Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070123/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 5. August 2008 in Sachen A., sowie 60 weitere Geschädigte Rekurrenten vertreten durch Rechtsanwältin gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Z., 3. R., 4. J., 5. V., 6. E., 7. Sch., 8. U., Rekursgegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt 3 vertreten durch Rechtsanwalt 4 vertreten durch Rechtsanwalt
- 2 - 5 vertreten durch Rechtsanwalt 6 vertreten durch Rechtsanwalt 7 vertreten durch Rechtsanwältin betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen Das Gericht erwägt: A. Prozessgeschichte 1. Am 5. Dezember 2004 kam es im Vorfeld des Fussballspieles GC gegen den FC Basel am Bahnhof Zürich-Altstetten zu einer gross angelegten Polizeikontrolle von Benützern des Extrazuges von Basel nach Zürich, in deren Folge eine Massenfestnahme von 427 Personen (Urk. 18 HD 26/4) stattfand. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 reichte Rechtsanwältin S. im Namen und im Auftrag von 15 Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe etc. ein (Urk. 18 HD 1). In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin S. die Einsetzung eines ausserordentlichen Untersuchungsrichters. Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich diesen Antrag ab (Urk. 18 HD 2/1). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 2. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Nötigung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Unterlassung der Nothilfe etc. gegen unbekannte Beamte der Stadt- und Kantonspolizei Zürich, wobei sich die Anzahl der Anzeigeerstatter bis dahin auf 96 erhöht hatte (Urk. 18/2/6). Nach der Durchführung um-
- 3 fangreicher Untersuchungshandlungen, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft die Akten in ein Haupt- sowie in zahlreiche Nebendossiers gliederte, stellte sie die Untersuchung gegen die Angeschuldigten Z., R., J., V., E., Sch. sowie unbekannte Beamte der Stadt- und Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. März 2007 ein (Urk. 2/1). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft auch die in Nebendossiers behandelten und durchgeführten Untersuchungshandlungen mit zwölf weiteren Verfügungen ein (Urk. 18 HD 37 - 46). 3. Gegen sieben Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 liessen 61 Geschädigte mit Eingabe vom 18. April 2007 durch Rechtsanwältin S. Rekurs erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Die Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft [...] sei anzuweisen, gegen die Angeschuldigten Anklage zu erheben. 2. Vor Erlass des Rekursentscheides seien die vier Polizeifilme, welche die Einfahrt des Extrazuges sowie die ersten 07 Minuten auf dem Perron des Bahnhofes Zürich-Altstetten (bis. 14.22 Uhr) zeigen, durch die Rekursinstanz zu visionieren; 3. Evt. sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zwecks Vornahme von ergänzenden Beweiserhebungen gemäss nachfolgender Rekursbegründung und gemäss abgewiesenem Beweisantrag vom ....; 4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." In prozessualer Hinsicht beantragte Rechtsanwältin S. sodann: "Es sei für die Ergänzung der Rekursbegründung eine angemessene Fristerstreckung von 20 Tagen, d.h. bis 08. Mai 2007, zu gewähren." 4. Mit Eingabe vom 8. Mai 2007 reichte Rechtsanwältin S. sodann eine ergänzte Rekursschrift ins Recht und beantragte (Urk. 7): "1. Die Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft [...] sei anzuweisen, gegen die Angeschuldigten Anklage zu erheben; 2. Vor Erlass des Rekursentscheides seien die vier Polizeifilme, welche die Einfahrt des Extrazuges sowie die ersten 07 Minuten auf dem Perron des Bahnhofes Zürich-Altstetten (bis. 14.22 Uhr) zeigen, durch die Rekursinstanz zu visionieren; 3. Evt. sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zwecks Vornahme von ergänzenden Beweiserhebungen gemäss
- 4 nachfolgender Rekursbegründung und gemäss abgewiesenem Beweisantrag vom 30. Januar 2007; 4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Gleichentags reichte die Vertreterin der Rekurrenten ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinne von § 199 GVG ins Recht (Urk. 6). 6. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 19) wurde der Vorinstanz und den Angeschuldigten bis zum 10. September 2007 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 stellte der Vertreter von Z. (Rekursgegners 2) den Antrag, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten (Urk. 21). Am 26. Juli 2007 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung ins Recht und hielt an den Ausführungen in den Einstellungsverfügungen vom 21. März 2007 fest (Urk. 22). Mit Eingabe vom 9. August 2007 liess Sch. (Rekursgegner 7) beantragen, der Rekurs sei abzuweisen, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 23). Am 4. September 2007 und am 6. September 2007 beantragten V. (Rekursgegner 5) und R. (Rekursgegner 3) die Abweisung des Rekurses und verwiesen zur Begründung je auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 21. März 2007 (Urk. 24 und 25). Mit Eingabe vom 9. September 2007 beantragte sodann auch E. (Rekursgegner 6) die Rekursabweisung mit entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 26). Schliesslich liess auch J. (Rekursgegner 4) mit Eingabe vom 10. September 2007 die Abweisung des Rekurses beantragen (Urk. 27). 7. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Aktennotiz vom 9. Januar 2008 Stellung zu nehmen (Urk. 29). Innert Frist liess E. das Begehren um Fristerstreckung bis zum 29. Februar 2008 stellen (Urk. 33). Am 31. Januar 2008 stellte sodann auch Sch. ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 15. Februar 2008 (Urk. 32), welches genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 reichten die Rekurrenten und mit Schreiben vom 12. Februar 2008 Sch. ihre Stellungnahmen zur Aktennotiz ins Recht (Urk. 33 und Urk. 34). Am 3. März 2008 ging hierorts die vom 29. Februar 2008 datierte Stellungnahme von E. ein (Urk. 35).
