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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.11.2017 VB170016

17 novembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,940 parole·~10 min·5

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 17. November 2017

A._____, Anzeigeerstatter

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der vorliegenden Unstimmigkeit zugrunde liegt eine Forderung der Spital C._____ AG gegen die Ehefrau von A._____ (fortan: Anzeigeerstatter), D._____, geboren am tt. September 1935, in Höhe von Fr. 7'389.75. Grund für die Forderung war nach Darstellung der Spital C._____ AG, dass die Ehefrau Mitte des Jahres 2015 anlässlich eines Hirninfarkts eine Hospitalisierung in der Halbprivat- Abteilung anstatt in der versicherten Allgemeinabteilung gewünscht habe (act. 8/3/2 S. 3 f.). 1.2. Die Spital C._____ AG hatte die Ehefrau zu Beginn des Jahres 2016 zunächst betrieben (act. 8/3/17/5), das Betreibungsbegehren aber zurückgezogen, nachdem ihr beschieden worden war, dass der Anzeigeerstatter die Urteilsunfähigkeit seiner Ehefrau behaupte (vgl. act. 8/3/17/4-5). Stattdessen erhob die Spital C._____ AG eine Forderungsklage, welche sie mittels eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C._____ einleitete (vgl. act. 8/3/17/1). Die der Ehefrau zugestellte Vorladung sandte der Anzeigeerstatter ans Friedensrichteramt zurück mit der Begründung, dass die Spital C._____ AG "zustimmende Kenntnisse" davon habe, dass seine Ehefrau urteilsunfähig sei (act. 8/3/17/2); die Spital C._____ AG habe die Betreibung zurückgezogen, weshalb er und seine Frau auch nicht an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen müssten (vgl. act. 8/3/16). 1.3. In der Folge wurde der Spital C._____ AG – nach unentschuldigtem Fernbleiben der Ehefrau an der Schlichtungsverhandlung – am 14. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 8/3/1). Diese wurde am 19. Januar 2017 beim Bezirksgericht C._____ eingereicht. Daselbst wurde das Forderungsverfahren FV170006-… eröffnet, welches Vizepräsident lic. iur. E._____ zur Bearbeitung zugeteilt wurde. Die der Ehefrau in der Folge zugestellten Gerichtsurkunden (act. 8/3/5; 8/3/8) wurden jedoch allesamt an das Bezirksgericht C._____ zurückgesandt, wobei der Anzeigeerstatter auf den Couverts jeweils den Vermerk "Meine Ehefrau ist urteilsunfähig!" anbrachte (act. 8/310; 8/3/11). Daraufhin ersuchte

- 3 das Bezirksgericht C._____ mit Verfügung vom 14. Februar 2017 die zuständige KESB um Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beklagten (act. 8/3/12). 1.4. Mit Schreiben vom 28. März 2017 adressierte der Anzeigeerstatter den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ mit der Bitte um Bestätigung, dass das Schlichtungsverfahren "stillschweigend und gegenstandslos abgeschrieben" worden sei (act. 8/3/16). Diesem Schreiben legte er fünf mit den Buchstaben A-E beschriftete Beilagen bei. Die Eingabe fand unter den Aktorennummern 16 und 17/1-5 Eingang in die Akten des Verfahrens FV170006-… und wurde der Spital C._____ AG zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8/3/16; 8/3/17/1-5; 8/3/18). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter auf sein Schreiben eine Antwort erhalten hat (vgl. auch act. 1 S. 1 Abs. 1 und act. 2/2 Abs. 1). 1.5. Mit Schreiben ans Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017, welches intern zuständigkeitshalber der I. Zivilkammer weitergeleitet wurde, beantragte der Anzeigeerstatter die Nichtigerklärung der Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 14. Februar 2017 (act. 8/1). Die I. Zivilkammer eröffnete das Beschwerdeverfahren PP170022-O und zog die Akten FV170006-… des Bezirksgerichts C._____ bei (act. 8/3/20). 1.6. Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 reichte der Anzeigeerstatter beim Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ eine Aufsichtsbeschwerde gegen den in der vorliegenden Sache zuständigen Friedensrichter ein (act. 2/2). Nach weiterer Korrespondenz mit der Forderung des Anzeigeerstatters, dass ihm seine Beilagen A- E zurückzusenden seien (act. 2/3; 2/4), beschied der Präsident des Bezirksgerichts C._____ dem Anzeigeerstatter am 6. Juli 2017, dass die von ihm im Verfahren FV170006-… eingereichten Beilagen derzeit nicht retourniert werden könnten, da sich die Akten am Obergericht befänden (act. 2/5; vgl. auch act. 2/6; 2/7). 1.7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhob der Anzeigeerstatter daraufhin beim Obergerichtspräsidenten gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____, B._____ (fortan: Beschwerdegegner), "Anzeige und Beschwerde wegen unerlaubter Aneignung und unerlaubtem Gebrauch von meinem Eigentum, mei-

