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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.06.2025 VB250018

10 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,190 parole·~6 min·3

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250018-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen 1. B._____, lic. iur., 2. C._____, Dr. iur., Beschwerdegegnerinnen betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. iur. C._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Das Bezirksgericht Winterthur führte in Sachen D._____ gegen A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) das Verfahren Geschäfts-Nr. EB240393-K betreffend Rechtsöffnung durch. Darin ersuchte D._____ gestützt auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2018 und das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Juni 2022 für Unterhaltsbeiträge um Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Oberwinterthur. Mit Urteil vom 7. Januar 2025, Geschäfts- Nr. EB240393-K, erteilte das Bezirksgericht D._____ die definitive Rechtsöffnung in genau definiertem Umfang und wies die Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab (act. 5/1, act. 5/19). Im Spruchkörper mitgewirkt haben Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und die Gerichtsschreiberin Dr. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerinnen). Gegen das Urteil vom 7. Januar 2025 erhob der Anzeigeerstatter in der Folge das Rechtsmittel der Beschwerde, welche an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet wurde. Diese legte das Verfahren Geschäfts-Nr. RT250014-O an (act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (act. 3) überbrachte der Anzeigeerstatter dem Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde, welche in der Folge an die I. Zivilkammer übermittelt und dort zu den Akten Geschäfts- Nr. RT250014-O genommen wurde (act. 5/21-22). Die I. Zivilkammer leitete die Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2025, Geschäfts- Nr. RT250014-O (act. 2), zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten der I. Zivilkammer Geschäfts- Nr. RT250014-O einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäfts-Nr. EB240393-K bei (act. 5/1-28). 2. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be-

- 3 schwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da dies vorliegend – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Anzeigeerstatters ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2. Der Anzeigeerstatter ist zur Erhebung der Aufsichtsbeschwerde legitimiert (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f.). III. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10).

- 4 - 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ als Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB240393-K. Der Anzeigeerstatter wirft ihnen Unfähigkeit zur Amtsausübung vor. Die Beschwerde ist daher als administrative Beschwerde entgegen zu nehmen. 3. Der Anzeigeerstatter beanstandet kurz zusammengefasst das Folgende (act. 3): Im Verfahren Geschäfts-Nr. EB240393-K sei er vom Bezirksgericht Winterthur zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert worden. Eine solche habe er in der Folge eingereicht, das Bezirksgericht habe diese aber übersehen und im Urteil vom 7. Januar 2025 festgehalten, dass er sich zum Punkt der "Rechtsgültigkeit des Urteils" nicht geäussert habe bzw. dass er kein spezifisches Datum genannt habe. Weiter habe das Gericht im besagten Urteil Beträge willkürlich auf- bzw. abgerundet und einen Monat durch 31 Tage geteilt, was einer Tagesberechnungskonvention entspreche. Einen Anspruch auf die Zeitberechnung gemäss "Daycount-method" lehne es jedoch gerade ab. Es sei unverantwortlich, dass die Beschwerdegegnerinnen ohne Qualitätskontrolle staatliche Macht ausüben dürften. Sie seien unfähig, ihr Amt gewissenhaft auszuüben. 4. Der Anzeigeerstatter beruft sich auf die Unfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen, ihr Amt korrekt auszuüben (act. 3 S. 2) und leitet dies aus dem Runden von Beträgen und aus der Tagesberechnung ("Daycount-method") durch die Beschwerdegegnerinnen sowie aus dem Umstand ab, dass sie im Urteil vom 7. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EB240393-K) zu Unrecht erwogen hätten, dass er sich zur Rechtsgültigkeit des (Scheidungs-)Urteils bzw. zum massgeblichen Rechtskraftdatum nicht geäussert habe. Der Anzeigeerstatter beanstandet damit allesamt Umstände, welche sich aus dem besagten Urteil ergeben. Nachdem ihm dieses am 16. Januar 2025 hatte zugestellt werden können (act. 5/13), erlangte er gleichentags Kenntnis über die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerinnen. Folglich begann die Frist von zehn Tagen gemäss § 83 Abs. 1 GOG am 17. Januar 2025 zu laufen und endete am 27. Januar 2025. Die vorliegend massgebliche Beschwerdeschrift

- 5 wurde dem Bezirksgericht Winterthur am 10. Februar 2025 überbracht (act. 3), wobei der Eingang am Bezirksgericht auch für die Prüfung der Fristwahrung im vorliegenden Verfahren massgeblich ist (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Mit der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde am 10. Februar 2025 hat der Anzeigeerstatter die Beschwerdefrist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten. Damit hat er seine Eingabe verspätet eingereicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerinnen in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. 2. Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Die Beschwerdegegnerinnen sind durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit. 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerinnen, je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. RT250004-O (act. 5/1-28) werden der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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