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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.08.2015 PG150001

12 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·783 parole·~4 min·1

Riassunto

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG150001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. August 2015

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Prof. Dr. X._____

gegen

Regierung B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Dr. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Y2._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. In dem am 20. Juni 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten (act. 3/1 Rz 6) Schiedsverfahren Nr. 600257-2011 ergingen am 16. September 2013 der Zuständigkeitsentscheid sowie am 5. Dezember 2014 der Schiedsspruch (act. 3/1 und act. 3/2). Gemäss Letzterem wurde die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gestützt auf den Managementvertrag für die C._____ vom 14. Dezember 2009 einen Betrag von Euro 5'040'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2011 zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu einer Leistung an die Gesuchstellerin von Euro 8'996'400.- zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2012 verpflichtet (act. 3/1 Rz 407). 2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den besagten Schiedsspruch vom 5. Dezember 2014 und den damit zusammenhängenden Entscheid zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts vom 16. September 2013 (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) leistete sie am 26. Februar 2015 innert Frist (act. 8). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ist noch pendent. 4. Am 16. April 2015 erliess der Obergerichtspräsident eine weitere Verfügung, welche er direkt an die Gesuchsgegnerin, d.h. die Regierung B._____, zustellen liess, nachdem er vom Bundesamt für Justiz am 9. April 2015 über allfällige Schwierigkeiten bei der rechtshilfeweisen Zustellung an Privatpersonen in B._____ informiert worden war (act. 17 und 19). Auch diese Zustellung ist noch im Gang.

- 3 - 5. In der Folge gab die Gesuchstellerin einen Wechsel in der Parteivertretung bekannt (act. 29). Am 21. Juni 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Prof. Dr. X._____ als neuer Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (act. 30 - 31). 6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte die Gesuchstellerin sodann mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung infolge Befriedigung der im Raum stehenden Ansprüche zurückziehe und um Rückerstattung des Kostenvorschusses ersuche, soweit er nicht zur Kostendeckung benötigt werde (act. 33). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Rückzahlung des Kostenvorschusses hat insoweit zu erfolgen, als er nicht zur Deckung der angefallenen Kosten benötigt wird. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'675.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, der Gesuchstellerin nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss des Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:

- 4 - - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs und des Zuständigkeitsentscheides (act. 3/1-2), - die Gesuchsgegnerin und ihre Rechtsvertreter (auf dem Rechtshilfeweg) sowie - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 12. August 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 12. August 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 3'675.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte wird angewiesen, der Gesuchstellerin nach der Deckung der angefallenen Kosten einen allfälligen Überschuss des Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsspruchs und des Zuständigkeitsentscheides (act. 3/1-2), - die Gesuchsgegnerin und ihre Rechtsvertreter (auf dem Rechtshilfeweg) sowie - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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