- 4 ner 5 Beweis-Urkunden", welche er in Kopie auch der Staatsanwaltschaft … sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zukommen liess (act. 1). 1.8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 sandte der Obergerichtspräsident dem Anzeigeerstatter in Absprache mit der I. Zivilkammer die aus den Akten des Verfahrens PP170022-O entnommenen fraglichen fünf Beilagen zu, wobei für das bei der I. Zivilkammer pendente Verfahren der Vollständigkeit halber Kopien angefertigt wurden. Er setzte dem Anzeigeerstatter Frist an, um mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte (act. 3). 1.9. Mit rechtzeitigem Schreiben vom 18. Oktober 2017 hielt der Anzeigeerstatter an seiner Beschwerde fest (act. 5). Am 24. Oktober 2017 reichte er ein weiteres Schreiben an den Obergerichtspräsidenten ein, in welchem er diverse Fragen über den Verbleib seiner fünf "Beweisurkunden" stellte (act. 6). Auf letzteres Schreiben wurde dem Anzeigeerstatter, der vom vorliegenden Beschluss keine Mitteilung erhält (vgl. E. 3.2.), separat geantwortet (act. 9). 1.10. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Anzeigeerstatter rügt, dass der Beschwerdegegner seine fünf "Beweis-Urkunden" ohne seine Bewilligung benutzt habe. Davon hatte er seit dem 6. Juli 2017 Kenntnis (vgl. oben E. 1.6.) und damit länger als 10 Tage, bevor er am 3. Oktober 2017 seine Aufsichtsbeschwerde einreichte. Die Rüge des Anzeigeerstatters ist damit verspätet, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.

- 5 - 2.3. Der Vollständigkeit halber ist zur Sache anzumerken, dass das Gericht für jede Zivil- und jede Strafsache ein Aktendossier anlegt. Dieses enthält u.a. die von den Parteien eingereichten Akten. Einlegerakten werden in einem selbständigen Einlegeraktenverzeichnis geführt. Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Parteien nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts anderes anordnet (§ 82 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 3 ZPO i.V.m. § 130 Abs. 3 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Akturierungsverordnung vom 12. Mai 2010 [LS 212.513]). Vor diesem Hintergrund – und da der Anzeigeerstatter auch nicht auf die Wichtigkeit hingewiesen hatte, welche er einer Retournierung dieser (Original-)Akten nunmehr beimisst – ist aufsichtsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden, dass die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. März 2017 an das Bezirksgericht C._____ gesandten Beilagen in die Akten des Verfahrens FV170006-… abgelegt wurden, in welches sie auch absolut passen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Anzeigeerstatter die vorzeitige Rückgabe seiner Einlegerakten – die zu diesem Zeitpunkt ohnehin mit den Akten FV170006-… von der I. Zivilkammer des Obergerichts beigezogen worden waren und sich gar nicht mehr am Bezirksgericht C._____ befanden (vgl. dazu § 10 Akturierungsverordnung) – verweigerte. 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern eine angeblich rechtswidrige Verhaltensweise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-

- 6 - Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil der Anzeigeerstatter aus seiner Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihm vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Nach Eintritt der Rechtskraft gehen die Einlegerakten act. 2/1-8 an den Anzeigeerstatter und die Beizugsakten PP170022-O an die I. Zivilkammer zurück, je gegen Empfangsschein.

