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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2015 VB140017

23 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,169 parole·~16 min·1

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140017-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 23. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, lic. iur., 2. C._____, lic. iur., 3. D._____, lic. iur., 4. E._____, Dr. iur., Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 3. September 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Beschwerde gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Dr. E._____, den Vizepräsidenten lic. iur. D._____, die Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sowie den Bezirksrichter lic. iur. C._____ des Bezirksgerichts … (nachfolgend: Beschwerdegegner) bezeichnete Eingabe ins Recht und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. [Es sei] zu prüfen ob die Vergabe der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenseite rechtmässig ist und ob die dafür verantwortlichen Richter gegen das Interesse des Schweizer Staates verstossen haben, wonach es die Pflicht von Richtern ist, dafür Sorge zu tragen, dass Staatsgelder nicht an unberechtigte Empfänger gehen. 2. zu prüfen ob das Verfahren insgesamt zu grosse Mängel aufweist, die die Gefahr bergen, dass sowohl gesundheitliche als auch andere Schäden bei Beteiligten insbesondere Minderjährigen verursacht wurden oder werden. 3. zu prüfen, ob das Bezirksgericht insgesamt (auch durch regelrechte Absprachen) einen Kurs verfolgt hat oder noch verfolgt, der eine Verletzung der Schweizer Verfassung darstellt, indem der Grundsatz auf Gleichbehandlung verletzt wird. Nach Ansicht der Bundesrätin Sommaruga herrscht in der Schweiz in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge keine Gleichberechtigung. 4. zu prüfen, ob das Verhalten von Richter D._____ gegenüber meinem Sohn rechtmässig und mit seinen Pflichten als Schweizer Richter vereinbar war."

2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. 3. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten am 26. November 2014 erweist sich das Verfahren nun als spruchreif.

- 3 - II. 1. Die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen verschiedene Verhaltensweisen der obgenannten Richter des Bezirksgerichts … sowie gegen die Verfügungen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenpartei bzw. deren Bestätigung im Verfahren FE110221 (act. 1). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der

- 4 - Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 2.2. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach grundsätzlich nicht möglich. Ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 3.1. Der Beschwerdeführer erhebt seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich gegen verschiedene Verhaltensweisen der Beschwerdegegner 1 bis 4 als Justizpersonen im Rahmen der Verfahren FE110221 und BV140009 (act. 1) sowie gegen die Entscheide des Gerichts im Verfahren FE110221, der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. zu belassen.

- 5 - Die vorliegende Beschwerde ist daher sowohl administrativer als auch sachlicher Natur. 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde (act. 1) zusammengefasst damit, das Verfahren am Bezirksgericht … daure sehr lang, weise erhebliche Mängel auf und sei zweifelhaft. Das gesamte Verfahren verstosse gegen das schweizerische Recht sowie die Grundsätze der Gleichberechtigung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Mit ihrem Verhalten hätten die Richter der Familie Schaden zugefügt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite sei mit mangelnder Sorgfalt geprüft worden. Der Fortbestand der unentgeltlichen Rechtspflege sei auch nicht überprüft worden, als er, der Beschwerdeführer, stichhaltige Argumente gegen die Gewährung vorgebracht habe. Bezirksrichterin lic. iur. B._____ sei zu Unrecht auf die Klage eingetreten und habe den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite unsorgfältig geprüft. Ebenso wenig habe sie seine Einwände zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Gegenpartei sowie zu deren kriminellen Energie gewürdigt. Sie habe von Beginn weg den Kurs verfolgt, die elterliche Sorge der Kindsmutter zuzusprechen. 3.3. Bezirksrichter lic. iur. C._____ als Nachfolger von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ habe die Gegenpartei gleichermassen wie Letztere bevorzugt und sich parteiisch verhalten. Er sei verantwortlich dafür, dass über eine gestellte Gefährdungsmeldung nicht entschieden worden sei und die beantragte Begutachtung seines Sohnes nicht stattgefunden habe. 3.4. Vizepräsident lic. iur. D._____ habe es sodann unterlassen, die von ihm, dem Beschwerdeführer, gerügten Fehler und Versäumnisse zu verbessern. Mit seinem Verhalten gegenüber dem Sohn habe er eine Grenze überschritten, welche eine disziplinarische Untersuchung rechtfertige. So sei es seitens des Gerichts unnötig gewesen, seinen Sohn zu kontaktieren und ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung Konsequenzen anzudrohen. 3.5. Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ habe gegen die Verfahrensmängel nicht opponiert. Er habe den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. B._____

