Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.05.2024 VB240005

3 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,898 parole·~14 min·1

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 19. März 2024

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Oberrichter Dr. iur. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Dr., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 19. März 2024 (BA240002-G; Berichtigung des Beschlusses und Urteil vom 27. Februar 2024)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. September 2023 (Verfahren Geschäfts-Nr. ER230026-G) wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) zur Räumung ihrer damals bewohnten 3-Zimmer-Wohnung an der C._____strasse …, … B._____, bis spätestens 15. Oktober 2023 verpflichtet. Gleichzeitig wurde das Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (fortan: Gemeindeammannamt) angewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (act. 4/9/11). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (Verfahren Geschäfts-Nr. PF230060-O) ab (act. 4/9/25). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 25. März 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfahren Geschäfts-Nr. 4A_86/2024; act. 4/10). Der Ausweisungsentscheid ist damit rechtskräftig. 2.1. Nachdem die Gemeinde B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) am 22. Januar 2024 beim Gemeindeammannamt das Vollstreckungsbegehren gestellt hatte (act. 4/6/2/2), forderte dieses die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 (act. 4/6/2/1) auf, das Mietobjekt zu verlassen, andernfalls am 4. März 2024 die zwangsweise Ausweisung erfolge. Gegen diese Anzeige erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde (act. 4/6/1). Mit Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. BA240002-G) wies das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter u.a., die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/6/4 S. 9). Am 4. März 2024 erfolgte sodann die Vollstreckung der Ausweisung (act. 4/1 S. 5). 2.2. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024, Verfahren Ge-

- 3 schäfts-Nr. BA240002-G, bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. April 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. VB240004-O) ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/11). Auch dieser Entscheid ist rechtskräftig. 3. Bereits am 19. März 2024 berichtigte das Bezirksgericht Meilen seinen Entscheid vom 27. Februar 2024, Verfahren Geschäfts-Nr. BA240002-G, wie folgt (act. 3): "1. Der Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 wird von Amtes wegen berichtigt. 2. Das Dispositiv des Erkenntnisses im Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 wird durch folgende Fassung ersetzt (Berichtigung kursiv): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.-. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Mitteilungssatz] 6. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Erkenntnis sowie gegen Ziff. 1 und 3 des Beschlusses kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Fristenstillstände gemäss schweizerischer Zivilprozessordnung haben im Beschwerdeverfahren keine Gültigkeit." 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Mitteilungssatz] 5. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen Dispositivziffern 2.3 und 2.4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. […].

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an, schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. […]" Gegen das Urteil vom 19. März 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. BA240002-G) erhob die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission mit Eingabe vom 3. April 2024 innert Frist (act. 5/3) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (act. 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das Urteil sei rechtswidrig, da das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Vor einer Berichtigung seien die Parteien anzuhören. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur bei Schreib- oder Rechnungsfehlern. Solche lägen nicht vor. Bei der Kostenverteilung und Parteientschädigung handle es sich um zentrale Elemente des Urteils. Die Berichtigung dieser Elemente stelle eine materielle Änderung des Urteils dar. Das Vorgehen des Bezirksgerichts sei daher rechtswidrig. Die Korrektur vermeide vorliegend nicht unnötige Verzögerungen und zusätzliche Kosten. Es sei gegen den Entscheid vom 27. Februar 2024 bereits ein Rechtsmittel erhoben worden. Es handle sich bei der vorgenommenen Korrektur nicht um eine geringfügige Korrektur. 4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog ihre Akten Verfahren Geschäfts-Nr. VB240004-O einschliesslich aller dortigen Beizugsakten bei (act. 4/1-12). 5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als

- 5 spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher grundsätzlich zur Behandlung der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 19. März 2024, Verfahren Geschäfts- Nr. BA240002-G, zuständig. Dies gilt nach Dispositiv-Ziffer 5 des erwähnten Urteils insbesondere hinsichtlich der Anfechtung der berichtigten Dispositiv- Ziffern 2.3 und 2.4 betreffend Kostenverteilung und Parteientschädigung (act. 3 Dispositiv-Ziffer 5). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (siehe dazu in der Sache nachfolgend E. III.3). 2.1. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 19. März 2024, d.h. gegen die von Amtes wegen vorgenommene Berichtigung, gab die Vorinstanz als massge-

