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Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2008 UK080085

1 luglio 2008·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,240 parole·~16 min·1

Riassunto

Entschädigung Tieranwalt

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK080085/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 1. Juli 2008 in Sachen Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich, (Tieranwalt); Rechtsanwalt Dr. iur. Antoine F. Götschel, Kieselgasse 12, 8008 Zürich, Rekurrent gegen 1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen, 2. C. Rekursgegner 2 vertreten durch betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Februar 2008, A-6/2007/4832

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Am 3. September 2007 wurde von Seiten des Tierschutzvereins A. eine Strafanzeige gegen C. (nachfolgend: Rekursgegnerin 2) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) eingereicht (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die aufgenommene Untersuchung ein (Urk. 7). Mit Eingabe vom 4. März 2008 erhob der Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich (nachfolgend: Tieranwalt) innert Frist Rekurs gegen die Einstellungsverfügung und beantragte Folgendes (Urk. 2 S. 1 sinngemäss): Es sei in Gutheissung des Rekurses die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2008 aufzuheben und der Fall zur Untersuchung und allfälligen Verurteilung und angemessenen Bestrafung wegen Misshandlung von Pferden nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG der Staatsanwaltschaft zu überweisen. 2. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2008 wurde der Staatsanwaltschaft und der Rekursgegnerin 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Rekursantwort angesetzt (Urk. 8). 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. April 2008 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 12). Die Rekursgegnerin 2 liess mit Eingabe vom 21. April 2008 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST auf dem Anwaltshonorar) zu Lasten des Rekurrenten, beantragen (Urk. 13 S. 2). II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Einstellungsverfügung zunächst den gegenüber der Rekursgegnerin 2 erhobenen Vorwurf: Gemäss Strafanzeige von H. hätten diverse Personen gemeldet, dass die Rekursgegnerin 2 regelmässig mehrere Pferde in der Reitanlage der Pferdestallung R.

- 3 massiv misshandelt und auf übelste Art und Weise willkürlich verprügelt habe, so dass die Tiere sichtbare Verletzungen aufgewiesen hätten, wie geschwollene, teilweise blutige Striemen auf den Hinterteilen und auch Schwellungen an den Bäuchen. Vier entsprechende schriftliche Bestätigungen von Drittpersonen seien mit der Anzeige bzw. nachträglich eingereicht worden (Urk. 7 S. 1). Die Einstellung der Untersuchung begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst wie folgt: In der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2007 habe die Rekursgegnerin 2 erklärt, sie arbeite ihr Leben lang als Bereiterin und habe noch nie ein Pferd blutig geschlagen oder derart behandelt, dass dieses Beulen am Bauch erlitten habe. Sie würde ein Pferd nie verprügeln. Aufgrund ihres Erfolges habe sie viele Neider; nur so könne sie sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe erklären. Die von ihr eingereichte Bestätigung einer Drittperson, für welche sie während zwei Jahren gearbeitet habe, habe der Rekursgegnerin 2 einen guten Umgang mit den Pferden attestiert, die Vorwürfe keinesfalls bestätigt und Misshandlungen verneint. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2008 habe die Rekursgegnerin 2 sodann erklärt, sie würde die für Reiter üblichen Hilfsmittel wie - an Reitturnieren teilweise sogar pflichtigen - Sporen und Peitsche zwar einsetzen, jedoch nur soweit notwendig und in einem massvollen Rahmen, sicherlich aber nicht derart, dass dem Pferd Verletzungen zugefügt würden. Die schriftlichen Bestätigungen, welche der Anzeige beigelegt worden seien, könne sie sich nur folgendermassen erklären: Herr R., Inhaber der Pferdestallung, dürfe die Aussenplätze beim Reitstall, welche dem Reitverein gehörten, benützen. Die Personen, welche ihr diese Vorwürfe anlasteten, gehörten diesem Verein an bzw. seien mit Vereinsmitgliedern befreundet, welcher vermutlich die Plätze nicht mehr länger zur Verfügung stellen wolle, oder sie stünden in einem beruflichen Konkurrenzverhältnis zu ihr. Die vorgenommenen tierärztlichen Untersuchungen vom 2. Oktober und 5. November 2007 hätten keine Verletzungen, Narben, Striemen, Hämatome oder felllose Stellen an den besonders exponierten Körperstellen der im Reitstall R. von der Rekursgegnerin 2 gerittenen Pferden ergeben. Die Tiere hätten gemäss diesem tierärztlichen Bericht auch keine Abwehrreaktionen gegen die Untersuchung oder Angst vor der Rekursgegnerin 2 gezeigt (Urk. 7 S. 2). Die Aussagen der Rekursgegnerin 2 könnten auch

- 4 nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht widerlegt werden und der Tierarzt habe anlässlich zweier - einen Monat auseinander liegenden - unangemeldeten Untersuchungen weder frische noch ältere Verletzungsspuren an den von der Rekursgegnerin 2 betreuten und gerittenen Pferden festgestellt. Da somit ein diesbezüglich strafbares Verhalten der Rekursgegnerin 2 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, sei das gegen sie wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz geführte Verfahren einzustellen (Urk. 7 S. 3). 2. Der Tieranwalt bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die tierärztliche Kontrolle habe nicht am 2. Oktober 2007, sondern erst am 5. November 2007 stattgefunden. Am 2. Oktober 2007 habe der Tierarzt nämlich niemanden angetroffen, der zuständig gewesen sei. Da er sich jedoch gegenüber dem Stallpersonal nicht ausgewiesen habe und den Grund des Besuches nicht genannt habe, habe die Kontrolle vom 5. November 2007 "unangemeldet" erfolgen können. Gemäss Zeugenaussagen würden vorliegend die mehrfache massive Misshandlung von Pferden durch willkürliches Verprügeln, Traktieren mit Schlägen oder Versetzen von Peitschenhieben, welche die Pferde in Angst und Panik versetzt hätten, zur Diskussion stehen. Diese Handlungen wären zweifellos als ungerechtfertigte, länger anhaltende und erhebliche Schmerzen unter den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 TSchG subsumierbar. Ein Erziehungs- oder Züchtigungsrecht gegenüber Tieren würde eine quälerische Behandlung nicht rechtfertigen (Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Fall würden lediglich schriftliche Aussagen der Anzeigeerstatterin und diverser Zeuginnen vorliegen. Da die gemachten Anschuldigungen ausserordentlich erheblich seien, bedürfe es einer Analyse bzw. kritischen Würdigung durch Vorladung der Zeugen im Sinne von § 128 StPO. Die Rekursgegnerin 2 sei hingegen persönlich einvernommen worden. Ihre Aussagen seien gemäss Einstellungsverfügung nicht widerlegt und somit stärker als die schriftlichen Zeugenaussagen gewichtet worden. Es stelle sich auch die Frage, ob vier Personen solche erheblichen Anschuldigungen tatsächlich derart leichtfertig - ohne von den Tathandlungen überzeugt zu sein - im Rahmen der Strafanzeige der Kantonspolizei einreichen und sich dadurch einem möglichen Verfahren wegen falscher Anschuldigung aussetzen würden. Hinsichtlich der tierärztlichen Untersuchung stelle sich die Frage, ob eine solche rund drei Monate nach den erfolgten Misshandlun-

