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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2012 VB110013

13 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,517 parole·~8 min·1

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110013-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 13. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Bezirksrichterin, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: 1. Im Rahmen des Verfahrens FP090260 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Bezahlung von Unterhalt nach Art. 279 Abs. 1 ZGB liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Mai 2011 bei der Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) des Bezirksgerichts Zürich einreichen und beantragen, es seien angemessene aufsichtsrechtliche, eventuell disziplinarische Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, dem Beschwerdeführer gegenüber künftig mit dem für das Richteramt gebührenden Anstand und nötigen Respekt zu begegnen (act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin mehrfaches einseitiges und voreingenommenes Verhalten vor (act. 2 S. 4 f.). Am 14. Juni 2011 überwiesen die Parlamentsdienste des Kantonsrates Zürich die Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur freigestellten Beantwortung angesetzt (act. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hängig, so gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und GVG. 3. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zuständig.

- 3 - 4. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43; ZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936] Nr. 143; vgl. auch BGE 130 IV 140 E. 3 und BGE 123 IV 402). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23). Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Demzufolge ist dem Anzeigeerstatter weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihm die Legitimation zur

- 4 - Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86 [1987] Nr. 78). 5. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschwerdegegnerin vorliegend vor, sich ihm gegenüber insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2011 unsachgemäss geäussert und hinsichtlich der Fragen der Aktivlegitimation und der rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Gemeinwesens Stellung bezogen zu haben (act. 2 Rz 2 ff.). Nach der Darstellung des Anzeigeerstatters hätten zwischen den Parteien und der Richterin zahlreiche Wortwechsel bzw. Diskussionen ausserhalb der Parteivorträge stattgefunden. Justizpersonen sollten mit vorläufigen Äusserungen und Einschätzungen von Prozessaussichten grundsätzlich zurückhaltend sein, es sei denn, diese fänden im Rahmen von offiziellen Vergleichsgesprächen statt. Es kann jedoch - von den konkreten Umständen abhängend - durchaus der Aufgabe eines Richters zugerechnet werden, den Parteien seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Angesichts der vorliegenden Umstände, namentlich der Diskussion über einen Vergleichsvorschlag, wurden die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die Aktivlegitimation und die rückwirkenden Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen dieser gebotenen Zurückhaltung gemacht. Ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ist insoweit nicht ersichtlich. Sollte der Tonfall der Beschwerdegegnerin sodann aufgrund der Ablehnung des Vergleichsvorschlages durch den Anzeigeerstatter etwas härter ausgefallen sein als üblich, so war dies wohl in der konkreten Gemütslage begründet. Jedenfalls vermag dies keinen ausreichenden Grund zur Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen darzustellen. Es bestehen damit keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen. 6. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von § 95 f. GVG bzw. Art. 47 ff. ZPO zu stellen. Dies hat der Anzeigeerstatter vorliegend mit

- 5 - Eingabe vom 26. Mai 2011 denn auch gemacht. Das Ablehnungsbegehren wurde jedoch mit Beschluss vom 21. November 2011 abgewiesen. 7. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 nachzukommen. 8. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei, nicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 f. mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs-

- 6 kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 13. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Beschluss vom 13. April 2012 Erwägungen: 1. Im Rahmen des Verfahrens FP090260 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Bezahlung von Unterhalt nach Art. 279 Abs. 1 ZGB liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Mai 2011 bei der Justizkommissio... 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. War das dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie das Vorliegende - bei Inkrafttre... 3. Gemäss § 106 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur ... 4. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und r... Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann gestellt werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine Verfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahr... 5. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschwerdegegnerin vorliegend vor, sich ihm gegenüber insbesondere im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2011 unsachgemäss geäussert und hinsichtlich der Fragen der Aktivlegitimation und der rückwirkenden Unterha... 6. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es einer Partei unbenommen ist, gegen Justizpersonen ein Ausstandsbegehren im Sinne von § 95 f. GVG bzw. Art. 47 ff. ZPO zu stellen. Dies hat der Anzeigeerstatter vorliegend mit Eingabe vom 26. Mai 2011 denn ... 7. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, dem Antrag um Beizug der Verfahrensakten FP090260 nachzukommen. 8. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Be... Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 13. April 2012

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