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Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2004 UN030051

30 ottobre 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,008 parole·~1h·1

Riassunto

§ 110 Abs. 2 StPO/ZH, § 111 StPO/ZH, § 96 Ziff. 1 GVG, § 14 Abs. 1 StPO/ZH, § 15 StPO/ZH, § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, Art. 3 Abs. 2 TSchG, Art. 3 Abs. 3 TSchG, Art. 29 Ziff. 1 lit. a TSchG, Art. 5 Abs. 2 TSchV, Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für Veterinärwesen über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001.Unabhängigkeit des als Sachverständiger in einem Tierschutzstrafverfahren beigezogenen Bezirkstierarztes. Recht auf Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Verzicht auf Geltendmachung des Verfahrensmangels (Treu und Glauben). Begriff der Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung. Geltung bestimmter Tierschutzvorschriften für Pferdeartige (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel). Berücksichtigung von Richtlinien (Verwaltungsverordnungen) bei der Auslegung von gesetzlichen Strafnormen.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030051/U/ml ABCDE III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. P. Hodel und Dr. F. Bollinger sowie der juristische Sekretär lic.iur. H.-R. Bühlmann Beschluss vom 30. Oktober 2004 in Sachen M. L., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1. Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestr. 124, 8810 Horgen, 2. Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen des Kantons Zürich, Dr.iur. Markus Raess, Ilgenstr. 22, Postfach, 8030 Zürich, 3. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Culmannstr. 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Tierschutz Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 6. März 2003, GU020023

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Gemäss Rapport vom 19. September 2001 stellte ein Beamter der Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Patrouillenfahrt am 3. September 2001 fest, dass im Paddock beim B.weg in T. ein Pony in einer für seine Begriffe zu kleinen Umzäunung gehalten werde. Er rief darauf den Bezirkstierarzt Dr. med. vet. J. auf den Platz, der sich anerbot, die Sache zu begutachten (Urk. 4/1/5 S. 5). Letzterer erstattete in der Folge am 11. September 2001 seinen Bericht (Urk. 4/1/6). Mit Strafverfügung Nr. ST.2001.3866 vom 7. Februar 2002 wurde die Halterin des Ponys, M. L. (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet), vom Statthalteramt des Bezirkes Horgen wegen Übertretung von Art. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) und Art. 1 und Art. 5 der Tierschutzverordnung (TSchV) sowie in Anwendung von Art. 29 Ziff. 1 lit. a und Ziff. 2 TSchG mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Ausserdem wurden ihr die Kosten und Gebühren im Betrage von Fr. 434.50 auferlegt. Der Beschwerdeführerin wurde in der Strafverfügung vorgeworfen, sie habe am 3. September 2001 in Thalwil ein Pony stundenlang in einem Elektrozaungehege von 7,5 m2 gehalten, obwohl gemäss BVET-Richtlinien 15 m2 artgerecht seien, was die Bewegungsfreiheit eingeschränkt und zu Verhaltensstörungen geführt habe (Urk. 4/1/9). Mit Eingabe vom 21. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin beim Statthalteramt das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung (Urk. 4/1/10). Nach der Ergänzung der Untersuchung liess die Beschwerdeführerin durch Eingaben ihres Verteidigers vom 11. und 17. April 2002 an ihrer Einsprache festhalten (Urk. 4/1/13-14). Das Statthalteramt hielt seinerseits an seiner Strafverfügung fest und überwies daher in der Folge die Akten an das Bezirksgericht Horgen mit dem Antrag, die Strafverfügung zu bestätigen (Urk. 4/1/15, Urk. 4/2). Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Horgen sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. März 2003 schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 29 Ziff.

- 3 - 1 Abs. 2 TSchG. Vom Vorwurf der Übertretung von Art. 2 TSchG sowie Art. 1 und 5 TSchV wurde sie freigesprochen. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. Zudem wurden ihr die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens, die Kosten der Strafverfügung sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes auferlegt (Urk. 4/12 = Urk. 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 4/13/1, Urk. 4/17-19, Urk. 2), mit welcher die Beschwerdeführerin beantragen lässt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Verstosses gegen das Tierschutzgesetz bzw. die Tierschutzverordnung freizusprechen; eventualiter sei die Sache an den Einzelrichter zur Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2. Gemäss § 17 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 554.1) nehmen in Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung die zuständige Direktion (Gesundheitsdirektion; vgl. § 14 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992) sowie ein vom Regierungsrat auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen ernannter Rechtsanwalt die Rechte eines Geschädigten ein. Dies gilt nicht nur hinsichtlich kantonaler Tierschutznormen, sondern auch mit Bezug auf die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung, deren Vollzug das Kantonale Tierschutzgesetz gemäss dessen § 1 regelt. Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, wurden im Untersuchungsverfahren vor dem Statthalteramt die Gesundheitsdirektion bzw. das diese vertretende Veterinäramt und der Rechtsanwalt in Tierschutzsachen des Kantons Zürich jedenfalls insoweit einbezogen, als ihnen der Bericht des Bezirkstierarztes Dr. J. vom 11. September 2001 (Urk. 4/1/6 S. 3) bzw. die Strafverfügung des Statthalteramtes vom 7. Februar 2002 (Urk. 4/1/9) zugestellt wurden. Dem Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen wurde ausserdem eine Kopie der an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorladung zur auf den 4. April 2002 angesetzten Befragung zur Kenntnis gebracht (Urk. 4/1/12 im Anhang). Er nahm an

- 4 dieser Einvernahme in der Folge nicht teil (vgl. Urk. 4/1/15 S. 1). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens meldete sich der Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen mit Schreiben vom 7. Februar 2003 beim Einzelrichter in Strafsachen unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Statthalteramtes, wonach der Fall an das Gericht überwiesen worden sei, und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten (Urk. 4/9). Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass die Hauptverhandlung bereits am 9. Januar 2003 stattgefunden habe, erklärte er sich damit einverstanden, dass ihm die Akten zusammen mit dem Urteil zugestellt würden (Urk. 4/10; Urk. 4/14/1- 3). Entsprechend den vorstehend angeführten Gesetzesbestimmungen werden die zuständige Direktion wie auch der Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen als Beschwerdegegner 2 und 3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren geführt. Die ihnen mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2003 angesetzte Frist zur freigestellten Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde habe beide unbenutzt verstreichen lassen. Auch das Statthalteramt sowie die Vorinstanz haben auf eine Beantwortung der Beschwerde bzw. auf eine Vernehmlassung zu dieser verzichtet (Urk. 6-7). II. 1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, ist es in tatsächlicher Hinsicht unumstritten, dass das von der Beschwerdeführerin gehaltene Pony am fraglichen 3. September 2001 von ca. 09.00 Uhr bis um 14.20 Uhr in einem Elektrozaungehege von ca. 7,5 m2 eingeschlossen war. Die Beschwerdeführerin bestritt indessen von Anfang an, dass dem Pony dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien oder dass es in Angst versetzt worden sei (Urk. 3 S. 2, Erw. II.2, m.H.a. Urk. 4/6 S. 1, 3 und 4). Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, der Grund für die vom Bezirkstierarzt festgestellte Erregung könne unter anderem daran gelegen haben, dass es dem Pony nach dem kurz nach Mittag erfolgten Wegritt seiner beiden Stallgefährten, einem Pferd und einem Kleinpferd, wahrscheinlich "langweilig" geworden sei, und es sich "geärgert" habe, dass es nach Vertilgen seiner Ration

- 5 nicht an das weitere Futter und die Einstreue habe gelangen können (Urk. 4/1/14 S. 5 f., Urk. 4/6 S. 4). Unumstritten bzw. unwiderlegt geblieben (vgl. Urk. 3 S. 17, Erw. IV.2.b) ist auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der vorgenommenen Einzäunung des Ponys im besagten Elektrozaungehege um einen einmaligen Vorfall und um eine provisorische Vorkehrung handelte. Gemäss ihrer Sachdarstellung besorgte am Vormittag des 3. September 2001 die Mittelschülerin D.P. die Pferde im Stall der Beschwerdeführerin. Beim Eintreffen von D.P. befand sich das Pony ausserhalb des Geheges auf einer benachbarten Wiese, worauf sie dieses in das Gehege zurück verbrachte und mit ihrer Arbeit begann. Während sie den Stall besorgte, entwich das Pony erneut, indem es den Eingang zum Gehege zu öffnen vermochte, so dass es wieder zurückgeholt werden musste. D.P. setzte sich darauf mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Verbindung, welche ihr riet, das Pony mit einem Halfter anzubinden. Diese Methode funktionierte indessen nicht gut, da das angebundene Pony nun von einem seiner Stallgefährten, einem Kleinpferd, belästigt wurde und nicht ausweichen konnte. Als D.P. der Beschwerdeführerin wiederum telefonierte, gab ihr diese die Anweisung, mit dem beim Stall vorhandenen restlichen Zaunmaterial ein separates Gehege aufzustellen, das Pony darin einzusperren und es mit Heu und Wasser zu versorgen. Dies geschah denn auch. Als der Bezirkstierarzt Dr. J. während seines Aufenthaltes auf dem Gelände mit der Beschwerdeführerin telefonierte, war diese gerade dabei, zusammen mit ihrer Mutter ein Tierbedarfsgeschäft in Dietlikon zu betreten, um dort weiteres Material zu einer sicheren Umzäunung des gesamten Geländes zu kaufen (Urk. 4/1/14 S. 1 f., Urk. 4/6 S. 2 f.). 2. a) Die Vorinstanz stützte sich in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht des Bezirkstierarztes Dr. J. vom 11. September 2001 (Urk. 4/1/6). Dieser - so die Vorinstanz - habe zusammengefasst festgehalten, dass die Haltung eines Ponys im fraglichen Gehege, abgetrennt vom Auslauf mittels Strom führenden Zauneinrichtungen, über eine so lange Zeit beim Pony Angst und damit Leiden verursacht habe und, auch wenn es sich bloss um ein vorübergehendes Einsperren handle, nicht akzeptabel sei (Urk. 3 S. 6, Erw. II.5a). In Würdigung der

- 6 im Bericht getroffenen Feststellungen und unter Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gelangte die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, dass vom Sachverhalt gemäss Bericht des Bezirkstierarztes auszugehen sei (a.a.O., S. 7 f., Erw. II.5b-c). b) Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweiskraft des Berichtes des Bezirkstierarztes noch geltend gemacht, § 110 Abs. 2 StPO bezeichne die Bezirkstierärzte als bleibend bestellte gerichtsärztliche Sachverständige. Im Bereich der Verfolgung von Tierschutztatbeständen könne diese Stellung jedoch nicht zulässig sein, dürfe doch nach § 111 StPO niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könne. Den Bezirkstierärzten obliege in direkter Unterstellung unter die Kantonstierärztin der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung. Da ein Vollzugsbeamter nicht gleichzeitig Richter sein könne, und damit auch nicht Sachverständiger im Strafprozess, komme seinen Feststellungen, insbesondere soweit er nicht nur Tatsachen feststelle, sondern Wertungen vornehme, keine Beweiskraft zu (Urk. 4/6 S. 5 f.). Im angefochtenen Entscheid wurde hiezu im Hinblick auf § 111 StPO festgehalten, es sei beim Beizug als Sachverständiger auf strengste Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu achten. Generell nicht als Gutachter zu bestellen seien Personen, deren Feststellungen zur Einleitung einer Strafuntersuchung geführt hätten. Hingegen könnten selbst Polizeifunktionäre als Gutachter bestellt werden, soweit sie nicht mit den eigentlichen polizeilichen Ermittlungen befasst gewesen seien und sich ihre Tätigkeit auf ihr kriminalistisches bzw. wissenschaftliches Spezialgebiet beschränke (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, Rz 666 mit weiteren Hinweisen in Fn 230). Das Gleiche - so die Vorinstanz - müsse auch für den Bezirkstierarzt gelten. Im vorliegenden Fall habe dieser den Bericht im Auftrage der Kantonspolizei erstattet (m.H.a. Urk. 4/1/5 S. 5 und Urk. 4/1/6 S. 1). Dessen Bericht habe mithin nicht zur Einleitung einer Strafuntersuchung geführt, denn diese sei bereits im Gange gewesen. Er habe einzig den Auftrag gehabt, die Pferdehaltung der Beschwerdeführerin, insbesondere die Situation des Ponys in dem kleinen Gehege, zu beurteilen. Seine Tätigkeit habe sich somit auf sein wissenschaftliches Fachgebiet beschränkt, weshalb im vorlie-

- 7 genden Verfahren auf sein Sachverständigengutachten abgestützt werden dürfe (Urk. 3 S. 4 f., Erw. II.3e). Diesen zutreffenden Erwägungen kann beigefügt werden, dass die Tätigkeit als Sachverständiger, anders als diejenige des Richters, keineswegs eine im Sinne des Gewaltenteilungsprinzips verstandene Unabhängigkeit im Verhältnis zu den Staatsorganen, namentlich der Verwaltung, voraussetzt. Die Tätigkeit als Sachverständiger verlangt lediglich eine Unabhängigkeit in fachlicher Hinsicht. Es trifft zu, dass die Bezirkstierärzte und ihre Adjunkten vom Regierungsrat gewählt werden und der zuständigen Gesundheitsdirektion unterstehen (§ 35 des Kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen). Auch sind sie gemäss § 2 Abs. 2 des Kantonalen Tierschutzgesetzes zur Mitwirkung beim Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung verpflichtet. Ihre in § 110 Abs. 2 StPO vorgesehene bleibende Bestellung als gerichtsärztliche Sachverständige ist jedoch mit der Verfahrensgarantie von Art. 58 Abs. 1 aBV (neu Art. 30 Abs. 1 BV) vereinbar. In Anwendung von § 111 StPO in Verbindung mit § 96 Ziff. 1 GVG könnten Sachverständigengutachten im Prinzip sogar von Beamten und Angestellten desjenigen Gemeinwesens eingeholt werden, welches am Verfahren beteiligt ist (Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 42 f.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 10 zu § 111 StPO; Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 119 f. und S. 126). c) In der Beschwerdeschrift wird nun aber neu vorgetragen, der Einzelrichter werte den Bericht des Bezirkstierarztes sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wie auch der vorgenommenen Wertungen vollumfänglich als verwertbares Beweisergebnis und halte ausdrücklich fest, dass der Bezirkstierarzt als Gutachter zu behandeln sei. Wollte man - so die Beschwerde - dem polizeilich herbeigerufenen Bezirkstierarzt, der einen kurzen Augenschein vornehme und dann einen Bericht erstatte, die Stellung eines Gutachters, der für den Richter fachlich verbindlich Feststellungen und insbesondere Wertungen treffe, zumes-

- 8 sen, so müsste dem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden, dem Bezirkstierarzt gemäss § 14 StPO Fragen zu stellen. Werde diese Vorschrift nicht beachtet, so sei das Gutachten gemäss § 15 StPO nichtig. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger hätten je Gelegenheit erhalten, dem Bezirkstierarzt ergänzende Fragen zu seinem Gutachten zu stellen. Indem die Vorinstanz dessen Bericht als Gutachten im Sinne der §§ 109 ff. StPO in ihre Beweisführung einbeziehe, verletze sie Parteirechte und setze den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Urk. 1 S. 3 f., Ziff. 3). Gemäss § 14 Abs. 1 StPO wird dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor dem Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können. § 126 StPO sieht vor, dass die Sachverständigen ihr Gutachten je nach dem Ermessen der Untersuchungsbehörde mündlich zu Protokoll oder schriftlich erstatten. Das Sachverständigengutachten wird in der Praxis in aller Regel - so wie dies auch vorliegend geschah - in schriftlicher Form erstattet (Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 3 zu § 126 StPO; Schmid, a.a.O., Rz 670). Ein Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen und damit auf Einhaltung der Parteirechte nach § 14 StPO besteht nach der Praxis im Kanton Zürich nicht (Schmid, a.a.O., Rz 670). Gemäss Helfenstein (a.a.O., S. 224 f.) ist die Teilnahme an einer mündlichen Gutachtenserstattung entsprechend der Regelung des § 14 StPO stets zulässig, und es besteht daher auch die Möglichkeit, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Sachverständigen zu richten. Er hält jedoch fest, diese Verfahrensregeln gälten aber nur insoweit, als das Gutachten mündlich vorgetragen werde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Rechenschaftsbericht einen Entscheid vom 27. April 1997 in zusammengefasster Form wiedergegeben, wonach ein ärztlicher Bericht als Gutachten in schriftlicher Form erstattet werden dürfe und insoweit auch nicht den spezifischen Anforderungen der Zeugenbefragung gemäss § 14 StPO unterliege, wenn er - zumindest in der Hauptsache - der Beantwortung von fachspezifischen Fragen und nicht der Wiedergabe von persönlichen Wahrnehmungen des Arztes diene (Rechenschaftsbe-

- 9 richt 1997, S. 37 Nr. 103). Schmid (a.a.O., Rz 670) bezeichnet unter Hinweis auf diesen Entscheid die erwähnte zürcherische Praxis als diskutabel und weist darauf hin, dass sich analog der Zeugenbefragung ein solches Recht auf Konfrontation aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergebe. Im gleichen Sinne äussert sich auch Andreas Donatsch, indem er darauf hinweist, dass der Sachverständige, der für den Angeschuldigten Belastendes zu Tage fördert, nach der vorstehend erwähnten Konventionsbestimmung wie auch gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. e IPBPR zu den Belastungszeugen gezählt werde. So werde verständlich, weshalb der Angeschuldigte und der Verteidiger nach revidiertem § 14 StPO das Recht hätten, nicht nur dem Zeugen im Sinne der StPO, sondern auch dem Experten Ergänzungsfragen zu stellen (Rechtsmediziner als Gutachter, in: Kriminalistik 1995, S. 513; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 109 StPO; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.A., Bern 1999, S. 240). Dem ist der Genauigkeit halber lediglich noch beizufügen, dass sich das Recht, an den Sachverständigen Fragen zu richten, nicht erst aus der mehrfach (zuletzt mit EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995) revidierten Fassung des § 14 StPO ergab, sondern bereits in der ursprünglichen Fassung vom 4. Mai 1919 Bestand hatte (vgl. Hans Sträuli, Zürcherische Rechtspflegegesetze, III. Strafprozessordnung, Zürich 1924, S. 21). Wie dem vorstehend erwähnten Entscheid des Kassationsgerichtes (RB 1997 Nr. 103) in seinem vollen Wortlaut entnommen werden kann, ist der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör auch nach Beizug eines schriftlichen Gutachtens zu wahren; insbesondere muss den am Verfahren Beteiligten die Gelegenheit offen stehen, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 1997, Kass.-Nr. 96/230 S i.S. M., Erw. II.2c a.E.; vgl. auch Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. August 2000, Kass.-Nr. 99/324 S, i.S. F., Erw. II.2.1a, in welchem Fall der Verteidigung trotz entsprechenden Anträgen keine Gelegenheit zur Fragestellung gegeben wurde). In seiner Eingabe vom 17. April 2002 rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Statthalteramt lediglich den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Strafverfügung keine Gelegenheit gehabt habe, zum Bericht des Bezirkstierarztes Stellung zu beziehen, und

- 10 machte in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 4/1/14 S. 6). In der erwähnten Eingabe nahm der Rechtsvertreter zum Bericht dann aber eingehend Stellung und setzte sich mit den seiner Ansicht nach unrichtigen Feststellungen des Bezirkstierarztes im Einzelnen auseinander (a.a.O., S. 5 f.). Sodann befasste sich der Rechtsvertreter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum in eingehender Weise mit den Feststellungen und Wertungen des Bezirkstierarztes in dessen Bericht und bezog zu diesen Stellung, ohne dass er einen Antrag auf Stellung von konkreten Ergänzungsfragen an den Experten vortrug (Urk. 4/6 S. 4 ff., Urk. 4 Prot. S. 7). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich gemäss ständiger Rechtsprechung derjenige im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) auf einen Verfahrensmangel berufen, der sich vor der Vorinstanz mit einem dort oder in der früheren Untersuchung gesetzten Mangel einverstanden erklärte bzw. bewusst abfand und diesen nicht rügte (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 430 StPO; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 25; Schmid, a.a.O., Rz 250 und 1068; ZR 86 Nr. 62 und 71 Nr. 16). Ein Verzicht (z.B. auf das Recht auf Teilnahme des Angeschuldigten an Zeugeneinvernahmen und Fragestellung bzw. auf die Teilnahmerechte des Geschädigten) kann nicht nur ausdrücklich, sei es im Voraus oder nachträglich, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (ZR 71 Nr. 16 S. 55 und S. 57; vgl. Max Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 86). In der blossen Nichtgeltendmachung des Mangels kann nach der diesbezüglich präzisierten Rechtsprechung ein solcher Verzicht allerdings noch nicht erblickt werden (ZR 86 Nr. 62 S. 159; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 430 StPO). Unter den vorstehend geschilderten Umständen ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung des behaupteten Mangels, der darin läge, dass sie in Verletzung ihres diesbezüglichen Anspruchs, keine Ergänzungsfragen an den Gutachter hätte stellen können, im vorinstanzlichen Verfahren verzichtete, sich mit dem Mangel bewusst abfand und diesen

- 11 nicht rügte. Der erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge der Verletzung ihrer Parteirechte steht somit der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weshalb die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Rüge im Kassationsverfahren ausgeschlossen ist. Selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, müsste zunächst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens jedenfalls hinreichend Gelegenheit hatte, zum Gutachten des Bezirkstierarztes Stellung zu nehmen, und davon auch ausgiebig Gebrauch machte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterlässt es, entsprechend der im Kassationsverfahren geltenden Rügepflicht in der Beschwerdeschrift anzugeben, an welcher Stelle er vor Vorinstanz beantragt habe, es sei ihm noch die Möglichkeit einzuräumen, dem Bezirkstierarzt gewisse Ergänzungsfragen zu stellen bzw. an welcher Stelle er die im Verfahren vor dem Statthalteramt unterbliebene Befragung beanstandet habe. Es finden sich in seinem vor Vorinstanz vorgetragenen Plädoyer (Urk. 4/6, Urk. 4 Prot. S. 7) denn auch keine Ausführungen darüber, dass es der Statthalter zu Unrecht abgelehnt habe, dem Bezirkstierarzt von der Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen. Es fehlt auch ein förmlicher Antrag auf Durchführung einer solchen ergänzenden Befragung. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift in keiner Weise dargetan, welche konkreten Fragen dem Bezirkstierarzt denn hätten gestellt werden sollen. Dass die Stellung von Ergänzungsfragen - soweit dies seitens der Beschwerdeführerin erwünscht gewesen wäre - vorliegendenfalls in den früheren Verfahrensstufen und zumindest in Ausübung des allgemeinen Akteneinsichtsrechts (Helfenstein, a.a.O., S. 227) nicht möglich gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hätten die ihnen notwendig scheinenden Ergänzungsfragen im Untersuchungs- oder im gerichtlichen Beurteilungsverfahren ohne weiteres vorbringen können, worauf dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden gewesen wäre. Die Rüge erwiese sich daher ohnehin als unbegründet. 3. a) Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen II.4-5 die für die Bestimmung des massgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweiswürdigung vor, in

- 12 die sie nebst dem als Gutachten betrachteten Bericht des Bezirkstierarztes die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Beweismittel bzw. Argumente einbezog (Urk. 3 S. 5-8). Dabei hielt sie fest, gemäss dem Bericht des Bezirkstierarztes, welcher zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort gewesen sei, sei das Pony stark erregt gewesen und habe versucht, aus der Umzäunung auszubrechen, indem es wegen der minimalen Platzverhältnisse nur mit den Vorderbeinen stereotyp schnelle Bewegungen nach links und rechts gemacht habe. Das Tier habe Angst vor dem Strom führenden ca. 85 cm hohen Elektrozaun gehabt. Beim Versuch, das Pony zu beruhigen und zu untersuchen, sei es durch das Zaunsystem durchgebrochen und in den Stall geflohen, wo es intensiv Heu und Einstreue gefressen habe. Danach sei unmittelbar die Beruhigung erfolgt. Die Haltung eines Ponys so stelle der Bezirkstierarzt zusammenfassend fest - in diesem Gehege, abgetrennt vom Auslauf mittels Strom führenden Zauneinrichtungen, über eine so lange Zeit habe beim Pony Angst und damit Leiden verursacht und sei, auch wenn es sich bloss um ein vorübergehendes Einsperren handle, nicht akzeptabel (a.a.O., S. 6, Erw. II.5a). In den Entscheiderwägungen II.5c.aa-ee befasste sich die Vorinstanz mit der Würdigung des Gutachtens und prüfte anhand der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Beschwerdeführerin, die darin getroffene Feststellung, wonach das Pony Angst bzw. Angstzustände gehabt habe. Die Vorinstanz hielt bei den einzelnen behandelten Punkten jeweils fest, die vorgetragenen Tatsachen vermöchten keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu begründen bzw. aus den übrigen Beweismitteln lasse sich kaum etwas für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen. Sie gelangte demgemäss zur bereits erwähnten Schlussfolgerung, wonach vom Sachverhalt gemäss Bericht des Bezirkstierarztes auszugehen sei (Urk. 3 S. 7-8). b) In der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 f., Ziff. 4) wird unter Bezugnahme auf diese Beweiswürdigung vorgetragen, die Vorinstanz habe sich zwar mit einigen Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Wertung des Bezirkstierarztes, das Pony habe in der Elektroumzäunung Angst leiden müssen, befasst. So habe sie den Einwand, auf einer Fotoaufnahme der Kantonspolizei (vgl. Urk. 4/1/7) sei

- 13 ersichtlich, dass der Kopf des Ponys sehr nahe am Elektrozaun sei, weshalb dies das Fehlen einer Angst vor dem Elektrozaun beweise, abgewiesen (Urk. 4/6 S. 4 f.; Urk. 3 S. 7 f., Erw. II.5.c.cc). Auch mit dem Einwand, die Tatsache, dass das Pony bei der Annäherung des Bezirkstierarztes das Zaunsystem durchbrochen habe und in den Stall geflohen sei, zeige, dass dieses keine Angst vor dem Elektrozaun gehabt habe, habe sich die Vorinstanz befasst. Diesbezüglich habe sie erwogen, das sei in der Tat ein Indiz dafür, dass die Angst vor dem Zaun nicht so gross gewesen sein könne; diese Tatsache, die der Bezirkstierarzt selber in seinem Bericht anführe, könne ihm bei seiner Beurteilung jedoch nicht entgangen sein und genüge daher nicht, um an seinem klaren Befund zu zweifeln (Urk. 4/6 S. 5; Urk. 3 S. 8, Erw. II.5.c.dd). Sodann habe sich die Vorinstanz auch mit den Einwendungen, die auf den Charakter und das Verhalten des Ponys abgestützt worden seien, befasst und diese als nicht geeignet erachtet, um an der Darstellung des Bezirkstierarztes zu zweifeln (Urk. 3 S. 8, Erw. II.5.c.ee). Nicht eingetreten sei die Vorinstanz jedoch - so die Beschwerdeschrift - auf das wesentlichste Argument der Beschwerdeführerin gegen die Behauptung des Bezirkstierarztes, das Pony habe vor dem Strom führenden Zaun des provisorischen Geheges Angst gehabt, und sie habe diese Unterlassung nicht mit einem einzigen Wort begründet. Die Verteidigung habe ausgeführt, dass D.P., die Helferin der Beschwerdeführerin, die das Pony am besagten Vormittag in die provisorische Umzäunung eingesperrt habe, beobachtet habe, dass das Pony - während das Pferd und das Kleinpferd auch noch im Gehege gewesen seien - sich in seinem provisorischen Revier völlig ruhig verhalten und zeitweise Heu geknabbert habe, das dann ja auch aufgefressen gewesen sei, als der Bezirkstierarzt gekommen sei. Es sei dargestellt worden, dass D.P. das Gelände zwischen 9.00 und 9.30 Uhr verlassen habe (Urk. 1 S. 5 m.H.a. Urk. 4/6 S. 5 unten). Weiter sei ausgeführt worden, dass wahrscheinlich kurz nach Mittag, das Pferd und das Kleinpferd, die Stallgefährten des Ponys, ausgeritten worden seien. Die Reiter, welche die beiden Pferde zum Ausreiten abgeholt hätten, hätten nicht feststellen können, dass sich das Pony irgendwie besonders gebärdet hätte oder in seinem Gehege nervös hin und her gegangen wäre (vgl. Urk. 4/6 S. 4 Mitte). In diesen Schilderungen sei aufgezeigt worden, wie sich das Pony vor dem Weggang der

- 14 - Stallgefährten in seinem Gehege benommen habe: Es sei ruhig gewesen und habe gemütlich sein Heu gefressen. Während der ganzen Dauer vom Weggang von D.P. bis zum Wegritt der beiden Stallgefährten habe das Pony mithin keine Anzeichen von Angst gezeigt. Für diese Schilderung seien D.P. wie auch M. und G. B. als Zeugen aufgerufen worden. Diese Schilderung über das ruhige Verhalten des Ponys während des grössten Teils seines Eingesperrtseins in der provisorischen Umzäunung sei dem Bezirkstierarzt nicht bekannt gewesen, als er seinen Bericht verfasst habe. Er habe das Verhalten des Ponys nur während sehr kurzer Zeit beobachten können, nämlich während des Hinzufahrens und des Betretens des Geländes bis zum Ausbruch des Ponys aus dem Gehege. Das geschilderte Verhalten des Ponys vor dem Weggang seiner Stallgefährten sei eine Tatsache, die bei der Beurteilung, ob dem Tier Angst zugefügt worden sei, berücksichtigt werden müsse. Es habe eine fachmännische Beurteilung stattzufinden, weshalb die Verteidigung auch die Einholung eines Gutachtens eines Pferdesachverständigen beantragt habe, der die gesamte Würdigung des Verhaltens des Tieres vornehmen könne. Dadurch, dass die Vorinstanz auf das geschilderte Verhalten des Ponys vor dem Weggang der beiden Stallgefährten mit keinem Wort eingetreten sei, dass sie die angebotenen Beweismittel für den Nachweis dieser geltend gemachten rechtserheblichen Tatsachen nicht abgenommen habe, habe sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert und insofern wesentliche Parteirechte verletzt, womit der Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). c) Es trifft zu, dass die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsschilderung bezüglich des Verhaltens des Ponys zu den angegebenen Zeiten vortrug und sich hiezu auch auf D. P. sowie M. und G. B. als Zeugen berief (Urk. 4/6 S. 2 und 4). Richtig ist auch, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - mit diesen Vorbringen befasste und insbesondere auch nicht zu den in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragungen Stellung nahm. Zwar führte die Vorinstanz unter Erwägung II.5.c.ee aus, die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Charakter und das Verhalten des

