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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2012 UK090315

19 gennaio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,250 parole·~31 min·1

Riassunto

Einstellung der Untersuchung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UK090315-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 19. Januar 2012

in Sachen

1) A._____ AG, 2) B._____ AG, 3) C._____ AG, 4) D._____ AG, Rekurrenten

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1) Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Joseph Neff, 2) E._____, Rekursgegner

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. September 2009, F-6/2007/2817

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 19. April 2007 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag von vier Versicherungsgesellschaften (A._____, B._____ AG, C._____ AG und D._____ AG) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen F._____ wegen Versicherungsbetrug (Urk. 3/2). Im Zuge der entsprechenden Ermittlungen geriet E._____ (nachfolgend: Rekursgegner 2) in den Verdacht, mit den angezeigten betrügerischen Handlungen von F._____ im Zusammenhang zu stehen, weshalb in der Folge nicht nur gegen F._____, sondern auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet wurde. Nach umfangreichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) je mit separater Verfügung vom 30. September 2009 die Untersuchung wegen Betrugs gegen den Rekursgegner 2 vollumfänglich und gegen F._____ teilweise ein (s. separates Verfahren). Dem Rekursgegner 2 wurde eine Umtriebsentschädigung in der Höhe der Kosten seiner erbetenen Verteidigung zugesprochen. Auf die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung an den Rekursgegner 2 wurde verzichtet (Urk. 8/31 = Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 2. November 2009 liessen die oben erwähnten Versicherungen (nachfolgend: Rekurrentinnen 1, 2, 3 und 4) gegen die Einstellung fristgerecht Rekurs erheben und die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen (Urk. 2). Die vom Rekursgegner 2 beantragte gerichtliche Beurteilung der Entschädigungsregelung in der Einstellungsverfügung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2009 bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert (Urk. 6). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9) sowie vom 3. Februar 2010 (Urk. 13) reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen weitere Unterlagen ein (Urk. 10-12, Urk. 14/1- 2). 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro-

- 3 zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 4. Mit Verfügung des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Rekursgegner 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Rekursantwort angesetzt (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. Februar 2011 auf Vernehmlassung (Urk. 18). Der Rekursgegner 2 liess sich mit Eingabe vom 3. März 2011 vernehmen und, soweit auf den Rekurs einzutreten sei, dessen Abweisung beantragen (Urk. 19). Die Rekursantwort wurde den Rekurrentinnen am 24. März 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 20). II. 1.1 In der Strafanzeige wurde zusammengefasst folgender Vorwurf erhoben (vgl. Urk. 3/2): F._____ habe HWS-Beschwerden aus insgesamt drei fremdverschuldeten Heckauffahrunfällen (16. Januar 2001, 6. Dezember 2001 und 15. August 2006) dramatisiert bzw. in diesem Zusammenhang den Versicherungen gegenüber zum Grad ihrer jeweiligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen unwahre Angaben gemacht und diese damit arglistig getäuscht und zur Auszahlung von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen veranlasst. So soll F._____ mehr gearbeitet haben, als dies gemäss den für die verschiedenen zeitlichen Perioden ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade zulässig gewesen wäre. Der Rekursgegner 2 habe bei den betrügerischen Handlungen von F._____ mitgewirkt. So habe er F._____ während des von der Rekurrentin 4 finanzierten Arbeitstrainings bei der G._____ AG bei sich derart beschäftigt, dass er ihr keinen Lohn bezahlt, aber ihre erbrachten Arbeitsleistungen gegenüber seinen Kunden (Versicherungen) mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- verrechnet habe. Sodann soll der Rekursgegner 2

- 4 als Chef der G._____ AG auch während der dortigen Anstellung von F._____ als Case Managerin bei deren betrügerischen Handlungen mitgewirkt haben. 1.2 Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kam sodann der Verdacht auf, der Rekursgegner 2 habe für F._____ einen inhaltlich unrichtigen Lohnausweis für das Jahr 2005 erstellt, den F._____ beim Steueramt I._____ eingereicht habe mit dem Zweck, gegenüber den Steuerbehörden ihr tatsächlich erwirtschaftetes Erwerbseinkommen zu verschleiern (vgl. Urk. 8/3/2 S. 7). 2.1 Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Strafanzeige und einer Zusammenstellung der von Dr. med. J._____ F._____ attestierten und von ihm als Zeuge bestätigten diversen Arbeitsunfähigkeitsgrade von Ende 2004 bis Ende 2007 führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu dem gegenüber dem Rekursgegner 2 erhobenen Vorwurf des Betrugs im Wesentlichen das Folgende aus (Urk. 4 S. 3 ff.): Trotz intensiver Untersuchungsbemühungen lasse sich ein anklagegenügender Nachweis, dass F._____ in einer gewissen Zeitspanne einige Prozente mehr gearbeitet hätte, als es ihr aufgrund der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsgrade erlaubt gewesen wäre, nicht erbringen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass F._____ während ihrer Anstellung als Case Managerin bei der G._____ AG keine eigentliche Arbeitszeiterfassung geführt habe. Basierend auf Aussagen von Kunden/Klienten und Geschäftspartnern sowie in Rechnung gestellten Dienstleistungen lasse sich vorliegend nicht anklagegenügend feststellen, ob F._____ nun im Einzelfall tatsächlich 50% oder 60% gearbeitet habe. Dass sie praktisch während der ganzen massgeblichen Zeit gearbeitet habe, sei nicht bestritten. Ob und in welchem Masse F._____ dabei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, könne daher offen gelassen werden. Anders wäre es, wenn im Laufe der Ermittlungen der Nachweis gelungen wäre, dass F._____ massgeblich mehr gearbeitet hätte, als es ihr erlaubt gewesen wäre. Sodann sei in Betracht zu ziehen, dass F._____ offenbar bestrebt gewesen sei, nach einem Unfallereignis immer schnellstmöglich in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Insofern seien einzelne Tage, an denen F._____ mehrere Stunden in den Geschäftsräumlichkeiten ihres Arbeitgebers verbracht habe, nicht zwingend ausschliesslich als Arbeits-

- 5 zeit anzusehen. Vielmehr sei mit den unwiderlegt gebliebenen Aussagen von F._____ davon auszugehen, dass sie während den „Arbeitsversuchen“ immer wieder längere Pausen eingeschaltet habe. F._____ habe von November 2002 bis zu ihrer Teilzeitanstellung (zu 30%) per 1. Juni 2005 bei der G._____ AG ein unentgeltliches Arbeitstraining zum Zwecke der Reintegration in den Arbeitsprozess absolviert. Der Einsatzbetrieb vorliegend die G._____ AG - profitiere dabei von einer meist erheblich eingeschränkten Arbeitskraft und die zu reintegrierende Person erhalte während dieser Zeit Versicherungsleistungen mit der Aussicht, später im Einsatzbetrieb eventuell fest angestellt zu werden. Die Versicherung dürfe erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass die Reintegration auf diese Weise zügiger vollzogen werden könne, mithin langfristig Unfallkosten minimiert würden. Ob im Zuge eines Arbeitstrainings bereits verrechenbare Leistungen erbracht würden oder nicht und zu welchem Ansatz sei dabei unerheblich. Vielmehr liege es an den Beteiligten, diesen Prozess fortwährend neu zu beurteilen und gegebenenfalls, sollte sich die Arbeitsfähigkeit derart steigern, dass nicht mehr von einem eigentlichen Arbeitstraining gesprochen werden könne, dieses Arbeitstraining abzubrechen und in eine Anstellung zu überführen. Der Rekursgegner 2 bzw. dessen Firma, die G._____ AG, habe für das Arbeitstraining keine finanziellen Leistungen seitens der Rekurrentinnen erhalten. Da somit keine tatbestandsmässige Vermögensverschiebung erfolgt sei, könne dem Rekursgegner 2 diesbezüglich auch kein betrügerisches Verhalten angelastet werden. Der fehlende anklagegenügende Nachweis des tatsächlichen Umfangs der Arbeit von F._____ während ihrer unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsperioden gelte auch für die Zeitspanne, während welcher F._____ bei der G._____ AG Teilzeit angestellt gewesen sei. Dies führe dazu, dass der Anfangsverdacht gegen den Rekursgegner 2 auch für die Zeit als Arbeitgeber von F._____ nicht aufrecht erhalten werden könne. Hinsichtlich der [gegen F._____ zur Anklage gebrachten] Zeitspanne vom 15. August bis 8. Oktober 2006 könne in Bezug auf den Rekursgegner 2 sodann nicht Anklage genügend erstellt werden, dass dieser sich an den zu erwartenden

- 6 und von der Rekurrentin 1 per Valuta vom 21. November 2006 der G._____ AG ausbezahlten Unfalltaggeldern habe bereichern wollen. Die entsprechenden Arztzeugnisse seien vom Anwalt von F._____, lic. iur. Z._____, direkt der zuständigen Versicherung weitergeleitet worden, mithin habe der Rekursgegner 2 nichts zur Täuschung der Versicherung beigetragen. Überdies habe er sich auf die Aussagen von F._____ verlassen, wonach baldmöglichst ein Termin mit allen Beteiligen zwecks Reintegration zu planen sei. Dem Rekursgegner 2 könne im massgeblichen Zeitpunkt nicht entgangen sein, dass F._____ trotz der ihr attestierten vollständigem Arbeitsunfähigkeit mindestens stundenweise gearbeitet habe. Indes berufe er sich diesbezüglich auf die Aussage von F._____, welche ihm versichert habe, dass dies lediglich im Rahmen eines mit der Versicherung vereinbarten Arbeitsversuches geschehe. Die Staatsanwaltschaft wies sodann auf die Tatsache hin, dass der Rekursgegner 2 nicht zur Konferenz mit der Versicherung vom 17. November 2006 eingeladen worden sei. 2.2 Zum Untersuchungsergebnis betreffend den Lohnausweis 2005 wurden in der Einstellungsverfügung keine Ausführungen gemacht. 3. Die Rekurrentinnen brachten im Wesentlichen das Folgende vor (Urk. 2): Es sei davon auszugehen, dass F._____ nicht nur in dem zur Anklage gebrachten Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006, sondern auch davor und danach zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen habe. Die Rekurrentin 4 habe für das Case Management von F._____ nichts bezahlt, da vereinbart worden sei, dass der Erlös aus der Arbeitstätigkeit von F._____ auf der Basis eines Pensums von 30% für die Finanzierung des Case Managements ausreiche. Gleichzeitig habe der Rekursgegner 2 für F._____ auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% Unfalltaggelder bezogen. Gestützt auf die Ermittlungen der Polizei und die eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass F._____ im Laufe des Arbeitstrainings wesentlich mehr gearbeitet habe, als dies bei einer Anstellung mit einem Pensum von 30% hätte erwartet werden können, was dem Rekursgegner 2 bewusst gewesen sei. So habe er Kenntnis davon gehabt, dass im Dossier "K._____" der H._____ AG bzw. der G._____ AG bis am 17. Mai 2005 230 von insgesamt 237.5 in Rechnung gestell-

