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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.09.2018 PG180006

18 settembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·591 parole·~3 min·6

Riassunto

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG180006-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. September 2018

in Sachen

A1._____, Gesuchsteller

vertreten durch Dr. X._____

gegen

B._____ Sàrl, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. Am 29. Mai 2018 fällte der Schiedsgerichtsverantwortliche des Tribunal arbitral de A2._____, Dr. C._____, im Rahmen des zwischen der A2._____ (A1._____, fortan Gesuchsteller) und der B._____ Sàrl (fortan Gesuchsgegnerin) hängigen Verfahrens das Schiedsurteil. Darin wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 2'203.20 zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2017 bzw. Fr. 612.- zzgl. Zins von 5% seit dem 13. Dezember 2017 zu bezahlen (act. 3/4). 2. Mit Eingabe vom 14. August 2018 ersuchte der Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Konkret beantragte er das Folgende (act. 1): "1. Dem Gesuchsteller sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des statutarischen Schiedsgerichts vom 29. Mai 2018 zu bescheinigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 3. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten sowie den Nachweis zu erbringen, dass beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch vom 29. Mai 2018 kein Rechtsmittel erhoben bzw. einem solchen die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden sei. Zudem wurde ihm der Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsspruchs vom 29. Mai 2018 an die Gesuchsgegnerin auferlegt (act. 4). Aufgrund eines am 6. September 2018 genehmigten Fristerstreckungsgesuchs (act. 5 und 6) verlängerte sich die ursprünglich am 31. August 2018 ablaufende Frist bis zum 10. September 2018. 4. Am 10. September 2018 liess der Gesuchsteller mitteilen, dass er sein Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

- 3 - 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs (act. 3/4), - die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 7, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 -

Zürich, 18. September 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 18. September 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs (act. 3/4), - die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 7, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f... Zürich, 18. September 2018

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