Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140020-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 12. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts …, Dr. B._____, vom 4. Dezember 2014
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich mit Eingaben vom 27. Oktober und 19. November 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich. Diese Eingaben wurden in der Folge als neuerliches Gesuch um verlängerte Aktenaufbewahrung an das Bezirksgericht … zur Behandlung überwiesen (vgl. act. 2/3 S. 1). 2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichts …, Dr. B._____, dem Beschwerdeführer mit, dass diesem neuerlichen Gesuch um verlängerte Aktenaufbewahrung nicht mehr stattgegeben werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angeboten, bis spätestens 23. Dezember 2014 Kopien der gewünschten Akten abzuholen. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine allfällige Annahme dieses Angebotes bis spätestens 16. Dezember 2014 schriftlich mitzuteilen, damit rechtzeitig Kopien angefertigt werden können. Und schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass anschliessend die Akten, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, ordnungsgemäss vernichtet würden (act. 2/3). 3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen das genannte Schreiben ein und beantragte sinngemäss, es sei die Aktenaufbewahrung zu verlängern. Zudem stellte er den Antrag, es seien ihm die im Schreiben vom 4. Dezember 2014 angesetzten Fristen abzunehmen und es sei bezüglich der Aktenvernichtung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Ebenso kann
- 3 darauf verzichtet werden, die bei der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts … vorhandenen Unterlagen beizuziehen. 5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Gemäss § 80 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 und N 1 zu § 84). Die Verwaltungskommission ist demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Beschwerde kann grundsätzlich gegen alle Erlasse der unteren Gerichte ergriffen werden, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 25 zu § 82). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Schreiben der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts … vom 4. Dezember 2014 legitimiert ist. 2.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist eine Beschwerung bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 5 zu § 83). Die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile genügt nicht.
- 4 - 2.2. Weder dem Schreiben der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts … vom 4. Dezember 2014 noch der Beschwerde des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, für welche Akten genau der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangt. Unstrittig ist aber jedenfalls, dass es sich um Akten bereits archivierter Verfahren handelt. 2.3. Wie mit archivierten Akten zu verfahren ist, wird im Archivgesetz (LS 170.6) und insbesondere in der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Archivierung von Verfahrensakten (Archivverordnung der obersten Gerichte, LS 211.16) geregelt. Zweck eines Archives ist, nach Verfahrensabschluss die weitere Benützung der Akten und der Spruchbücher durch Verfahrensbeteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung nach Massgabe des Archivgesetzes sicherzustellen (§ 2 Archivverordnung der obersten Gerichte). Die Archivierung erfolgt in der Regel nach Abschluss des Verfahrens (§ 20 Satz 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). Ebenfalls geregelt wird die Dauer der Aufbewahrungsfrist, wobei diese in der Regel je nach Verfahren zwischen fünfzehn und fünfzig Jahren beträgt (§ 21 Abs. 1 bis 3 Archivverordnung der obersten Gerichte). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung anzubieten (§ 22 Abs. 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten (§ 25 Satz 1 Archivverordnung der obersten Gerichte). 2.4. Dass einem Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten - abgesehen von einem allfälligen Einsichtsrecht - im Zusammenhang mit der Archivierung von Verfahrensakten bzw. mit deren Vernichtung oder Weiterleitung an das Staatsarchiv irgendwelche Rechte zukommen, lässt sich weder dem Archivgesetz noch der Archivverordnung der obersten Gerichte entnehmen. Insbesondere hat im Fall, dass das Staatsarchiv die betreffenden Akten nicht übernimmt, die Vernichtung der Akten bedingungslos zu erfolgen und ist dabei weder eine Stellungnahme noch das Einverständnis allfälliger Verfahrensbeteiligter oder anderer Betroffener einzuholen. Mangels gesetzlicher Grundlage können sich Verfahrensbeteiligte oder Dritte weder gegen eine Übergabe von Akten an das Staatsarchiv noch gegen eine
- 5 - Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Wehr setzen oder eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangen. Damit verschaffen weder das Archivgesetz noch die Archivverordnung der obersten Gerichte dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist. Dass das Bezirksgericht … offenbar in den letzten Jahren kulanterweise bereit war, mit einer Vernichtung der betreffenden Akten zuzuwarten (vgl. act. 2/3 S. 1), vermag daran nichts zu ändern und hat insbesondere nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist zukommt. 2.5. Damit ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts … vom 4. Dezember 2014, in welchem sein Ersuchen um Verlängerung der Aktenaufbewahrungsfrist abgelehnt und eine baldige Vernichtung der Akten in Aussicht gestellt wurde, nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Dass es für den Beschwerdeführer - wie er geltend macht (act. 1 S. 1) - wünschenswert wäre, über die Originalakten und nicht lediglich über Kopien zu verfügen, stellt einen bloss tatsächlichen Vorteil dar, welcher eine Legitimation zur Beschwerdeerhebung nicht zu begründen vermag. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Entscheid über das gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer − den stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts …, Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1
6. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 12. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 12. Februar 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Beschwerdeführer den stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts …, Dr. B._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1 6. Rechtsmittel Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift ... Zürich, 12. Februar 2015