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Zürich Obergericht Strafkammern 07.09.2007 UK070178

7 settembre 2007·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,522 parole·~8 min·1

Riassunto

Keine Einstellung der Strafuntersuchung bei entgegen stehenden wesentlichen Interessen des Geschädigten.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070178/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 7. September 2007 in Sachen C. J., Rekurrentin gegen 1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Molkenstr. 15, 8026 Zürich, 2. A. Y., Rekursgegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Einstellungsverfügung 2 (von 3) der Staatsanwaltschaft Limmtattal / Albis vom 23. April 2007, B-1/2005/2625

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Gestützt auf eine Strafanzeige der C. J. eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Januar 2006 gegen K. Y. und A. Y. eine Strafuntersuchung wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (Urk. 5, ND 3). Gegen die beiden Beschuldigten wurde ausserdem wegen weiteren mutmasslichen strafbaren Handlungen, die vorliegend ausser Betracht fallen, ermittelt. Am 23. April 2007 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen K. Y. einen Strafbefehl wegen (neben anderem) Missbrauchs von Lohnabzügen zum Nachteil der Geschädigten C. J. (Urk. 5, HD, dort Urk. 18). Hinsichtlich A. Y. verfügte sie betreffend diesen Sachverhalt (sowie betreffend drei Verkehrsdelikte) gleichentags die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5, HD, dort Urk. 16, bzw. Urk. 4). Mit Eingaben vom 8. Mai 2007 (zum einen per Telefax und zum andern auf dem Postweg) erhob C. J. gegen die beiden staatsanwaltschaftlichen Entscheide (Strafbefehl und Einstellungsverfügung) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis "vorsorglich" "EINSPRACHE" (Urk. 1 und Urk. 3/1). Am 14. Juni 2007 übermittelte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis "den Rekurs der Geschädigten C. J. vom 8. Mai 2007 gegen die Einstellungsverfügung ... vom 23. April 2007 in Sachen A. Y. (Einstellungsverfügung Nr. 2) sowie die gesamten Akten" "zuständigkeitshalber" an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft hat sich zum Rekurs innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Verteidiger des Rekursgegners 2 hat eine kurze Stellungnahme dazu eingereicht (Urk. 10). II. 1. Soweit C. J. in ihrer Eingabe gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. Einsprache erhebt, ist zur Behandlung dieses Rechtsbehelfs nicht das Obergericht, sondern die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis selber zuständig. Die Akten sind somit nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Einstellungsverfügung zur Prüfung der Einsprache gegen den Strafbefehl an die Untersuchungsbehörde zurück zu leiten (siehe auch Urk. 6).

- 3 - 2. Die von C. J. gegen die Einstellungsverfügung erhobene "EINSPRACHE" ist als Rekurs zu qualifizieren (§ 402 Ziff. 2 der kantonalen Strafprozessordnung, StPO; erster Absatz der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung). Zur Behandlung dieses Rechtsmittels ist die III. Strafkammer des Obergerichts zuständig. Der Rekurs erscheint als rechtzeitig (Urk. 5, Empfangsbestätigung durch C. J. am 8. Mai 2007; Eingangsstempel auf den Urk. 1 und Urk. 3/1). 3. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen A. Y. wegen Missbrauchs von Lohnabzügen eröffnete Strafuntersuchung unter Berufung auf das (gemässigte) Opportunitätsprinzip (§ 39a StPO) eingestellt. Zur Begründung führte sie an, dass für die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Delikte eine Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts vom 4. April 2007 ausgefällt werden müsste, diese Zusatzstrafe jedoch unter Berücksichtigung der doch eher Bagatellcharakter aufweisenden und mehr auf Überforderung als auf bösen Willen zurückzuführenden Delikte nicht ins Gewicht fallen würde. Hinzu komme (was den Tatbestand des Missbrauchs von Lohnabzügen betrifft), dass die Geschädigte C. J. bisher keine Zivilforderung gestellt habe. Zudem werde gegen K. Y. in gleicher Sache ein Strafbefehl ergehen, so dass die Geschädigtenrechte von C. J. nicht gänzlich beschnitten würden (Urk. 4). 4. Die Staatsanwaltschaft kann auf die weitere Verfolgung einer Straftat verzichten und die Untersuchung einstellen, sofern nicht wesentliche Interessen der Strafverfolgung oder des Geschädigten entgegenstehen und wenn (z.B.) eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftigen Verurteilung auszusprechen wäre (§ 39a StPO, Ingress und Ziff. 2). 5. Die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2007 sind ohne Weiteres dahingehend zu interpretieren, dass sie geltend macht, einer Einstellung der gegen Y. A. geführten Strafuntersuchung wegen Missbrauchs von Lohnabzügen zu ihrem Nachteil stünden wesentliche (Geschädigten-) Interessen ihrerseits entgegen. Und diesen Einwand erhebt sie mit Recht. Zunächst erscheint es (schon grundsätzlich und insbesondere auch mit Blick auf die Geschädigte) als fragwürdig, das zur Debatte stehende Delikt als strafbare Handlung mit "Bagatellcharakter" einzustufen. Klar nicht richtig ist sodann, dass die Rekurrentin "bisher