- 6 ohne Mitteilung akzeptiert und einen Ausstandsgrund gegenüber Bezirksrichter lic. iur. C._____ fälschlicherweise verneint. Ebenso wenig erachte er Vizepräsident lic. iur. D._____ als befangen. Er sei wohl auch für die fehlende Begutachtung des Sohnes und die nicht behandelte Gefährdungsmeldung verantwortlich. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, die Absage des letzten Gerichtstermins lediglich fernmündlich mitgeteilt erhalten. 4.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich und begründet einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Poststempel der Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. September 2014 (act. 1). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass Bezirksrichterin lic. iur. B._____ das Scheidungsverfahren FE110221 ab Klageeingang bis zum 30. November 2012 leitete (act. 6/78). In der Folge wurde das Verfahren von Bezirksrichter lic. iur. C._____ weiter geführt, ab dem 14. März 2014 sodann durch den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ (act. 6/115). Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verhaltensweisen der Bezirksrichter lic. iur. B._____ und lic. iur. C._____ im Rahmen ihrer Tätigkeit als verantwortliche Richter im besagten Scheidungsverfahren. Die dargelegten Pflichtverletzungen müssen damit im Zeitraum, als die beiden Bezirksrichter jeweils die Verfahrensleitung inne hatten, erfolgt sein. 4.2. Die Rügen, Bezirksrichterin lic. iur. B._____ habe der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 10. November 2011 (act. 6/10) zu Unrecht gewährt bzw. diese in der Verfügung vom 29. November 2012 (act. 6/75) zu Unrecht nicht entzogen, erfolgten nicht innert der obgenannten zehntägigen Frist. Erstere Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2011 (act. 6/11/2) zugestellt, weshalb er in diesem Zeitpunkt von deren Inhalt Kenntnis erhielt. Hinsichtlich Letzterer befindet sich in den Akten zwar keine Empfangsbescheinigung des Beschwerdeführers. Dieser bzw. sein damaliger Vertreter nahmen aber zum Umstand der ihrer Meinung nach der Gegenpartei zu Unrecht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege in den Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung vom 28. Februar 2013 (act. 6/82 S. 5) Stellung, nachdem sie sich hier-

- 7 zu - vor dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2012 - bereits in der Klageantwort vom 12. September 2012 (act. 6/52 S. 8) sowie in einer Eingabe vom 20. November 2012 (act. 8/71) geäussert hatten. Ebenso monierte der Beschwerdeführer diesen Umstand in einem ans Bezirksgericht … gestellten Ausstandsbegehren vom 10. April 2014 (act. 5/1 S. 2). Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde am 5. September 2014 (Datum des Poststempels) hatte der Beschwerdeführer damit von der geltend gemachten angeblichen Amtspflichtverletzung schon lange Kenntnis, weshalb seine Eingabe nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung (§ 83 Abs. 1 GOG) und damit verspätet erfolgte. Insoweit ist auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Lediglich ergänzend bleibt anzumerken, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenpartei bereits in einem früheren aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht Prozessthema war (Verfahren VB130003). Dieses wurde mit Beschluss vom 18. April 2013 rechtskräftig erledigt. 4.3. Ebenso wenig erfolgten die Rügen, Bezirksrichterin lic. iur. B._____ habe von Anfang an das Ziel verfolgt, die elterliche Sorge der Kindsmutter zuzusprechen, und habe die Missbrauchsproblematik sowie die kriminelle Energie der Gegenpartei ausser Acht gelassen (act. 1 S. 2), innert der gesetzlichen Frist von § 83 Abs. 1 GOG. Diese Beanstandungen brachte der Beschwerdeführer bereits in einer ans Bezirksgericht … gerichteten Eingabe vom 20. November 2012 vor und beantragte aufgrund dieser Vorbringen den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (act. 8/71). Da sich Bezirksrichterin lic. iur. B._____ nach der Übertragung der Verfahrensleitung am 30. November 2012 an Bezirksrichter lic. iur. C._____ (act. 6/78) am Verfahren nicht mehr beteiligte, erweisen sich die Vorbringen in der Eingabe vom 5. September 2014 mangels Einhaltung der Frist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG als verspätet. Überdies finden die Anschuldigungen in den beigezogenen Akten (act. 6) des Scheidungsverfahrens ohnehin keine Bestätigung.

- 8 - 5. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2013 einen Befangenheitsantrag gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ stellte (act. 6/96), welchem das Obergericht des Kantons Zürich im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 23. Juli 2013 entsprach (act. 6/110 S. 7). In der Folge führte lic. iur. C._____ das Scheidungsverfahren nicht mehr weiter. Die Verhaltensweisen, welche zu den massgeblichen Vorwürfen führten, mussten demnach vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. In seiner Eingabe ans Bezirksgericht … vom 10. April 2014 (act. 5/1) monierte der Beschwerdeführer, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe seine an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gerichtete Gefährdungsmeldung vom 20. Februar 2013 (act. 6/83/1) nicht behandeln wollen (act. 5/1 S. 2). Der Beschwerdeführer war sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt dieses Umstands bewusst, welcher seiner Meinung nach ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigte, weshalb er die diesbezügliche Rüge in seiner Eingabe vom 5. September 2014 (act. 1) nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erhob. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Seine Rüge, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe eine Begutachtung seines Sohnes abgelehnt (act. 1 S. 3), ist sodann aktenwidrig. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass eine solche angeordnet werden sollte. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (act. 6/104) wurde den Parteien des Scheidungsverfahrens ein Gutachtervorschlag unterbreitet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2013 Einwendungen und beantragte die Aussetzung der Gutachterbestellung bis zum Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ (act. 6/106). Eine ablehnende Haltung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ gegenüber dem Vorschlag einer Begutachtung des Sohnes der Parteien ergibt sich aus den Akten demnach nicht. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Gleiches gilt mit Blick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe die Gegenseite bevorzugt (act. 1 S. 3). Zutreffend ist diesbezüglich zwar, dass das Obergericht des Kantons Zürich - wie dargelegt - am 23. Juli 2013 einem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren entsprach

- 9 - (act. 6/110 S. 7); dies mit der Begründung, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ durch das während einer Verhandlung geführte Gespräch mit der Gegenpartei in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Anschein von Befangenheit erweckt habe (vgl. act. 6/114 S. 4). Ein solches Verhalten führt aber für sich allein nicht zu einem aufsichtsrechtlich relevanten Fehlverhalten. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb sich gegenüber Bezirksrichter lic. iur. C._____ über den Entzug der Verfahrensleitung hinausgehende aufsichtsrechtliche Massnahmen aufdrängten. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre auch diese Rüge verspätet erhoben worden, da die Verfahrensleitung bereits im März 2014 auf den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ überging und der Beschwerdeführer damit spätestens zu diesem Zeitpunkt von seinen Beanstandungen gegenüber lic. iur. C._____ Kenntnis erlangte. 6.1. Ebenfalls als verspätet erweisen sich die gegenüber dem Vizepräsidenten lic. iur. D._____ vorgebrachten Beanstandungen, er habe am 17. April 2014 auf seinen Sohn massiven Druck ausgeübt, indem er ihn in der Schule angerufen und ihn dazu gedrängt habe, am angesetzten Gerichtstermin zu erscheinen, und ihm schliesslich mit Konsequenzen gedroht habe (act. 1 S. 3 f., act. 2/5, vgl. auch act. 6/124). Über diesen Vorfall wurde der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung noch am selben Tag informiert (act. 2/5 S. 1). Bereits am 27. April 2014 stellte er deswegen bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ (act. 2/5). Am 2. Juli 2014 rügte er sodann das geltend gemachte Verhalten des Vizepräsidenten lic. iur. D._____ bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2/4 S. 2 unten). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nun mit Eingabe vom 3. September 2014 eine Aufsichtsbeschwerde erhebt, so muss diese mit Blick auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen (§ 83 Abs. 1 GOG) ebenfalls als verspätet gelten. 6.2. Sowohl das Bezirksgericht … als auch die I. Zivilkammer äusserten sich sodann im Rahmen eines Ausstandsverfahrens gegen den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ in ihren Urteilen vom 25. Juni 2014 (BV140009-F) bzw. 23. Juli