- 15 - Ponys, welche der Darstellung des Bezirkstierarztes widersprächen, mögen im Allgemeinen durchaus zutreffen, erschienen aber angesichts der Tatsache, dass vorliegend nur das Verhalten während des Eingesperrtseins am 3. September 2001 in Frage stehe und dieses im Gegensatz zur Beschwerdeführerin vom Bezirkstierarzt selber wahrgenommen worden sei, ebenfalls nicht geeignet, an dessen Darstellung zu zweifeln (Urk. 3 S. 8). Es ist - mangels entsprechender Angabe zu den entsprechenden Aktenstellen - nicht vollständig klar, auf welche Ausführungen der Beschwerdeführerin (oder allenfalls ihres Verteidigers) sich die Vorinstanz in dieser Erwägung im Einzelnen bezog. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz ausdrücklich vom Verhalten des Ponys während des inkriminierten Eingesperrtseins spricht, ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht die vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Verteidigung bezüglich des Verhaltens des Ponys am fraglichen Vormittag vor dem Erscheinen der Polizei und des Bezirkstierarztes gemeint sein können. Vielmehr scheint die Vorinstanz unter anderem die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung im Auge gehabt zu haben, wonach das Pony später auch in einem neu angelegten und grösseren Auslaufgehege jeweils innerhalb von drei Metern vor dem Tor "herumtigere", wenn die anderen Pferde ausgeritten würden und es alleine zurück bleibe, wie dies auch am 3. September 2001 der Fall gewesen sei. Ausserdem habe das Pony auch sonst nie Angst vor dem Stromzaun gehabt, es habe keine "psychischen Probleme" aufgrund jenes Vorfalls und würde auch heute noch unter dem Stromzaun hindurch laufen (Urk. 4 Prot. S. 6). Es bleibt somit dabei, dass die Vorinstanz weder auf die Tatsachenbehauptungen noch auf die diesbezüglichen Beweisanträge einging. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst die Pflicht der Behörde ein, von den Äusserungen des Verfahrensbeteiligten Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid, soweit relevant, in gebührender Weise zu berücksichtigen. Damit einher geht die Begründungspflicht. Der Betroffene soll wissen, warum eine Behörde so und nicht anders entschieden hat. Durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe wird überdies erreicht, dass der Richter gewissenhafte Überlegungen anstellt, und verhindert, dass er sich von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lässt. Nach der Rechtsprechung ist es indessen nicht er-

- 16 forderlich, dass sich der Richter mit jedem einzelnen Argument, sei es eine aufgestellte Tatsachenbehauptung oder ein rechtlicher Einwand, ausdrücklich beschäftigt und dazu Stellung nimmt; es genügt vielmehr, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet angesehen und welche - allenfalls stillschweigend - verworfen werden. Der Betroffene hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit all seinen Argumenten selbst dann in den Urteilserwägungen auseinandersetzt, wenn ihnen keine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Pflicht der Behörde beschränkt sich auf die wesentlichen und massgeblichen Tatsachen- und vor allem Entlastungsbehauptungen (Hauser/ Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5.A., Basel 2002, S. 192 Rz 11 f., S. 233 Rz 5 und S. 240 Rz 24; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 430 StPO; Schmid, a.a.O., Rz 214 und Rz 260; ZR 81 Nr. 88, 85 Nr. 47, 83 Nr. 117; SJZ 92 [1996] Nr. 30 S. 280). Setzt sich der Richter zu Unrecht mit wesentlichen Vorbringen nicht auseinander, so liegt eine Gehörsverletzung (allenfalls auch in Form einer Verletzung der Begründungspflicht) und damit der Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 430 StPO; Schmid, a.a.O., Rz 1072). Im rechtlichen Gehör eingeschlossen ist auch der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig und formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und prüfen. Dabei handelt es sich um ein Parteirecht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, dessen Verletzung den entsprechenden Nichtigkeitsgrund setzt. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht und es müssen nicht alle Beweise abgenommen werden. Die Behörden müssen Beweisanträgen dann nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt erachten durften oder wenn das Beweismittel für die Feststellung rechtserheblicher und streitiger Tatsachen als untauglich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtes darf die Beweisabnahme unterbleiben, wenn der Richter ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung des Beweismittels annehmen konnte, dass seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert würde (Hauser/Schweri, a.a.O., S.

- 17 - 226 Rz 1 und S. 235 f. Rz 7, 8 und 10; Schmid, a.a.O., Rz 270, 291 und 1072; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 430 StPO, insb. Fn 98; BGE 115 Ia 10 f., 106 Ia 162; ZR 90 Nr. 76, 87 Nr. 125). e) Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf die sie in ihrer Entscheidbegründung überhaupt nicht eintrat, als unwesentlich betrachten und stillschweigend verwerfen durfte, und ob sie die hiezu gestellten Beweisanträge hätte berücksichtigen müssen. In der Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzlichen Erwägungen III.2.dd (Urk. 3 S. 11 f.) Bezug, die sich mit der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 TSchG befassen, wonach die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden darf, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Die Vorinstanz so die Beschwerde - halte zu Recht fest, dass Tiere im Rahmen der Bestimmungen über die Tierhaltung lediglich vor Schmerzen, Leiden und Schäden, nicht vor Angstzuständen geschützt seien. Sie weise aber darauf hin, dass gemäss Bericht des Bezirkstierarztes der Vorfall beim Pony Angst und damit Leiden verursacht habe; das Leiden beschreibe er damit als Folge der Angst. Gestützt auf Ausführungen im Kommentar Goetschel (vgl. Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, N 9 und 11 zu Art. 2, N 3 zu Art. 10 TSchG) halte es die Vorinstanz für beachtlich, dass auch Angstzustände zu einem Leiden führen können, es sei aber fraglich, ob die festgestellten Angstzustände ein gewisses Mindestmass überschreiten würden. Aufgrund dieser Darlegungen komme die Vorinstanz zu folgendem Schluss: "Dies wäre wohl zu verneinen, wenn die festgestellten Angstzustände nur von kurzer Dauer wären. Das Pferd musste jedoch über mehrere Stunden im betreffenden Gehege ausharren, weshalb dieses Mindestmass überschritten wurde. Das Tatbestandsmerkmal des Leidens ist somit erfüllt" (vgl. Urk. 3 S. 12 Mitte). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, sie habe zum Beweis verstellt, dass das Pony in seinem provisorischen Gehege während Stunden völlig ruhig gewesen sei und keine Angst gehabt habe, eine Tatsache, die dem Bezirkstierarzt nicht bekannt

- 18 gewesen sei und in dessen Beurteilung also nicht habe einfliessen können. Es sei mithin nicht nachgewiesen, dass das Pony für mehrere Stunden habe Angst erleiden müssen und wegen der Dauer dieser Angst ein Leiden verursacht worden sei. Da die vorinstanzliche Feststellung über die Dauer der Angst mithin nicht auf gesicherte Grundlagen abgestützt werden könne, sei sie willkürlich und die Vorinstanz setze den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Urk. 1 S. 8 f., Ziff. 7). Indem die Vorinstanz festhielt, die Angstzustände hätten ein gewisses Mindestmass überschritten, da sie nicht nur von kurzer Dauer gewesen seien und das Pony über mehrere Stunden im betreffenden Gehege habe ausharren müssen, ging sie offenbar davon aus, die Angstzustände hätten über mehrere Stunden, nämlich solange, wie das Pony im Gehege ausharren musste, angedauert (so ausdrücklich auch in den späteren Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, Urk. 3 S. 14, Erw. III.2.c.cc). Gemäss den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachenbehauptungen soll sich das Pony aber in der Zeit von 9.00 Uhr bzw. 9.30 Uhr bis kurz nach Mittag völlig ruhig verhalten, Heu geknabbert und keinerlei Anzeichen von Angst gezeigt haben. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Angstzustände über die erwähnte längere Zeitspanne anhielten, mit diesen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Dauer der Angstzustände in einem Widerspruch stehen und es sich somit um umstrittene tatsächliche Annahmen handelt. Ob die beanstandete vorinstanzliche Feststellung eine willkürliche Beweiswürdigung beinhaltet, kann angesichts der Tatsache, dass sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung nicht mit der anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Sachverhaltsschilderung befasste, nicht beurteilt werden. Da sie ihrer Begründungspflicht mit Bezug auf die umstrittene tatsächliche Annahme nicht nachgekommen ist, ist der Kassationsinstanz eine Nachprüfung der tatsächlichen Annahme auf Willkür gar (noch) nicht möglich (vgl. ZR 83 Nr. 117). Da indessen die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachdarstellung, das Pony sei über Stunden bis zum Wegritt seiner beiden Stallgefährten ruhig gewesen und habe

- 19 keine Anzeichen von Angst gezeigt, nach dem Gesagten nicht als unerheblich oder unmassgeblich bezeichnet werden kann, hätte die Vorinstanz zu dieser Stellung nehmen müssen und durfte sie nicht stillschweigend übergehen. Im gleichen Masse wirken sich diese Überlegungen auch auf die zu den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen gestellten Beweisanträge aus. Nahm die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht ab, so hätte sie in ihrem Urteil die Zurückweisung der Beweisanträge beispielsweise gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung (in Form einer Wahrunterstellung oder einer Annahme der Beweisuntauglichkeit) ausdrücklich und nachvollziehbar begründen müssen. Dies hat sie indessen nicht getan und es kann auch nicht Aufgabe der Kassationsinstanz sein, selbst eine allfällige vorweggenommene Beweiswürdigung vorzunehmen. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sowie deren Parteirechte vor. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung durch die Vorinstanz. f) Die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO auch dadurch gesetzt, dass sie auf ein nach § 127 StPO mangelhaftes Gutachten abgestellt habe, braucht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht überprüft zu werden. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die besagten Ausführungen über das Verhalten des Ponys in der Zeit von ca. 9.00 Uhr bis nach Mittag, also über mehrere Stunden, seien dem Bezirkstierarzt nicht bekannt gewesen. Das beschriebene Verhalten habe von ihm deshalb nicht in die Beurteilung einbezogen werden können, weshalb dessen Bericht als mangelhaftes Gutachten im Sinne der erwähnten Bestimmung zu qualifizieren sei, da es auf unvollständigen Tatsachenfeststellungen basiere (Urk. 1 S. 6 f., Ziff. 5; vgl. auch S. 6 oben und S. 9 oben). Der Bezirkstierarzt befand sich lediglich für eine gewisse Zeitspanne ab 14.20 Uhr vor Ort, wo er die Situation des Ponys im provisorischen Gehege untersuchte. Gemäss seinem Bericht ging er davon aus, dass sich das Pony minde-

- 20 stens seit 9.00 Uhr im betreffenden Gehege befand. Er hielt - wie dargelegt - fest, dass das Pony im Zeitpunkt seines Erscheinens um 14.20 Uhr stark erregt war und auszubrechen versuchte, indem es mit den Vorderbeinen stereotyp schnelle Bewegungen vollführte. Er stellte sodann fest, das Pony habe Angst vor dem Strom führenden Elektrozaun. In der Zusammenfassung führt er aus, die Haltung eines Pferdes in diesem Gehege, abgetrennt vom Auslauf mittels Strom führenden Zauneinrichtungen über eine so lange Zeit verursache bei diesem Angst und damit Leiden (Urk. 4/1/6 S. 1-3). Es ist nicht restlos klar, ob den gutachterlichen Äusserungen zu entnehmen ist, die vom Pony anlässlich seines Erscheinens gezeigte Angst sei erst - im Sinne einer Auswirkung - aufgrund des stundenlangen Aufenthaltes im fraglichen Gehege entstanden ("... über eine so lange Zeit verursacht..."), oder ob der Gutachter von einem an sich seit Beginn des Aufenthaltes im Gehege bestehenden Angstzustand ausging. Da sich die Vorinstanz zu den Ausführungen der Verteidigung, das Pony habe sich zu den geschilderten Zeiten bis zum Ausritt der beiden Stallgefährten nach Mittag ruhig verhalten und somit über eine geraume Zeit keine Anzeichen von Angst gezeigt, nicht geäussert hat, kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen sie gleichwohl zur Auffassung gelangte, die festgestellten Angstzustände seien nicht nur von kurzer Dauer gewesen, sondern hätten über mehrere Stunden angehalten. Insbesondere ist auch offen, ob sich diese Annahme von über mehrere Stunden hinziehenden Angstzuständen auf die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Gutachters abstützten. Gemäss § 127 StPO muss die Behörde ein bereits bestehendes Gutachten ergänzen bzw. verbessern lassen oder ein weiteres Gutachten bei einem neuen Sachverständigen einholen, unter anderem wenn das Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich ist oder sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens ergeben. Es fragt sich aufgrund des vorstehend Ausgeführten zunächst, ob das vorliegende Gutachten hinsichtlich der - gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 3 Abs. 2 TSchG - als relevant zu betrachtenden Dauer der erlittenen Angstzustände allenfalls als ungenau oder undeutlich und damit als mangelhaft zu bezeichnen wäre (vgl. Helfenstein, a.a.O., S. 238 oben; Donatsch/

- 21 - Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 StPO), was nach einer entsprechenden Verbesserung verlangen würde. Es fragt sich aber auch, ob das Gutachten deshalb als unvollständig und damit mangelhaft zu betrachten wäre, weil der Gutachter bestimmte Tatsachen, die nicht oder noch nicht bekannt waren, folgerichtig auch nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen konnte (vgl. Helfenstein, a.a.O., S. 238 Mitte, für den Fall, dass der Gutachter von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich im späteren Verfahren als unrichtig erwiesen haben; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 zu § 127 StPO m.H.a. ZR 89 Nr. 90 für den Fall, dass nach Gutachtenserstellung neue Tatsachen auftraten). Wie bereits festgehalten worden ist, erübrigt es sich angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz noch zu entscheiden haben wird, ob die geltend gemachten, von ihr aber zu Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen als wesentlich zu betrachten und ob die anerbotenen Beweise abzunehmen seien, die Rüge bezüglich der Mangelhaftigkeit des Gutachtens abschliessend zu behandeln. Mit der Frage, ob das Gutachten den Anforderungen genügt, wird sich die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheides aufgrund der dannzumaligen Sachlage zu befassen haben. 4. a) Die Vorinstanz behandelte in ihrem Urteil den Einwand der Verteidigung, Art. 3 ff. TSchG, insbesondere Art. 3 Abs. 2 TSchG, seien vorliegendenfalls nicht anwendbar, da unter "Tierhaltung" (vgl. Titel zum Zweiten Abschnitt Art. 3-7 TSchG) nur das dauernde oder überwiegende Aufhalten verstanden werden könne, wovon vorliegend, wo es um eine bloss vorübergehende Verbringung des Ponys in das besagte Gehege gehe, nicht die Rede sein könne. Die Vorinstanz hielt hiezu fest, die in Art. 3 Abs. 2 TSchG vorgesehene Tatbestandsvariante der dauernden Einschränkung der notwendigen Bewegungsfreiheit falle vorliegend ausser Betracht, habe der Vorfall doch nur wenige Stunden gedauert. Nach der Bestimmung sei jedoch auch die vorübergehende bewegungsfeindliche Tierhaltung unzulässig, sofern sie die körperliche Unversehrtheit des Tieres angreife und unnötig, also vermeidbar sei (Urk. 3 S. 9, Erw. III.2b.aa m.H.a. Goetschel, a.a.O., N 10 zu Art. 3 TSchG). Der Begriff der Tierhaltung - so die Vorinstanz weiter - sei, wie sich aus der genannten Tatbestandsvariante ergebe, in einem weiteren Sinn zu verstehen (Urk. 3 S. 10).

- 22 - In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dieser Argumentation stehe ganz klar der gesamte Regelungszusammenhang des zweiten Abschnittes des Tierschutzgesetzes entgegen. Nebst Art. 3 TSchG, der allgemeine Normen aufstelle, enthalte Art. 4 TSchG ein Verbot bestimmter Haltungsarten, Art. 5 TSchG befasse sich mit Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen, Art. 6 TSchG mit dem Halten von Wildtieren und Art. 7 TSchG mit dem Tierpflegerberuf. Unter dem Titel "Tierhaltung" stünden also nur Bestimmungen, die die dauernde oder zeitlich sicher überwiegende Betreuung der Tiere beträfen (Urk. 1 S. 7). b) Diesen Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden. In den Materialien zum Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 lässt sich zur Frage, ob die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 TSchG nur auf die dauernde Betreuung anzuwenden sei, zwar nichts Erhellendes finden, ist dort doch im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Zweiten Abschnittes ("Tierhaltung"), wozu auch die "Gemeinsamen Bestimmungen" gemäss Art. 3 TSchG gehören, einfach von der Tierhaltung als solcher die Rede, ohne dass diese als dauernd oder vorübergehend betrachtet würde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1977, BBl 1977 I. Band, S. 1080 f. und S. 1086 ff.). Zunächst kann zur aufgeworfenen Frage indessen auf den Gesetzeswortlaut hingewiesen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 TSchG darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Aus dieser Formulierung zweier alternativer Formen der verpönten Einschränkung der Bewegungsfreiheit ergibt sich klar, dass nicht nur die dauernde Haltungsart bzw. diejenige, die in zeitlicher Hinsicht überwiegt, sondern auch eine bloss vorübergehende, zeitlich befristete Haltungsart unter die betreffende Gesetzesbestimmung fällt. Zusätzliches Erfordernis bei der vorübergehenden Haltungsart ist allerdings die Unnötigkeit der Einschränkung. Sodann finden sich in der bundesrätlichen Tierschutzverordnung verschiedene Ausführungsvorschriften, die sich mit der Tierhaltung im allgemeinen bzw. mit der Haltung bestimmter Tierarten befassen, in denen ausnahmsweise Regelungen für vorübergehende Zeitspannen statuiert werden. Hiezu gehört zum Beispiel die Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 TSchV zur bewilligten Wildtierhaltung,

- 23 wonach Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, den Mindestanforderungen nach Anhang 2 der Verordnung nicht voll entsprechen müssen (ähnlich Art. 47 Abs. 2 TSchV; vgl. ausserdem Art. 1 Abs. 4, Art. 15, Art. 16a Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 22a, Art. 34 Abs. 4 TSchV). Aus diesen Bestimmungen kann zwanglos abgeleitet werden, dass die in der Verordnung, aber auch die im Gesetz enthaltenen Vorschriften zum Halten von Tieren nicht nur die dauernde oder überwiegende Haltungsart, sondern auch - jedenfalls in bestimmten Fällen eine vorübergehende Haltungsart von Tieren regeln. Wie erwähnt worden ist, stützte die Vorinstanz ihre Auffassung, auch eine bloss vorübergehende bewegungsfeindliche Tierhaltung sei unter gewissen Umständen unzulässig, auf den einschlägigen Gesetzeskommentar (Goetschel, a.a.O., N 10 zu Art. 3 TSchG). Darin wird exemplarisch auch der Fall eines vorübergehenden Zusammenpferchens von Vieh während eines Stallumbaus angeführt. Als vorschriftswidrige Tierhaltung im Sinne von Art. 29 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 TSchG wurde in der Praxis zum Beispiel auch gewertet, dass ein Angeklagter es abends unterliess, seine Kühe zu melken (Entscheid der Strafkommission des Kantons Obwalden vom 21. Mai 1987, zitiert bei: Antoine F. Goetschel, Das Schweizer Tierschutzgesetz, in: Recht und Tierschutz, Bern 1993, S. 282 Fn 92), während in einem anderen Fall die Unterlassung von Füttern, Tränken und Melken an einem Abend und am folgenden Morgen bereits als starke Vernachlässigung zu betrachten war (PKG 1962 Nr. 71 S. 169 f.; dieser Entscheid erging vor der Existenz des TSchG, weshalb der unterdessen aufgehobene Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 264 aStGB zum Zuge kam; zahlreiche weitere Fälle aus der Praxis finden sich in der sog. Rechtsfall-Datenbank der "Stiftung für das Tier im Recht" unter www.tierimrecht.org: siehe zur zürcherischen Praxis u.a. die internen Fallnummern ZH00/057, ZH01/059, ZH01/032, ZH01/071, ZH03/074, ZH03/093, ZH03/100 und ZH03/111). Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Begriff der Tierhaltung in einem weiteren Sinne zu verstehen sei und demgemäss auch auf bloss vorübergehende Sachverhalte angewendet werden könne, verletzt nach dem Gesagten somit kein materielles Recht.

- 24 - 5. a) Die Vorinstanz zog zur Bestimmung der gemäss Art. 3 Abs. 2 TSchG notwendigen Bewegungsfreiheit von Pferden die Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für Veterinärwesen über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln vom 23. April 2001 (Urk. 4/1/9; im Folgenden: BVET-Richtlinie) bei. Aus dieser ergebe sich, dass sogar die Haltung von Ponys in Einzelboxen von einer Mindestfläche von 5 m2 zulässig wäre, sofern die Bewegung im Übrigen gewährleistet sei. Letzteres sei der Fall, wenn ein Pferd täglich mehrstündig freie Bewegung habe, wobei diese an mindestens 13 Tagen pro Monat im Freien, während der übrigen Zeit in einem Auslauf mit einer bestimmten Mindestfläche möglich sein solle. Diese Mindestfläche betrage bei Ponys 15 m2, müsse bei Ausläufen aber nicht generell eingehalten werden, sondern nur, wenn diese den soeben dargestellten Anforderungen für die freie Bewegung genügen soll (vgl. Urk. 4/1/9 S. 9, 14 und 18). Allein die Tatsache, dass das Gehege nur eine Grundfläche von 7,5 m2 aufgewiesen habe - so die Vorinstanz -, könne der Beschwerdeführerin somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass die Anforderungen an die notwendige Bewegungsfreiheit gemäss der BVET-Richtlinie im Übrigen nicht eingehalten worden wären, sei nicht festgestellt worden (Urk. 3 S. 10 Erw. III.2.b.bb). Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf den Bericht des Bezirkstierarztes, welcher festhalte, dass das Tier vor dem Strom führenden ca. 85 cm hohen Elektrozaun Angst gehabt habe. Die Angst scheine somit nicht unmittelbare Folge der Einschränkung der Bewegungsfreiheit als solche gewesen zu sein, sondern vielmehr Folge der Art und Weise, wie diese eingeschränkt worden sei. Ob die notwendige Bewegungsfreiheit gewahrt werde, könne nicht nur eine Frage der verfügbaren Grundfläche sein, sondern es müsse auch die Beschaffenheit des Geheges mit in die Beurteilung einfliessen. Es könne nicht das Gleiche sein, ob sich das Pferd in einer Boxe von 5 m2 befinde, in der es unbekümmert gegen die Boxenwand lehnen könne oder ob es sich in einem Elektrozaungehege von derselben Grundfläche befinde, wo es stets einen gewissen Abstand vom Elektrozaun zu wahren habe und beim Wenden Gefahr laufe, das Elektroband zu berühren (a.a.O., S. 10/11).

- 25 - Die Vorinstanz verwies sodann auf Art. 5 Abs. 2 TSchV, gemäss welcher Bestimmung Gehege denn auch so gebaut und eingerichtet sein müssten, dass die Verletzungsgefahr gering sei und die Tiere nicht entweichen könnten. Unter Gehege seien gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung umgrenzte Flächen und Räume zu verstehen, in denen Tiere gehalten würden. Da der Begriff der Tierhaltung, wie dargelegt worden sei, in einem weiten Sinn verstanden werden müsse, falle die vorliegend zu beurteilende Einzäunung unter den Begriff des Geheges im Sinne der Verordnung. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 TSchV - so die Vorinstanz - regle die BVET-Richtlinie unter dem Titel "Zäune" (vgl. Urk. 4/1/8 S. 10), dass Weiden und Ausläufe mit einem gut sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun zu begrenzen seien, z.B. mit Elektrobändern und Holzlatten. Weiter halte sie fest, dass bei Ausläufen, deren Fläche unter den Mindestnormen nach Ziffer 41 der Richtlinie (im konkreten Fall 15 m2; vgl. Urk. 4/1/8 S. 18) liege, auf Strom führende Umzäunung zu verzichten sei. Demgemäss gelangte die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, dass das vorliegende Elektrozaungehege mit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 wegen der Verletzung- und Ausbruchgefahr gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchV nicht zulässig sei. Das Verbot von Elektrozaungehegen mit einer Fläche von weniger als 15 m2 rühre daher, dass insbesondere die Verletzungsgefahr für Pferde bei derart kleinen Gehegen sehr hoch sei. Das könne aber nur bedeuten, dass die notwendige Bewegungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 TSchG nicht gewahrt sei und zwar unabhängig davon, wie die Haltungsbedingungen während der übrigen Zeit seien (Urk. 3 S. 11). b) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, Art. 3 Abs. 3 TSchG verlange vom Bundesrat, dass er nach Anhören der interessierten Kreise Vorschriften über das Halten von Tieren erlasse. Dieser Aufforderung des Gesetzgebers sei der Bundesrat bis heute in Bezug auf die Pferdehaltung nicht nachgekommen; bezüglich der Pferdehaltung existierten bis heute keine verbindlichen, strafbares von straflosem Verhalten abgrenzenden Vorschriften, was selbst aus den BVET- Richtlinien hervorgehe (m.H.a. Urk. 4/1/8 S. 2). Indem die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 TSchG und den darauf abgestützten Art. 5 Abs. 2 TSchV im vorliegenden Fall anwende, verletze sie materielle Gesetzesvorschriften und setze mithin den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 [Abs. 1] Ziff. 6 StPO (Urk. 1 S. 7/8).

- 26 - Es ist nicht restlos klar, was die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge beanstandet. Soweit damit geltend gemacht werden sollte, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV sei im vorliegenden Fall deshalb ausgeschlossen, weil es sich um die Haltung eines Pferdes bzw. Ponys handle und weil es für Pferdeartige keine verbindlichen Vorschriften gebe, so kann dieser Ansicht natürlich nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass in der BVET-Richtlinie - worauf in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird - festgehalten wird, dass derzeit keine verbindlichen Vorschriften darüber existierten, wie die allgemein gültigen, tierschutzrechtlichen Bestimmungen für Pferdeartige auszulegen seien (Urk. 4/1/8 S. 2, "Einleitung und Zielsetzung"). Es heisst dort auch noch, dass die Richtlinie diese Verordnungslücke überbrücke und für Neu- und Umbauten angewandt werden solle, bis entsprechende Bestimmungen in der Tierschutzverordnung erlassen würden (a.a.O.). Tatsächlich finden sich denn auch in der Tierschutzverordnung keine bzw. praktisch keine (dazu nachfolgend) Bestimmungen, die sich spezifisch auf die Haltung von Pferden beziehen. Gleiches kann auch von anderen Tierarten, wie beispielsweise den Schafen und Ziegen, gesagt werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat aus diesem Grunde Richtlinien für die Haltung dieser Tierarten erlassen, für die in der Tierschutzverordnung spezifische Haltungsbestimmungen gänzlich fehlen oder zumindest keine detaillierten Bestimmungen bestehen (so nebst der bereits erwähnten Richtlinie über die Pferdehaltung unter anderem je eine solche für die Haltung von Schafen und Ziegen; Richtlinien 800.106.09 bzw. 800.106.10 vom 1. Dezember 2003). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass gemäss Art. 12 TSchV unter anderem die domestizierten Tiere der Pferdegattung als Haustiere eingestuft werden und für diese die allgemeinen Bestimmungen der Art. 13-15 TSchG über Beschaffenheit der Stallböden, über die Anforderungen an die Stallbeleuchtung (Verbot der dauernden Dunkelhaltung) und über bestimmte Steuervorrichtungen in Ställen zu beachten sind. Soweit die betreffenden Vorschriften auf die Pferde zur Anwendung gelangen können, enthält die Tierschutzverordnung somit jedenfalls gewisse verbindliche Bestimmungen über die Haltung von Pferden. Wenn es somit auch zutrifft, dass der Bundesrat - im Gegensatz zu den in der Tierschutzverordnung und deren Anhängen für verschiedene Tierarten ent-

- 27 haltenen Regelungen - gestützt auf Art. 3 Abs. 3 TSchG praktisch keine spezifischen Vorschriften für Pferde aufgestellt hat, so gelten doch sowohl die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 TSchG über die Unzulässigkeit bestimmter übermässiger Einschränkungen der für ein Tier notwendigen Bewegungsfreiheit wie auch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 TSchV über die grundsätzlichen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Tiergehegen - wie beispielsweise auch die übrigen allgemeinen Tierhaltungsvorschriften des 1. Kapitels der Tierschutzverordnung (Art. 1-7) - für sämtliche unter den Begriff des Tieres im Sinne von Art. 1 Abs. 1 TSchG fallenden Lebewesen, und damit selbstredend auch für die Pferdeartigen. c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, nicht nur aus den einschlägigen Bestimmungen des TSchG und der TSchV, sondern erst recht aus der BVET-Richtlinie gehe hervor, dass sich alle diese Minimalbestimmungen bezüglich Masse und Beschaffenheit von Ställen, Ausläufen und Zäunen auf die dauernde Tierhaltung beziehen. Die provisorische Einrichtung zur Sicherung des Ponys während einiger Stunden am 3. September 2001 sei angesichts all dieser Bestimmungen nicht als Gehege im Sinne von Art. 5 Abs. 1 TSchV zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz die provisorische Einrichtung trotzdem als Gehege im Sinne von Art. 5 Abs. 1 TSchV bezeichne und diese Bestimmung darauf anwende, verletze sie materielle Gesetzesvorschriften und setze wiederum den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (Urk. 1 S. 8). Bezüglich dieser Rüge kann vollumfänglich auf die vorstehend unter II.4 wiedergegebenen Erwägungen verwiesen werden, nach welchen unter dem Begriff der Tierhaltung nicht nur die dauernde bzw. überwiegende Haltungsart gemeint ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in der Tierschutzverordnung verwendeten Begriffs des Geheges. Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, als Gehege. Wird der Tierhaltungsbegriff auch auf nicht dauernde, sondern vorübergehende Zustände angewandt, so gilt dies - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - im gleichen Sinne für die Begriffsbestimmung des Geheges, in welchem ein Tier gehalten wird. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 TSchV, gemäss welcher Bestimmung Gehe-

- 28 ge, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, so gross und so gestaltet sein müssen, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können, dass es auch andere, nicht für den dauernden oder überwiegenden Aufenthalt von Tieren bestimmte Gehege gibt, die der Begriffsbestimmung von Abs. 1 der Bestimmung entsprechen. Indem die Vorinstanz vorliegend bei der Auslegung des Begriffs der notwendigen Bewegungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 TSchG nebst der BVET- Richtlinie die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 TSchV mitberücksichtigte (vgl. auch Urk. 3 S. 15 Erw. III.2.d.bb), verletzte sie daher kein materielles Recht. d) Zu behandeln sind an dieser Stelle die unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der BVET-Richtlinie erhobenen Rügen. Bereits die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil mit den Vorbringen auseinander, wonach die BVET-Richtlinie nicht verbindlich sei. Sie bestätigte diese Auffassung unter anderem gestützt auf die in der Richtlinie selber enthaltenen, vorstehend bereits wiedergegebenen Ausführungen (vgl. Urk. 4/1/8 S. 2), wies indessen darauf hin, dass die Richtlinie zu berücksichtigen sei, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung ermögliche (Urk. 3 S. 10 Erw. II.2.b.bb m.H.a. BGE 121 II 478). Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, der zitierte Bundesgerichtsentscheid beziehe sich auf die Anwendung solcher Richtlinien im Verwaltungsverfahren. Im Strafrecht müssten dagegen andere Massstäbe angesetzt werden. Zu beachten sei das in Art. 1 StGB enthaltene Legalitätsprinzip. Ein Verhalten, das nicht direkt gegen eine gesetzliche Vorschrift, sei diese in einem formalen Gesetz oder in einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Verordnung festgehalten, verstosse, könne nicht bestraft werden. Da die Vorinstanz direkt aus der Anwendung der BVET-Richtlinie strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin ableite, indem sie zum Beispiel von einem Verbot von Elektrozaungehegen mit einer Fläche von weniger als 15 m2 spreche, oder in der Bewertung der Fahrlässigkeit von einer von der Richtlinie ausdrücklich verpönten Haltung ausgehe, verletze sie das Legalitätsprinzip von Art. 1 StGB und setze mithin den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (Urk. 1 S. 14). Diesen Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich auf die im Tierschutzgesetz befindliche Strafbestimmung

- 29 des Art. 29 Ziff. 1 lit. a und Abs. 2 [recte: Abs. 3; Abs. 2 betrifft Versuch und Gehilfenschaft], wonach die fahrlässig begangene Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 3 und 4 TSchG) mit Busse bestraft wird, sowie auf die nach Ansicht der Vorinstanz missachtete Tierhaltungsvorschrift des Art. 3 Abs. 2 TSchG. Damit ist dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Legalitätsprinzip bzw. dem Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB, soweit damit die Forderung aufgestellt wird, dass die Strafnorm in einem formellen Gesetz oder zumindest in selbständigen Verordnungen des Bundesrates verankert sein muss, jedenfalls Genüge getan (Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, 2.A., Zürich 1997, N 13 zu Art. 1 StGB; Peter Popp, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2002, N 18 f. zu Art. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ging es darum, eine Auslegung der gesetzlichen Strafnorm vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bestimmung der gemäss Art. 3 Abs. 2 TSchG für ein Pony notwendigen Bewegungsfreiheit und deren verpönten Einschränkung zum einen auf die in der Tierschutzverordnung befindliche Norm zu Bau und Einrichtung von Gehegen (Art. 5 Abs. 2) und zum anderen auf die BVET-Richtlinie abgestützt. Insbesondere die erwähnte Richtlinie diente dabei der Auslegung der gesetzlichen Strafnorm gemäss Art. 29 Ziff. 1 lit. a TSchG bzw. der von ihr geschützten Tierhaltungsvorschrift des Art. 3 Abs. 2 TSchG und damit der Beantwortung der Frage, ob das inkriminierte Verhalten unter den Straftatbestand zu subsumieren sei. Gemäss der im angefochtenen Entscheid zitierten Praxis des Bundesgerichtes gelten die sog. Verwaltungsverordnungen (Weisungen, Kreisschreiben, Richtlinien usw.) zwar nicht als verbindliche Rechtssätze. Es handelt sich dabei um allgemeine Dienstanordnungen generell-abstrakter Natur, welche Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Beamten enthalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmungen vorsehen. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsanordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt

- 30 der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll sie aber bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 478 m.w.H.). Es trifft zu, dass dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zu Grunde lag. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann es sich aber auch im Bereich des Strafrechts aufdrängen, bestimmte Richtlinien zur Beurteilung strafrechtlich relevanten Verhaltens und zur Auslegung der Strafnormen miteinzubeziehen. Dabei kann es sich sogar um Richtlinien handeln, die nicht von Verwaltungsbehörden, sondern beispielsweise von nationalen oder internationalen Fachverbänden oder Kommissionen herausgegeben wurden (vgl. BGE 106 IV 352 zu den Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski [FIS] oder BGE 117 IV 417 zu den Richtlinien der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen [SKUS]). Das Bundesamt für Veterinärwesen kann gemäss Art. 33 Abs. 1 TSchG vom Bundesrat ermächtigt werden, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. Diese Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat in Art. 71 Abs. 1 TSchV vorgenommen. Von dieser Kompetenz zum Erlass von Verordnungsvorschriften hat das Bundesamt indessen noch keinen Gebrauch gemacht. Zahlreiche Fragen technischer Art sind lediglich in den erwähnten Richtlinien geregelt. Dies gründet darin, dass in diesen Richtlinien neben rein technischen auch noch andere Fragen erläutert werden, die das Bundesamt mangels Kompetenz nicht in Verordnungsform regeln kann. Insbesondere fallen Regelungen über die notwendige Bewegungsfreiheit und den Auslauf nicht unter den Begriff der technischen Ausführungsvorschrift (Tanja K. Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Diss. Zürich 1999, S. 150 f.). Das Bundesamt für Veterinärwesen wird in Art. 70 Abs. 1 TSchV ausdrücklich als für eine einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften verantwortlich erklärt, welches Ziel nur durch den Erlass von Richtlinien in effizienter Weise erreicht werden kann. Diese Richtlinien dienen der Auslegung von Normen und der Füllung von Lücken des Tierschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnung (Gehrig, a.a.O., S. 161 ff.). Eine Heranziehung solcher vollzugslenkender Richtlinien, die von der dafür zuständigen und fachlich

- 31 kompetenten Behörde verfasst wurden, bei der Auslegung der Gesetzesnormen erweist sich als sachgerecht und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. e) Die Vorbringen unter Ziffer 7 der Beschwerdeschrift, mit denen auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der zu einem Leiden führenden Angstzustände Bezug genommen wird, wurden bereits vorstehend unter Erw. II.3.e behandelt. Soweit darin hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung zur Dauer des Angstzustandes geltend gemacht wird, auch Tiertransporte könnten stundenlang dauern und die dadurch provozierte Angst sei dennoch nicht als Leiden zu qualifizieren, kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hinweis auf eine entsprechende Kommentarstelle (Goetschel, a.a.O., N 11 zu Art. 2 TSchG) dargelegt, dass Tiere im Rahmen der Tierhaltung (Art. 3 Abs. 2 TSchG) und des Tiertransportes (Art. 10 Abs. 1 TSchG) lediglich vor Schmerzen, Leiden und Schäden, aber nicht vor Angstzuständen geschützt würden. Sie wies aber - wie vorstehend bereits ausgeführt worden ist - auf eine weitere Kommentarstelle (Goetschel, a.a.O., N 3 zu zu Art. 10 TSchG) hin, wonach auch Angstzustände zu einem Leiden führen könnten, sofern sie ein gewisses Mindestmass überschritten, was vorliegend aufgrund der über mehrere Stunden andauernden Angstzustände der Fall sei (Urk. 3 S. 12). Mit diesen auf den einschlägigen Kommentar abgestützten Erwägungen, wonach ein gewisses Mindestmass überschreitende Angstzustände ein Leiden im Sinne des Art. 3 Abs. 2 TSchG darstellen können, setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt von sich über mehrere Stunden erstreckenden Angstzuständen ausgegangen werden kann, wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu bestimmen haben. 6. a) Die Vorinstanz befasste sich bei der Frage der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 TSchG im Weiteren damit, ob - da eine dauernde Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht vorlag - diese jedenfalls unnötig bzw. vermeidbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die Einsperrung des Ponys im fraglichen Gehege sei eine provisorische Massnahme gewesen, um zu verhüten, dass dieses ein drittes Mal ausbrechen würde und die Gefahr der Verursachung eines Verkehrsunfalls entstünde. Eine andere Möglichkeit, das Pony unter-

- 32 zubringen, habe es nicht gegeben, da es sich nicht um einen Boxenstall, sondern um einen offenen Stall ohne Türe gehandelt habe. Sie habe auch schon einen Strick oder eine Kette montiert, doch habe das Pony jeweils trotzdem entweichen können. Ihr Vorgehen sei daher im Hinblick auf die Sicherheit gerechtfertigt gewesen, selbst wenn dem Pony damit geringfügiges Leiden und ein bisschen Angst eingejagt worden wäre (m.H.a. Urk. 4/6 S. 3 f. und S. 6 sowie Urk. 4 Prot. S. 4 f.). Diesen Vorbringen hielt die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin hätte eine andere Möglichkeit, habe sie doch selber ausgeführt, dass sie das Pony auch schon in den Stall gestellt und den Ausgang mit zwei Ketten abgesperrt habe, jedoch habe es entwischen können. Denkbar - so die Vorinstanz - wäre es somit gewesen, den Eingang zum Stall mit dem verfügbaren Elektrozaungehege abzusperren. Auf jeden Fall hätte das Pony angebunden werden können, was die Beschwerdeführerin auch anerkenne (m.H.a. Urk. 4 Prot. S. 5). Das Gleiche hätte mit den übrigen Pferden geschehen können, womit der Gefahr, dass diese das angebundene Pony belästigen würden (m.H.a. Urk. 4/6 S. 2), auf einfache Weise hätte begegnet werden können. Dass diese an sich weitergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit die bessere und zulässige Lösung gewesen wäre, ergebe sich daraus, dass das kurzfristige Anbinden wohl kaum zu einem Leiden geführt hätte. Nach Art. 1 Abs. 3 TSchV sei denn auch nur das dauernde Anbinden verpönt. Das kurzfristige Anbinden werde demgegenüber auch von der BVET-Richtlinie als vertretbar erachtet (m.H.a. Urk. 4/1/8 S. 5). Die Einschränkung der notwendigen Bewegungsfreiheit, welche im vorliegenden Fall zu einem Leiden geführt habe, wäre somit vermeidbar gewesen (Urk. 3 S. 12 f., Erw. III.2.b.ee). b) In der Beschwerdeschrift wird beanstandet, die Ausführbarkeit der vorinstanzlichen Idee, den Eingang zum Stall mit dem an jenem Morgen der Helferin D.P. zur Verfügung stehenden Elektrozaungehege abzusperren, sei in keiner Art und Weise überprüft worden. Es sei nicht überprüft worden, ob im Boden vor dem Stall die Plastikpfosten der provisorischen Einzäunung überhaupt hätten eingesteckt werden können oder ob das Elektroband allenfalls auf andere Art hätte befestigt werden können. Indem die Vorinstanz ohne gesicherte Fakten davon ausgehe, dass es möglich gewesen wäre, den Eingang zum Stall mit dem verfüg-

