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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003

11 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,191 parole·~11 min·1

Riassunto

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. PG240003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____ Ltd., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ und/oder Rechtsanwalt X2._____ gegen B._____ Ltd., Gesuchsgegnerin vertreten durch Fürsprecher Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur.Y3._____ C._____, übriger Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____

- 2 betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 3 - Erwägungen: I. 1. In dem am 21. Juli 2021 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 2/1 S. 10) zwischen A._____ Ltd. (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ Ltd. (fortan: Gesuchsgegnerin) sowie C._____ (fortan: übriger Verfahrensbeteiligter) erging am 5. Februar 2024 ein "Partial Award and Procedural Order" des Swiss Arbitration Centre (Nr. …). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrags in Schweizer Franken an die Gesuchstellerin äquivalent einem Betrag von USD 3'379'841.96, einschliesslich Zinsen zu 5% p.a. ab dem 6. März 2021, sowie zu einem Betrag von USD 1'472'294.11 samt Zinsen zu 5% p.a. ab dem 22. April 2021 verpflichtet (act. 2/1 S. 83; vgl. auch act. 27 S. 2 unten). 2. Mit Eingabe vom 14. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch ("Partial Award and Procedural Order" vom 5. Februar 2024; act. 1). 3. Mit Verfügung vom 22. August 2024 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 (act. 3), welchen die Gesuchstellerin innert Frist leistete (act. 4). Des Weiteren wurde sie aufgefordert, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsentscheids (Partial Award and Procedural Order) zu erbringen. Die entsprechende Eingabe der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist (act. 9). Zudem wurden die Rechtsanwälte Dr. iur. D._____ und/oder Dr. iur. E._____, lic. iur. F._____, Dr. iur. Z1._____ und/oder Dr. iur. Z2._____ aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin bzw. den übrigen Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung vertreten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 3). Am 5. September 2024 informierten die Rechtsanwälte lic. iur. F._____ (act. 5) sowie Dr. iur. D._____ und Dr. iur. E._____ (act. 11), dass sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Sie wurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter

- 4 entfernt. Mit Eingabe vom 5. September 2024 teilten Fürsprecher Y1._____ sowie die Rechtsanwälte lic. iur. Y2._____ und lic. iur. Y3._____ mit, dass sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten (act. 7). Sie wurden daher im Rubrum als Parteivertreter aufgenommen. Mit Eingabe vom 4. November 2024 wurde sodann die Parteivertretung durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Z1._____ und/oder Dr. iur. Z2._____ bestätigt (act. 16). 4. Die Gesuchstellerin erkundigte sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 nach dem aktuellen Verfahrensstand (act. 12) und teilte am 29. Oktober 2024 mit, dass das Bundesgericht die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Beschwerde abgewiesen habe. Der Partial Award sei somit endgültig und vollstreckbar, weshalb der Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung erneuert werde (act. 13). 5. Mit Verfügung vom 12. November 2024 (act. 18) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin und dem übrigen Verfahrensbeteiligten Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 22. November 2024 teilte der übrige Verfahrensbeteiligte mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 IPRG erfüllt seien (act. 19). 6. Die Gesuchsgegnerin forderte die Verwaltungskommission mit Eingabe vom 25. November 2024 auf, von der Gesuchstellerin eine gültige aktuelle Vollmacht durch ordnungsgemäss zur Vertretung der Gesellschaft befugte Personen einzuholen (act. 21). 7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um eine aktuelle Vollmacht für das vorliegende Verfahren einzureichen, verbunden mit dem Nachweis, dass die Unterzeichnenden der Vollmacht ordnungsgemäss zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (act. 23). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine aktuelle Vollmacht sowie das Register der Direktoren der Gesuchstellerin ein (act. 24 f.).

- 5 - 8. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 26). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum Gesuch Stellung und beantragte, dass das Gesuch als unzulässig erklärt werde, weil keine gültige Vollmacht mit aktuellen Unterlagen vorgelegt worden sei. Eventualiter beantragte sie, dass keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen sei, da die Geldbeträge, welche die Gesuchsgegnerin aufgrund des Teilschiedsspruchs zu bezahlen habe, nicht endgültig seien (act. 27). 9. Die Verwaltungskommission forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 31. Januar 2025 auf, zur Gültigkeit der eingereichten Vollmacht Stellung zu nehmen. Die Gesuchstellerin nahm innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 14. Februar 2025 dazu Stellung und reichte eine Vollmacht vom 4. Februar 2025 sowie weitere Dokumente ein (act. 30 f.). 10. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2025 der Gesuchsgegnerin sowie dem übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32). 11. Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 5. März 2025 Stellung und beantragte erneut, dass keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen sei, da die Beträge, welche die Gesuchsgegnerin gemäss Teilschiedsspruch zu bezahlen habe, nicht endgültig seien (act. 34). II. 1. Das Schiedsgericht hatte bzw. hat seinen Sitz in Zürich (act. 2/1 S. 28 f. und S. 88), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834). 2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 2/1 S. 29). Auf das Schiedsverfahren gelangt zudem das Bundesgesetz über das Inter-