Zürich, 17. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

Beschluss vom 17. November 2017 Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der vorliegenden Unstimmigkeit zugrunde liegt eine Forderung der Spital C._____ AG gegen die Ehefrau von A._____ (fortan: Anzeigeerstatter), D._____, geboren am tt. September 1935, in Höhe von Fr. 7'389.75. Grund für die Forderung war nach Darste... 1.2. Die Spital C._____ AG hatte die Ehefrau zu Beginn des Jahres 2016 zunächst betrieben (act. 8/3/17/5), das Betreibungsbegehren aber zurückgezogen, nachdem ihr beschieden worden war, dass der Anzeigeerstatter die Urteilsunfähigkeit seiner Ehefrau b... 1.3. In der Folge wurde der Spital C._____ AG – nach unentschuldigtem Fernbleiben der Ehefrau an der Schlichtungsverhandlung – am 14. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 8/3/1). Diese wurde am 19. Januar 2017 beim Bezirksgericht C.____... 1.4. Mit Schreiben vom 28. März 2017 adressierte der Anzeigeerstatter den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ mit der Bitte um Bestätigung, dass das Schlichtungsverfahren "stillschweigend und gegenstandslos abgeschrieben" worden sei (act. 8/3/16).... 1.5. Mit Schreiben ans Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017, welches intern zuständigkeitshalber der I. Zivilkammer weitergeleitet wurde, beantragte der Anzeigeerstatter die Nichtigerklärung der Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 14.... 1.6. Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 reichte der Anzeigeerstatter beim Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ eine Aufsichtsbeschwerde gegen den in der vorliegenden Sache zuständigen Friedensrichter ein (act. 2/2). Nach weiterer Korrespondenz mit der F... 1.7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhob der Anzeigeerstatter daraufhin beim Obergerichtspräsidenten gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____, B._____ (fortan: Beschwerdegegner), "Anzeige und Beschwerde wegen unerlaubter Aneignung und une... 1.8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 sandte der Obergerichtspräsident dem Anzeigeerstatter in Absprache mit der I. Zivilkammer die aus den Akten des Verfahrens PP170022-O entnommenen fraglichen fünf Beilagen zu, wobei für das bei der I. Zivilkammer... 1.9. Mit rechtzeitigem Schreiben vom 18. Oktober 2017 hielt der Anzeigeerstatter an seiner Beschwerde fest (act. 5). Am 24. Oktober 2017 reichte er ein weiteres Schreiben an den Obergerichtspräsidenten ein, in welchem er diverse Fragen über den Verble... 1.10. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommi... 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Anzeigeerstatter rügt, dass der Beschwerdegegner seine fünf "Beweis-Urkunden" ohne seine Bewilligung benutzt ... 2.3. Der Vollständigkeit halber ist zur Sache anzumerken, dass das Gericht für jede Zivil- und jede Strafsache ein Aktendossier anlegt. Dieses enthält u.a. die von den Parteien eingereichten Akten. Einlegerakten werden in einem selbständigen Einlegera... 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines entsprechenden Entscheides beantragt, sondern eine angeblich rechtswidrige Verhaltensweise des Beschwerdege... 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Nach Eintritt der Rechtskraft gehen die Einlegerakten act. 2/1-8 an den Anzeigeerstatter und die Beizugsakten PP170022-O an die I. Zivilkammer zurück, je gegen Empfangsschein.

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