Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250024-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 13. August 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin vertreten durch X._____ gegen 1. B._____, MLaw, 2. Bezirksgericht Andelfingen, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen MLaw B._____, Gerichtsschreiber, und die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Andelfingen
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) ist Klägerin in einem Verfahren betreffend Anfechtung der Mietzinserhöhung bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen (Geschäfts- Nr. MO250029-B und MO250030-B; act. 1 und 4). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 1) reichte die Anzeigeerstatterin eine Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtsschreiber MLaw B._____ bzw. die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen (fortan: Beschwerdegegner) ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 4 f. [Hervorhebungen entfernt]): "A. Das Obergericht Zürich stelle eine formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Mietschlichtungsbehörde des Bezirksgericht Andelfingen fest; "B. Die Aufsichtsinstanz weise die Mietschlichtungsbehörde an, unverzüglich: - die Verhandlung vom 26. August 2025 aufzuheben (Ladungsabnahme); - eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 anzusetzen und durchzuführen; - alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; "C. Eventualiter sei eine schriftliche Stellungnahme betroffenen Mietschlichtungsbehörde und von MLaw B._____ einzuholen unter gleichzeitiger Anweisung, unverzüglich: - die Verhandlung vom 26. August 2025 aufzuheben (Ladungsabnahme); - eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 anzusetzen und durchzuführen; - alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; "D. Subeventualiter sei die Vorladung vom 26. August 2025 direkt vom Obergericht Zürich zu kassieren und die Mietschlichtungsbehörde des Bezirksgericht Andelfingen anzuweisen, unverzüglich:
- 3 - - eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 anzusetzen und durchzuführen; - alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; - eine schriftliche Stellungnahme durch die Mietschlichtungsbehörde und von MLaw B._____ einzureichen; "E. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der säumigen Mietschlichtungsbehörde (Art. 2 Abs. 2 ZGB)." 3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 wurde der Anzeigeerstatterin mitgeteilt, dass die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen in erster Instanz durch das zuständige Bezirksgericht beaufsichtigt werden und erst ein diesbezüglicher Entscheid des Bezirksgerichts als untere kantonale Aufsichtsbehörde an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden könne. Das Obergericht sei mithin für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde aktuell nicht zuständig (act. 3). 4. Mit Eingaben vom 17. und 27. Juli 2025 (act. 4 und 6) ergänzte die Anzeigeerstatterin ihre Aufsichtsbeschwerde und verlangte ihre Behandlung durch das Obergericht. 5. Die Verwaltungskommission eröffnete daher das vorliegende Verfahren. 6. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirks-
- 4 gerichten unterstellten Behörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1). Erstinstanzlich nicht zuständig ist die Verwaltungskommission für Aufsichtsbeschwerden gegen die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen. Diese werden in erster Instanz durch das zuständige Bezirksgericht beaufsichtigt (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG). Erst ein diesbezüglicher Entscheid des Bezirksgerichts als untere kantonale Aufsichtsbehörde kann an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (§ 80 Abs. 2 GOG, § 84 GOG). Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungskommission daher für die Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. Folglich ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Anzeigeerstatterin am 17. Juli 2025 eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen einreichte (act. 5/2). III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO; § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebVO OG, LS 211.11]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Anzeigeerstatterin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 1, 4 und 6. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: