Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 8. April 2014
gegen
A._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich führte einen Strafprozess gegen B._____ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Diebstahls (DG130312-L; act. 5 S. 5 f.). Am 8. Januar 2014 fand im genannten Strafprozess die Hauptverhandlung statt, an welcher Bezirksrichter lic. iur. A._____ den Vorsitz inne hatte und C._____ als Geschädigte teilnahm (vgl. act. 5 S. 7). 2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Datum Poststempel; act. 3) richtete C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) eine Eingabe an die Verwaltungskommission betreffend "Beschwerde" gegen Bezirksrichter lic. iur. A._____ (act. 1). Einen ausdrücklichen Antrag enthält diese Beschwerde nicht, es kann den Ausführungen jedoch entnommen werden, dass die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 beanstandet (act. 1 S. 2). 3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde der Anzeigeerstatterin der Eingang ihrer Aufsichtsbeschwerde bestätigt und sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr als Anzeigeerstatterin im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrensrechte zustehen, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 4). Eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 wurde beigezogen (act. 5). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
- 3 - II. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG und N 1 zu § 84 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (vgl. zum Ganzen Hauser/ Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG).
- 4 - 2. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Diese zehntägige Frist gilt jedoch nur, wenn ein bestimmter Entscheid oder eine bestimmte Amtspflichtverletzung angefochten werden soll. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gehören nicht dazu, weil in solchen Fällen nicht genau festgelegt werden kann, wann die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beginnt (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 8 zu § 83 GOG). 3. Die Anzeigeerstatterin schildert zunächst verschiedene Kontakte, welche sie im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 mit Mitarbeitern des Bezirksgerichts Zürich und der zuständigen Staatsanwaltschaft hatte, und reicht mehrere E-Mails zu den Akten (act. 1 S. 1 f. und act. 2/2-5). Im Weiteren führt sie aus, am 5. Januar 2014 habe sich der D._____-Reporter E._____ bei ihr gemeldet und ihr auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen, wonach er an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 teilnehmen werde und er vorgängig gerne mit ihr sprechen würde. Sie sei aus allen Wolken gefallen, habe keine Ahnung gehabt und habe es nicht fassen können. Bezirksrichter lic. iur. A._____ habe am 8. Januar 2014 die Verhandlung eröffnet und sie - die Anzeigeerstatterin gefragt, was sie heute hier mache und ob sie Privatklägerin oder Zuschauerin sei. Sie habe gedacht, sie sei im falschen Film. Bezirksrichter lic. iur. A._____ habe daraufhin ausgeführt, sie hätten das Schreiben [gemeint das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklärgerschaft", vgl. act. 2/1] von ihr - der Anzeigeerstatterin - nicht erhalten. Sie habe gefragt, welches Schreiben er meine. In der Folge sei Bezirksrichter lic. iur. A._____ zu ihr gekommen und habe ihr das Formular unter die Nase gehalten, welches sie ausgefüllt habe. Sie habe daraufhin erklärt, sie habe dieses Formular ausgefüllt und weggeschickt. Bezirksrichter lic. iur. A._____ habe gefragt, wohin sie dieses Formular geschickt habe, woraufhin sie geantwortet habe, sie habe keine Adresse geschrieben, weshalb es wohl ein Antwortcouvert dabei gehabt habe. Daraufhin habe Bezirksrichter lic. iur. A._____ gefragt, was darauf gestanden sei. Sie habe geantwortet, dass sie dies nicht wisse, sie habe den Brief aber sicher abgeschickt. In der Folge habe Bezirksrichter lic. iur. A._____ wissen wollen, ob sie das Schreiben per Einschreiben
- 5 verschickt habe, was sie verneint habe, da dies nicht verlangt gewesen sei. Sie sei sich wie ein kleines dummes Mädchen vorgekommen, das seine Hausaufgaben nicht gemacht habe. Niemand habe ihr geholfen, auch die Staatsanwältin nicht. Sie finde es unglaublich, was sich der Richter da erlaubt habe. Die Verhandlung sei dann unterbrochen worden und sie sei als Privatklägerin zugelassen worden, was - wie sie nun wisse - sehr wichtig sei. Dann sei am Donnerstag im …-Blatt D._____ "50 Jährige … [Angehörige eines Kantons]" und der Betrag von Fr. 9'800.-, welcher der Betrüger ihr abgenommen habe, gestanden. Sie sei von Bekannten auf diesen Artikel angesprochen worden. Diese hätten "ihn" erkannt und hätten kombiniert. Sie fühle sich verraten und verkauft und beanstande, dass so mit ihren persönlichen Daten umgegangen werde (act. 1 S. 2). 4. Die Anzeigeerstatterin rügt ein Verhalten bzw. Ausführungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014. Damit hatte die Anzeigeerstatterin bereits am 8. Januar 2014 Kenntnis von den (angeblichen) Amtspflichtverletzungen, weshalb die zehntägige Frist für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde am 9. Januar 2014 zu laufen begann und am 20. Januar 2014 endete. Die Tatsache, dass der D._____-Reporter E._____ Kenntnis von Daten der Anzeigeerstatterin erhalten hat, war der Anzeigeerstatterin gemäss ihren eigenen Ausführungen sodann bereits am 5. Januar 2014 bekannt (act. 1 S. 1). Die Eingabe der Anzeigeerstatterin vom 21. Januar 2014 (Datum Poststempel) erfolgte damit verspätet, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 5. Ergänzend und mit Blick auf die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus den Ausführungen der Anzeigeerstatterin noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 (act. 5) Hinweise für eine durch Bezirksrichter lic. iur. A._____ begangene Amtspflichtverletzung ergeben. Dass Bezirksrichter lic. iur. A._____ zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2014 nach dem Grund der Anwesenheit der Anzeigeerstatterin gefragt hat, ist nicht zu beanstanden, war doch zuhanden des Protokolls festzuhalten, wer zur Verhandlung erschienen war (vgl. act. 5 S. 7).
- 6 - Zudem war eine allfällige Parteistellung der Anzeigeerstatterin vorab zu klären (vgl. act. 5 S. 8). Sodann ist auch den Ausführungen der Anzeigeerstatterin nicht zu entnehmen, dass Bezirksrichter lic. iur. A._____ sich ihr gegenüber respektlos oder ungebührlich verhalten hätte. Dass die Situation der Anzeigeerstatterin unangenehm war, ist zwar nachvollziehbar, kann jedoch nicht Bezirksrichter lic. iur. A._____ zum Vorwurf gemacht werden. Soweit die Anzeigeerstatterin den Umgang mit ihren Daten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass beim Gericht akkreditierte Gerichtsberichterstatter Einsicht in die beim Gericht hängigen Anklageschriften erhalten (vgl. § 16 Abs. 1 Ziff. 2 Akteneinsichtsverordnung [LS 211.15]). Die Herausgabe der Anklageschrift an einen akkreditierten Gerichtsberichterstatter ist daher nicht zu beanstanden, und es kann offen bleiben, ob überhaupt Bezirksrichter lic. iur. A._____ für die Herausgabe verantwortlich war. Wie die Zeitung D._____ in der Folge über den Prozess berichtete bzw. mit den Daten der Anzeigeerstatterin umging, kann nicht Bezirksrichter lic. iur. A._____ zum Vorwurf gemacht werden. Damit sind keine Amtspflichtverletzungen von Bezirksrichter lic. iur. A._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; Gschwend/Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 132 ZPO). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 8. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 8. April 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Bezirksrichter lic. iur. A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 1, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 8. April 2014