- 6 bliches Rechtsmittel in Dispositiv-Ziffer 6 die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an die Zivilkammer des Obergerichts an (act. 3 Dispositiv-Ziffer 6). Trotz dieser Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift explizit an die Verwaltungskommission gerichtet und dabei das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens beanstandet (act. 1). Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Gabelung des Rechtsmittelwegs (Hauptrechtsmittel für die berichtigten Dispositiv-Ziffern 2.3 und 2.4 und Beschwerde nach Art. 319 ZPO i.V.m. Art. 334 Abs. 3 ZPO für den Berichtigungsentscheid als solchen i.S.v. Dispositiv-Ziffer 1) in Fällen wie dem Vorliegenden sinnvoll ist, ist in der Lehre umstritten. Ein beträchtlicher Teil der Lehre erachtet es als korrekt, eine Berichtigung von Amtes wegen, wie sie in casu erfolgt ist (act. 3 S. 2), im Rahmen eines einstufigen Verfahrens vorzunehmen, welches sogleich mit dem berichtigten Entscheid endet (BK ZPO- Sterchi, Art. 334 N 12 f.; Freiburghaus/Afheldt in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 11; KUKO ZPO-Gasser/Rickli, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 334 N 9; Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO] in ZZZ 41/2017, S. 3 ff., S. 15; siehe auch Urteil II. ZK OG ZH vom 15. August 2011, Geschäfts-Nr. PC110021-O, E. 4.4). Ebenfalls ist ein Teil der Lehre der Überzeugung, dass den Betroffenen diesfalls - anders als im Falle der Entscheidung über ein Berichtigungsgesuch einer Partei - nach Art. 334 Abs. 3 ZPO keine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung steht (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 12 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 11; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 18; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 16 einschränkend auf Fälle der Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern im Rahmen eines amtswegig durchgeführten Berichtigungsverfahrens; a.M. Tanner, a.a.O., S. 18). Diese Ansicht erscheint zutreffend, nachdem dem Wortlaut von Art. 334 Abs. 3 ZPO zufolge lediglich Entscheide über ein Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar sind, von Amtes wegen vorgenommene Berichtigungsentscheide jedoch keine Erwähnung finden. Sie

- 7 erscheint auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass selbst das Bundesgericht die Beschwerde nach Art. 319 ZPO i.V.m. Art. 334 Abs. 3 ZPO nur als beschränkt anwendbar betrachtet, und zwar selbst im Falle, in welchem der Berichtigung ein Parteiersuchen zugrunde liegt. So erachtet das Bundesgericht die Beschwerde nach Art. 319 ZPO nur im Falle eines erstinstanzlichen Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheids als gegeben, nicht aber im Falle einer Gutheissung des Gesuchs. Diesfalls verweist es ebenfalls auf das Hauptrechtsmittel (Entscheid des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017, E. 6.3). 2.2. Die Berichtigung gemäss Urteil vom 19. März 2024 erfolgte von Amtes wegen im Rahmen eines einstufigen Verfahrens. Den obigen Erwägungen zufolge erweist sich die Gabelung des Rechtsmittelwegs hinsichtlich des Berichtigungsentscheides als solchem und der berichtigten Dispositiv-Ziffern zwar nicht als unvertretbar. Jedoch erscheint es angebracht, sich zur Thematik der Berichtigung im Folgenden näher zu äussern, nachdem ein Teil der Lehre und das Bundesgericht lediglich von einer eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 334 Abs. 3 i.V.m. Art. 319 ZPO ausgehen und offenbar auch die Beschwerdeführerin eine Beurteilung durch die Verwaltungskommission als Rechtsmittelinstanz des Hauptrechtsmittels wünscht. Die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens korrekt vorgegangen ist, ist daher nachfolgend unter Anwendung der Grundsätze des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Von einer Überweisung der Beschwerde an die Zivilkammer ist aufgrund der eindeutig an die Verwaltungskommission gerichteten Beschwerdeschrift hingegen trotz der davon abweichenden Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 19. März 2024 abzusehen. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt einzutreten. III. 1.1. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht

- 8 auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine Berichtigung zielt nicht auf eine Änderung eines vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezweckt einzig dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid somit einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wiedergibt. Gegenstand der Berichtigung sind demnach falsche Äusserungen, d.h. Fehler im Ausdruck, hingegen nicht solche in der Willensbildung. Eine Berichtigung eines Entscheids kann bspw. erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht. Irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Richter, die mangelnde Unterzeichnung eines Entscheids oder die irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheids vom Ergebnis der Beratungen sind ebenfalls mit der Berichtigung zu rügen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 7; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 2 und 7 f.; Tanner, a.a.O., S. 11; Beschluss I. ZK OG ZH vom 30. März 2020, Geschäfts-Nr. LZ190025-O, E. II.2.2). 1.2. Die Vorinstanz war vorliegend berechtigt, ihr Versehen, im Dispositiv weder über die Kostenverteilung noch über die Parteientschädigung zu entscheiden, im Rahmen einer Berichtigung des Entscheides vom 27. Februar 2024 im Sinne von Art. 334 ZPO zu korrigieren. Ihr Wille, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ergab sich ebenso aus den Erwägungen des besagten Entscheides (act. 2/1 E. 7.1), wie ihr Entscheid, keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 2/1 E. 7.3). Mit der Korrektur im Urteil vom 19. März 2024 folgte die entsprechende Klarstellung im Dispositiv, nicht jedoch eine materielle Änderung des Entscheids vom 27. Februar 2024. Die Vornahme einer Berichtigung ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. auch Beschluss der I. ZK OG ZH vom 30. März 2020, Verfahren Geschäfts-Nr. LZ190025-O, E. 2.3.4). 2.1. Gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 330 ZPO hat das Gericht ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzu-

