Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130008

27 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·429 parole·~2 min·1

Riassunto

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vorschusses angesetzt wurde (act. 4), da bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist, weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden, wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 3 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Beschluss vom 27. November 2013 wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2  den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PG130008 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130008 — Swissrulings