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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.05.2011 VO110035

9 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,319 parole·~7 min·1

Riassunto

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110035-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs, lic. iur. L. Huber

Urteil vom 9. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. April 2011 stellt der Gesuchsteller - ein Student der Rechtswissenschaften - beim Obergerichtspräsidenten den Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht rechtshängiges Verfahren zu gewähren. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RAin Dr. X._____ zu bestellen (act. 1). 1.2. Gegenstand des beabsichtigten Verfahrens ist eine Forderungsklage gegen den Kanton Zürich wegen einer schweren Körperverletzung (Werkeigentümerhaftung). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

- 3 - 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Gesuchsteller hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt. Unter anderem ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Gesuchsteller über flüssige Mittel im Umfange von knapp Fr. 30'000.-- verfügt (act. 1, S. 4; act. 3/24-28). Der Gesuchsteller bezeichnet diese Mittel als Notgroschen und macht geltend, sie stammten aus einer Genugtuungsleistung des Kantons Zürich für den zur Frage stehenden Haftpflichtfall. Als Genugtuungsleistung für

- 4 - Einbussen in Persönlichkeitsgüter sei dieser Betrag bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.5. Tatsächlich sind Vermögenswerte, die i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sind, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Allerdings beträgt die geleistete Genugtuungssumme gemäss Akten lediglich Fr. 25'000.-- (act. 3/37). Mit dem Überschuss von knapp Fr. 5'000.-- können die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Vertretung ohne weiteres bestritten werden. 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller als Student der Rechtswissenschaften überhaupt auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 5 -

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin des Gesuchstellers gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 9. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Urteil vom 9. Mai 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. April 2011 stellt der Gesuchsteller - ein Student der Rechtswissenschaften - beim Obergerichtspräsidenten den Antrag, es sei ihm gestützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht rechtshängige... 1.2. Gegenstand des beabsichtigten Verfahrens ist eine Forderungsklage gegen den Kanton Zürich wegen einer schweren Körperverletzung (Werkeigentümerhaftung). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Anwendbares Prozessrecht 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – s... 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 3.4. Der Gesuchsteller hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt. Unter anderem ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Gesuchsteller über flüssige Mittel im Umfange von knapp Fr. 30'000.-- verfügt (act. 1, S. 4; act. ... 3.5. Tatsächlich sind Vermögenswerte, die i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sind, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Allerdings beträgt die geleistete Genugtuungssumme gemäss Akten lediglich Fr. 25'000.-- (act. 3/37). Mit de... 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller als Student der Rechtswissenschaften ü... 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin des Gesuchstellers gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. Mai 2011

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