- 10 - 2014 (PC140026-O) zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers, Vizepräsident lic. iur. D._____ führe das Verfahren im Sinne seiner Vorgänger fort, habe der Familie Schaden zugefügt und verstosse gegen die Ansprüche auf Gleichberechtigung und auf ein faires Verfahren (act. 5/9 E. 2.3 ff., insb. E. 2.7 f., act. 8/1 E. 4.3). Diese Vorwürfe erhebt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an die hiesige Instanz (act. 1 S. 3 f.). Da ihm diese angeblichen Missstände somit bereits im Zeitpunkt der Verfahren am Bezirksgericht … und der Rechtsmittelinstanz bekannt waren (vgl. auch act. 2/3 S. 1), hat er die Frist gemäss § 83 Abs. 1 GOG zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht eingehalten. 6.3. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht … das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ mit Urteil vom 25. Juni 2014 abwies, was durch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 23. Juli 2014 (act. 8/1) sowie das Bundesgericht am 4. November 2014 (act. 5) bestätigt wurde. Das Obergericht erachtete den Vorwurf des Beschwerdeführers, Vizepräsident lic. iur. D._____ habe einer Rechtsauffassung zugearbeitet, welche das Menschenrecht auf Gleichberechtigung systematisch verwehre, ebenso unbegründet und haltlos wie das Vorbringen, er habe dem Sohn des Beschwerdeführers und der übrigen Familie Schaden zugefügt (act. 8/1 E. 4.3). Aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Vizepräsidenten lic. iur. D._____ sind demnach ohnehin nicht ersichtlich. 7. Es bleiben damit die gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Dr. E._____ erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Die Rüge der fehlerhaften Behandlung der Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Bezirksrichter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ in separaten Verfahren kann im vorliegenden Verfahren infolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht gehört werden. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer diesbezüglich der ordentliche Rechtsmittelweg offen gestanden. Diesen hat er denn auch beschritten (vgl. act. 5 und act. 6/110 E. II.2.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann ausführt, Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ habe mit Blick auf

- 11 die Verfahrensübertragung von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ auf Bezirksrichter lic. iur. C._____ nicht eingegriffen und trage die Verantwortung für die fehlende Begutachtung seines Sohnes und die nicht behandelte Gefährdungsmeldung, so verkennt er, dass es nicht die Aufgabe eines Gerichtspräsidenten ist, in hängige Verfahren und die Verfahrensleitung einzugreifen. Allfällige Fehler in der Prozessführung von Bezirksrichterinnen und - Richtern sind auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg bzw. subsidiär bei der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu beanstanden. Demzufolge kann Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass Bezirksgerichtspräsident Dr. E._____ eine Vorladung fernmündlich abgenommen haben soll, kein aufsichtsrechtliches Eingreifen zu rechtfertigen, zumal die Art und Weise der Abnahme einer Vorladung im Ermessen des Gerichts liegt (BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 28). 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____, Bezirksrichter lic. iur. C._____, Vizepräsident lic. iur. D._____ und Präsident Dr. E._____ aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner 1 bis 4, - das Bezirksgericht …, zweifach, zuhanden der Verfahren FE110221 und BV140009.

6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 23. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 23. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 23. Januar 2015

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