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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.02.2011 VB110002

18 febbraio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,073 parole·~10 min·1

Riassunto

Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB110002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. Lukas Huber

Beschluss vom 18. Februar 2011

in Sachen

A._____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht X._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde gegen die Entschädigung als Rechtsvertreter von A.______ im Verfahren FE080062 in Sachen Eheleute C._____ und D._____ betreffend Ehescheidung; Verfügung vom 9. Dezember 2010

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnummer FE080062) sei aufzuheben und das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren der Eheleute C._____ und D._____ sei auf total Fr. 17'150.35 festzusetzen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). 1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und entschuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlichen Ton (act. 7).

2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung

- 3 des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), vorliegend also das bisherige Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG).

3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Sprache, unter anderem mit folgenden Aussagen beschrieben: "Richtig ist vielmehr, dass die Parteivertreter einfache Verhältnisse und geringfügige bis nicht vorhandene Streitobjekte zum Gegenstand einer beispiellosen Schaumschlägerei machten." "Vier Briefe an den Gegenanwalt wegen in der ehelichen Wohnung befindlicher persönlicher Utensilien der bedürftigen Klientin? Man staune!" "[…] wird aus allen Rohren geschossen, […]" "Eine Einigung […] wäre durchaus möglich gewesen, wenn die Anwälte, statt den Prozess aufzublasen, gemeinsam an die Vernunft der […] Parteien appelliert hätten." "Auch im Rekursverfahren Schaumschlägerei." "[…] in dem im Übrigen von den Parteivertretern ebenfalls sinnlos aufgebauschten Anfechtungsverfahren […]" "Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssuchenden auf ihre Urteile warten lassen." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Aussagen und Werturteilen, die man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.: "Würden die Anwälte dafür nach Zeitaufwand entschädigt, erhielten sie wohl ein Honorar, das den Wert der Habe ihrer Mandanten überstiege!" "Vornehmstes Ziel anwaltlicher Betätigung ist allerdings das Gegenteil." "Die ausbezahlte Entschädigung ist vielmehr grosszügig." "Wo nichts zu holen ist, gibt auch nichts zu streiten." "Um den Beschwerdeführer vor seiner Mandantin nicht zu blamieren, liess die Einzelrichterin das Gesuch unbehandelt, […]" "Getretener Quark / wird breit, nicht stark. (Goethe)"

- 4 - "Schade, dass diese Verfahren keine Anschlussbeschwerde zulassen!" Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben. 3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnungsgrund, wenn sie zwischen Richter und Partei, nicht auch dann, wenn sie zwischen Richter und Anwalt besteht (ZR 40 Nr. 118, S. 312). Vorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei, weshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu beachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG. 3.3. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten gibt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). 3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung als unfähig erscheinen lässt, gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen zu urteilen. Aus der zeitlichen Nähe zwischen Erlass der angefochtenen Verfügung (9. Dezember 2010) und Formulierung der besagten Stellungnahme (17. Januar 2011) ist zu schliessen, dass diese feindschaftliche Gesinnung gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung klar gegeben war.

- 5 - 3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Beschwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Bezug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 GVG vorgelegen hat. Zudem liegen Umstände vor, welche diese Personen als befangen i.S.v. § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen lassen.

4. Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen 4.1. Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies gemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen (§ 102 Abs. 2 GVG). Das Ausstandsbegehren kann jedoch nicht nur von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, gestellt werden (§ 98 GVG); nötigenfalls kann auch die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Amtes wegen den Richter in den Ausstand zwingen, wozu sie nach § 108 GVG berechtigt ist (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 2). 4.2. Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder in Überschreitung des Ermessens angesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 m.w.H.). Die Verwaltungskommission könnte den vorliegend angefochtenen Entscheid also nicht frei überprüfen. Sie muss sich deshalb umso mehr darauf verlassen können, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid unvoreingenommen vorgegangen ist und sich ausschliesslich von sachlichen Argumenten hat leiten lassen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme lassen einen gegenteiligen Schluss zu und rechtfertigen ein Einschreiten von Amtes we-

