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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2025 VB250013

10 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,520 parole·~8 min·3

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2025 (BZ250053-L)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das aufsichtsrechtliche Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2025 (BZ250053-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19./21. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter gegen die Eingangsanzeige/Vorladung des Friedensrichteramts Zürich … und … vom 10. April 2025 zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Mai 2025. Mit Schreiben vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (hierorts eingegangen: 30. April 2025) erhob die Beschwerdeführerin (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1 - Die Verfügung vom 23. April 2025 im Bezug auf BZ250053 sei für nichtig zu erklären und aufzuhaben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. "2 - N Bannwart sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. "3 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. "4 - Die Eingangsanzeige / Vorladung vom 10.04.2025 im Bezug auf GV.2025.00098 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. "5 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, den Ausstandsentscheid erneut mit Rechtmittelehrung zu erteilen "6 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, die Akten im Bezug auf GV.2025.00098 Ihrem Stellvertreter bzw dem Friedenrichteramt zu überweisen. "7 - Das Schlichtungsgesuch sei abzuweisen bzw das Friedensrichteramt Kreis … & … bzw Friedensrichteramt Kreis … & … sei gerichtlich anzuweisen, das Schlichtungsgesuch abzuweisen. "8 - Eventuelle sei der RA B._____ sowie auch RA C._____ aufzufordern einen begläubige Handlungsregister Auszug für Züricher Rechtsanwälte sowie auch ein beglaubigte Vollmacht einzureichen. "9 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren.

- 3 - 1.4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (vgl. zum Ganzen HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 2. Zur Sache 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter richtet, womit die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt wurde (Geschäfts-Nr. BZ250053-O), zuständig. 2.2.1. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht vorgenommen wird bzw. wenn die untere Aufsichtsbehörde unrechtmässig die Entscheidfällung verweigert (vgl. OGer ZH PS250034-O vom 6. Mai 2025, E. 3). Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Gegen eine solche Rückweisung ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

- 4 möglich (GSCHWEND, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 30; WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 130-132 N 19; BA- CHOFNER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27; Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2024, 5A_177/2024, E. 2). Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben i.S.v. Art. 132 Abs. 3 ZPO sind Eingaben, die auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Im Gegensatz zu lediglich ungebührlichen Eingaben geht es hier um eine systematische Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien, um trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben sowie um ein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und den vordergründig verfolgten Interessen, weil es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzes geht (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 26). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (OGer ZH PS110192-O vom 21. Februar 2012 E. 5.1.; PS 240188-O vom 5. November 2024 E. 2.1.). Im Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen, warum ihre Eingabe zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert worden sei (BACHOFNER, a.a.O., Art. 132 N 28). 2.2.2. Das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter erwog, dass die 18-seitige, weitschweifige Beschwerde mehrheitlich kopierte

- 5 - Texte ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren enthalte, die Partei- und Vertretungsverhältnisse seien – soweit nötig – anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu klären und die Schlichtungsverhandlung finde im Stellvertretungsfall – wie vorgesehen – am Sitz der vertretenen Friedensrichterin auf dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … statt. Zudem habe man ihr wiederholt angedroht, dass Ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt werden könne (act. 2/1). 2.2.3. Die Beschwerdeführerin kopiert zunächst auf rund zehn Seiten ihre Beschwerdeschrift vom 19. April 2024 [recte: 2025] in die Beschwerdeschrift (act. 1 S. 2-12). Hernach bringt sie vor, ihre Eingabe sei nicht weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Ihr sei weder von der Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter noch von einer anderen Behörde jemals angedroht worden, dass ihre Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden. Es sei daher rechtswidrig und verfassungswidrig, dass ihre Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt worden sei. Die Eingabe sei nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde habe denn auch keine kopierten Texte enthalten ohne Bezug zum vorliegenden Schlichtungsverfahren. Ihre ausführlich begründete Beschwerdeschrift sei im Grossen und Ganzen ignoriert worden, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1 S. 12 f. und 17). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter die Eingabe nicht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, weshalb das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter nicht zu diesem Schluss hätte kommen und/oder Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht hätte anwenden dürfen. Sie bringt lediglich vor, ihre Eingabe sei weder querulatorisch und rechtsmissbräuchlich noch weitschweifig, sondern "sehr sehr gut begründet". Dies genügt den Anforderungen an die Begründung

- 6 einer Beschwerde nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin immer wieder angedroht wurde und wird, dass Eingaben als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen werden können, dabei handelt es sich um eine Gerichtsnoterietät. Ebenfalls gerichtsnotorisch ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von aussichtslosen Eingaben mutwillig prozessiert. 2.2.5. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, wobei der angefochtene Entscheid ohnehin nichts enthält, was einer Aufschiebung überhaupt zugänglich wäre. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten. 2.3. Auf die Rügen im Zusammenhang mit den Partei-/Vertretungsverhältnissen sowie dem Stellvertretungsfall braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden. Die Verwaltungskommission ist für die Anträge gemäss Ziff. 2, 4-8 der Beschwerde nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. Zudem erfolgt auch keine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte – wie dies auf S. 16 der Beschwerdeschrift begehrt wird. 3. Kosten und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine zu entrichten. 3.2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. Septem-

- 7 ber 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Friedens- - richterämter, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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