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Zürich Obergericht Strafkammern 14.10.2011 UR100160

14 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,944 parole·~20 min·1

Riassunto

Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UR100160-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 14. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 2. B._____, Rekursgegner

betreffend Einstellung der Untersuchung

Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. Juli 2010, B-1/2010/2955

- 2 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

2. Prozessgeschichte 2.1. Am 15. Juni 2010 erstattete A._____ (nachstehend: Rekurrentin) persönlich bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation C._____, sowie mit gleichentags datiertem Schreiben Strafanzeige gegen B._____ (Rekursgegner 2; nachstehend: Rekursgegner) wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4) und stellte am 16. Juni 2010 den entsprechenden Strafantrag (Urk. 8/2). 2.2. Am 8. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachstehend: Staatsanwaltschaft) die gegen den Rekursgegner eingeleitete Untersuchung ein (Urk. 4 = Urk. 7 = Urk. 8/8). Gegen die Einstellung der Untersuchung liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. September 2010 innert Frist Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 1): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben, und das Verfahren gegen B._____ betreffend Drohung sei weiterzuführen. 2. Die Kosten für das vorliegende Rekursverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - 3. Der Rekurrentin sei eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zuzusprechen." 2.3. Gestützt auf § 406 StPO/ZH kann auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. Rekursantwort verzichtet werden.

II. Materielle Beurteilung 1. Der Strafanzeige zugrunde liegender Sachverhalt und Aussagen der Beteiligten 1.1. Die Rekurrentin führte in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 15. Juni 2010 im Wesentlichen aus, der Rekursgegner habe am 14. Juni 2010 gegenüber einer Kassiererin in der Z._____ erklärt, sie (die Rekurrentin) hätte das letzte Mal gelacht und gestern sei ihr letztes Fest gewesen. Danach habe sie (die Rekurrentin) den Rekursgegner gefragt, was er mit seiner Aussage gemeint und weshalb er so was gesagt habe. Seine Erklärung mache ihr Angst. Daraufhin habe er unter anderem mehrmals wiederholt, er werde dafür sorgen, dass sie nichts mehr zu lachen habe. Gestern sei das letzte Fest gewesen für sie. Zudem habe er erklärt, er kenne sie seit zehn Jahren und beobachte sie genau. Es sei nun definitiv genug. Sie hätte genug angestellt. Es sei nun Zeit, dass sie dafür büssen müsse (Urk. 8/4 S. 1). Weiter erklärte die Rekurrentin, sie habe sich dadurch ernsthaft bedroht gefühlt und wirklich Angst gehabt (Urk. 8/4 S. 2). 1.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2010 erklärte die Rekurrentin im Wesentlichen, sie sei (am besagten Tag) um ca. 11.30 Uhr in der Z._____ einkaufen gegangen. Als sie an der Kasse angelangt sei, sei sie von der Kassiererin an der Nebenkasse begrüsst worden. Die Kassiererin meinte, sie hätte sie (die Rekurrentin) im Fernseher gesehen. Aus diesem Grund habe die Kassiererin gefragt, ob sie eine schöne Wahlfeier von D._____ gehabt hätten. Sie (die Rekurrentin) habe dies bejaht. In der Folge habe sie bemerkt, dass ein Mann, der bei dieser Kassiererin gestanden sei, mit ihr (der Kassiererin) gesprochen habe.

