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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.11.2011 VO110139

30 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,064 parole·~5 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110139-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 30. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller macht eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen die B._____ AG in Liq. geltend (act. 1). Weitere Angaben zum Streitgegenstand fehlen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schlichtungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn ein Prozess vor einem Zürcher Gericht in Aussicht steht und sich das Gesuch auf ein genau umschriebenes Prozessverfahren bezieht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller stellt zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, er unterlässt es aber darzulegen, wofür er diese beantragt. Weder macht er Ausführungen zum konkreten Streitgegenstand, noch äussert er sich zur Frage des Verfahrens bzw. des Gerichts, bei welchem er eine allfällige Klage einzu-

- 3 reichen beabsichtigt. In den Akten findet sich einzig der Hinweis, der Gesuchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess bezüglich Forderung aus Arbeitsrecht (act. 1 S. 1). Weiter ergeht aus den eingereichten Akten, dass das Arbeitsgericht Zürich die Mittellosigkeit des Gesuchstellers in einem dort hängigen Verfahren gegen die B._____ AG in Liq. mit Entscheid vom 6. Juni 2011 bejahte und ihm in der Person von Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte (act. 3). Ob der Gesuchsteller nun eine weitere Klage gegen die B._____ AG in Liq. anstrebt und für ein allfälliges Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt oder ob sich sein Gesuch auf das bereits hängige Verfahren am Arbeitsgericht bezieht, ist gänzlich unklar, wobei es im letzteren Fall an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fehlte (§ 128 GOG). Sollte der Gesuchsteller hingegen eine neue Klage beabsichtigen, so hätte er hierzu weitere konkretisierende Ausführungen machen müssen (Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.wäre das Schlichtungsverfahren ohnehin kostenlos, Art. 113 lit. 2 lit. d ZPO). Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Konkretisierung, wofür er diese beantragt, nicht entsprochen werden und ist es abzuweisen. Gleiches gilt für ein allfälliges Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sei es zur Prozessvorbereitung oder zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur für ein genau umschriebenes Prozessverfahren bestellt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, nähere Ausführungen zum Prozessgericht sowie zur Klage selbst zu machen. Das Gesuch ist damit ohne Weiterungen abzuweisen. Schliesslich sei anzumerken, dass es seitens des Gesuchstellers unterlassen wurde, eine gültige Vollmacht ins Recht zu reichen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos.

- 4 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 5 -

Zürich, 30. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 30. November 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. 2.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schlichtungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn ein Prozess vor einem Zürcher Gericht in Aussicht steht und sich das Gesuch auf ein genau umschriebenes P... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. November 2011

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