Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120013-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. November 2012
In Sachen
Bezirksgericht A._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung und Urteil vom 13. Juli 2012 erteilte das Bezirksgericht A._____ dem Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 18. Juli 2011, für Fr. 9'306.20. Die Betreibung richtete sich gegen C._____. Im Weiteren wies das Bezirksgericht den Antrag von C._____ auf unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 6 S. 5). In der Folge stellte es den Entscheid dem Kanton Zürich und C._____ zu. Da Letzterer diesen nicht abholte, wurde der Entscheid ans Bezirksgericht retourniert. Eine erneute Zustellung erfolgte nicht (act. 7). 2. Mit Eingabe vom 23. September 2012 gelangte C._____ ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" den Antrag, es sei das Bezirksgericht A._____ anzuweisen, ihm den obgenannten Rechtsöffnungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zudem ersuchte er für das vorliegende Verfahren um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 ZPO).
- 3 - 2. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG- Sachen. Hier obliegt die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Entscheid des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich OP110012 betr. Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts 2012). Darunter fallen nach gängiger Praxis jedoch einzig Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Behandlung anderweitiger aufsichtsrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist hingegen die Verwaltungskommission zuständig. Eine Aufsichtsbeschwerde im Rahmen von Rechtsöffnungsverfahren fällt nicht unter Art. 17 SchKG (vgl. BSK SchKG I-Berti, Art. 17 N 12 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 4 N 52). Damit ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission gegeben. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die Aufsichtsbehörde prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30).
- 4 - 1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Rechtsprechungsakte dürfen in aller Regel nur durch die rechtsprechende Gewalt kontrolliert und korrigiert werden und sind einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen, da es dieser nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für Massnahmen der Prozessführung, welche grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln unterliegen und nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden können (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23 und 29; ZR 46 [1947] Nr. 100; ZR 64 [1965] Nr. 18; ZR 73 [1974] Nr. 6; vgl. zum bisherigen Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 6 f.). Im Sinne einer Ausnahme kann die Aufsichtsbehörde dann in die Prozessleitungsbefugnis der Vorinstanz eingreifen und deren Entscheid auf seine offensichtliche Haltlosigkeit hin überprüfen, wenn gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). 2. C._____ ersucht die Aufsichtsbehörde vorliegend darum, das Bezirksgericht A._____ anzuweisen, ihm den massgebenden Rechtsöffnungsentscheid samt Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen (act. 1), da er von diesem keine Zustellung erhalten habe. Damit rügt er sinngemäss ein Verhalten des Bezirksgerichts im Rahmen seiner Prozessführung. Obigen Erwägungen zufolge (Ziff. 1.2.) hätte C._____ die angeblich fehlerhafte bzw. unterlassene Zustellung als prozessuale Handlung der Vorinstanz mittels prozessrechtlicher Rechtsmittel, namentlich mittels Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich rügen können und müssen. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens besteht daher kein Raum für eine Überprüfung dieser prozessführenden Handlung. Eine offensichtlich haltlose Vorgehensweise des Bezirksgerichts, wie sie die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise überprüfen kann, wäre sodann ohnehin nicht erkennbar, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Mangels Bestimmungen über die Zustellung von Gerichtsentscheiden im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Schweizerische
- 5 - Zivilprozessordnung anzuwenden. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung eines Entscheides bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an C._____ erfolgte am 6. August 2012 (act. 7), weshalb die Frist von sieben Tagen am 13. August 2012 endete. C._____ holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis hatte - in diesem sogar noch schriftlich Stellung nahm (act. 7/4) - und damit mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Dass er im massgebenden Zeitpunkt allenfalls in den Ferien weilte (act. 1), vermag daran nichts zu ändern, zumal er nicht geltend macht, dies dem Gericht mitgeteilt zu haben. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächlicher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Ein erneuter Zustellungsversuch ist nicht notwendig, und die darin angesetzten Fristen werden ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Dementsprechend war das Bezirksgericht A._____ nicht verpflichtet, C._____ den massgebenden Rechtsöffnungsentscheid nochmals zur Kenntnis zu bringen. Als Verfahrenspartei des Rechtsöffnungsverfahrens ist es C._____ jedoch jederzeit möglich, beim Gericht um Akteneinsicht zu ersuchen und kostenpflichtige Kopien des Entscheides zu verlangen. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Zustellungsweise der Vorinstanz und damit zusammenhängend das Ersuchen von C._____ um erneute Zustellung des massgebenden Entscheides mittels ordentlichen Rechtsmitteln hätte beantragt werden müssen. Eine im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens überprüfbare offensichtlich haltlose Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, weshalb sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen. Dementsprechend ist die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
- 6 - IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Begehren von C._____ als aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Verfahren nicht entsprochen werden kann (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO). Soweit sich das Gesuch auf das Verfahren EB120194 der Beschwerdegegnerin beziehen soll, so ist auf die schlüssigen Ausführungen im Entscheid vom 13. Juli 2012 zu verweisen (act. 6 S. 5 Ziff. 4). 2. Der ständigen Praxis zufolge sind für das vorliegende aufsichtsrechtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - C._____, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
- 7 - 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 5. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 5. November 2012 Erwägungen: I. II. III. Mangels Bestimmungen über die Zustellung von Gerichtsentscheiden im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung eines Entscheides bei ein... 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Zustellungsweise der Vorinstanz und damit zusammenhängend das Ersuchen von C._____ um erneute Zustellung des massgebenden Entscheides mittels ordentlichen Rechtsmitteln ... IV. 2. Der ständigen Praxis zufolge sind für das vorliegende aufsichtsrechtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - C._____, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 5. November 2012