Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB120009-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. August 2012
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin
vertreten durch X._____, daselbst
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2012 (CB120002-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 liess die A._____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist (act. 3/13) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 84 GOG ins Recht reichen (act. 1). Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen über 200 namentlich genannte Personen. Die Beschwerdeführerin beantragt in nicht weniger als achtzehn Rechtsbegehren die Aufhebung eines am 29. Mai 2012 ergangenen Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde (Antrag 1), die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2012, VB120004 (Antrag 2), die Aufhebung des am 16. Januar 2012 ergangenen Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde, CB120002 (Antrag 4), die Aufhebung bzw. Abänderung von verschiedenen weiteren Entscheiden (Anträge 6, 7, 13, 14), die Abweisung von Rechtsbegehren betreffend Löschungen von Grundbuchsperren (Antrag 5), den Beizug von Beweismitteln (Antrag 8), die Leistung von Schadenersatz durch verschiedene Personen (Anträge 9, 11, 12, 15 und 16), die Durchführung von Zeugeneinvernahmen (Antrag 10), die Beschlagnahme von Vermögenswerten (Antrag 17) sowie den Ausstand von B._____ (Antrag 18) und "C._____, D._____, E._____, F._____ & Kons", G._____, H._____, I._____, J._____ sowie Dr. K._____ (act. 1 S. 13). Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Erhebung von Strafanzeigen durch das Bundesgericht (Antrag 3) (act. 1). In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden gelangt Art. 405 Abs. 1 ZPO zwar nicht zur Anwendung (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6), dies gilt indes nicht für den Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde, auf den
- 3 gemäss § 84 GOG die Bestimmungen des Rechtsmittels der Beschwerde anwendbar sind. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 29. Mai 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind. 3. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 84 N 1). 4. Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, verdienen keinen Rechtsschutz. Als querulatorisch gelten Eingaben von Personen, deren Rechtsvorkehren auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen, eine systematische Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien beinhalten und nicht zur Wahrung des eigenen Rechtsschutzinteresses, sondern aus reiner Schikane oder zur mutwilligen Prozessführung eingereicht werden (BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 30 f.; Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 N 6). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m § 83 Abs. 2 und 3 GOG werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres, namentlich ohne Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung derselben, erledigt. Die Aufsichtsbeschwerde vom 14. Juni 2012 erweist sich als offensichtlich querulatorisch, was sich bereits aus Form, Inhalt und Vielzahl der Rechtsbegehren ergibt. Auch die Beschwerdebegründung erscheint nur schwer verständlich und ist geprägt von Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegen zahlreiche Drittpersonen. Damit ist auf die Aufsichtsbeschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).
- 4 - 6. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Zürich, 9. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 9. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 9. August 2012