- 33 baren Elektrozaungehege abzusperren, treffe sie eine willkürliche Feststellung und setze damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Vorinstanz über die Möglichkeit, den Stall mit dem Elektrozaungehege abzusperren, keine Abklärungen tätigte. Auch hat sie diese von ihr im angefochtenen Urteil herangezogene Lösungsvariante der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Aussagen, wonach man den türlosen und offenen Stall auch schon vergeblich mit Stricken oder Ketten abzusperren versucht habe, nicht vorgehalten (Urk. 4 Prot. S. 4/5). Auf der anderern Seite scheint die Annahme, die Stallöffnung könnte mit dem zum Zaungehege gehörenden Elektroband, allenfalls auch unter Zuhilfenahme von Stricken oder Ketten, selbst dann hinreichend gesichert werden, wenn die Plastikpfosten des Geheges beim Stall nicht in den Boden gesteckt werden könnten, angesichts der aus den Fotoaufnahme ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten (Urk. 4/1/7) nicht von vornherein gänzlich abwegig und damit willkürlich zu sein. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend entschieden zu werden, da sich die Vorinstanz hiezu im Rahmen ihres neuen Entscheides soweit erforderlich vertieft wird äussern können. c) Entsprechendes ist hinsichtlich der weiteren Beschwerdevorbringen festzuhalten, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr wiederum erst im angefochtenen Urteil präsentierten Möglichkeit, nebst dem Pony zugleich auch die beiden Pferde anzubinden, zu befragen. In der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich dieser neu aufgezeigten Lösungsvariante nunmehr geltend gemacht, die Vorinstanz habe weder durch eine Befragung der Beschwerdeführerin noch in anderer Weise abgeklärt, ob es für ein gleichzeitiges Anbinden aller drei Tiere im Stall oder dessen Umgebung überhaupt eine Gelegenheit gegeben habe, so dass sie hätten alleine gelassen werden können, und ob die beiden anderen Pferde an ein über mehrere Stunden dauerndes Anbinden gewöhnt gewesen seien (Urk. 1 S. 10). Wiederum trifft es zu, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die Beschwerdeführerin bezüglich der Möglichkeit, alle drei Tiere gleichzeitig während der erforderlichen Zeit anzubin-

- 34 den, zu befragen. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich die Frage gestellt, ob ein Anbinden des Ponys möglich gewesen wäre, was diese zwar bejahte, indessen auf die damit verbundenen Schwierigkeiten wegen der Belästigung durch die Stallgefährten hinwies. Ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage willkürfrei zur Annahme gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin durch ein gleichzeitiges Anbinden aller drei Tiere die vorübergehende Haltung des Ponys im Elektrozaungehege hätte umgehen können, scheint eher fraglich. Auch diesbezüglich wird sie sich allenfalls unter Zugrundelegung genauerer Kenntnis der Sachlage erneut zu äussern haben. d) Die Beschwerdeschrift nimmt ausserdem auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen Bezug, wonach das kurzfristige Anbinden wohl kaum zu einem Leiden geführt hätte, von der BVET-Richtlinie als vertretbar erachtet werde und wonach die Einschränkung der notwendigen Bewegungsfreiheit, welche vorliegend zu einem Leiden geführt habe, somit vermeidbar gewesen wäre. Diese Überlegungen - so die Beschwerde - hätten einen willkürlichen Hintergrund. Die Vorinstanz gehe nämlich davon aus, dass das Einsperren des Ponys in einer Umzäunung mit einer Grundfläche von weniger als 15 m2 und einem Elektrozaun nicht zulässig sei. Demgegenüber erachte sie das kurzfristige Anbinden als vertretbar. Beide Ansichten beziehe die Vorinstanz aus der Richtlinie. Richtig sei, dass das Bundesamt in seiner Richtlinie das kurzfristige Anbinden als vertretbar ansehe (m.H.a. Urk. 4/1/8 S. 5 Ziff. 22). Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass auch bezüglich der Abschrankung mit Elektrobändern Ausnahmen zugelassen würden. Sogar in permanenten Anlagen sei es nach Ansicht des Bundesamtes zulässig, bei Ausläufen, deren Fläche unter den Mindestnormen nach Ziffer 41 der Richtlinie liege, eine Strom führende Umzäunung zu gebrauchen, zum Beispiel um unverträgliche Tiere auseinander zu halten (m.H.a. Urk. 4/1/8 S. 10 Ziff. 43). Überdies falle auf, dass sowohl bezüglich der Anbindehaltung wie auch bezüglich der Verwendung Strom führender Umzäunung bei Ausläufen unter den Mindestnormen der Richtlinie gleichwertige Formulierungen verwendet würden. Die dauernde Anbindehaltung, die nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften nach wie vor zulässig sei, sei nach der Richtlinie "abzulehnen", während auf die Verwendung Strom führender Umzäunung mit zu geringer Fläche "zu verzichten"

- 35 sei. Hinzu komme, dass der Einzelrichter nicht über die nötige Fachkompetenz verfüge, um die Auswirkungen der beiden, seiner Ansicht nach gegebenen Möglichkeiten auf das Pony zu beurteilen. Es ergebe sich, dass die Unterscheidung der Vorinstanz zwischen zulässigem Anbinden des Ponys und beider Pferde und nicht zulässigem Einschliessen des Ponys in die Elektrobänder keine nachvollziehbare Grundlage habe, mithin als willkürlich erscheine. Auch diese Unterscheidung, auf welcher letztlich die Behauptung beruhe, die Einschliessung des Ponys in die provisorische Umzäunung sei vermeidbar gewesen, setze den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Urk. 1 S. 11 f.). Diesen Vorbringen kann nicht in allen Teilen entnommen werden, was mit ihnen genau beanstandet werden soll. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die darin vorgetragene Behauptung, die dauernde Anbindehaltung sei nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften nach wie vor zulässig, jedenfalls unzutreffend ist. Art. 1 Abs. 3 TSchV hält ausdrücklich fest, dass Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden dürfen, worauf die Vorinstanz denn auch hinwies. Dementsprechend wird die permanente Anbindehaltung von Pferden in der BVET-Richtlinie unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 TSchG sowie Art. 1 Abs. 3 TSchV abgelehnt und nur das kurzfristige Anbinden unter bestimmten Umständen als vertretbar bezeichnet (Urk. 4/1/8 S. 5 Ziff. 22). Sodann ist nicht ersichtlich, was aus dem geltend gemachten Umstand, dass - unter Verwendung gleichwertiger Formulierungen - die dauernde Anbindehaltung gemäss der Richtlinie abzulehnen und auf die Verwendung Strom führender Umzäunung bei Ausläufen mit zu geringer Fläche zu verzichten ist, für den vorliegenden Fall abgeleitet werden soll, steht doch eine dauernde Anbindehaltung gar nicht zur Diskussion. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die BVET-Richtlinie geltend macht, dass auch für die verpönte Verwendung Strom führender Umzäunung bei Ausläufen, deren Fläche unter den genannten Mindestnormen liegt, Ausnahmen gestattet werden, so ist Folgendes festzuhalten: In Ziffer 43 der Richtlinie heisst es, Ausnahmen seien für aneinander grenzende Ausläufe zulässig, um unverträgliche Tiere auseinander zu halten (Urk. 1/4/8 S. 10). Zum einen erscheint es fraglich, ob es sich vorliegendenfalls um unverträgliche Tiere handelte, und zum andern lag hier auch nicht der Fall aneinander grenzender Ausläufe vor, die mittels eines lediglich entlang der

- 36 gemeinsam verlaufenden Grenze platzierten Elektrobandes voneinander getrennt wurden, sondern es erfolgte ein vollständiger, rundherum errichteter Abschluss eines einzelnen Auslaufs durch ein Elektrozaungehege. Im Übrigen wird sich der Einzelrichter, soweit dies überhaupt notwendig sein wird, mit den hier vorgetragenen Argumenten, insbesondere auch mit der aufgeworfenen Frage der erforderlichen Fachkompetenz, befassen können. 7. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, in denen der subjektive Tatbestand in Form der Fahrlässigkeit nach Art. 18 Abs. 3 StGB als erfüllt betrachtet wurde. Die Vorinstanz mache der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, sie habe pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, indem sie nicht damit gerechnet habe, dass das Pony durch die von der BVET- Richtlinie ausdrücklich verpönte Haltung in Angst versetzt werden könnte. Der Eintritt der Angst, welche über mehrere Stunden angedauert habe und damit zu einem Leiden geführt habe, wäre für die Beschwerdeführerin voraussehbar gewesen. Auch hätte mit dem Anbinden des Ponys eine Alternative bestanden, und damit wäre die Angst und das Leiden vermeidbar gewesen (vgl. Urk. 3 S. 14, Erw. III.2.c.cc). Wiederum wird in der Beschwerdeschrift auf den zutreffenden Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ausgeführt und zum Beweis verstellt habe, dass das Pony in den ersten Stunden seines Aufenthaltes in der provisorischen Umzäunung absolut ruhig gewesen sei, sein Heu gefressen und keinerlei Anzeichen von Angst gezeigt habe (Urk. 1 S. 12). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise bemerkt, erweisen sich diese Tatsachenbehauptungen auch im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung des Vorliegens pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Sinne fahrlässigen Verhaltens als rechtserheblich (a.a.O., S. 13). Die Vorinstanz wird daher - je nach Ergebnis der von ihr noch vorzunehmenden Auseinandersetzung mit den erwähnten Tatsachenvorbringen und den dazugehörigen Beweisanträgen - auch hinsichtlich der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes ihre Entscheidbegründung entsprechend zu fassen haben. Auch in diesem Zuammenhang liegt somit der Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. Die in der Beschwerdeschrift ebenfalls er-

- 37 hobene Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zudem die materielle Gesetzesvorschrift gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB verletzt, erweist sich indessen als unbegründet, da nicht dargetan wird, inwiefern die Vorinstanz etwa von einem falschen Begriff der Fahrlässigkeit ausgegangen sein soll. 8. Wird ein Urteil wegen des in § 430 Ziff. 4 StPO aufgeführten Nichtigkeitsgrundes der Verletzung gesetzlicher Prozessformen aufgehoben, so weist die Kassationsinstanz die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück (§ 436 Abs. 1 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass die seit der Ausfällung des angefochtenen Urteils während des Kassationsverfahrens ruhende Verfolgungsverjährung mit der Eröffnung des vorliegenden gutheissenden Beschwerdeentscheides wieder in Gang gesetzt wird (Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 2 zu § 429 StPO; Trechsel, a.a.O., N 11 vor Art. 70 StGB; BGE 116 IV 81, 111 IV 90 f., 92 IV 172 f.; ZR 94 Nr. 17, 87 Nr. 98, 77 Nr. 63). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die weiteren Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist sodann für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (§ 396 a StPO). Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 6. März 2003 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

- 38 - 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren mit Fr. 1'183.60 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer; Fr. 83.60) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � die Beschwerdeparteien sowie � die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic.iur. H.-R. Bühlmann Anonymisiert am: ................................ von: .......................................... (lic. iur. H.-R. Bühlmann)

Das Gericht erwägt: Demnach beschliesst das Gericht:

UN030051 — Zürich Obergericht Strafkammern 30.10.2004 UN030051 — Swissrulings