- 5 gen aussagekräftig sei. Bei einem Menschen würden äussere Verletzungen wie Striemen und Hämatome innert Wochen oder sogar Tagen verheilen, und bei Pferden verlaufe der Heilungsprozess noch einiges schneller und sei zumindest aufgrund des Felles nach kurzer Zeit nicht mehr erkennbar. Der Tieranwalt empfiehlt, vor Erlass einer erneuten Verfügung zum Heilungsverlauf von äusseren Verletzungen bei Pferden ein unabhängiges Gutachten oder einen unabhängigen Amtsbericht erstellen zu lassen (Urk. 2 S. 3). 3. Die Rekursgegnerin 2 lässt dazu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es gehe bei der Beurteilung, ob die Rekursgegnerin 2 gegen das Tierschutzgesetz verstossen habe, nicht um den Gebrauch der Hilfsmittel Sporen und Peitsche an sich, sondern um deren übermässigen Einsatz. Es gehe um die Intensität der Einwirkung der Reiterin auf das Pferd, welche optisch nicht mit einiger Zuverlässigkeit einzuschätzen sei. Es sei zu entscheiden, ob von der Vorladung der "Zeuginnen" eine entscheidende Klärung zu erwarten sei. Mündliche Zeugeneinvernahmen wären nur dann angezeigt, wenn einerseits die Zeugen relevante Beobachtungen gemacht hätten und anderseits von ihnen auch einigermassen objektive, reelle Aussagen erwartet werden könnten; die zweite Voraussetzung sei kaum gegeben. Die schriftlichen "Aussagen" der "Zeuginnen" seien offensichtlich bestellt. Dies zeige bereits die gleichen oder äusserst ähnlichen Überschriften. Die Depositionen von L. und K. vom 27. bzw. 28. August 2007 seien auf der gleichen Schreibmaschine geschrieben (Urk. 13 S. 4). Es sei auch auffallend, dass sowohl L. wie auch H. in der "Zeugenaussage" bzw. Strafanzeige für Frau S. den Kosenamen T. verwenden würden. Die Koordination und Bestellung dieser Schriften würden sich auch daraus ergeben, dass H. systematisch an den ehemaligen Arbeitsstellen der Rekursgegnerin 2 Nachforschungen angestellt und nicht offenbart habe, dass sie nirgends eine belastende Auskunft erhalten habe. Ganz offensichtlich habe H. in dieser Sache Regie geführt und würde dies wohl auch vor einer Zeugeneinvernahme wiederholen. Unvoreingenommene Zeugenaussagen seien deshalb von vornherein beinahe ausgeschlossen. Man müsse sich auch fragen, warum nicht sofort die Polizei zugezogen worden sei, wenn sich das von L. Geschilderte wirklich zugetragen hätte (Urk. 13 S. 5). Dies begründe einerseits massive Zweifel an der Wahrheit der Schilderung und habe

- 6 anderseits zur Folge, dass sich die Rekursgegnerin 2 nicht dadurch von den gegen sie erhobenen Vorwürfen habe befreien können, dass sich die Aussagen sofort durch polizeiliche und tierärztliche Untersuchung des Pferdes als unhaltbar erwiesen hätte. Es sei nicht vernünftig zu erklären, wieso sie erst am 27. August 2007 eine Zeugenaussage verfasst habe und so die Pferde vier Monate habe leiden lassen. Dies gelte auch für die Zeugenaussage von K., wobei unklar sei, wann sie ihre Beobachtungen gemacht haben wolle (Urk. 13 S. 6). Die Schilderung von B. erweise sich schon dadurch als Fantasie, dass sie schreibe, das Pferd habe im hohen Bogen gemistet, was wohl noch niemand gesehen habe. Ihre Behauptung, das Pferd habe aus Angst gemistet, entbehre jeglicher Grundlage. Dass sie die im Abfall gefundenen Sedalinpackungen ohne jeden Beweis der Rekursgegnerin 2 zuschiebe, zeige klar, dass sie ihr schaden wolle. Die Verabreichung von Sedalin sei im Übrigen nicht verboten, sofern das Pferd nicht an einem Wettkampf teilnehme, und manchmal sogar vernünftig. Zudem habe der Bezirkstierarzt erklärt, die von den Zeuginnen behaupteten Verletzungen hätten auch am 5. November 2007 noch sichtbar sein müssen, wenn sie je vorhanden gewesen wären. Es sei positiv bewiesen, dass die Rekursgegnerin 2 ihre Pferde nicht misshandelt habe, wenn an den sechs ohne Voranmeldung untersuchten Pferden nicht die geringsten Spuren von Misshandlungen festzustellen seien und die Pferde, wie der Bezirkstierarzt festgehalten habe, zur Reiterin Vertrauen hätten (Urk. 13 S. 7). 4. In der Eingabe vom 16. Mai 2008 nimmt der Tieranwalt Stellung zur Rekursantwort der Rekursgegnerin 2 und erklärt im Wesentlichen Folgendes: Dass die Aussagen der "Zeuginnen" womöglich auf der gleichen Schreibmaschine geschrieben sein sollen - was allenfalls abzuklären sei - und das Verhalten der Rekursgegnerin 2 mit jeweils sich ähnelnden, drastischen Worten geschildert worden sei, deute nicht zwingend auf eine unter der Regie von H. angezettelten "Verschwörung" gegen die Rekursgegnerin 2 hin. Das Sammeln der Anzeigen in der verstärkten Hoffnung auf die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. auf eine Verurteilung könne aufgrund der regelmässig erst bei erheblichen Tatverdacht ausrückenden Ermittlungsbehörden nicht beanstandet werden bzw. vermöge die Glaubwürdigkeit der Aussagen nicht zu widerlegen. Eine Einver-

