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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.07.2011 VO110054

11 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,567 parole·~8 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110054-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 11. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 lässt die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten den Antrag stellen, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren (Urk. 1). 1.2. Am 16. Mai 2011 ging beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage der Gesuchstellerin gegen C._____ und D._____ betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 187'700.– ein, woraufhin das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhandlung auf den 22. Juni 2011 ansetzte (Urk. 3/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf-

- 4 tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.5 Aus der eingereichten Steuererklärung geht hervor, dass die Gesuchstellerin per Ende 2009 über Liegenschaften im Verkehrswert von Fr. 566'000.– sowie über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 4'717.– verfügte, wobei diesem Vermögen Schulden im Umfang von Fr. 609'003.– gegenüber standen. Die Gesuchstellerin verfügte im Jahr 2009 ferner über Einkünfte in der Höhe von Fr. 17'641.–, bestehend aus Liegenschaftserträgen von Fr. 17'613.– und dem Bruttoertrag aus Guthaben in der Höhe von Fr. 28.–. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nebst einer Kopie der Steuererklärung 2009 keine detaillierte Aufstellung über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse ins Recht legen liess (vgl. Urk. 3/2), weshalb es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich ist, die Frage der Mittellosigkeit abschliessend zu beurteilen. Immerhin ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht bleibt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; 5P.356/1996 vom 6. November 1996 E. 8a/aa). Zudem kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Immobilien vom Eigentümer verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist (BGE 119 Ia 11 E. 5). Schliesslich verfügte die Gesuchstellerin per Ende 2009 über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 4'717.–, wovon Fr. 4'471.– ein Mieterkautionskonto betrafen. Mit dem Barguthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 4'717.– wäre es der Gesuchstellerin ohne weiteres möglich, die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gesuch geltend machen, in E._____ zu wohnen (Urk. 1). Dem Gesuch ist nicht zu entnehmen, seit wann die Gesuchstellerin im Ausland wohnt. Es ist jedoch davon auszugehen,

- 5 dass sie zum heutigen Zeitpunkt in der Schweiz keine Wohnung mehr mietet und das Mietzinskautionskonto zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Die Frage kann indessen letztlich offen gelassen werden, da die eingereichten Akten auch keinerlei Ausführungen zum Streitgegenstand enthalten. Die Gesuchstellerin ist somit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb ihre Prozesschancen nicht beurteilt werden können. 3.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwältin lic. iur. X._____

- 6 - − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Urteil vom 11. Juli 2011 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 lässt die Gesuchstellerin beim Obergerichtspräsidenten den Antrag stellen, es sei ihr für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zu gewähren ... 1.2. Am 16. Mai 2011 ging beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage der Gesuchstellerin gegen C._____ und D._____ betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 187'700.– ein, woraufhin das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhandlung auf den 22. Ju... 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien sind daher gemäss Art. 119 Abs... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - ä... 3.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.5 Aus der eingereichten Steuererklärung geht hervor, dass die Gesuchstellerin per Ende 2009 über Liegenschaften im Verkehrswert von Fr. 566'000.– sowie über ein Guthaben in der Höhe von Fr. 4'717.– verfügte, wobei diesem Vermögen Schulden im Umfang ... 3.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an  Rechtsanwältin lic. iur. X._____  das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 11. Juli 2011

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