- 6 gen. In der Stellungnahme wird der gebotene Ton, der auch von den Gerichten erwartet werden darf (§ 50 ZPO/ZH), konsequent missachtet. Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbehörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ablehnungsgrund von Amtes wegen zu beachten. Die Verfügung vom 9. Dezember 2010 ist deshalb im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Endentscheid im Scheidungsverfahren der Eheleute C.______ und D.______ vom 21. Juli 2010 ist davon nicht betroffen. 4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrichterin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dezember 2010 lediglich im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs des Beschwerdeführers aufgehoben wird, ist bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung, der bereits zugesprochene Betrag nicht zu unterschreiten. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung seiner Entschädigung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet.

- 7 - 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zusendung der Akten des Verfahrens FE080062 sowie des obergerichtlichen Verfahrens VB110002-O. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Beschluss vom 18. Februar 2011 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 an die Verwaltungskommission des Obergerichts stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 (Geschäftsnumme... 1.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wurde ein Doppel der Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung innert zehn Tagen (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). 1.4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 stellte der Obergerichtspräsident die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu und entschuldigte sich namens der Zürcher Rechtspflege für den in der Vernehmlassung angeschlagenen, ungebührlic... 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt d... 3. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als Ablehnungsgrund 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Gegenanwalts im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X.______ mit einer ungewohnt deutlichen und bildhaften Sprache, unter anderem mit fol... Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Aussagen und Werturteilen, die man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.: Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin E._____ sowie vom juristischen Sekretär F._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben. 3.2. Jeder Justizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft oder Feindschaft besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG). Die Feindschaft ist grundsätzlich nur dann ein Ablehnun... Vorliegend ist der Beschwerdeführer und nicht etwa die vertretene Person Partei, weshalb der Ablehnungsgrund der Feindschaft zur Anwendung kommen kann. Zu beachten ist zudem die Generalklausel von § 96 Ziff. 4 GVG. 3.3. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob es unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten ... 3.4. Die Äusserungen der Einzelrichterin E._____ und des juristischen Sekretärs F._____ offenbaren gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich eine Haltung, die als feindschaftlich bezeichnet werden muss und die das Gericht in dieser Besetzung a... 3.5. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Verfahren um Entschädigung des Beschwerdeführers im Verfahren FE080062 vor dem Bezirksgericht X.______ in Bezug auf die am Entscheid beteiligte Einzelrichterin und den beteiligten juristischen Sekretär ein Abl... 4. Beachtung des Ablehnungsgrundes von Amtes wegen 4.1. Liegt gegen einen Justizbeamten ein Ablehnungsgrund vor, so hat er dies gemäss § 97 GVG ohne Verzug anzuzeigen. Wird diese Meldepflicht verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Entscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung B... 4.2. Die Verwaltungskommission kann als Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann gutheissen, wenn die Entschädigung offensichtlich gesetzeswidrig oder in Überschreitung des ... Die Verwaltungskommission sieht sich im vorliegenden Fall als Aufsichtsbehörde gestützt auf vorstehende Erwägungen deshalb gezwungen, den bei der Festlegung der Entschädigung des Beschwerdeführers vorliegenden Ablehnungsgrund von Amtes wegen zu beach... 4.3. Bei der erneuten Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FE080062 dürfen die Bezirksrichterin E._____ und der Gerichtsschreiber F._____ nicht mitwirken. Nachdem die Verfügung vom 9. Dez... Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts X.______ vom 9. Dezember 2010 im Verfahren FE080062 wird im Umfange des abgewiesenen Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ aufgehoben und das Verfahren bezüglich der Festsetzung sei... 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksgerichtskasse X.______ eine Parteientschädigung im Umfange von Fr. 500.00 ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zusendung der Akten des Verfahrens FE080062 sowie des obergerichtlichen Verfahrens VB110002-O. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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