- 4 - Das Gespräch habe sie (die Rekurrentin) aber nicht mitbekommen. Anschliessend habe sich dieser Mann zu ihr (der Rekurrentin) umgedreht und gesagt, er würde sie schon kennen und es sei nicht gut. Sie habe ihn gefragt, ob er mit ihr spreche. Daraufhin habe er etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Zuerst habe sie gedacht, er sei betrunken. Sie habe ihre Einkäufe sehr langsam eingepackt mit der Hoffnung, der Mann sei dann weg. Sie sei dann von der Kassiererin verabschiedet worden und habe sich Richtung Ausgang begeben. Als sie bei der Drehtür angekommen sei, sei der Mann plötzlich neben ihr gestanden und habe zu ihr gesagt, es sei das letzte Fest gewesen, es sei fertig gelacht, jetzt sei genug. Er habe mit Akzent gesprochen. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem mit ihr habe. Draussen habe er ihr dann gesagt, er habe nun schon zehn Jahre Probleme mit ihr und ihr Name stehe immer in der Zeitung. Auch habe er immer wieder gesagt, sie würde seit zehn Jahren immer wieder Probleme in der Schule machen. Zwar habe sie ihn gekannt, habe aber seinen Namen nicht mehr gewusst. Als sie ihn nach seinem Namen gefragt habe, habe er geantwortet, er würde ihr nicht sagen, wie er heisse. Es reiche, wenn er wisse, wer sie sei. Weiter habe sie ihn gefragt, was er für ein Problem mit ihr habe. Sie habe ihm auch angeboten, mit ihm zusammen zu sitzen, um das Problem zu lösen. Dies habe er aber nicht gewollt. Mit der Zeit habe sie Angst vor ihm bekommen und habe sich von ihm bedroht gefühlt, was sie ihm auch gesagt habe. Anschliessend sei sie in die Z._____ zurück gegangen und habe eine Zeitung gekauft, weil sie habe sehen wollen, was so Schlimmes über sie geschrieben worden sei. Nachdem sie in der Folge den Namen des Mannes habe ausfindig machen können, habe sie ihn am 15. Juni 2010 angerufen und gefragt, ob er am Montag mit ihr bei der Z._____ gesprochen hätte. Dies habe er bejaht. Als sie ihm erklärt habe, dass sie seinen Namen nicht gewusst hätte, habe er sich erstaunt gezeigt, dass er ihr ihn nicht genannt hätte. Sie habe ihn angerufen, weil sie habe sicher sein wollen, dass sie nicht eine falsche Person anzeige. Sie habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Aus diesem Grund habe sie darauf geachtet, dass sie in dieser Zeit nicht alleine gewesen sei (Urk. 8/5 S. 1 ff.). 1.3. Demgegenüber erklärte der Rekursgegner anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2010, er sei in der Z._____ einkaufen gewesen. Als er Rich-

- 5 tung Kasse gegangen sei, sei ihm die Rekurrentin entgegen gekommen. Sie habe ihn scheinheilig angelacht. An der Kasse habe die Kassiererin seine Waren eingescannt und die Rekurrentin begrüsst, die rechts neben ihm an der Kasse gewesen sei. Sie (die Kassiererin) habe gesagt, sie hätte die Rekurrentin im Fernseher gesehen, sie sei gut gewesen. Darauf habe die Rekurrentin geantwortet, sie wisse, jetzt sei alles wieder gut, jetzt hätten sie alles im Griff. Beide Frauen hätten zufrieden gelacht. Er habe dann zu beiden gesagt, sie könnten schon lachen, aber nicht mehr lange. Die Kassiererin habe abgewinkt und zur Rekurrentin gemeint, er verstehe nicht, was er sage. Darauf habe er gemeint, er verstehe schon, sie hätten mit fremder Hilfe gewonnen. Auf die Frage der Rekurrentin, wovon er rede, es sei doch alles richtig gelaufen, habe er geantwortet, es sei nicht alles richtig abgelaufen. Nachdem er bezahlt und seinen Einkauf eingepackt habe, habe er den Einkaufsladen verlassen, ohne noch etwas zu sagen. Draussen sei die Rekurrentin auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, wer er sei und weshalb er dies gesagt hätte. Er habe ihr gesagt, sie sei ja auch nicht wiedergewählt worden und dem anderen passiere in vier Jahren das gleiche. Sie habe dann immer gefragt, wer er sei und wieso er so rede. Er sei davon ausgegangen, dass sie ihn kenne, da sie früher in der Schule mehrfach Kontakt gehabt hätten. Sie habe dann gefragt, ob er der Vater einer Mitschülerin seiner Tochter sei. Dies habe er zwar bestätigt, seinen Namen hätte er ihr aber nicht genannt. Sie habe unbedingt mit ihm reden wollen. Er habe aber abgeblockt und gesagt, er müsse nach Hause gehen. Dann sei er nach Hause gegangen und habe die Rekurrentin stehen lassen. Die Rekurrentin habe ihn am folgenden Tag noch telefonisch kontaktiert. Sie habe gesagt, sie wolle mit ihm reden. Doch er habe gesagt, er habe keine Zeit. So hätten sie sich verabschiedet und das Gespräch beendet (Urk. 8/6 S. 1 ff.). 1.4. Auf telefonische Anfrage durch die Kantonspolizei Zürich am 17. Juni 2010 erklärte E._____ (Kassiererin der Z._____), sie habe die Rekurrentin an der Nachbarkasse gesehen, sie begrüsst und gesagt, sie (die Kassiererin) hätte sie (die Rekurrentin) im Fernsehen gehen. Die Rekurrentin habe geantwortet, sie hätten recht gefeiert. Da habe der Mann, bei welchem sie einkassiert habe, gesagt, dass sie das letzte Mal gefeiert hätten. Sie habe zu ihm gemeint, er wisse doch gar nicht, von was sie geredet hätten. Er antwortete, er wisse das schon. Er habe

- 6 dann seine Waren zusammen gepackt und sei gegangen. Was sich draussen ereignet habe, habe sie erst später erfahren (Urk. 8/1 S. 1 f.).

2. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung der Strafuntersuchung aus, es sei zwar unklar, wie sich der Rekursgegner gegenüber der Rekurrentin konkret geäussert hätte, doch selbst wenn man auf die vorgebrachte Version der Rekurrentin abstelle, sei objektiv eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht ersichtlich. Dieser Tatbestand setze voraus, dass der Täter die Zufügung eines schweren, von seinem Willen abhängigen Nachteils in Aussicht stellen müsse. Mimosen schütze das Strafrecht nicht. Im vorliegenden Fall habe der Angeschuldigte einfach seinen Unmut über den Wahlausgang kundgetan und sich dabei sehr allgemein - mit Bezug auf die Person der Geschädigten als Politikerin und Schulpflegerin allenfalls auch etwas abschätzig - geäussert. Dass seine Bemerkungen jedoch nicht geeignet gewesen seien, die Rekurrentin effektiv einzuschüchtern, zeige schliesslich auch die Tatsache, dass die Geschädigte unmittelbar danach - noch im oder ausserhalb des Geschäfts - auf ihn zugegangen sei, ihn gestellt habe und zur Erklärung seiner Bemerkung habe veranlassen wollen (Urk. 7 S. 1 f.).

3. Rekursbegründung 3.1. Zur Begründung des Rekurses liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. September 2010 im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Einstellungsverfügung einzig und alleine auf die polizeilichen Befragungen abgestützt. Die Rekurrentin habe somit keine Gelegenheit gehabt, vor einem Staatsanwalt als Zeugin auszusagen. Zudem sei die Zeugin des Wortwechsels, E._____ (Verkäuferin der Z._____), weder polizeilich noch staatsanwaltschaftlich befragt worden. Da der Rekursgegner gegenüber der Rekurrentin einen Zeitungsartikel erwähnt habe, sei sie nach dem Vorfall an den Kiosk gegangen, um sich - neben Zigaretten zur Beruhigung - diese Zeitung zu verschaffen. Dabei sei die Geschädigte von der dortigen Verkäuferin auch auf ihren Zustand angesprochen worden,

- 7 da sie doch vollkommen schockiert und ab der Rolle gewesen sei. Somit hätte auch die Verkäuferin am Kiosk zum damaligen Zustand der Geschädigten befragt werden können. All dies seien Unterlassungen der Staatsanwaltschaft, die nicht hingenommen werden könnten, zumal die Geschädigte auch noch ihren Hausarzt aufgesucht habe, um Beruhigungsmittel zu erhalten. Ein entsprechendes Zeugnis hätte von der Staatsanwaltschaft eingefordert werden können (Urk. 2 S. 3 f.). Dass die Geschädigte durch den Vorfall in Angst und Schrecken versetzt worden sei, zeige sich daran, dass sie gegenüber dem Rekursgegner mehrmals ihre Angst geäussert habe. Zudem habe sie gleich nach dem Vorfall versucht, den Namen des Rekursgegners ausfindig zu machen. Die Rekurrentin habe auch bei ihrer mündlichen Anzeigeerstattung sowie in ihrer schriftlichen Strafanzeige ihre Angst ausgedrückt. Sie habe sogar am 15. Juni 2010 zu ihrem Hausarzt gehen müssen, um ein Beruhigungsmittel zu holen. Weiter könne F._____ den aufgewühlten Zustand der Rekurrentin bestätigen, da sie die Rekurrentin auf den Polizeiposten begleitet habe. Auch habe die Rekurrentin diverse Personen über die Drohungen informiert (Urk. 2 S. 4 f.). Die Drohungen des Rekursgegners seien ernst zu nehmen und würden schwer wiegen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Rekursgegner den Werdegang der Rekurrentin und ihren Auftritt seit offenbar zehn Jahre verfolgt hätte, er seine Drohung mehrmals wiederholt habe und er die Drohungen auch in Anwesenheit von Drittpersonen ausgesprochen habe. Auch könne aus der Wortwahl des Rekursgegners abgeleitet bzw. angenommen werden, sie könne das Leben in Zukunft nicht mehr geniessen bzw. ihr Leben werde bald enden. Dies stelle aber sicher ein schwerer Nachteil im Sinne der Rechtssprechung dar. Demnach hätte keine Einstellungsverfügung ergehen dürfen, solange der Sachverhalt nicht mittels Zeugen abgeklärt worden sei, zumal sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand einer Drohung erfüllt gewesen sei (Urk. 2 S. 6 f.). 3.2. Mit Eingabe vom 11. November 2010 liess die Rekurrentin - in Ergänzung zu ihrer Rekursschrift - ausführen, dass zwischen ihr und dem Rekursgegner am 3. November 2010 vor dem Friedensrichteramt C._____ eine Sühnverhandlung betreffend Ehrverletzung stattgefunden habe. Über diese Sühnverhandlung habe

- 8 die Rekurrentin eine Aktennotiz erstellt (vgl. Urk. 11), welche als integraler Bestandteil der Rekurseingabe zu betrachten sei. Aus dieser Aktennotiz würde sich insbesondere ergeben, dass (im vorliegenden Strafverfahren) der protokollierende Polizist, G._____, suggestive Fragen gestellt habe, worauf der Rekursgegner Aussagen über Dinge gemachte habe, die er nicht selber erlebt habe. Man müsse davon ausgehen, dass die Protokollierung der gesamten Befragung nicht lege artis und mit starker Einwirkung auf den Rekursgegner erfolgt sei. Vor diesem Hintergründ wäre eine Zeugeneinvernahme der Rekurrentin wie aber auch eine staatsanwaltliche Einvernahme des Rekursgegners zwingend geboten gewesen. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb die fehlerhafte Einstellungsverfügung aufzuheben sei (Urk. 10 S. 1 ff.). 3.3. Auf weitere Vorbringen der Rekurrentin wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

4. Rechtliches und Folgerungen 4.1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tat-

- 9 sächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/210 vom 24. März 2011 E. 1.2. und 6B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2.; Schmid, a.a.O, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 78 N 3 ff.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 4.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch eine schwere Drohung jemanden in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Als schwer gilt die Drohung dann, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Demnach erfüllt nicht jede Drohung den objektiven Tatbestand, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Schrecken und Angst zu geraten vermag. Erfolgt eine Äusserung verbal, kommt es nicht ausschliesslich auf deren Wortlaut an; vielmehr ist massgebend, ob die Äusserung nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Vollendet ist der Tatbestand, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt und folglich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird. Es genügt also nicht, dass es sich einfach „bedroht“ fühlt, d.h. damit rechnet, der Täter könnte seine Ankündigung wahr machen (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 12 ff. zu Art. 180; Donatsch, Straf-

- 10 recht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 2008, S. 401 f.). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine dafür objektive geeignete Drohung verwenden (Donatsch, a.a.O., S. 402). 4.3. Dem Einwand der Rekurrentin, wonach die Strafuntersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen, solange der Sachverhalts nicht mittels Befragungen der Zeugen abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 2 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen der Rekurrentin und des Rekursgegners anlässlich der polizeilichen Einvernahmen entgegen stehen und demnach - wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat - unklar und nicht erstellt ist, wie sich der Rekursgegner damals gegenüber der Rekurrentin konkret geäussert hatte. Da sich die Staatsanwaltschaft aber für die Begründung der Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Darstellung der Rekurrentin stützte, konnte auf die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die staatsanwaltliche Einvernahme der Rekurrentin, des Rekursgegners sowie weiterer Personen, verzichtet werden. 4.4. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand der Rekurrentin, wonach ihr hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, als Zeugin vor der Staatanwaltschaft den tatsächlichen Geschehensablauf, den Wortlaut der Drohung sowie ihre psychische Verfassung darlegen, verdeutlichen und allenfalls auch ergänzen zu können (vgl. Urk. 2 S. 3). Die Rekurrentin hat sich sowohl in ihrer schriftlichen Strafanzeige vom 15. Juni 2010 (vgl. Urk. 8/4) als auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2010 (vgl. Urk. 8/5) eingehend und umfassend zum inkriminierten Sachverhalt geäussert. Da sie somit bereits den gesamten Geschehensablauf, die Äusserungen des Rekursgegners sowie ihre psychische Verfassung nach dem Vorfall detailliert geschildert hatte, konnte - zumindest im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens - auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. 4.5. Weiter führte die Rekurrentin aus, dass die Protokollierung der gesamten Befragung nicht lege artis und mit starker Einwirkung auf den Rekursgegner erfolgt sei, weshalb eine Zeugeneinvernahme der Rekurrentin wie aber auch eine