- 7 nahme der Anzeigenden werde zeigen, wie es sich mit deren Glaubwürdigkeit und derjenigen der angezeigten Person verhalte (Urk. 15 S. 1 f.). 5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Tieranwalts bzw. der Rekursgegnerin 2 näher einzugehen. III. 1. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Der Staatsanwalt muss den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgehen (§ 31 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 797, sowie Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N 3 ff. zu § 78).

- 8 - Im vorliegenden Rekursverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen. Dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 2. Gemäss Art. 2 TSchG sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird (Abs. 1), hat - wer mit Tieren umgeht und soweit es der Verwendungszweck zulässt - für deren Wohlbefinden zu sorgen (Abs. 2) und darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Abs. 3). Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, macht sich der Tierquälerei im Sinne von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar. 3. Das zur Anzeige gebrachte und aus der Einstellungsverfügung hervorgehende Verhalten mit den dadurch verursachten Verletzungen - geschwollene, teilweise blutige Striemen auf den Hinterteilen und Schwellungen an den Bäuchen der Pferde - würde den erwähnten Tatbestand der Tierquälerei grundsätzlich erfüllen. Die Rekursgegnerin 2 wurde sowohl von der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft befragt und bestritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe in beiden Einvernahmen (vgl. Urk. 6/4; 6/7). In den Akten liegen vier Augenzeugenberichte von Personen, die angeblich gesehen haben, wie die Rekursgegnerin 2 wiederholt masslos mit der Peitsche auf Pferde eingeschlagen und ihnen die Sporen in den Bauch gerammt habe (Urk. 6/2; 6/3). Ohne diese Personen im Rahmen von Zeugeneinvernahmen unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB zu befragen, erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Rekursgegnerin 2 in der Einstellungsverfügung als nicht widerlegt. Um sich einen persönlichen Eindruck über das Aussageverhalten der angeblichen Zeuginnen machen zu können, hätte eine formelle Befragung durchgeführt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Zeuginnen nicht von vornherein als unglaubwürdig bzw. ihre Aussagen als unglaubhaft ansehen dürfen, ohne sie im Rahmen von Zeugeneinvernahmen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Einstellung der Untersuchung

- 9 zudem auf eine von der Rekursgegnerin 2 eingereichte Bestätigung von M., einer ehemaligen Arbeitgeberin der Rekursgegnerin 2, und auf einen tierärztlichen Bericht. In der genannten Bestätigung legt M. im Wesentlichen zwar dar, dass sie in der fast zwei Jahre dauernden reiterlichen Verbindung mit der Rekursgegnerin 2 keine groben oder tierquälerischen Reitweisen seitens der Rekursgegnerin 2 gesehen habe (Urk. 6/4 Anhang). Jedoch kann aus dieser Bestätigung nichts abgeleitet werden in Bezug auf die angezeigten Vorwürfe. Gemäss dem Bericht des Bezirkstierarztes Dr. med. vet. J. vom 5. November 2007 hat er die Pferdehaltung von R., dem Arbeitgeber der Rekursgegnerin 2, am 2. Oktober und 5. November 2007 kontrolliert. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend ein Telefonat mit dem Bezirkstierarzt vom 13. Februar 2008 geht jedoch hervor, dass am 2. Oktober 2007 keine Kontrolle erfolgt sei, da keine zuständige Person angetroffen worden sei. Da er sich aber bei diesem Besuch gegenüber dem anwesenden Stallpersonal nicht ausgewiesen habe und den Grund seines Besuchs nicht genannt habe, habe die Kontrolle am 5. November 2007 unangemeldet erfolgen können. Im erwähnten Bericht führte der Bezirkstierarzt aus, es hätten anlässlich dieser Kontrolle an keinem Pferd krankhafte Veränderungen der Haut, der Schleimhaut oder des Haarkleides festgestellt werden können. Die untersuchten Stellen seien weder warm, aufgeschwollen, blutig, krustig noch schmerzhaft gewesen. Die Pferde hätten keine Angst vor der Rekursgegnerin 2 und keine Abwehrreaktionen gegen die manuelle oder optische Untersuchung durch den Untersuchenden gezeigt. Die in der Anzeige erwähnten blutigen Striemen und Sporenverletzungen hätten am Tag der Untersuchung an keinem der untersuchten Pferde festgestellt werden können. Aus der Aktennotiz geht zudem hervor, dass die angezeigten Verletzungen durch die behauptete regelmässige massiv brutale Behandlung nach Ansicht des Tierarztes noch hätten sichtbar sein müssen; wenn auch nicht frische Spuren, hätte man zumindest Vernarbungen feststellen können (Urk. 6/6; 6/12). Es ist jedoch fraglich, ob eine solche Kontrolle zwei Monate nach Eingang der Strafanzeige überhaupt noch Aufschluss geben könnte hinsichtlich der angezeigten Vorwürfe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Tierarzt seinen Bericht ohne Strafdrohung von Art. 307 StGB verfasst hat. Dass die Pferde keine Angst vor der Rekursgegnerin 2 gezeigt haben sollen, beweist nicht, dass die ge-

- 10 gen sie erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, da jedes Pferd verschieden auf Misshandlungen reagiert. Es ist auch nicht weiter erstaunlich, dass die "Zeugenaussagen" ähnlich aufgebaut sind, da sie offenbar zwecks Erstattung der Strafanzeige zusammengetragen wurden. Die Anzeigenerstattung durch H. beeinträchtigt im Übrigen die Glaubwürdigkeit der angeblichen Zeuginnen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht derart, dass überhaupt nicht auf deren Sachverhaltsdarstellungen abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Strafanzeige erst im September 2007 gemacht wurde. Es ist durchaus möglich, dass die Anzeigeerstatterinnen zuerst das Gespräch suchen wollten bzw. eine gewisse Zurückhaltung übten vor der Erstattung der Strafanzeige. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Belastungen der Augenzeugen nicht einfach von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden kann, da einstweilen bei derzeitigem Verfahrensstand ein hinreichender Verdacht bezüglich des gegen die Rekursgegnerin 2 erhobenen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz besteht. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte daher zu früh. Ob ein Gutachten betreffend Heilungsverlauf von äusseren Verletzungen bei Pferden einzuholen ist, ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Einstellungsverfügung somit in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. IV. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Da die Rekursgegnerin 2 die Abweisung des Rekurses beantragt hat und somit unterliegt, ist ausgangsgemäss für das Rekursverfahren eine Gerichtsgebühr zu erheben und ist diese der Rekursgegnerin 2 aufzuerlegen.

- 11 - Folglich stellt sich die Frage, ob dem Tieranwalt, der vom Regierungsrat gewählt und vom Kanton Zürich für seine Tätigkeit nach Aufwand entschädigt wird (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 507; Urk. 19), eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass gemäss § 203 Abs. 1 GVG dem Staat keine Gebühren und Auslagen auferlegt werden dürfen, da vermieden werden soll, dass innerhalb des Kantons Beträge von einer Kasse in eine andere verschoben werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 zu § 203). Als Korrelat dazu sieht z.B. das Bundesgerichtsgesetz vor, dass den Kantonen in der Regel auch keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das kantonale Zivil- und Strafverfahrensrecht kennt explizit zwar keine analoge Regel. In Übernahme dieses Grundgedankens ist aber dem Tieranwalt, der - wie gesagt - vom Kanton Zürich nach Aufwand entschädigt wird, im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Februar 2008, A-6/2007/4832, aufgehoben und die Akten werden der Untersuchungsbehörde im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-- und der Rekursgegnerin 2 auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: � den Rechtsanwalt für Tierschutz in Strafsachen des Kantons Zürich � die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis � den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin 2

- 12 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. Ch. Negri versandt am:

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