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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.07.2018 VB180003

4 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,530 parole·~13 min·5

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB180003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des BG Meilen vom tt. April 2018 (1) etc.

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein als Beschwerde gegen das "Betreibungsamt Zollikerberg" und die Gemeinde Zollikon/ZH bezeichnetes Schreiben ein (act. 1). Dieses wurde an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Darin stellte die Beschwerdeführerin die Ersuchen, die vom "Betreibungsamt Zollikerberg" durchzuführende Versteigerung der massgeblichen Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____ sei infolge schwerwiegender Verfahrensfehler und ebensolcher Grundrechtsverletzungen durch das besagte Betreibungsamt und das Bezirksgericht Meilen als nichtig zu qualifizieren (Anträge 1, 2, 6 und 7), und die auf den 30. Mai 2018 angesetzte Auktion dürfe aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nicht durchgeführt werden (Antrag 3). Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Beseitigung des massgeblichen Inserats auf www.homegate.ch und anderen Websites (Anträge 4 und 4a), die Unterbindung des vermeintlich rechtswidrigen Vorgehens des "Betreibungsamtes Zollikerberg" und der Gemeinde Zollikon (Antrag 5) sowie die Zusprechung von Schadenersatz (Antrag 10) und von weiteren Entschädigungsansprüchen (Antrag 11). Zudem stellte sie gegenüber Oberrichterin lic. iur. D._____ einen Befangenheitsantrag (Antrag 8) und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 9). 2. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 bei (act. 5/1-15, act. 7/1-77, act. 8/1-156). 3. Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf das Einholen einer schriftlichen Vernehmlassung verzichtet werden. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Antrag 9). Der Aufsichtsbeschwerde kann auf ausdrückliches Ersu-

- 3 chen hin die Suspensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an ihrer Erteilung ein wesentliches Interesse aufweist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19). Mit der Fällung des vorliegenden Beschlusses ist das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dieses wäre infolge der Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. nachfolgend Ziff. II.3. f.) ohnehin abzuweisen gewesen. 5. Ferner lehnt die Beschwerdeführerin Oberrichterin lic. iur. D._____ als befangen ab und ersucht sinngemäss um Zuteilung des vorliegenden Verfahrens an einen Spruchkörper ohne Mitwirkung der Abgelehnten (act. 1 Antrag 8). Oberrichterin lic. iur. D._____ ist nicht Mitglied der Verwaltungskommission und kann deshalb am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. Damit ist auf dieses Gesuch infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen das Bezirksgericht Meilen richtet (vgl. nachfolgend Ziff. II.3 f.). 2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch

- 4 - Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 3. In den Anträgen 1 und 2 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und die von diesem vorzunehmende Versteigerung der Liegenschaft B._____strasse … in C._____ (act. 1 S. 2 und 7 f.). Als mittelbare Aufsichtsbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 GOG behandelt die Verwaltungskommission erstinstanzlich keine Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammann- und Betreibungsämter. Vielmehr sind entsprechende Vorbringen beim zuständigen Bezirksgericht als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG) einzureichen. Gegen deren Entscheide kann das Obergericht sodann als obere kantonale Aufsichtsbehörde angerufen werden. Eine direkte Überprüfung der beschwerdeführerischen Standpunkte zu den geltend gemachten Verfehlungen des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon ist demnach nicht möglich. Eine solche ist nur insoweit zulässig, als sich ein Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde bereits mit den beschwerdeführerischen Vorbringen befasst hat. Innerhalb des Obergerichts sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts ("SchKG-Sachen") gemäss dem Beschluss des Obergerichts zur Konstituierung vom 29. November 2017, Nr. OP170006-O, der II. Zivilkammer zugewiesen, wogegen gemäss der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) lediglich die allgemeine Aufsicht über das Betreibungswesen der Verwaltungskommission obliegt. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte die Verwaltungskommission daher einzig die Amtsführung des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren Nr. BV180005-L bzw. das Vorliegen von im Rahmen der Erledigung des

- 5 erwähnten Verfahrens begangenen Amtspflichtverletzungen überprüfen. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses als solchem obläge hingegen der II. Zivilkammer. Da sich die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ausdrücklich gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon richten und auf den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen gar nicht eingegangen wird, kann auf diese Rechtsbegehren deshalb nicht eingetreten werden. Es erübrigen sich damit inhaltliche Weiterungen und insbesondere auch eine Überweisung an die II. Zivilkammer. 4.1. Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin - wie sinngemäss auch schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/2 S. 2) - auf den Standpunkt, das Bezirksgericht Meilen und namentlich Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten sich im Verfahren "2 " und in einem mit Entscheid vom tt. Oktober 2017 erledigten Prozess massive Rechtsverletzungen zu Schulden lassen kommen. Die in den beiden Verfahren gefällten Entscheide seien daher nichtig (act. 1 S. 3 Antrag 6 bis 7 und S. 5 f.). 4.2. Gestützt auf die Beschwerdeschrift und die damit ins Recht gereichten Beilagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den massgeblichen Prozessen um jene des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2, erledigt am tt. Mai 2015, sowie Nr. 3, erledigt am tt. Oktober 2017, handelt. Hinsichtlich des Verfahrens 1 ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass das Bezirksgericht Meilen das Verfahren mit Beschluss vom tt. Mai 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat (act. 7/57). Im Verfahren Nr. 3 erging sodann am tt. Oktober 2017 das Urteil (act. 8/142). 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit der massgeblichen Entscheide ausgeht, so kann ihr unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser zufolge kommt die Annahme absoluter Nichtigkeit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht, bei denen schwerste Mängel oder gröbste Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sind und die Auf-

- 6 rechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre, in aller Regel aber nicht bei inhaltlichen Mängeln eines Entscheides (Urteil BuG 6B_334/2017, 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil BuG 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt zwar Verfahrensfehler. Hinweise auf die Nichtigkeit der Entscheide vom tt. Mai 2015 bzw. vom tt. Oktober 2017 bestehen aber keine, zumal nicht im Ansatz zu erkennen wäre, inwiefern durch die behaupteten Verfehlungen (fehlerhafte Gerichtsbesetzung; unterlassene Feststellung des Nachlassvermögens; unerlaubte Prozessverbindung; Nötigung durch Gerichtsmitglieder; rechtswidrig erstelltes Protokoll; unterlassene Gutachtenserstellung über den Wert der Liegenschaft B._____-strasse …, C._____; act. 1 S. 5 und 7) in einem vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevanten Mass auf das Verfahren eingewirkt worden wäre. So ergeben sich aus den Akten Nr. 2 und 3 bspw. keine Hinweise auf eine unerlaubte Verfahrensvereinigung bzw. auf eine Verfahrenserledigung im Rahmen einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung (vgl. act. 7/57, act. 8/142; Entscheiderledigung in Dreierbesetzung, § 14 GOG). Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Protokolle der beiden Verfahren rechtswidrig erstellt worden wären. Diesbezüglich fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Begründung in der Beschwerde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung von Grundrechten beruft (act. 1 S. 8 f.), so bleiben ihre Ausführungen ebenfalls oberflächlich und hinsichtlich ihrer Begründetheit wenig ergiebig, so dass von einer daraus abgeleiteten Nichtigkeit der erwähnten Entscheide der Verfahren Nr. 2 und 3 keine Rede sein kann. 4.4. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet der fehlenden Nichtigkeit der erwähnten Entscheide die dargelegten Pflichtverletzungen rügen wollen, so sei sie darauf aufmerksam gemacht, dass Aufsichtsbeschwerden bei fehlenden Hinweisen auf Nichtigkeit innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich eingereicht werden müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die beschwerdeführerischen Rügen betreffen allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als zehn Tage vor ihrer Eingabe vom 19. Mai https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.12.2016&to_date=01.01.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Nichtigkeit+Umwandlung+Busse&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-501%3Ade&number_of_ranks=0#page501

- 7 - 2018 zutrugen und von denen die Beschwerdeführerin auch schon länger als zehn Tage vor Einreichung ihrer Beschwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ihre Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom Mai 2015; act. 1 S. 5 f.). Die Verfahrensfehler wären damit verspätet geltend gemacht worden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. 5. Aufgrund der Unbegründetheit der Anträge 1 bis 2 sowie 6 bis 7 bleibt auch kein Raum für die Gutheissung der Anträge 3 bis 5 betreffend Publikationsanweisungen bzw. Anordnung zur Absage der Durchführung der offenbar auf den 30. Mai 2018 geplanten Versteigerung der Liegenschaft an der B._____-strasse … in C._____. 6. Nicht einzutreten ist sodann auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen (act. 1 Anträge 10 und 11). Solche sind mittels Staatshaftungsklagen geltend zu machen. Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden hingegen keine Schadenersatz- bzw. Entschädigungszahlungen zugesprochen. Diese wurden vorliegend ohnehin nicht genügend substantiiert dargelegt. 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl die Aufsichtsbeschwerde als auch die übrigen materiell-rechtlichen Anträge abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 1'000.- (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). 1.2. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.

