Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.08.2025 VB250021

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,276 parole·~6 min·1

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2025 (BZ250089-L)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250021-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2025 (BZ250089-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren GV.2025.00098 auf den 20. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung im Friedensrichteramt Zürich …+… vorgeladen. Mit Eingaben vom 27. und 28. Mai 2025 bzw. 1. Juni 2025 (Datum Postübergabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung etc. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte ihr das Bezirksgericht Zürich, Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter, mit, dass ihre Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werde und dass offensichtlich rechtsmissbräuchliche Eingaben ähnlicher Art künftig ohne Antwort abgelegt würden (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 an das Obergericht Zürich wandte sich die Beschwerdeführerin mit (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde gegen dieses Vorgehen und stellte zahlreiche Anträge (act. 1 S. 4 ff.). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. 1.4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die

- 3 - Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BZ250089-L) richtet. 2.2.1. Das Bezirksgericht hielt fest, dass Friedensrichterin B._____ bereits von sich aus in den Ausstand getreten sei. Diesbezüglich fehle es offensichtlich an einem schützenswerten Interesse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs. Das strittige Ausstandsgesuch gegen Friedensrichterin C._____ sei, wie schon von dieser selbst mitgeteilt, offensichtlich unbegründet. Es werde nichts vorgebracht, was auch nur den leisesten Anschein der Befangenheit der Friedensrichterin erwecken würde. Die zahlreichen Eingaben an das Friedensrichteramt und die Aufsichtsbehörde bereits im Vorfeld der ursprünglich auf den 28. Mai 2025 und schliesslich auf den 20. Juni 2025 verschobenen Schlichtungsverhandlung seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Wie bereits im Schreiben vom 23. April 2025 ausgeführt worden sei, finde die Schlichtungsverhandlung im Stellvertretungsfall, wie vorgesehen, am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … & … statt (act. 2). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer zahlreichen Anträge im Wesentlichen vor, das angefochtene Schreiben enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb es nichtig sei. Die Begründungspflicht sei mangels Erklärung verletzt, weshalb D._____ auf die Beschwerde reagiert habe, zumal sie diese an Gerichtspräsidentin E._____ gerichtet habe. D._____ sei weder berechtigt noch bevollmächtigt, Entscheide für die Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter zu verfassen und zu unterzeichnen. Ihre Eingaben seien nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und es sei ihr nicht angedroht worden, dass ihre Eingaben zurückgeschickt würden; dies sei rechtsmissbräuchlich. Friedensrichterin B._____ sei nicht vollständig in den

- 4 - Ausstand getreten, was jedoch erforderlich sei. Friedensrichterin C._____ erwecke den Anschein von Befangenheit indem sie grundlos verweigere, die Verhandlung zu verschieben. Es sei ihr Recht, die Friedensrichterinnen C._____ und B._____ abzulehnen. Zudem seien weder die Klägerin noch ihre Vertretung an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025 erschienen. Das Friedensrichteramt des Kreises … & … hätte das Verfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos abschreiben müssen. Eine diesbezügliche Verfügung hätte am 20. Juni 2025 ergehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege eine Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung vor. Die beiden Friedensrichterinnen seien daher durch unparteiische und unvoreingenommene Friedensrichter zu ersetzen. Diese seien sodann anzuweisen, das Schlichtungsgesuch im Verfahren Nr. GV.2025.00098 zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juni 2025, welche nach dem vorinstanzlichen Schreiben vom 3. Juni 2025 stattgefunden hat, ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass mit dem Schreiben vom 3. Juni 2025 ihre Anträge und Vorbringen zum Ausstand der Friedensrichterinnen B._____ und C._____ zurückgewiesen wurden, so trifft es zwar zu, dass ein streitiges Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterinnen vom Bezirksgericht zu entscheiden ist (§ 127 lit. c GOG). Offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren, die allein mit der Fällung eines ablehnenden Entscheids begründet werden oder zwecks Verfahrensverzögerung erhoben werden, können hingegen durchaus als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Ausstand mit dem Ziel verlangt wird, den Gang des Verfahrens zu stören oder einen Verhandlungstermin zu verunmöglichen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132

- 5 - N 34). Davon ist vorliegend auszugehen, wenn Friedensrichterin B._____ von sich aus in den Ausstand getreten ist, Friedensrichterin C._____ an deren Stelle amtet und die Beschwerdeführerin ihr lediglich vorwirft, die Verhandlung nicht erneut verschoben zu haben. Damit liegt eine querulatorische respektive rechtsmissbräuchliche Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Eingaben bei dieser Sachlage als unbeachtlich zurückgewiesen hat. 2.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt gleichzeitig eine Rechtsverweigerung, indem die Vorinstanz ihre Eingaben mit blossem Schreiben, ohne Rechtsmittelbelehrung und unterzeichnet durch Bereichsleiter/Ersatzrichter D._____, zurückgeschickt habe. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt». Dies bedeutet, dass eine querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe kein Verfahren zu eröffnen vermag oder keinen Anspruch gibt, dieses weiterzuführen. Die querulatorische Eingabe ist somit nach Art. 132 Abs. 3 ZPO von vornherein unbeachtlich (vgl. WEISS, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 640 ff., 641 m.w.H.). Entsprechend besteht weder eine Pflicht noch ein Anspruch darauf, dass sie in einem formellen Entscheid abgehandelt wird. Auch insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit unbegründet. 2.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 und 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine zu entrichten. 3.2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,

- 6 a.a.O., § 84 N 1); Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens- - richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: