Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042

14 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,283 parole·~11 min·4

Riassunto

Notwendiger Verteidigungsaufwand, Gefängnisbesuche

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020042 A, B, C Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 14. Mai 2003 in Sachen W. (Rechtsanwalt) Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Q. Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger des X. im Verfahren DG(...) betreffend Betrug; Beschluss vom 10. Oktober 2002

- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Oktober 2002 sprach das Bezirksgericht Q. dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 27'557.18 zu. Die mit Honorarnote vom 27. September 2002 geltend gemachte Entschädigung im Betrage von Fr. 36'871.28 wurde damit um Fr. 9'314.10 gekürzt. Zur Begründung wurde angeführt, die fakturierten Gefängnisbesuche würden auf den üblichen Verteidigungsaufwand von netto einer Stunde alle 1 1/2 Monate reduziert; für die Zeitspanne von April bis August 2000 seien fünf Besuche angemessen. Die Honorarforderung sei daher um 1'140 Minuten bzw. 19 Stunden zu Fr. 150.--, zuzüglich Fr. 73.-- für Wegspesen, zu kürzen. Der fakturierte Betrag von Fr. 9'687.50 (7,25 Stunden zu Fr. 150.-- und 43 Stunden zu Fr. 200.--) für die amtliche Verteidigung nach Anklageerhebung übersteige die für einen Prozess der vorliegenden Grössenordnung und Komplexität die innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 700.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 6 AnwGebV) festzusetzende Grundgebühr. Ausserordentliche Bemühungen gemäss § 9 AnwGebV würden nicht vorliegen, weshalb eine Grundgebühr von Fr. 7'000.-- für diesen "mittleren" Veruntreuungsfall angemessen erscheine. Schliesslich sei der Aufwand vom 18.-20. Juli 2000 betreffend Rekurs/Aufsichtsbeschwerde gegen eine dem Beschwerdeführer auferlegte Ordnungsbusse nicht zu entschädigen, da dieser keine Verteidigungshandlung betroffen habe. Dies rechtfertige eine weitere Kürzung des Zeitaufwands um 1065 Minuten bzw. 17 3/4 Stunden zu Fr. 150.--, zuzüglich die entsprechende Spesenkürzung von Fr. 85.--. 2. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2002 wird beantragt, es sei eine Entschädigung für amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 33'917.75 zuzusprechen, unter Anrechnung des bereits ausbezahlten Betrags von Fr. 27'557.20 (Restforderung: Fr. 6'360.60). Zur Begründung wird vorgebracht, bestritten werde die Festsetzung der Entschädigung gemäss Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses, während die Kürzungen gemäss Ziff. 3 anerkannt würden. Streitig seien somit der Abzug für den Aufwand von vier (recte: drei) Gefängnisbesuchen (vgl. hinten E. 5a) und die Reduktion der Forderung von

- 3 - Fr. 9'687.50 auf Fr. 7'000.-- für den Zeitaufwand nach Anklageerhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 wurde zur Beschwerde Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 24. März 2003 wurden bei der I. Strafkammer des Obergerichts die Akten des Strafprozesses beigezogen (DG...). 3. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Vorschriften der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 9 AnwGebV zu berechnen; allerdings darf mit der Berechnung nach dem Aufwand der Kostenrahmen für eine erbetene Verteidigung, der sich nach den § 6 und § 9 AnwGebV bestimmt, in der Regel nicht überschritten werden (§ 15 Abs. 2 AnwGebV; vgl. dazu Weisung des Obergerichts zur Anwaltsgebührenverordnung, in ABl. 1987 S. 1008). 4. Zur Anwendung der §§ 6, 9 und 15 Abs. 2 AnwGebV ist zu präzisieren, dass § 9 AnwGebV die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für den notwendigen Zeitaufwand im Strafuntersuchungsverfahren regelt, während § 6

- 4 - AnwGebV den Kostenrahmen für das Strafverfahren, mithin den eigentlichen Verteidigungsaufwand nach Anklageerhebung, festsetzt: Gemäss § 9 AnwGebV kann für die (erbetene) Strafverteidigung "ausser der Anwaltsgebühr", d.h. derjenigen nach § 6 AnwGebV, "für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses" eine "besondere Entschädigung" verrechnet werden, wenn "die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung" oder ähnliche Verteidigungshandlungen dies rechtfertigen. Wird dem Angeschuldigten gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO (Untersuchungshaft) ein amtlicher Verteidiger bestellt, so dürften regelmässig auch "ausserordentliche" Bemühungen im Strafuntersuchungsverfahren im Sinne von § 9 AnwGebV angezeigt sein, insbesondere die hier streitige Anzahl Besprechungen mit dem Untersuchungsgefangenen. Diese Auslegung der Verordnung über die Anwaltsgebühren gewährleistet, dass "der Angeklagte (...) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung" verfügt (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Die Bemessung der "ausreichenden Zeit" richtet sich nach der Dichte der Anschuldigungen, nach der Komplexität des Sachverhalts und dem Umfang des Dossiers (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtkonvention [EMRK], 2. A. Zürich 1999, § 21 N 510 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts). Zu beachten ist aber auch, dass das Recht auf "effektive" Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK kein unbeschränktes Recht auf Kontakt mit dem Verteidiger vermittelt; die Verteidigung hat stets wirksam zu erfolgen (Mark E. Villiger, a.a.O., § 21 N 524 m. Hinw. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; vgl. BGE 126 I 198 E. 3d zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Gemäss Praxis sind persönliche Gespräche bzw. Gefängnisbesuche bei inhaftierten Angeschuldigten im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (Konfrontationseinvernahmen, Belastungszeugen etc.) regelmässig angezeigt und daher zu entschädigen (Bezirksgericht Zürich, Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, 2. A. Januar 2003, S. 30, 2. Absatz).

- 5 - Eine Honorarkürzung wegen Überschreitens des Kostenrahmens von § 6 AnwGebV fällt also nur für den vom amtlichen Verteidiger nach Anklageerhebung geltend gemachten Aufwand in Betracht, soweit dieser die obere Grenze von Fr. 3'000.-- (lit. a), Fr. 12'000.-- (lit. b) bzw. Fr. 20'000.-- (lit. c) übersteigt - vorbehältlich allfälliger Zuschläge gemäss den in § 4 AnwGebV abschliessend aufgezählten Tatbeständen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). 5. Streitig ist einmal die Notwendigkeit und Angemessenheit von acht anstatt nur fünf Gefängnisbesuchen in der Zeit vom 27. April 2000 bis 29. August 2000 (vgl. act. 3/1). a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Mandant sei nicht nur wegen Veruntreuung, sondern auch wegen Betrugs angeklagt worden. Die Anklageschrift habe 18 Seiten umfasst. Mit der Anklage habe dem nicht vorbestraften Rechtsanwalt ein Berufsverbot gedroht. Die Untersuchung habe sich wegen der Anzahl der Zeugeneinvernahmen aufwendig gestaltet. In der massgeblichen Zeit vom 14. April 2000 bis zum 5. September 2000 hätten elf Einvernahmen beim Bezirksanwalt und zwei Zeugeneinvernahmen auf dem Rechtshilfeweg (Monaco, BRD) stattgefunden. Es seien zwei Haftentlassungsgesuche gestellt worden und die Kautionsleistung habe organisiert werden müssen. (...) In Absprache mit dem Angeschuldigten hätten bei der Bank und in seinem Umfeld Dokumente beschafft und Gespräche geführt werden müssen, um ihn vom Vorwurf des Betrugs zu entlasten. Da der Beweis des Betrugs seitens der Untersuchung allein mittels Indizien (Lügengebäude, Absichten) geführt worden sei, habe jede persönliche Einvernahme und Zeugenbefragung vorbesprochen werden müssen. Die neun Gefängnisbesuche (recte: acht) seien daher sachgerecht gewesen. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, weshalb die vier (recte: drei) Gefängnisbesuche nicht notwendig gewesen sein sollten; stattdessen habe sie den Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer schematisch zur Anwendung gebracht. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, bei der Beurteilung der Frage,

- 6 wie viele Gefängnisbesuche als notwendig zu erachten seien, stehe dem Gericht ein gewisses Ermessen zu. Die Verwaltungskommission habe in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 22. Mai 2002 entschieden, ein Besuch pro Monat liege über dem durchschnittlich zugestandenen Zeitaufwand, sei aber der Komplexität der Strafuntersuchung angemessen. Es habe sich dabei um einen ausserordentlich grossen Betrugsfall mit einer über 200-seitigen Anklageschrift und einem Aktenumfang von gegen 100 Ordnern gehandelt. Der vorliegende sei im Vergleich ein viel kleinerer und auch viel weniger komplexer Fall. Zudem hätte der Verteidiger sich auch vor und nach den diversen Einvernahmen mit seinem Mandanten besprechen können. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2002 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei in jedem konkreten Fall zu prüfen, welche Anzahl von Gefängnisbesuchen notwendig gewesen sei, wobei der Aktenumfang neben der Anzahl der Einvernahmen und einem gewissen Sozialkontakt - nur ein Ermessenskriterium bilde. Zulässig sei auch nicht, die Verteidigerrechte auf Gespräche vor und nach den Einvernahmen zu beschränken, wo diese in der Abstandszelle "auf die Schnelle" bewerkstelligt werden müssten. b) Am 27. April 2000 besuchte der Beschwerdeführer seinen Mandanten erstmals nach Übernahme des Mandats; kurz vor und nach diesem Datum wurde dieser zur Sache befragt. Ein weiterer Gefängnisbesuch fand am 7. Mai 2000 statt, dem am 16. Mai 2000 eine weitere Einvernahme des Angeschuldigten folgte. Der Besuch vom 1. Juni 2000 diente der Vorbereitung der Einvernahme des Geschädigten und Zeugen der Anklage (C.) vom 7. Juni 2000. Am 16. und 21. August 2000 konnte der Angeschuldigte zu zwei Zeugeneinvernahmen auf dem Rechtshilfeweg (D.; E.) Stellung nehmen, wobei der Bezirksanwalt dem Beschwerdeführer die entsprechenden Aktenstücke vorab zugestellt hatte. Am 23. August 2000 wurde der Zeuge F. einvernommen. Der Vorbereitung dieser Zeugeneinvernahmen konnten die Besprechungen im Gefängnis vom 2. und 8. August 2000 dienen. Auf den Besuch vom

- 7 - 29. August 2000 folgten zwei weitere Einvernahmen, und zwar am 30. August 2000 (Angeschuldigter) und am 5. September 2000 (Mutter des Angeschuldigten als Auskunftsperson). Der Besuch vom 3. Juli 2000 fiel in die Zeit des zweiten Haftentlassungsgesuchs, welches am 6. Juli 2000 abgewiesen wurde. Die Besuche dauerten - inkl. Hin- und Rückfahrt - zwischen 2 3/4 und 3 1/2 Stunden (inkl. Wegzeit), was nicht übermässig erscheint. Diese Gefängnisbesuche sind als notwendiger Verteidigungsaufwand zu entschädigen. Es kann dem Angeschuldigten, einem langjährig praktizierenden Wirtschaftsanwalt, auch nicht das Recht abgesprochen werden, seine besonderen Kenntnisse für die eigene Verteidigung nutzbar zu machen, was die Dauer der Besprechungen mit seinem Strafverteidiger notwendigerweise etwas verlängerte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, weshalb am 12. Juli 2000 ein weiterer Besuch angezeigt gewesen sein sollte (...). (...) Die Honorarkürzung betreffend Gefängnisbesuche ist damit lediglich im Ausmass von Fr. 363.50 (135 Minuten zu Fr. 150.--/Stunde plus Fr. 26.-- Spesen) zu schützen. 6. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'687.50 für die Strafverteidigung nach Anklageerhebung liegt innerhalb des Kostenrahmens von § 6 lit. b AnwGebV (vgl. vorne E. 4 zu § 6 AnwGebV). Eine pauschale Kürzung ohne Begründung, inwiefern der getätigte und zeitlich detailliert ausgewiesene Verteidigungsaufwand übermässig erscheint, ist daher nicht zulässig. Die Prüfung ergibt Folgendes: a) Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honorar von Fr. 9'687.50 bezieht sich auf den ab 12. Juli 2001 getätigten Aufwand (act. 3/1 S. 3). Es wird vorgebracht, die Anklage habe einen grossen Aufwand getätigt, um sämtliche Indizien und Beweisstücke zusammenzutragen, die den Betrugsvorwurf zu stützen vermochten. Die Verteidigung habe sich dem Aufwand der Untersuchung beugen müssen, indem im Plädoyer die Indizien der Bezirksanwaltschaft minuziös einzeln hätten bestritten und widerlegt werden müssen. Für die Erarbeitung