- 7 ten Stunden von F._____ erbracht worden seien. Ferner habe er eingeräumt, dass F._____ [im ...-Gutachten] ab dem 1. September 2004 zu 70% bzw. 75% arbeitsfähig beurteilt worden sei. Als Geschäftsinhaber habe ihm nicht entgangen sein können, dass F._____ erhebliche Umsätze erzielt habe, wozu sie angesichts der von ihm selbst verfassten Berichte zu ihrer Arbeitsfähigkeit eigentlich gar nicht hätte in der Lage sein können. F._____ sei trotz ihrer geltend gemachten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Stelleninteressierte als Ansprechperson zur Verfügung gestanden und sei vom Rekursgegner 2 in einem Firmenprospekt, auf Visitenkarten und im Internet als seine Geschäftspartnerin präsentiert worden. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Rekursgegner 2 im Hinblick auf die Geschäftspartnerschaft mit F._____ eine Änderung seiner Firma vorgenommen habe. Auch dies deute darauf hin, dass F._____ im Jahr 2003 in hohem Umfang für den Rekursgegner 2 tätig bzw. voll leistungsfähig gewesen sei. Eine Firmenänderung im Hinblick auf die Aufnahme einer zu lediglich 30% arbeitsfähigen Person wäre nämlich lebensfremd. Vor diesem Hintergrund habe die Rekurrentin 4 zu hohe Unfalltaggeldleistungen ausgerichtet. Die Rekurrentin 4 hätte der vereinbarten Lösung nicht zugestimmt, wenn ein Mehrertrag bzw. eine höhere Arbeitsfähigkeit bzw. -tätigkeit von F._____ absehbar gewesen wäre. Es sei sodann nicht branchenüblich, dass im Rahmen eines Case Managements mit dem Einsatz bzw. der Betreuung von versicherten bzw. geschädigten Personen über die blosse Finanzierung des Case Managements hinaus noch zusätzlich ein Gewinn erzielt werden könne. Ein allfälliger Gewinn müsse der das Case Management finanzierenden Versicherung zukommen. Im Wissen um den höheren als den tatsächlich angegebenen Arbeitsfähigkeitsgrad von F._____ habe der Rekursgegner 2 weiterhin von einer Arbeitstätigkeit von F._____ von lediglich 30% gesprochen und in Berichten vom 5. Februar 2003 und vom 3. März 2005 wahrheitswidrig festgehalten, dass F._____ kaum eine verwertbare Arbeitsleistung erbracht habe. Die Rekurrentin 4 habe sich auf die Aussagen des Rekursgegners 2 und von F._____ verlassen dürfen, zumal beide im Case Management tätig gewesen seien und sich der versicherungsrechtlichen Bedeutung von Abeits(un)fähigkeitsgraden bewusst gewesen seien oder sich darüber hätten bewusst sein müssen.

- 8 - Der Rekursgegner 2 sei im Sinne einer vertraglichen Garantenstellung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Rekurrentin 4 verpflichtet gewesen, diese über den tatsächlichen Gesundheitszustand bzw. die effektive Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit von F._____ zu informieren. Es sei vor dem Hintergrund des zur Versicherung bestehenden Vertrauensverhältnisses des Case Managers üblich, dass dieser die Versicherung sofort informiere, wenn sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bzw. -tätigkeit einstelle. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als F._____ beim Rekursgegner 2 angestellt gewesen sei bzw. als seine Geschäftspartnerin fungiert habe und der Rekursgegner 2 demnach stets über den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit von F._____ informiert gewesen sei und zu F._____ ein enges Verhältnis gepflegt habe. Hinsichtlich des Zeitraums vom 15. August bis zum 8. Oktober 2006 bzw. ab dem 9. Oktober 2006 wurde in der Rekurseingabe ausgeführt, der Rekursgegner 2 habe als Geschäftsinhaber und Arbeitgeber von F._____ gewusst, dass seiner Angestellten bzw. Geschäftspartnerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. eine solche von 80%, 86% und 90% attestiert worden sei und diese trotzdem bzw. wesentlich mehr gearbeitet habe, zumal der Rekursgegner 2 den Rekurrentinnen von ihm abgefasste Berichte und Arztzeugnisse habe zukommen lassen. Aufgrund seiner vertraglichen Garantenstellung wäre er verpflichtet gewesen, die höhere bzw. die Erhöhung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit von F._____ unverzüglich und selbständig anzuzeigen, was er jedoch in strafrechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen habe, wodurch er F._____ geholfen habe, zu Unrecht Versicherungsleistungen geltend zu machen bzw. zu beziehen. Es sei ihm deshalb Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft durch Unterlassen zum Betrug von F._____ vorzuwerfen. Schliesslich habe der Rekursgegner 2 für F._____ einen falschen Lohnausweis 2005 erstellt. Es sei diesbezüglich von einem Urkundendelikt bzw. einem Steuerbetrug oder zumindest von Gehilfenschaft des Rekursgegners 2 hierzu auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft die von den Rekurrentinnen angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe und erhebliche Verdachtsmomente bestün-

- 9 den, dass sich der Rekursgegner 2 strafbar gemacht habe, drängten sich weitere Abklärungen auf. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen, wobei damit die dafür spezialisierte Staatsanwaltschaft II, Abteilung OK-1, zu betrauen sei. Mit nachträglicher Eingabe vom 3. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen das inzwischen gegen F._____ ergangene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2010 betreffend den gegen F._____ nicht eingestellten Teil des angezeigten Sachverhalts (15. August bis 8. Oktober 2006) ein (Urk. 14/1). F._____ wurde mit erwähntem Urteil für diesen Zeitraum anklagegemäss wegen Betrugs (unrechtmässiger Bezug von UVG- Taggeldern) verurteilt. In diesem Zusammenhang wurde in der erwähnten Eingabe geltend gemacht, es gehe aus den Ausführungen von F._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2010 hervor, dass der Rekursgegner 2 von der teilweisen Arbeitstätigkeit von F._____ zwischen dem 15. August und dem 8. Oktober 2006 gewusst habe, aber trotzdem eine Taggeldabrechnung verlangt und gegenüber der Rekurrentin 1 die Arbeitstätigkeit von F._____ nicht erwähnt habe. Es ergebe sich somit, dass der Rekursgegner 2 hinsichtlich des zwischen dem 15. August und 8. Oktober 2006 von F._____ begangenen Betrugs Mittäter bzw. Gehilfe sei (Urk. 13). 4. Der Rekursgegner 2 liess demgegenüber Folgendes geltend machen (Urk. 19): Hinsichtlich des gegen den Rekursgegner 2 erhobenen Vorwurfs der Urkundenfälschung bzw. des Steuerbetruges mangle es den Rekurrentinnen 1-4 an der Geschädigtenstellung und demnach auch an der Rekurslegitimation. Bezüglich des Vorwurfs der ungerechtfertigt bezogenen Unfalltaggelder bzw. der ungerechtfertigt erwirtschafteten Mehrerträge im Zeitraum des Arbeitstrainings von F._____ komme lediglich der Rekurrentin 4 als die Taggelder auszahlende Versicherung Rekurslegitimation zu. Bezüglich des entsprechenden Vorwurfs für die Zeit vom 15. August bis 8. Oktober 2006 sei nur die Rekurrentin 1, die für diesen Zeitraum F._____ Unfalltaggelder ausbezahlt habe, zum Rekurs legitimiert. Eine Geschädigtenstellung der Rekurrentin 2 und der Rekurrentin 3 als Haftpflichtversicherer betreffend den Unfall vom 6. Dezember 2001 bzw. den Unfall

- 10 vom 15. August 2006 sei hingegen nicht ersichtlich. Diese seien nicht zum Rekurs legitimiert. Die Rekurrentinnnen hätten nicht dargetan, in welcher Hinsicht die Strafuntersuchung ungenügend geführt worden sei. Es sei kein einziger konkreter Beweisantrag eingebracht oder substantiiert aufgezeigt worden, welche neuen Erkenntnisse von zusätzlichen Untersuchungshandlungen zu erwarten seien. Damit erweise sich die Rüge der ungenügenden Strafuntersuchung als gänzlich unbegründet und haltlos. Sodann fehle in der Rekursbegründung eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Einstellungsverfügung. Es werde nicht aufgezeigt, inwiefern die für die Einstellung der Untersuchung massgeblichen Sachverhalte und Argumente unvollständig, unzutreffend oder nicht relevant seien. Zum Vorwurf der ungerechtfertigt bezogenen Unfalltaggelder bzw. der ungerechtfertigt erwirtschafteten Mehrerträge durch Verschweigen der ein Pensum von 30% übersteigenden Beschäftigung von F._____ während ihres Arbeitstrainings liess der Rekursgegner 2 das Folgende ausführen: Er habe entgegen den Ausführungen in der Rekurseingabe nachweislich zu keinem Zeitpunkt die Funktion eines Case Managers von F._____ inne gehabt. Mit der Planung und Konzeption des Case Managements von F._____ bis Dezember 2003 sei vielmehr im Auftrag der Rekurrentin 4 der Rehabilitierungsexperte L._____ beschäftigt gewesen. Dieser sei für die Koordination und den Kontakt zu den Versicherungen verantwortlich gewesen. Der Rekursgegner 2 habe für F._____ lediglich einen Arbeitsplatz für einen Arbeitsversuch zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieser Funktion habe er keinen direkten Kontakt zu den Versicherungen unterhalten und sei diesen gegenüber auch nicht zur Rapportierung verpflichtet gewesen. In der Rekurseingabe fehle sodann eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach mangels einer finanziellen Leistung der Rekurrentin 4 an den Rekursgegner 2 bzw. seine Firma keine tatbestandserforderliche Vermögensverschiebung stattgefunden habe. Ein (eigener) Betrug des Rekursgegners 2 zum Nachteil der Rekurrentin 4, welcher eine auf einer arglisti-

- 11 gen Täuschung beruhende Vermögensdisposition voraussetze, stehe damit zum vorneherein nicht zur Diskussion. Es werde sodann in der Rekurseingabe auch nicht konkret dargelegt, inwiefern der Rekursgegner 2 an einem arglistig täuschenden Verhalten von F._____ zum Bezug überhöhter Unfalltaggeldleistungen bis Ende 2003 mitgewirkt haben soll. Die Rekursvorbringen erschöpften sich vielmehr in pauschalen, für eine Anklage ungenügenden Vorwürfen. Ebenso wenig habe in der Rekurseingabe eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf im Zusammenhang mit den Leistungen der Rekurrentin 1 an F._____ im Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 stattgefunden. Die Rekursvorbringen erschöpften sich in der Darstellung, wonach dem Rekursgegner 2 als Arbeitgeber nicht habe entgangen sein können, dass F._____ im erwähnten Zeitraum Leistungen erbracht habe. Davon, so der Rekursgegner 2, sei auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen. Diese habe aber auch auf die von F._____ gegenüber dem Rekursgegner 2 gemachten Aussagen verwiesen, wonach mit der Rekurrentin 1 ein Arbeitsversuch vereinbart worden sei. Dieser Umstand und die Ausführungen des Rekursgegners 2 zu der vor der Auszahlung der Taggelder erfolgten REHA-Konferenz, zu der er nicht eingeladen worden sei, seien für die Einstellung ausschlaggebend gewesen. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe in ihrem Urteil vom 7. Oktober 2010 [betreffend den Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006] begründet, weshalb den von F._____ im Berufungsverfahren neu erhobenen Vorbringen, wonach sie der Überzeugung gewesen sei, die gesamte Abwicklung laufe über ihren Arbeitgeber, den Rekursgegner 2, welcher auch Ansprechpartner gegenüber der Rekurrentin 1 gewesen sei, jede Glaubhaftigkeit abgehe. Im Urteil sei festgehalten worden, dass bis zur Berufungsverhandlung nie die Rede davon gewesen sei, dass der Rekursgegner 2 Kontaktperson der Rekurrentin 1 gewesen sei. Von einer irgendwie gearteten Involvierung des Rekursgegners 2 in die schliesslich gegenüber F._____ zur Anklage gebrachten Aktivitäten, so der Rekursgegner 2, könne somit auch nach den Feststellungen im obergerichtlichen Urteil nicht ausgegangen werden. Eine Gehilfenschaft oder gar Mittäterschaft des

- 12 - Rekursgegners 2 an einem Betrug zum Nachteil der Rekurrentin 1 sei damit klarerweise nicht gegeben. III. 1.1 Während jedermann bezüglich eines begangenen Deliktes bei den Untersuchungsbehörden Anzeige erstatten und damit eine Strafuntersuchung auslösen kann (§ 20 Abs. 1 StPO/ZH), sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels nur die in § 395 StPO/ZH genannten Personen und Behörden legitimiert. Als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH und damit als rekurslegitimiert gelten Personen, welchen durch die der gerichtlichen (hier staatsanwaltschaftlichen) Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. diejenige Person, deren Rechtsgüter durch die verletzte Strafnorm unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wurden, bzw. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 StPO/ZH N 8). Überdies steht der Rekurs gemäss § 395 Abs. 2 StPO/ZH allen Personen zu, die durch eine im angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen wurden. Einem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter ist, stehen somit keine Verfahrensrechte zu. Er ist nicht rekurslegitimiert. Ein eventuell vorhandenes bloss faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art genügt zur Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 StPO/ZH N 13). Dementsprechend sind die Rekurrentinnen 1-4 nur insoweit zum Rekurs legitimiert, als sie durch die von ihnen angezeigten Handlungen unmittelbar selber geschädigt wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 1.2 Es wurde im Rekurs nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Lohnausweis 2005 gegenüber den Rekurrentinnen zur Täuschung verwendet worden wäre. Somit fällt in diesem Zusammenhang eine direkte Schädi-

- 13 gung der Rekurrentinnen zum vorneherein ausser Betracht. Folglich ist auf das Rekursbegehren, es sei durch die Staatsanwaltschaft näher zu prüfen, ob sich der Rekursgegner 2 im Zusammenhang mit dem Lohnausweis 2005 der Urkundenfälschung bzw. des Steuerbetrugs schuldig gemacht habe, nicht einzutreten. 1.3 Die Rekurrentinnen werfen dem Rekursgegner 2 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Bei den Vermögensdelikten wie dem Betrug wird nach dem in Lehre und Praxis vorherrschenden "wirtschaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als Summe derjenigen geldwerten Güter geschützt, die deren Inhaber von Rechts wegen zustehen (vgl. BGE 126 IV 165 E. 3b; BGE 117 IV 139 E. 3d)aa); Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 80). Insoweit die Rekurrentinnen 1 und 4 geltend machen, sie hätten als Unfallversicherer aufgrund eines arglistig täuschenden Verhaltens des Rekursgegners 2 bzw. aufgrund dessen Zusammenwirken mit F._____ letzterer bzw. der G._____ AG Unfalltaggelder ausbezahlt, auf die kein Anspruch bestanden habe, sind sie in ihren Vermögensinteressen unmittelbar betroffen und somit als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zu betrachten. Demgegenüber ist eine Geschädigtenstellung der Rekurrentin 2 als Haftpflichtversicherung betreffend das Unfallereignis vom 6. Dezember 2001 und der Rekurrentin 3 als Haftpflichtversicherung betreffend das Unfallereignis vom 15. August 2006 nicht ersichtlich. Mithin steht der in der Strafanzeige geltend gemachte "Vermögensschaden" der Rekurrentinnen 2 und 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 19 f.) nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs. Eine unmittelbare Betroffenheit der Rekurrentinnen 2 und 3 in deren Vermögensinteressen ist nicht gegeben ist. Die Rekurrentinnen 2 und 3 sind somit als blosse Anzeigeerstatterinnen und nicht als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zu betrachten. Sie vermögen eine Rekurslegitimation nicht darzutun, weshalb auf deren Rekurs nicht einzutreten ist. 2.1 Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung

- 14 des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; BGE 1B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2). 2.2 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft, die Vorbringen in der Rekurseingabe sowie diejenigen des Rekursgegners 2 näher einzugehen. 3.1 F._____ absolvierte zur beruflichen Reintegration nach ihren ersten beiden Unfällen im Januar und Dezember 2001 vom 1. November 2002 bis am 31. Dezember 2003 ein Arbeitstraining bei der M._____ AG in … (ab 2. Juni 2003 umfirmiert in G._____ AG; vgl. Urk. 8/19/1). Dieses wurde bis am 31. August 2004 fortgeführt. Während dieser Zeit bezog F._____ von der Rekurrentin 4 100% Unfalltaggelder (vgl. Urk. 8/3/3 S. 11), wobei ihr seitens der Rekurrentin 4 eine trainingsmässige Arbeitstätigkeit von 30% zugestanden wurde. Gestützt auf ein Gutachten der ... vom 28. Oktober 2004, das F._____ eine Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten und von 75% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/2/3), reduzierte die Rekurrentin 4 ihre Taggeldleistungen im Dezember 2004 rückwirkend auf den 1. September 2004 auf 25% (Urk. 8/24/6/11 letzte Seite). In der Folge stellte sie ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach F._____ mit Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab dem

- 15 - 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30% und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20% zu (vgl. Urk. 8/24/6/12). Dagegen erhob F._____ Einsprache, die die Rekurrentin 4 am 11. April 2008 abwies, wobei die Rekurrentin 4 nunmehr den Rentenanspruch von F._____ verneinte. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die von F._____ gegen den Entscheid der Rekurrentin 4 erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs von F._____ an die Rekurrentin 4 zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 8/43). 3.2 Für die Zeit ab Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Rekurrentin 4 hat diese nicht dargetan und wird auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch das Verhalten von F._____ getäuscht worden wäre, zumal die Rekurrentin 4, wie erwähnt, ab diesem Zeitpunkt eine Kürzung bzw. Einstellung der Taggelder vornahm und eine nur noch reduzierte Rente ausbezahlte. Mithin erfolgten die weiteren Leistungen der Rekurrentin 4 an F._____ nicht gestützt auf die von F._____ weiterhin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitsgrade von zwischen 100% und 60% (vgl. Anhang von Urk. 8/6/9), sondern gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von F._____ von 30%. Die Annahme eines versuchten Betrugs von F._____ bzw. des Rekursgegners 2 erweist sich für die Zeitspanne nach Ergehens des Gutachtens bis zum dritten Unfall am 15. August 2006 unter den geschilderten Umständen als abwegig. Sodann liess sich der Verdacht nicht erhärten, F._____ habe selbst die reduzierten Taggeldleistungen und die reduzierte Rente betrügerisch erhältlich gemacht, das sie während des Bezugs dieser Leistungen voll arbeitsfähig gewesen sei, zumal selbst im ...-Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit von F._____ ausgegangen wurde. 3.3 Somit bleibt vorliegend der Vorwurf zu prüfen, F._____ habe während ihres Arbeitstrainings vom 1. November 2002 bis am 31. August 2004 mehr als das ihr zugestandene Pensum geleistet und dies der Rekurrentin 4 verschwiegen, was zur Auszahlung von ungerechtfertigen Taggeldleistungen geführt habe. Darauf ist im Folgenden unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorbringen in der Rekurseingabe näher einzugehen.

- 16 a) Es lässt sich nicht erstellen, dass die im Nachtragsrapport vom 5. September 2007 F._____ zugerechneten Umsätze (vgl. Urk. 8/3/3 S. 12) tatsächlich alle von ihr erbracht worden sind. So weisen die Stundenrapporte der Case- Management-Mandate der G._____ AG (insbesondere auch diejenigen betreffend K._____; vgl. Urk. 8/10/1-13) für den Zeitraum des Arbeitstrainings von F._____ nicht aus, wer bei der G._____ AG die jeweiligen Leistungen tatsächlich erbracht hat. Das Kürzel von F._____ erscheint in der Rubrik "verantwortlich" der Stundenrapporte erst während der Zeit ihrer Anstellung bei der G._____ AG ab dem Jahre 2005 (vgl. Urk. 8/10/1-13). Auch aus dem mit der Vermittlung von N._____ durch die M._____ AG im März/Mai 2003 erzielten Umsatz von über Fr. 32'000.-- lässt sich kein Rückschluss ziehen auf den von F._____ in diesem Zusammenhang erbrachten zeitlichen Arbeitsaufwand (vgl. Urk. 8/10/1). Es lässt sich nicht nachvollziehen, in welchem Umfang F._____ für die erwähnten Mandate tätig geworden ist, zumal sich ihr nicht widerlegen lässt, dass sie die Mandate nicht alleine geführt hat (vgl. Urk. 8/4/4 S. 10 ff.). Daran ändern auch die von F._____ im Namen der G._____ AG unterzeichneten Rechnungen (vgl. Urk. 8/10/1-2) nichts. Selbst wenn man alle in den Stundenrapporten bis am 31. August 2004 aufgeführten Leistungen F._____ zurechnen würde, so liesse sich ihr gestützt darauf keine wesentlich über ein Pensum von 30% hinausgehende Arbeitstätigkeit nachweisen. b) Die Bezeichnung von F._____ als Ansprechperson auf Inseraten (vgl. Urk. 8/11/1 Blatt 4-6) und als Partnerin auf einer in den Akten liegenden Kopie ihrer Visitenkarte der G._____ AG (vgl. Urk. 8/2/14) sowie ihre Nennung neben E._____ als Kontaktperson in einem Faltprospekt der G._____ AG betreffend Case Management (Urk. 8/19/6) erschiene bei einer prozentmässig eingeschränkten Arbeitstätigkeit, wie sie von F._____ für den inkriminierten Zeitraum geltend gemacht wird, bemerkenswert. Es kann aber offen bleiben, ob die erwähnten Dokumente tatsächlich aus der Zeit des Arbeitstrainings von F._____ stammen. Denn diese Dokumente sind nicht geeignet, einen konkreten Nachweis des tatsächlichen Umfangs ihrer Arbeitstätigkeit bzw. einer wesentlichen Mehrarbeit von F._____ zu Gunsten der G._____ AG über die ihr im Rahmen des Arbeitstrainings zugestandenen 30% hinaus zu erbringen. Es liess sich schliesslich nicht erstellen, dass die Umfirmierung der M._____ AG in die G._____ AG im Jahre 2003 mit

