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Zürich Obergericht Strafkammern 23.10.2015 UP150039

23 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,506 parole·~8 min·1

Riassunto

Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP150039-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 23. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate

betreffend unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. September 2015, sb/2014/10006372

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 7. September 2014 wurden B._____ als Lenker eines Personenwagens sowie seine Beifahrerin A._____ von C._____ angehalten. C._____ ist Polizeioffizier bei der Kantonspolizei Zürich. Er soll privat mit seiner Ehefrau D._____ unterwegs gewesen sein. Nach der Darstellung von A._____ habe D._____ von der Beifahrerseite des Personenwagens versucht, den Fahrzeugschlüssel zu behändigen. Dabei soll D._____ A._____ an den Händen verletzt haben. Zudem soll sie sie getreten haben. A._____ stellte am 3. November 2014 Strafantrag gegen D._____ wegen Körperverletzung (Urk. 10/7/1). Am 9. September 2015 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 10/15/2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Büro für amtliche Mandate) wies das Gesuch am 18. September 2015 ab (Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 26. September 2015 wandte sich A._____ an die Oberstaatsanwaltschaft und bat erneut um Bestellung eines Rechtsbeistands (Urk. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich weiter, damit dieses die Eingabe als Beschwerde entgegennehme (Urk. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8). II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft ist als Beschwerde

- 3 entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b) die Befreiung von den Verfahrenskosten; c) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Abs. 2). Wie das Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) befunden hat, stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 grundsätzlich nichts geändert (Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten; ebenso die Schwere und Komplexität des Falles. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

- 4 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gegen D._____ gestellt (Urk. 10/7/1). Sie hat erklärt, sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen und fordert von D._____ Fr. 2'000.-- Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- (Urk. 10/10/2). 3.2 Gemäss der Steuererklärung 2014 hat die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 28'080.-- pro Jahr (AHV und Zusatzleistungen). Vermögen hat sie keines (vgl. Urk. 10/15/1). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um einen Rechtsbeistand bezahlen zu können. 3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, D._____ habe sie an der Hand verletzt und sie gegen das Bein getreten. D._____ bestreitet den Vorwurf. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 9. September 2014 soll die Beschwerdeführerin am linken Unterschenkel eine stumpfe Verletzung mit Hämatombildung haben (Urk. 10/8/2). Sodann soll sie Quetschverletzungen an beiden Händen haben (Urk. 10/8/3). Unter diesen Umständen scheint eine Zivilklage derzeit nicht aussichtslos. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist 84 Jahre alt und Rentnerin. Sie ist Schweizerin und spricht Schweizerdeutsch. Sie konnte am 3. November 2014 bei der Polizei und am 26. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft Auskunft über den Vorfall geben (Urk. 10/5/1-2). Bei der Staatsanwaltschaft liess sie sich durch eine Vertrauensperson der Opferberatungsstelle begleiten (vgl. Urk. 10/5/2). Die Beschwerdeführerin schien - soweit aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich - physisch und psychisch grundsätzlich in der Lage zu sein, den Einvernahmen zu folgen. Die von ihr gestellten Ergänzungsfragen anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2015 von D._____ erwecken indessen einen unbeholfenen Eindruck (vgl. Urk. 10/4 S. 2). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall grundsätzlich nicht komplex. Es geht um die Frage, ob D._____ die Beschwerdeführerin verletzt hat. D._____ bestreitet die Vorwürfe. Zum Vorfall können noch Zeugen befragt werden. Die Teilnahme an Einvernahmen sowie das Stellen von Ergänzungsfragen kann die Anforderungen an die Parteien erhöhen. Bliebe es letztlich bei sich widersprechen-

- 5 den Aussagen der Parteien, wären diese zu würdigen. Das kann anspruchsvoll sein. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzungen vorliegen. Die Abgrenzung der beiden Tatbestände kann (für einen juristischen Laien ohnehin) schwierig sein. Die Beschwerdeführerin soll nach wie vor aufgrund des Vorfalles Schmerzen haben (vgl. Urk. 10/8/7-8). Zu berücksichtigen ist, dass die beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfahren durch einen Anwalt vertreten wird. Das betrifft grundsätzlich auch die Zivilforderung der Beschwerdeführerin, weil ihr namentlich im Adhäsionsprozess eine anwaltlich vertretene Partei gegenübersteht. Der Verteidiger der beschuldigten Person hat offenbar versucht, mit der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aus der bisher bekannten Korrespondenz entsteht der Eindruck, dass es dabei leicht zu Missverständnissen kommen kann (vgl. nur Urk. 10/11/4 sowie Urk. 10/14/5). Die Beschwerdeführerin dürfte alleine kaum in der Lage sein, allfällige einvernehmliche Lösungsvorschläge und deren allfällige Folgen umfassend einzuschätzen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadenersatzes hat die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft zwar Arztrechnungen aus dem Jahr 2014 eingereicht. Diese sind jedoch an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin gerichtet (vgl. Urk. 10/11/2). Welchen Anteil die Beschwerdeführerin davon selbst zu tragen hat, könnte sich aus der Abrechnung der Krankenkasse für die Steuererklärung 2014 ergeben (vgl. dazu Urk. 10/15/1). Die Behandlung der Beschwerdeführerin ist offenbar noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 10/11/2). Die Beschwerdeführerin fordert von der Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 2'000.--. Das korrekte Geltendmachen des Schadens bereitet ihr offenbar Mühe. Zudem wird sie zu begründen haben, weshalb sie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- fordert. Die blosse Eingabe einer Genugtuungssumme genügt nicht, um diese zugesprochen zu erhalten.

- 6 - 3.5 Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Rechte als Privatklägerin angemessen bzw. vollumfänglich wahren zu können. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen haben. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen, da ihre diesbezüglichen Aufwendungen geringfügig sind.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. September 2015 (Verfahrens-Nr. sb/2014/10006372) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Beschwerdeführerin an die Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/10006372, gegen Empfangsbestätigung

- 7 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2014/10006372, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 23. Oktober 2015 Erwägungen: I. II. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. September 2015 (Verfahrens-Nr. sb/2014/10006372) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechts... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2014/10006372, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2014/10006372, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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