- 8 des Plädoyers sei die Instruktion durch den Angeschuldigten, welcher allein die Tatsachen im Detail gekannt habe, um den Betrugsvorwurf zu widerlegen, von zentraler Bedeutung gewesen. Seine Mitwirkung habe sich aber aufwendig gestaltet, weil der Angeschuldigte sich nach der Haftentlassung (im Ausland) aufgehalten habe und wegen seiner schweren Erkrankung nicht reisefähig gewesen sei, so dass die gesamte Instruktion ausschliesslich durch Telefongespräche und mithilfe des FAX habe durchgeführt werden müssen. Die aufgewendeten 50 Arbeitsstunden seien daher sachlich notwendig gewesen. Der Beschwerdegegner hielt daran fest, dass die zugesprochene Pauschalsumme von rund Fr. 27'500.-- sich beim vorliegenden Fall an der obersten Grenze einer zu entschädigenden notwendigen Verteidigung liege. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei nicht zulässig, den Verteidigungsaufwand pauschal zu maximieren. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genau zu sagen, welcher Aufwand, der detailliert ausgewiesen werde, nicht notwendig gewesen wäre. Sie habe auch nicht erwähnt, dass das Plädoyer zu lange, unsachlich ausschweifend oder die Haftentlassungsgesuche willkürlich gewesen seien. b) Der amtliche Verteidiger, der den geltend gemachten Zeitaufwand in seiner Honorarnote oder spätestens mit Beschwerde substanziert begründet, hat Anspruch darauf, dass eine Kürzung des Honorars ebenfalls im Einzelnen begründet wird (Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 30. Dezember 2002 i.S. J.S. gegen Bezirksgericht Zürich [VB020010], 20. Februar 2001 i.S. R.M. gegen Bezirksgericht Dielsdorf [VB000022] und 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Zürich [VB990058]). Es ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass der Sachverhalt sich nicht als besonders komplex darstellt. Die Anklageschrift enthält aber ein sorgfältig und "dicht" aufgebautes Gebäude von Anschuldigungen, welches den Betrugstatbestand untermauerte. Die Lektüre des Plädoyers lässt erkennen, dass die Verteidigung in dem Sinne effektiv geführt wurde, als die Dekonstruktion dieses Gebäudes durch eine ebenso sorgfältige und überzeugende Gegendarstellung

- 9 angestrebt wurde. Damit hatte der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht denn auch Erfolg. Die Honorarkürzung von Fr. 9'687.50 auf Fr. 7'000.-- entspricht einem zeitlichen Aufwand von 13 1/2 Stunden. Die Prüfung der Honorarnote zeigt nun, dass für das Erstellen des Plädoyers insgesamt rund 32 Arbeitsstunden aufgewendet wurden, was im Hinblick auf dessen Qualität sicherlich notwendig war. Für die längeren telefonischen Besprechungen mit dem Mandanten fielen ungefähr 10 Anwaltsstunden an und für die Hauptverhandlung und Berufungserklärung sind 4 3/4 Stunden ausgewiesen. Der Rest von rund drei Stunden wurde für diverse Telefonate und Korrespondenz mit der Bezirksanwaltschaft, mit dem Gericht und mit dem Klienten verwendet. Auch für diesen Aufwand lässt sich eine Kürzung von 13 1/2 Stunden nicht begründen: Ein Aufwand von 10 Stunden für telefonische Besprechungen mit dem Angeschuldigten erweist sich als notwendig, weil dessen aktive Mitarbeit zur Erarbeitung der "Gegendarstellung" zur Anklageschrift in diesem speziellen Fall für die Verteidigung unabdingbar war. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag zu überzeugen; sie ist anhand der Prozessakten gut nachvollziehbar. Der übrige Zeitaufwand von 3 1/2 Stunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7. (Teilweise Gutheissung der Beschwerde)

Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung:

VB020042 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.05.2003 VB020042 — Swissrulings