- 8 - 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (BuG 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil BuG 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die übrigen Begehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin und - das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens Nr. 1, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Nr. 1.

- 9 - Die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2 und 3 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft retourniert.

Zürich, 4. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 4. Juli 2018 Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein als Beschwerde gegen das "Betreibungsamt Zollikerberg" und die Gemeinde Zollikon/ZH bezeic... 2. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 bei (act. 5/1-15, act. 7/1-77, act. 8/1-156). 3. Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG auf das Einholen einer schriftlichen Vernehmlassung verzichtet werden. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Antrag 9). Der Aufsichtsbeschwerde kann auf ausdrückliches Ersuchen hin die Suspensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als unbegründet... 5. Ferner lehnt die Beschwerdeführerin Oberrichterin lic. iur. D._____ als befangen ab und ersucht sinngemäss um Zuteilung des vorliegenden Verfahrens an einen Spruchkörper ohne Mitwirkung der Abgelehnten (act. 1 Antrag 8). Oberrichterin lic. iur. D._... II. 3. In den Anträgen 1 und 2 richtet sich die Beschwerdeführerin gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und die von diesem vorzunehmende Versteigerung der Liegenschaft B._____-strasse … in C._____ (act. 1 S. 2 und 7 f.). Als mittelbare Aufsichtsbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 GOG behandelt die Verwaltungskommission erstinstanzlich keine Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeammann- und Betreibungsämter. Vielmehr sind entsprechende Vorbringen beim zuständigen Bezirksger... Innerhalb des Obergerichts sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ("SchKG-Sachen") gemäss dem Beschluss des Obergerichts zur Konstituierung vom 29. November... Da sich die Anträge 1 und 2 der Beschwerde ausdrücklich gegen das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon richten und auf den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen gar nicht eingegangen wird, kann auf d... 4.1. Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin - wie sinngemäss auch schon im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/2 S. 2) - auf den Standpunkt, das Bezirksgericht Meilen und namentlich Bezirksrichterin lic. iur. E._____ hätten sich im Verfahren "2... 4.2. Gestützt auf die Beschwerdeschrift und die damit ins Recht gereichten Beilagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den massgeblichen Prozessen um jene des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2, erledigt am tt. Mai 2015, sowie Nr. 3, erledigt am tt. Okt... 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin von der Nichtigkeit der massgeblichen Entscheide ausgeht, so kann ihr unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser zufolge kommt die Annahme absoluter Nichtigkeit nur in krasse... 4.4. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet der fehlenden Nichtigkeit der erwähnten Entscheide die dargelegten Pflichtverletzungen rügen wollen, so sei sie darauf aufmerksam gemacht, dass Aufsichtsbeschwerden bei fehlenden Hinweisen auf Nichtigkeit ... 5. Aufgrund der Unbegründetheit der Anträge 1 bis 2 sowie 6 bis 7 bleibt auch kein Raum für die Gutheissung der Anträge 3 bis 5 betreffend Publikationsanweisungen bzw. Anordnung zur Absage der Durchführung der offenbar auf den 30. Mai 2018 geplanten V... 6. Nicht einzutreten ist sodann auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistung von Schadenersatz und weiteren Entschädigungen (act. 1 Anträge 10 und 11). Solche sind mittels Staatshaftungsklagen geltend zu machen. Im Rahmen von aufsicht... 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sowohl die Aufsichtsbeschwerde als auch die übrigen materiell-rechtlichen Anträge abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 1'000.- (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). 1.2. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (BuG 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil BuG 5A_961/201... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die übrigen Begehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin und - das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens Nr. 1, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Nr. 1. Die Akten des Bezirksgerichts Meilen Nr. 2 und 3 werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft retourniert.

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