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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.11.2011 PG110002

14 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·716 parole·~4 min·1

Riassunto

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG110002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 14. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ SA., Gesuchsgegnerin

vertreten durch Y._____, vertreten durch Z._____,

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. In dem mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Verfahren erging am 7. Juli 2010 der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin des "Arbitral Tribunal Swiss Chambers of Commerce" (act. 3/2). In teilweiser Gutheissung der Klage wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin USD 304'783.42 nebst Zins von 5 % seit 18. Dezember 2008 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen (act. 3/2 S. 56). 2. Am 31. Januar 2011 liess die Gesuchstellerin und Klägerin in der Hauptsache um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin spätestens am 13. Juli 2010 und der Gesuchstellerin selbst spätestens am 9. Juli 2010 ausgehändigten (act. 13/1-2, siehe auch act. 6/1) Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 ersuchen (act. 2). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 9-11). 3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 8). Die Zustellung der Verfügung vom 22. Februar 2011 erfolgte am 18. Mai 2011 bzw. am 30. Mai 2011 an die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 14-15). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. 4. Mangels einer anderslautenden Vereinbarung der Parteien für das Schiedsverfahren gelangen hier die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesge-

- 3 setzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) zur Anwendung (vgl. Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; act. 3/4, act. 3/2 Rz 8). 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 Rz 9), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bei ihm bis am 5. November 2010 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 7. Juli 2010 eröffnet worden ist (vgl. act. 3/3).

Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin des "Arbitral Tribunal Swiss Chambers of Commerce" vom 7. Juli 2010 in Sachen A._____, …, gegen B._____ S.A., …, betreffend Forderung (SCC 600155-2009) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 -

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 277'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Beschluss vom 14. November 2011 Erwägungen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" der Einzelschiedsrichterin des "Arbitral Tribunal Swiss Chambers of Commerce" vom 7. Juli 2010 in Sachen A._____, …, gegen B._____ S.A., …, betreffend Forderung (SCC 600... 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein),  die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B...

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