- 4 keine Zivilforderung gestellt hat". Die Staatsanwaltschaft hat diese Feststellung offenbar angesichts des Umstandes getroffen, dass das an die Rekurrentin adressierte Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." (Urk. 5, ND 3/6) von dieser nicht (ausgefüllt) retourniert worden ist. Die Akten enthalten indessen keinen Beleg dafür, dass der Rekurrentin dieses Formular auch tatsächlich zugestellt worden ist. Wie es sich damit verhält, kann aber auch offen bleiben. Die Rekurrentin war am 9. Februar 2007 vom zuständigen Staatsanwalt als Zeugin einvernommen worden. Im Verlaufe dieser Einvernahme wurde sie gefragt, ob sie im Strafverfahren Schadenersatzansprüche geltend mache. Sie hat darauf geantwortet: "Ja, sicherlich die Pensionskassenbeiträge". Auf die Zusatzfrage "Jeweils für 13 Monate?" hatte sie erklärt: "Ja, ich werde das Formular anschliessend ausfüllen." (Urk. 5, ND3/3 S. 10 ab Mitte). Das Ausfüllen des Formulars ist "anschliessend" offenbar (auch vom Staatsanwalt) vergessen worden. Doch das ist unerheblich. Mit den eben erwähnten Erklärungen hatte die Rekurrentin ausdrücklich Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht. Diese liessen sich anhand der Akten quantifizieren. Problematisch ist weiter das Argument, es werde gegen K. Y. in gleicher Sache ein Strafbefehl ergehen, "so dass die Geschädigtenrechte von C. J. nicht gänzlich beschnitten werden", denn die Staatsanwaltschaft konnte im Zeitpunkt des (gleichzeitigen) Erlasses von Strafbefehl und Einstellungsverfügung nicht wissen, ob der Strafbefehl allenfalls angefochten bzw. ob dieser Bestand haben werde. Die Rekurrentin / Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass über ihre (geltend gemachten) Zivilansprüche - nach Möglichkeit - adhäsionsweise im Strafverfahren entschieden wird (§§ 192 und 193 StPO), und sie hat unzweifelhaft ein erhebliches (Geschädigten-) Interesse daran. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall als derart wesentlich zu qualifizieren, dass die Einstellung der Untersuchung in Anwendung des (gemässigten) Opportunitätsprinzips im Sinne von § 39a StPO als nicht zulässig erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat K. Y. für den fraglichen Sachverhalt zur Rechenschaft gezogen. Sie geht davon aus, dass für die dem Angeschuldigten A. Y. zur Last gelegten gleichen Verfehlungen "eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 4. April 2007 ausgefällt werden" müsste, und nimmt mithin augenscheinlich an, dass A. Y. sich ebenfalls ent-

- 5 sprechend schuldig gemacht habe. Im Falle des Erlasses eines Strafbefehls gegen diesen hätte die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie nur eine geringfügige Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil ausfällen würde, über die von der Rekurrentin geltend gemachten Zivilansprüche zu entscheiden. Da das Interesse der Rekurrentin an der Entscheidung darüber nach dem Gesagten ein Wesentliches ist, ist dem Rekurs stattzugeben. Mit dem Vorbringen des Verteidigers des Rekursgegners 2 (Angeschuldigter), er "halte die Schadenersatzansprüche von Frau J. auch für in materieller Hinsicht als unbegründet, nachdem sie die von A. und K. Y. beim Bezirksgericht hinterlegte Summe von Fr. 10'680.- im Frühjahr 2007 bezogen hat" (Urk. 10), hat sich die Rekursinstanz nicht auseinander zu setzen. Was Gegenstand dieser Hinterlegung war, ist den Akten nicht zu entnehmen, und über die Frage der Begründetheit der von der Rekurrentin / Geschädigten geltend gemachten Ansprüche ist jedenfalls nicht im Rechtsmittel- bzw. Rekursverfahren zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist die angefochtene Einstellungsverfügung - soweit die Untersuchung (auch) im Hinblick auf das Nebendossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur Prüfung der Frage des Erlasses eines Strafbefehls auch gegen A. Y. und diesfalls zur Entscheidung über die Zivilansprüche der Rekurrentin / Geschädigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Abschliessend sei im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft noch vorzunehmenden Prüfung der gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. erhobenen Einsprache (vgl. vorstehend Ziffer II./1) die Feststellung wiederholt, dass die Rekurrentin bzw. Geschädigte im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht hat.

- 6 - III. Die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Rekursgegner 2 sich mit der Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 10) mit dem angefochtenen (Einstellungs-) Entscheid identifiziert habe. Eine Entschädigung an die Rekurrentin für das Rekursverfahren entfällt mangels wesentlicher Umtriebe. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die "Einstellungsverfügung 2 (von 3)" der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2007 - soweit die Untersuchung (auch) im Hinblick auf das Nebendossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurück gewiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: � die Rekurrentin � die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der übermittelten Untersuchungsakten, unter Beilage von Kopien sämtlicher Akten des vorliegenden Rekursverfahrens und unter besonderem Hinweis auf Ziffer II./1 der Begründung dieses Beschlusses � den Verteidiger des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 2 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen

- 7 - Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am:

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