Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110125-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 8. November 2011 in Sachen A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das Begehren stellen, es sei ihm für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen, rückwirkend ab dem 20. Oktober 2011 (Urk. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die Bestellung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu til-
- 3 gen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren sodann als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.3. Der Gesuchsteller lässt ausführen, dass ihm die Wohnung gekündigt und er gleichzeitig aus der beklagten Wohngenossenschaft ausgeschlossen worden sei. Der Rekurs an die Generalversammlung sei hängig. Kündigung und Ausschluss seien gemäss Art. 5.1 i.V.m. Art. 7.3c der Statuten der Beklagten nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Inwiefern diese erfüllt sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsteller habe die Beklagte am 4. Oktober (wohl: 2011) schriftlich um eine detaillierte Begründung der Kündigung ersucht, welche er bis heute nicht erhalten habe. Die Parteien stünden seit dem 24. Oktober (wohl: 2011) in Vergleichsgesprächen, welche als aussichtsreich bezeichnet werden könnten. Aus diesem Grunde bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schlichtungsbehörde eine Vereinbarung eingereicht und die Verhandlung abgenommen werden könne (Urk. 1 S. 3 f.). 2.4. Der Gesuchsteller liess in seinem Gesuch nicht ausführen, inwiefern er konkret gegen die Beklagte vorzugehen gedenkt resp. was seine Rechtsbegehren sind. Zudem liess er keinerlei Korrespondenz seitens der Beklagten - wie etwa die im Gesuch erwähnten Schreiben betreffend Kündigung und Ausschluss aus der Genossenschaft - einreichen. Dem hiesigen Gericht liegt einzig ein Schreiben des Gesuchstellers an die Beklagte vor, in welchem dieser seinen Rekurs gegen den Ausschluss aus der Genossenschaft anlässlich der nächsten Generalversamm-
- 4 lung ankündigt und gleichzeitig um eine schriftliche Begründung der Kündigung ersucht (vgl. Urk. 3/8). 2.5. Es ist den Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen und somit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der Mittellosigkeit, kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.7. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab dem 20. Oktober 2011 abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab dem 20. Oktober 2011 wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Gesuchsteller die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am: