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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.08.2016 VB160015

26 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,013 parole·~10 min·5

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 (EN160055-F)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 26. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 (EN160055-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 7. August 2016 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Juli 2016" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 1) und stellte folgende Anträge: "Es sei 1. Die Hintergründe für die in der Begründung geschilderten Fehlverhalten unter den erwähnten Voraussetzungen zu ermitteln und zu untersuchen und die fehlbaren Dritten zu ermitteln und ev. mittels separaten Verfahren angemessen zu bestrafen. 2. Die fehlbaren Dritten in diesem Gerichtsverfahren angemessen zu bestrafen. 3. Das oben erwähnte Urteil und die Verfügung nach Möglichkeit aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erteilen, nochmals innert angemessener Frist entsprechende Gesuche (Fristverlängerung bzw. Wiedereinsetzung der Frist, kostenlose Rechtspflege) zu stellen. 4. Mir eine vorläufige Genugtuung von CHF 2000.- oder nach Ermessen zuzusprechen mit der Möglichkeit diesen Betrag mit Begründung bei Bedarf zu erhöhen. 5. Mir eine vorläufige Aufwandentschädigung für diese Verfahren von CHF 2000.- oder nach Ermessen zu gewähren mit der Möglichkeit diesen Betrag mit Begründung bei Bedarf zu erhöhen. 6. Mir keinerlei Prozesskosten und/oder keinerlei andere Kosten aufzuerlegen."

2. Die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Verfahrensnummer EN160055-F, wurden beigezogen (act. 5/1-7). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 3 - II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde zum einen gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016. Zum anderen ersucht er um Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber von fehlbaren Dritten (act. 1 S. 1). Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher und administrativer Natur. 3.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Aufsichtsbehörde steht es demnach nicht zu, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel bzw. kein anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

- 4 - Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich insbesondere auf ein im Verfahren EN160055-F am 22. Juli 2016 ergangenes Urteil bzw. eine entsprechende Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen (vgl. act.1

- 5 - Antrag 3). Ersteres hatte ein Gesuch um Verlängerung der Ausschlagungsfrist im Nachlass der B._____ zum Gegenstand, Letzteres ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/1). Beide Anträge wies das Einzelgericht ab (act. 2). 4.2. Wie dargelegt ist die Aufsichtsbeschwerde infolge ihrer Subsidiarität immer dann ausgeschlossen, wenn der beanstandete Entscheid mit einem Rechtsmittel weiterziehbar ist und die vorgebrachten Einwendungen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 stand dem Beschwerdeführer gemäss dessen Dispositiv Ziffer 3 (act. 2 S. 4) das Rechtsmittel der Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte er mit dieser anfechten können und müssen. Gegen das Urteil vom 22. Juli 2016 stand dem Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Berufung an die obgenannte Zivilkammer zur Verfügung (act. 2 S. 5, Dispositiv Ziffer 5). Seine Rügen, entgegen den Entscheiderwägungen habe er vom Erbfall keine Kenntnis gehabt, und es lägen durchaus wichtige Gründe für eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist vor (act. 1 S. 5 f.), können in einem solchen Berufungsverfahren vorgebracht werden. Gleiches gilt für die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. August 2016 (act. 1 S. 6 bis 7). Aufgrund ihrer Subsidiarität ist eine Aufsichtsbeschwerde in diesen Punkten daher nicht möglich. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 5.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die fehlbaren Drittpersonen seien zu bestrafen (act. 1 Antrag 1 und 2, act. 1 S. 7), ist sodann völlig unsubstanziert. Weder aus den Anträgen des Beschwerdeführers noch aus seiner Begründung geht mit hinreichender Klarheit hervor, ob sich seine Beschwerde nur gegen die am Entscheid vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Gerichtspersonen oder auch gegen andere Personen richtet (vgl. act. 1 S. 2 ff.). Insoweit bleibt unklar, welche Personen sich falsch verhalten haben sollen. Es ist

- 6 nicht Sache der Aufsichtsbehörde, dem Beschwerdeführer diese Spezifikation durch eigene Untersuchungen abzunehmen. Vielmehr kann sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklärenden Anträgen – von Amtes wegen – überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vorwürfe erstellt sind oder nicht. Fehlen hingegen derartige Anträge, ist es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung von völlig unspezifischen Begehren zu. Damit ist auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde in Anwendung Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutreten, soweit sie sich gegen nicht spezifizierte fehlbare Drittpersonen richtet. 5.2. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von Disziplinarmassnahmen auf die am Urteil bzw. der Verfügung vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Gerichtspersonen beziehen sollte, kann seinem Begehren ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass ein Entscheid allenfalls fehlerhaft ist, vermag nämlich kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu begründen, da dies für sich alleine keine Amtspflichtverletzung darstellt. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Eingabe vom 7. August 2016 nicht darzulegen, worin er eine aufsichtsrechtlich relevante subjektiv betonte Handlung der am Entscheid vom 22. Juli 2016 mitwirkenden Gerichtspersonen begründet sieht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6. Soweit der Beschwerdeführer - was sich indes nicht mit hinreichender Klarheit aus seiner Eingabe ergibt - sodann geltend machen möchte, die am Entscheid EN160055-F beteiligten Gerichtspersonen seien befangen (vgl. act. 1 S. 5), so fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung dieses Begehrens. Der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2016 erging unter dem schweizerischen Prozessrecht. Zuständig zur Behandlung von Ausstandsbegehren, welche sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei eines Bezirksgericht richten,

- 7 ist das Bezirksgericht selbst (§ 127 lit. c GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 127 Rz 9). Dementsprechend ist die Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde zur Behandlung eines solchen Begehrens nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Leistung einer Genugtuung (act. 1 Antrag 4). Für die Zusprechung einer solchen in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, sodass der Antrag abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, gegen die am Entscheid EN160055-F beteiligten Gerichtspersonen bzw. mit Blick auf das Urteil und die Verfügung vom 22. Juli 2016 aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen (act. 1 Antrag 6), da er für das Beanstandete keine Verantwortung trage und ohnehin mittellos sei (act. 1 S. 7 f.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Wie aufgezeigt war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

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Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen zuhanden des Verfahrens EN160055-F.

9. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Zürich, 26. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 26. August 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen zuhanden des Verfahrens EN160055-F. 9. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 26. August 2016

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