- 6 nationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz im Ausland hatten (act. 2/1 S. 7, 29 f.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. auch act. 2/1 S. 30). 3. Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen (Abs. 1). Zur berufsmässigen Vertretung sind in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Abs. 2). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 3). Der Ausweis durch eine Vollmacht ist durch die Gerichte nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 68 N 14 m.w.H.). Damit eine Rechtsvertretung eine juristische Person im Verfahren gültig vertreten kann, muss die Vollmacht von einer Person erteilt werden, welche die juristische Person verpflichten kann (TENCHIO, a.a.O., Art. 68 N 14h m.w.H.). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Verwaltungskommission mit Eingabe vom 25. November 2024 (act. 21) gebeten hatte, die Gesuchstellerin aufzufordern, eine gültige Vollmacht vorzulegen, reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 24) eine Vollmacht ein. In der Folge bestritt die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin nachgewiesen habe, dass sie im vorliegenden Verfahren rechtswirksam vertreten sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Vollmacht von Zeichnungsberechtigten der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei. Die Unterschriften seien unleserlich und die Identität der Personen, die unterzeichnet hätten, seien nicht angegeben. Zudem enthalte das "certificate of incumbency" keine Angaben zu den Zeichnungsbefugnissen. Überdies datiere das vorgelegte Register der Verwaltungsräte der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2024, die Vollmacht hingegen vom 17. Dezember 2024 (act. 27). Aufforderungsgemäss nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (act. 30) zur Gültigkeit der

- 7 eingereichten Vollmacht Stellung. Sie reichte zudem eine Vollmacht vom 4. Februar 2025 (act. 31/A), eine aktuelle Liste der Zeichnungsberechtigten (act. 31/B), ein Certificate of Incumbency vom 21. Januar 2025 (act. 31/C) sowie das Register der derzeitigen Geschäftsführer der Gesuchstellerin (act. 31/D) ein. Die Gesuchsgegnerin bestritt in der Folge die Vollmacht nicht mehr (act. 34). Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin hat sich nunmehr durch eine Vollmacht ausgewiesen. Es liegt eine gültige Vollmacht von Personen, welche die juristische Person verpflichten können, vor (act. 31/A-D). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf das Gesuch betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzutreten ist. 4. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM- BAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in: CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler Kommentar ZPO, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 386 N 20 ff., 27). Nicht das bescheinigende Gericht ist für die Prüfung materieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig, sondern erst ein mit einem Vollstreckungsantrag konkret befasstes staatliches Gericht (MABIL- LARD, a.a.O., Art. 193 N 17 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin bringt gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor, der Teilschiedsspruch (Partial Award and Procedural Order)

- 8 vom 5. Februar 2024 verpflichte sie zur Zahlung eines Betrags in Schweizer Franken an die Gesuchstellerin äquivalent einem Betrag von USD 3'379'841.96, einschliesslich Zinsen zu 5% p.a. ab dem 6. März 2021, sowie zu einem Betrag von USD 1'472'294.11, einschliesslich Zinsen zu 5% p.a. ab dem 22. April 2021. Gemäss Kaufvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin vom 12. Oktober 2020 (Purchase Agreement) und dem Teilschiedsspruch selbst sei der oben erwähnte Betrag jedoch nicht endgültig. Der Kaufvertrag sehe nämlich einen Anpassungsmechanismus vor. Gemäss freier deutscher Übersetzung sei im Teilschiedsspruch Folgendes festgehalten worden: "Kommt es anschliessend zu einer gültigen Anpassung und ist der Earn-out Adjustment Amount eine negative Zahl, so zahlt der Verkäufer [Gesuchstellerin] dem Käufer [Gesuchsgegnerin] den Earn-out Adjustment Amount (Abschnitt 2.4 (c) (ii) des Kaufvertrags)". Im vorliegenden Fall habe die Gesuchsgegnerin in der Tat Earn-out Adjustment Statements eingereicht. Die Gesuchstellerin habe diese bestritten und sie würden nunmehr von einer Independent Accounting Firm überprüft. Die Beträge seien folglich derzeit nicht rechtskräftig bzw. nicht endgültig (act. 27; vgl. auch act. 34). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Teilschiedsspruch vom 5. Februar 2024 den Parteien am 9. Februar 2024 zugestellt (act. 10/3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 11. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch. Mit Entscheid vom 25. Juli 2024 wies das Bundesgericht den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ab (act. 2/2). Im Weiteren wies es sodann mit Urteil vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintrat (act. 14). Der Teilschiedsspruch ist mithin formell rechtskräftig, was nach dem Ausgeführten Voraussetzung für das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist. Die von der Gesuchsgegnerin gegen das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgebrachten Gründe können vorliegend nicht geprüft werden, da die Verwaltungskommission nicht für die Prüfung materieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Teilschiedsspruchs (Partial Award and

- 9 - Procedural Order) des Swiss Arbitration Centre vom 5. Februar 2024 (Verfahrens-Nr. …) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 1.2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 aZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf rechtshängige Rechtsschutzgesuche am 1. Januar 2025 gilt gemäss den Übergangsbestimmungen i.S.v. Art. 407f ZPO für Art. 111 Abs. 1 ZPO (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 16). Die Gesuchsgegnerin ist folglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. 2. Mangels eines entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin ist ihr sodann für ihre Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen (HOFMANN/BAE- CKERT, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 95 N 39). 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

- 10 - Es wird beschlossen: 1. Es wird bescheinigt, dass der Teilschiedsspruch (Partial Award and Procedural Order) des Swiss Arbitration Centre vom 5. Februar 2024 (Verfahrens- Nr. …), bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. iur. G._____, H._____ und Dr. iur. G._____ in Sachen A._____ Ltd. [Claimant] gegen B._____ Ltd. [Respondent] und C._____ [Additional Party] vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.– verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, unter Beilage des Doppels von act. 34, - die Gesuchsgegnerin, - den übrigen Verfahrensbeteiligten, unter Beilage eines Doppels von - act. 34, - die Obergerichtskasse. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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