Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG110001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Züricher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 23. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Avocat Y._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: 1. Am 26. Januar 2011 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Schweizerischen Handelskammern vom 7. Dezember 2010 (act. 1). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wurde innert Frist geleistet (act. 16-18). 2. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 16). Die Zustellung der Verfügung vom 19. April 2011 erfolgte am 20. Juni 2011 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 20 und 21). Die Gesuchsgegnerin unterliess es in der Folge, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Damit erfolgen weitere Zustellungen androhungsgemäss durch Publikation (act. 16). 3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Antrag betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 22). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.
- 3 - 4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Klientenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…"). 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 246'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 23. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 23. Januar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet (Klientenkonto …., IBAN …., Zahlungszweck "…"). 5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...