- 9 stellen, ausser im Falle von offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Gesuchen. Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO zufolge kann das Gericht auch bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 14; Staehelin/Bachofner in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 26 N 75; DIKE Kommentar ZPO-Schwander, Art. 334 N 15). In allen übrigen Fällen ist den Parteien in aller Regel das rechtliche Gehör zu gewähren (siehe dazu aber auch Urteil II. ZK OG ZH vom 10. August 2017, Verfahren Geschäfts-Nr. LF170033-O, E. 3.2 betr. Heilung). 2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend seien nicht Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigt worden, sondern zentrale Elemente des Urteilsdispositivs, weshalb ihr das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf Stellungnahme sei das Urteil vom 19. März 2024 aufzuheben (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht erwog im Berichtigungsentscheid, den Erwägungen 7.1 und 7.3 des Beschlusses und Urteils vom 27. Februar 2024 könne klar entnommen werden, dass die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die Erwägungen zur Kostenverteilung und Parteientschädigung hätten aber versehentlich keinen Eingang in das Dispositiv des Entscheids gefunden, weshalb es unvollständig und von Amtes wegen zu berichtigen sei. Es handle sich um einen offensichtlichen und eindeutigen Fehler seitens des Gerichts. Wie bei Schreib- und Rechnungsfehlern sei es daher nicht notwendig, den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (act. 3 S. 2). Diese Erwägungen überzeugen. Ein Schreibfehler zeichnet sich zwar dadurch aus, dass ein Wort falsch geschrieben wird, was vorliegend nicht direkt zutrifft, wurden doch nicht Worte falsch niedergeschrieben, sondern massgebliche Dispositivziffern gänzlich vergessen. Ein Verzicht auf eine Stellungnahme erscheint aber u.a. dann angebracht, wenn die Korrektur offensichtlich ist und zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall würde die Stellung-

- 10 nahme der Parteien zu einer reinen Formalität, die das Verfahren unnötig verkomplizieren würde (vgl. auch SHK-Stämpflis Handkommentar ZPO-Carcagni Roesler, Art. 334 N 15; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 10). Angesichts des andernfalls bevorstehenden Leerlaufs durfte die Vorinstanz bei Bejahung eines eindeutigen Fehlers von der Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen. Von einem solchen klaren Fehler ist in casu auszugehen. Es lag ein eindeutiger Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Entscheides vom 27. Februar 2024 vor, indem in der Entscheidbegründung zwar Erwägungen zur Kostenverteilung und zur Parteientschädigung gemacht wurden, diese jedoch keinen Eingang ins Dispositiv gefunden hatten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten der Verfahrensparteien hätte an der Tatsache, dass die massgeblichen Dispositiv-Ziffern zu ergänzen waren, nichts geändert. Sie hätte daher lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 27. Februar 2024 mittels Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen hat (act. 1 S. 3). Die Fragen der korrekten Kostenauferlegung und des Verzichts auf Zusprechung einer Parteientschädigung hätten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil vom 19. März 2024 geltend gemacht werden können (siehe dazu nachfolgend E. III.3). Die Beschwerdeführerin hatte zudem im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, ihre Bedenken zur Berichtigung vorzubringen. Unter diesen Umständen sind die Überlegungen der Vorinstanz zum rechtlichen Gehör bzw. dessen Nichtgewährung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und das Urteil vom 19. März 2024 aufzuheben (siehe zur Möglichkeit der Heilung auch Urteil II. ZK OG ZH vom 10. August 2017, Verfahren Geschäfts-Nr. LF170033-O, E. 3.2). Die Beschwerde ist damit insoweit abzuweisen. 3. Zur Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils können der Beschwerde keine Ausführungen entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Kostenauflage als solche nicht anficht. Gleiches gilt hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2.4 des berichtigten Ur-

- 11 teils betreffend die Parteientschädigung. Ohnehin wäre fraglich, ob die Beschwerdegegnerin zur Anfechtung dieser Dispositiv-Ziffer legitimiert wäre, wurde darin doch festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Die Beschwerdeführerin weist insoweit keine Beschwer auf. Damit erübrigen sich jedenfalls Weiterungen zu den Dispositiv-Ziffern 2.3 und 2.4 des angefochtenen Urteils. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). 1.2. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere kantonale Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin und - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Verfahren Geschäfts-Nr. VB240004-O (act. 4/1-12) werden der Verwaltungskommission retourniert. Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VB240005 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.05.2024 VB240005 — Swissrulings