Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG150004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 12. Januar 2016
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (act. 1) ersuchte C._____ das Obergericht des Kantons Zürich als Sekretär des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren der Parteien um Hinterlegung und Zustellung an die Parteien des Schiedsspruchs vom 17. September 2015 (act. 2). 2. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) und die "Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts" weist die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 Organisationsverordnung). 3. Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht des Kantons Zürich ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen. Die Hinterlegung des Schiedsspruches vom 17. September 2015 ist entsprechend vorzumerken. 4. Was die Zustellung eines Schiedsspruchs an die Parteien durch die Hinterlegungsbehörde betrifft, so war dies früher in Art. 35 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG, SR 279) vorgesehen. Das KSG ist jedoch mit Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO obsolet geworden und ausser Kraft gesetzt worden (BSK-Girsberger/Habegger/Mráz/ Weber-Stecher, Vor Art. 353–399 N 3). Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit Schiedsgerichtsangelegenheiten richtet sich nun nach Art. 356 ZPO, der die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte zwingend und abschliessend regelt (BK-Pfisterer, Art. 356 N 6 f.; Stacher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 356 N 2 f.). Wenn Parteien im Sinne von Art. 373 Abs. 1 ZPO das KSG für anwendbar erklären, wie dies vorliegend geschehen ist (act. 1), so bezieht sich dies lediglich auf die Ausgestaltung des Schiedsver-
- 3 fahrens (BSK-Habegger, Art. 373 N 28) und vermag die Zuständigkeit und Kompetenz der staatlichen Gerichte nicht abzuändern (vgl. Planinic/Erk, OFK-ZPO, Art. 373 N 2). Die Kantone haben gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO ein Gericht zu bestimmen, welches für Rechtsmittel, die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung sowie die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit zuständig ist. Ein anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist zuständig für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter, die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO). Begehrt eine Partei eine von der ZPO nicht explizit vorgesehene Handlung, sind zu deren Beurteilung die in Art. 356 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Instanzen zuständig (Stacher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 356 N 2). Vorliegend geht es um die Zustellung eines Schiedsspruches. Die ZPO sieht die Zustellung durch ein staatliches Gericht nicht explizit vor. Die Zustellung kann jedoch als Unterstützung bei einer Verfahrenshandlung qualifiziert werden, für welche ein staatliches Gericht im Sinne von Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO in Anspruch genommen werden kann (BK-Lazopoulos, Art. 386 N 10; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 386 N 1; KuKo ZPO-Dasser, Art. 386 N 2; Planinic/Erk, OFK-ZPO, Art. 386 N 2). Die hierfür zuständige Instanz ist im Kanton Zürich gemäss § 32 GOG/ZH das Einzelgericht. Das Obergericht des Kantons Zürich ist somit nicht zuständig für die Zustellung des Schiedsspruchs vom 17. September 2015, weshalb auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Sekretär des Schiedsverfahrens zwischen dem A._____ und der B._____ den Schiedsspruch vom 17. September 2015
- 4 mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt hat. 2. Auf den Antrag, den Parteien je ein Exemplar des Schiedsspruchs vom 17. September 2015 zuzustellen, wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird vom Obmann des Schiedsgerichts, D._____, alt Obergerichtspräsident, Bündackerstrasse 192, 3047 Bremgarten, bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Vertreter der Klägerin, − den Vertreter der Beklagten, − den Obmann des Schiedsgerichts, − den Sekretär des Schiedsgerichts.
Zürich, 12. Januar 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
Beschluss vom 12. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Sekretär des Schiedsverfahrens zwischen dem A._____ und der B._____ den Schiedsspruch vom 17. September 2015 mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt hat. 2. Auf den Antrag, den Parteien je ein Exemplar des Schiedsspruchs vom 17. September 2015 zuzustellen, wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird vom Obmann des Schiedsgerichts, D._____, alt Obergerichtspräsident, Bündackerstrasse 192, 3047 Bremgarten, bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Vertreter der Klägerin, den Vertreter der Beklagten, den Obmann des Schiedsgerichts, den Sekretär des Schiedsgerichts. Zürich, 12. Januar 2016