Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110117-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 27. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, welches an das Bezirksgericht Bülach gerichtet und von diesem zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Eingang hierorts am 10. Oktober 2011) reichte Dr. med. B._____ namens A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 1 und 2). 2. Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin gegen ihre Arbeitgeberin, die C._____ AG, wegen angeblich erlittenem Mobbing vorzugehen gedenkt. In den letzten drei Jahren sei das Arbeitsklima zunehmend rauh und feindselig ausgefallen, mit einem Minimalllohn von Fr. 18.50 pro Stunde, mutwilliger Einteilung zum Spätdienst trotz interner Abmachung, Entwertung und Geringschätzung seitens Vorgesetztem, Ausgrenzung, falsche Anschuldigungen, Nichtgewähren beantragter Ferien, hartnäckige Verweigerung eines Festanstellungsvertrages. Nach erlittenem Mobbing sei der Gesuchstellerin mit dem aufoktroyierten Aushilfsvertrag Monat für Monat die Ungewissheit geblieben, welches Einkommen sie im nächsten Monat zu generieren vermöchte. Der andauernde Eindruck, als Arbeitskraft zweiter Klasse behandelt zu werden, habe wohl zunehmend frühere traumatisierte Gefühle mobilisiert und Mitte Juli 2011 zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geführt. Der ihr im Krankheitszustand zustehende Lohn in der Höhe von 80 % sei ihr erstmals für September 2011 nicht ausbezahlt worden (Urk. 2 S. 1 ff.). 3. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch nicht ausführen, inwiefern sie konkret gegen ihre Arbeitgeberin vorzugehen gedenkt resp. was ihre Rechtsbegehren sind. Zudem lässt sie keinerlei Unterlagen einreichen, welche die im Gesuch vorgebrachten Vorwürfe zu belegen vermögen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig gemacht worden ist. Die eingereichten Akten enthalten im Weiteren keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen).
- 3 - 4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen und die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. 5. Ferner ist die Gesuchstellerin auf das Anwaltsmonopol hinzuweisen, wonach die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte geniessen, vorbehalten ist (vgl. § 11 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich). Behandelnden Ärzten ist die Rechtsvertretung ihrer Patienten untersagt. 6. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf das Gesuch um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 nicht einzutreten ist. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Zürich, 27. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:
Urteil vom 27. Oktober 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 27. Oktober 2011