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,090 parole·~10 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110159-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 19. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 stellt der Gesuchsteller beim hiesigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

- 3 - 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ehegatten untereinander und Eltern gegenüber unterhaltsberechtigten (unmündigen oder mündigen) Kindern sind grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 5). 2.6. Der Gesuchsteller macht einen Bedarf für sich und seine Ehefrau von je Fr. 4'566.15 bei einem Einkommen von je Fr. 4'200.– geltend (Urk. 1 S. 2). Für die Miete veranschlagt er für sich und seine Ehefrau je Fr. 1'538.30. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag resp. dem eingereichten Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen vom 7. Dezember 2010 beträgt die Miete insgesamt Fr. 1'538.30 (vgl. Urk. 2/17). Dieser Betrag ist nur einmal - im Bedarf eines Ehegatten - zu berücksichtigen. Für die Krankenkassenprämie veranschlagt der Ge-

- 4 suchsteller für sich und seine Ehefrau einen Betrag von Fr. 257.20 resp. 346.50, was den diesbezüglich eingereichten Unterlagen entspricht (Urk. 2/3-4). Für die Krankenkassenprämien der Kinder macht der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 153.40 geltend, wobei er diesen Betrag je bei sich und seiner Ehefrau veranschlagt. Gemäss den eingereichten Unterlagen betragen die Krankenkassenprämien für die Kinder B._____ und C._____ je Fr. 76.70, was einem Betrag von insgesamt Fr. 153.40 entspricht (vgl. Urk. 2/5-6), weshalb dieser Betrag im Bedarf der Ehegatten nur einmal zu berücksichtigen ist. Für Berufsauslagen macht der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 120.– für sich und Fr. 88.– für seine Frau geltend und begründet dies damit, dass seine Frau keinen Fahrausweis habe und deshalb ein Monatsabonnement für die Zone … benötige. Er selber brauche das Auto, da er manchmal Nachtschicht habe und die öffentlichen Verkehrsmittel zu diesen Zeiten nicht verfügbar seien (Urk. 1 S. 3). Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung veranschlagt der Gesuchsteller einen Betrag von je Fr. 395.10. Gemäss dem eingereichten Kontoauszug der … Versicherungen beträgt die Kombi- Hausratsversicherung Fr. 395.10, was einem monatlichen Betrag von Fr. 32.90 entspricht (vgl. Urk. 2/15). Auch dieser Betrag ist im Bedarf der Ehegatten nur einmal zu berücksichtigen. Für Unterhaltsbeiträge veranschlagt der Gesuchsteller monatlich je Fr. 1'000.–. Aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2010 geht indessen hervor, dass die Ehegatten im Jahr 2010 insgesamt einen Betrag von Fr. 1'490.– für Unterhaltsbeträge an minderjährige Kinder bezahlten (vgl. Urk. 2/16). Anderweitige Unterhaltsbeträge gehen aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Es ist daher von einem monatlichen Betrag für Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 124.15 auszugehen. Für Kinderhortkosten macht der Gesuchsteller einen Betrag von je Fr. 304.60 geltend, wiederum für sich und seine Ehefrau. Gemäss den eingereichten Unterlagen entspricht dieser Betrag den diesbezüglichen Ausgaben für die Monate November und Dezember 2011, weshalb für die Kinderhortkosten einen Betrag von Fr. 152.30 zu veranschlagen und auch dieser nur bei einem Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 2/7). Für Kinderkrippenkosten macht der Gesuchsteller einen Betrag von je Fr. 363.05 geltend, wobei er diese Beträge wiederum sowohl bei seinem Bedarf als auch bei demjenigen seiner Ehefrau aufführt. Dieser Betrag entspricht den eingereichten Unterlagen (vgl.

- 5 - Urk. 2/10), ist jedoch wiederum nur beim Bedarf eines Ehegatten zu berücksichtigen. Insgesamt ist folglich von einem Bedarf der Ehegatten von Fr. 3'236.20 auszugehen. 2.7. Diesem Bedarf stehen folgende Einkommen der Ehegatten gegenüber: Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend), veranschlagt der Gesuchsteller für sich und seine Ehefrau ein Einkommen von je Fr. 4'200.– (Urk. 1 S. 2). Den eingereichten Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass das Einkommen der Ehefrau des Gesuchstellers Fr. 1'512.60 beträgt (Auszahlung im Oktober 2011 der Arbeitslosenkasse; Urk. 2/12). Beim Gesuchsteller ist gemäss den eingereichten Unterlagen von einem Monatslohn von Fr. 2'492.80 bei einem Nettostundenlohn Fr. 19.19 und durchschnittlich 30 Stunden pro Woche auszugehen (Urk. 2/13). Dem gemeinsamen Bedarf der Ehegatten von Fr. 3'236.20 stehen somit Einkommen der Ehegatten von insgesamt Fr. 4'005.40 gegenüber. 2.8. Für Schulden veranschlagt der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 556.25 (… und …; vgl. auch Urk. 2/9 und 2/16). Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). Schliesslich verfügt der Gesuchsteller per 14. Dezember 2011 über ein Vermögen von Fr. 2'054.31 (Urk. 2/14). 2.9. Insgesamt resultiert somit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 769.– (Einkommen von Fr. 4'005.40 - Bedarf von Fr. 3'236.20), was ohne weiteres genügt, um die Kosten eines Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.10. Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Prüfung der zweiten Anspruchsvoraussetzung, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter

- 6 diesen Voraussetzungen unterbleiben. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Z._____ − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gegenpartei in der Hauptsache

- 7 je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 19. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

Urteil vom 19. Januar 2012 Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 stellt der Gesuchsteller beim hiesigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - ä... 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.5. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sodann subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (Art. 163 Abs. 1, Art. 159 Abs. 3, Art. 276 und Art... 2.6. Der Gesuchsteller macht einen Bedarf für sich und seine Ehefrau von je Fr. 4'566.15 bei einem Einkommen von je Fr. 4'200.– geltend (Urk. 1 S. 2). Für die Miete veranschlagt er für sich und seine Ehefrau je Fr. 1'538.30. Gemäss dem eingereichten M... 2.7. Diesem Bedarf stehen folgende Einkommen der Ehegatten gegenüber: Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2.5 vorstehend), veranschlagt der Gesuchsteller für sich und seine Ehefrau ein Einkommen von je Fr. 4'200.– (Urk. 1 S. 2). Den eingereichten Unterlag... 2.8. Für Schulden veranschlagt der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 556.25 (… und …; vgl. auch Urk. 2/9 und 2/16). Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der B... 2.9. Insgesamt resultiert somit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 769.– (Einkommen von Fr. 4'005.40 - Bedarf von Fr. 3'236.20), was ohne weiteres genügt, um die Kosten eines Schlichtungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.10. Das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die Prüfung der zweiten Anspruchsvoraussetzung, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter diesen Voraussetzung... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nich... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt Z._____  Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gegenpartei in der Hauptsache je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. Januar 2012

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