- 11 staatsanwaltliche Einvernahme des Rekursgegners zwingend geboten gewesen wären (vg. Urk. 10 S. 2 f.). Diesen Ausführungen der Rekurrentin kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So verkennt die Rekurrentin, dass sich die von ihr behauptete Einwirkung lediglich auf die polizeiliche Einvernahme des Rekursgegners beschränkt. Die Einstellungsverfügung stützt sich aber ausschliesslich auf die Darstellungen der Rekurrentin und eben nicht auf die Äusserungen des Rekursgegners. Auf die entsprechenden Einwände der Rekurrentin ist somit nicht weiter einzugehen. 4.6. Die Rekurrentin machte in ihrer schriftlichen Strafanzeige geltend, der Rekursgegner habe zu ihr gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie nichts mehr zu lachen habe. Gestern sei das letzte Fest gewesen für sie. Er kenne sie seit zehn Jahren und beobachte sie genau. Es sei nun definitiv genug. Sie hätte genug angestellt. Es sei nun Zeit, dass sie dafür büssen müsse (vgl. Urk. 8/4). Ebenso führte die Rekurrentin anlässlich der polizeilichen Befragung aus, der Rekursgegner habe zu ihr gesagt, es sei das letzte Fest gewesen, es sei fertig gelacht, jetzt sei genug. Er habe nun schon zehn Jahre Probleme mit ihr und ihr Name stehe immer in der Zeitung. Sie würde seit zehn Jahren immer wieder Probleme in der Schule machen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Wie aus den Schilderungen der Rekurrentin ersichtlich ist, hat der Rekursgegner diese - behaupteten - Äusserungen unmittelbar im Anschluss an das Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Kassiererin der Z._____ ausgesprochen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Er bezog sich somit auf die Wahlfeier von D._____ bzw. auf den Ausgang der Wahlen und war offensichtlich verärgert über das Wahlresultat sowie über die damit verbundene Freude der Rekurrentin. Seine Äusserungen können zwar ohne Weiteres als unnötig, deplatziert und ungebührend gewertet werden. Sie enthalten aber weder explizit schwere Drohungen gegenüber der Rekurrentin, noch erscheinen sie - insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände - geeignet, dass sie von einer verständigen Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit - wovon bei der Rekurrentin ohne Weiteres ausgegangen werden kann - als schwerwiegende Drohung empfunden werden, sodass diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird.

- 12 - 4.7. Die Rekurrentin führte zudem aus, dass sie den Rekursgegner gefragt habe, was für ein Problem er mit ihr habe und sie habe ihm auch anerboten, mit ihm zusammen zu sitzen, um das Problem zu lösen (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Indem die Rekurrentin das Gespräch zum Rekursgegner suchte und bestrebt war, die Angelegenheit persönlich mit ihm zu besprechen, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie sich nicht erheblich vor dem Rekursgegner fürchtete bzw. durch seine Äusserungen nicht im geforderten Mass in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Rekurrentin führte zwar aus, sie habe Angst bekommen und sich bedroht gefühlt, als sich der Rekursgegner so unversöhnlich gezeigt und er immer das gleiche zu ihr gesagt habe. Dies habe sie ihm auch mindestens zwei Mal gesagt (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass selbst die mehrmalige Wiederholung der - behaupteten - Äusserungen nicht geeignet erscheinen, die Rekurrentin in ihrem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass sich der Rekursgegner unversöhnlich gezeigt haben soll, würde zwar für mangelnde Einsicht sprechen, änderte aber nichts an der Wertung der Äusserung. 4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend - stellt man auf die Darstellungen der Rekurrentin ab - der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen den Rekursgegner zu Recht eingestellt. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsstandes konnte auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). Mangels entsprechender Umtriebe ist dem Rekursgegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und der Rekurrentin auferlegt. 3. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach (per Gerichtsurkunde) − den Rekursgegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 14. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 14. Oktober 2011 Erwägungen: I. Prozessuales "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben, und das Verfahren gegen B._____ betreffend Drohung sei weiterzuführen. 2. Die Kosten für das vorliegende Rekursverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Rekurrentin sei eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zuzusprechen." II. Materielle Beurteilung III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.– und der Rekurrentin auferlegt. 3. Dem Rekursgegner 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach (per Gerichtsurkunde)  den Rekursgegner 2 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 10 (gegen Empfangsschein und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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