- 17 - F._____ und ihrer Arbeit in Zusammenhang gestanden wäre. Insbesondere konnte kein Nachweis einer finanziellen Beteiligung von F._____ an der G._____ AG erbracht werden (vgl. Urk. 8/4/6 S. 3; Urk. 8/3/2 S. 5). c) Dem ...-Gutachten, das F._____ ab dem 1. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. 75% attestierte (vgl. Urk. 8/2/3 S. 31), ist keine Aussage darüber zu entnehmen, in welchem Masse F._____ während ihres vorangegangenen Arbeitstrainings, insbesondere von November 2002 bis Dezember 2003, als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet wurde und in welchem Ausmass sie dabei tatsächlich gearbeitet hat. d) F._____ lässt sich für die Zeit ihres Arbeitstrainings eine über das vereinbarte Pensum von 30% wesentlich hinausgehende Arbeitstätigkeit und somit eine Täuschung der Rekurrentin 4 nicht rechtsgenügend nachweisen. Demgemäss erhärtete sich auch der Verdacht einer Teilnahme des Rekursgegners 2 an einem Betrug von F._____ nicht. Es kann offen gelassen werden, ob die G._____ AG die Leistungen, die F._____ während ihres Arbeitstrainings erbrachte, ihren Kunden in Rechnung stellen durfte. Diese Frage beschlägt die vertragliche Abmachung zwischen der G._____ AG als Einsatzbetrieb und der Rekurentin 4 als zuweisender Versicherung und ist somit strafrechtlich nicht relevant. 3.4 Es blieb sodann unbestritten, dass der Rekursgegner 2 für das Arbeitstraining keine Leistungen der Rekurrentin 4 erhalten hat. Diesbezüglich fehlt es am Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Vermögensverfügung der Rekurrentin 4 zugunsten des Rekursgegners 2 (vgl. BSK StGB II - Arzt, Art. 146 N 77 ff.). Damit fällt ein (eigener) Betrug des Rekursgegners 2 zum Nachteil der Rekurrentin 4 ausser Betracht. 4.1 Die weiteren Ausführungen in der Rekursschrift betreffen den von der Staatsanwaltschaft gegen F._____ zur Anklage gebrachten Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 2. Februar 2010 wurde F._____ für den erwähnten Zeitraum anklagegemäss des Betrugs für schuldig befunden. Es wurde als erstellt erachtet, dass F._____, welche im erwähnten Zeitraum als zu 100% arbeitsunfähig gemel-

- 18 det war, 52.5 Stunden gearbeitet und die Rekurrentin 1 nicht über diese teilweise Arbeitstätigkeit informiert habe. Die Rekurrentin 1 habe auf das ihr zwecks Berechnung und Auszahlung der Unfalltaggelder eingereichte ärztliche Attest vom 9. Oktober 2006 vertrauen dürfen, gemäss welchem F._____ für den Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden sei. Es habe für die Rekurrentin 1 kein Anlass bestanden, irgendwelche Abklärungen über eine mögliche Arbeitstätigkeit von F._____ zu treffen. Indem F._____ der Rekurrentin 1 die ärztliche Bescheinigung habe zukommen lassen, jedoch ihre erbrachte Arbeitsleistung bzw. Erwerbstätigkeit für die G._____ AG verschwiegen habe, habe sie die Rekurrentin 1 arglistig getäuscht. Aufgrund dieser Täuschung habe die Rekurrentin 1 im November 2006 der G._____ AG für den inkriminierten Zeitraum eine Versicherungsleistung ausgerichtet, zu der sie im Umfang des von F._____ geleisteten Arbeitspensums nicht verpflichtet gewesen sei, weshalb ihr ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 1'446.40 entstanden sei. F._____ habe eventualvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt (Urk. 8/53 S. 15 und S. 19 f.). Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Entscheid vom 7. Oktober 2010 das erstinstanzliche Urteil (vgl. Urk. 15). 4.2 Der Rekursgegner 2 bestätigte zwar, von der teilweisen Arbeitstätigkeit von F._____ im Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 Kenntnis gehabt zu haben (vgl. Urk. 8/5/1 S. 14; Urk. 8/5/2 S. 14 unten, S. 23; Urk. 8/5/3 S. 5 ff.). Entgegen der Darstellung der Rekurrentin 1 liess sich aber nicht erstellen, dass der Rekursgegner 2 der Rekurrentin 1 im Wissen der Arbeitstätigkeit von F._____ seinerseits ein ärztliches Zeugnis, das F._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte, eingereicht hätte. Aus der in den Akten liegenden Email vom 24. Oktober 2006 (Anhang von Urk. 8/6/6), auf die der Zeuge O._____ in seiner Einvernahme Bezug nahm (vgl. Urk. 8/6/6 S. 4; Urk. 8/6/7 S. 9), geht lediglich hervor, dass der Rekursgegner 2 der Rekurrentin 1 ein Arztzeugnis von F._____ betreffend eine Arbeitsunfähigkeit von 90% eingereicht und diesbezüglich die Leistung von Taggeldzahlungen geltend gemacht hat. Da F._____ erst ab dem 9. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 90% attestiert worden ist, musste sich die erwähnte Korrespondenz des Rekursgegners 2 mit der Rekurrentin 1 auf diesen

- 19 - Zeitraum und nicht auf den Zeitraum vom 15. August bis am 8. Oktober 2006 bezogen haben. Weitere vom Rekursgegner 2 der Rekurrentin 1 betreffend F._____ und den Zeitraum vom 15. August bis am 8. Oktober 2006 zugestellte Unterlagen liegen keine in den Akten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Rekursgegner 2 habe durch ein aktives Tun das durch die Einreichung des ärztlichen Attestes durch F._____ vom 9. Oktober 2006 bei der Rekurrentin 1 entstandene falsche Gesamtbild bekräftigt und einen aktiven Beitrag zur Aufrechterhaltung der bei der Rekurrentin 1 eingetretenen Täuschung betreffend den Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 geleistet, wie dies in der Rekurseingabe geltend gemacht wurde. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft sowie des Rekursgegners 2, Letzterer habe nichts zur Täuschung der Versicherung beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zutreffend ausführte, machte der Rekursgegner 2 geltend, er sei aufgrund von Aussagen von F._____ ihm gegenüber davon ausgegangen, ihre Arbeitstätigkeit finde im Rahmen eines Arbeitstrainings statt, das mit dem Arzt und der Rekurrentin 1 abgesprochen worden sei (vgl. Urk. 8/5/2 S. 18, S. 23; Urk. 8/5/3 S. 5 f.). Die Rekurrentin 1 vermochte nichts vorzubringen, was diese Aussage zu widerlegen vermöchte. Dem Rekursgegner 2 kann somit nicht vorgeworfen werden, die Rekurrentin 1 nicht über die Arbeitstätigkeit von F._____ informiert zu haben. 5. Hinsichtlich des Zeitraums vom 9. Oktober 2006 bis am 30. April 2007, in welchem F._____ Arbeitsunfähigkeitsgrade von 90% - 80% attestiert wurden und die Rekurrentin 1 F._____ gestützt darauf Unfalltaggelder ausbezahlte, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zu verweisen, in denen diese darlegte, weshalb F._____ nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, dass sie wesentlich mehr gearbeitet habe, als dies gemäss den ihr attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade zulässig gewesen wäre. Die Rekurrentin 1 brachte auch diesbezüglich nichts vor, was an diesem Ergebnis etwas Wesentliches zu ändern vermöchte. Insbesondere kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Beweisergebnisses offen gelassen werden, ob der Rekursgegner 2 als Arbeitgeber von F._____ gegenüber der Rekurrentin 1 eine Garantenstellung inne hatte. Der gegen den Rekursgegner 2 erhobene Betrugsverdacht lässt sich somit auch hinsichtlich dieses Zeitraums nicht aufrecht erhalten.

- 20 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der gegenüber dem Rekursgegner 2 erhobene Verdacht einer (Mit-)Täterschaft an einem Betrug zum Nachteil der Rekurrentinnen 1 und 4 nicht erhärten liess. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte somit zu Recht, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Wie vorstehend ausgeführt, bleibt auf das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) anwendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich der Kostenfolgen Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht, Zürich 2010, N 372). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Auflage der Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 2. Auf den Rekurs der Rekurrentinnen 2 und 3 ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Rekurs der Rekurrentinnen 1 und 4 ist abzuweisen. Somit unterliegen die Rekurrentinnen 1-4 vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Rekursverfahrens anteilsmässig aufzuerlegen sind. 3. Für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren steht dem Rekursgegner 2 gegenüber den Rekurrentinnen 1-4 eine Prozessentschädigung von je Fr. 700.-- (zzgl. 8% MwSt.) zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- und wird den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt.

- 21 - 3. Die Rekurrentinnen 1-4 werden je verpflichtet, dem Rekursgegner 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 756.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung jeder Rekurrentin für den gesamten Betrag. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fünffach, für sich und die Rekurrentinnen 1-4 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Rekursgegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 19. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- und wird den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt. 3. Die Rekurrentinnen 1-4 werden je verpflichtet, dem Rekursgegner 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 756.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung jeder Rekurrentin für den gesamten Betrag. 4. Schriftliche Mitteilung an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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