- 5 - B. Fristwiederherstellungsgesuch Hinsichtlich des Begehrens der Rekurrenten um Fristwiederherstellung nach § 199 GVG (Urk. 6) kann vorliegend offen gelassen werden, ob dieses beim Gericht rechtzeitig eingegangen und materiell-rechtlich begründet ist, da man unabhängig davon, ob man auf die Ausführungen in der ursprünglichen (Urk. 1) oder in der ergänzten Rekursschrift (Urk. 7) abstellt, zum selben Ergebnis gelangt, wie folgenden Erwägungen zu entnehmen ist. C. Antrag auf Visionierung der sich bei den Akten befindenden DVD-, Videound CD-Aufnahmen Dem Antrag der Rekurrenten auf Visionierung des Beweismaterials der sich bei den Akten befindenden vier Polizeifilme bis um 14.22 Uhr wurde entsprochen. D. Hauptdossier: Materielles I. Sachverhalt 1. Den Untersuchungsakten ist zusammengefasst der folgende, teilweise strittige Sachverhalt zu entnehmen (Urk. 18 HD 1- 47 und ND 1-103): Am 5. Dezember 2004 fand in Zürich das Fussballspiel GC gegen den FC Basel statt. Bereits am Bahnhof in Basel waren die zuständigen Bahnbeamten darum bemüht, dass die Anhänger des FC Basel den nach Zürich fahrenden Extrazug benutzten. Während der Fahrt wurde reichlich Alkohol und Marihuana konsumiert, und während der Einfahrt des Extrazugs in Zürich-Altstetten um 14.15 Uhr flogen diverse Flaschen Richtung der am Bahnhof Altstetten wartenden Polizeibeamten (Urk. 18 HD 33/4 DVD „GC-BS 5.12.2004 Ka R“). Das ungefähre
- 6 - Ausmass an geflogenen Flaschen ist strittig. Nachdem die Zugsinsassen den Zug verlassen hatten, mussten sie auf dem Bahnhofsgelände verweilen und konnten dieses nur über einen Kontrollpunkt, die sog. Triagestelle, verlassen. Ziel dieser Kontrollstelle war es, im Rahmen einer Deanonymisierungsaktion mit Hilfe von Szenekennern aus Basel diejenigen Fans erkennungsdienstlich zu erfassen, welche als gewalttätig bekannt waren. Die Stadtpolizei Zürich rechnete mit etwa 30 solchen FCB-Anhängern (Urk. 18 HD 15/11 S. 1). Sodann beabsichtigte die Stadtpolizei Zürich, mit der Kontrolle der Anhänger einen sog. "Saubannerzug", welchen es anlässlich des Fussballspiels FC Zürich gegen den FC Basel am 31. Oktober 2004 gegeben hatte (Urk. 18 HD 15/1 S. 4), zu verhindern. Währenddem die Fans im Bahnhof Altstetten von der Polizei eingekesselt darauf warteten, die Triagestellung zu passieren, wurde die Stimmung aggressiver. Inwieweit dabei Flaschen und Eier gegen die Polizei geworfen wurden, Schlachtrufe erfolgten und Knallpetarden bzw. Rauchfackeln abgefeuert wurden, ist strittig. Die Polizei informierte die Fans zwar mittels Megaphon über die Personenkontrolle, doch ist unklar, ob diese Meldungen aufgrund der immer aggressiver werdenden Stimmung in der Masse (und entsprechendem Lärm) hörbar waren. Viele Fans bemängelten anlässlich ihrer Befragung, der Gang auf die Toilette sei nicht immer gewährleistet gewesen und sie hätten nicht gewusst, was vor sich ginge. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, wann der Notarzt am Bahnhof Altstetten eingetroffen ist und ob die Polizeibeamten ihrerseits Schlagstöcke eingesetzt haben (vgl. Urk. 18 HD 15/12 S. 4 f. und Urk. 18 HD 25/6 [Bericht M.]). Bereits wenige Minuten nach Ankunft des Zuges entschied der Gesamteinsatzleiter Z. auf Antrag des Einsatzleiters Front (J.) und des Einsatzleiters Verhaftorganisation (R.), die Feintriage durch eine Grobtriage zu ersetzen, grundsätzlich alle Eingekesselten zu verhaften und in den rückwärtigen Raum zu führen. Ziel der Grobtriage war, Familien, Frauen, Kinder und friedliche Fans vor Ort zu entlassen und die übrigen FCB- Anhänger, darunter teilweise auch Jugendliche, mittels Kabelbinder festzunehmen (Hände mittels Kabelbinder gefesselt) und zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung in den rückwärtigen Raum bei der Kaserne zu bringen (Urk. 18 HD 22/31). Um ca. 14.44 Uhr kam es zu einem Ausbruchversuch durch FCB- Anhänger, welchen die Polizei mit Gummischrot abzuwehren versuchte. Dabei ist
- 7 umstritten, aus welcher Entfernung die Beamten mit Gummischrot geschossen haben. Nach ihrer Festnahme wurden die FCB-Anhänger in die Haftstrasse bei der alten Kaserne überführt, wo sie erkennungsdienstlich erfasst wurden. Es wurden 427 Personen in die Haftstrasse gebracht, wobei die letzten diese erst nach Mitternacht wieder verlassen konnten. 2. Entsprechend dem Aufbau in der Einstellungsverfügung vom 21. März 2007 beziehen sich die nachfolgenden Erwägungen zuerst auf das Hauptdossier. Anschliessend werden die zahlreichen Nebendossiers behandelt, sofern sie nicht in einem separaten Entscheid abgehandelt werden. II. Rechtmässigkeit der geplanten Personenkontrolle 1. Voraussetzungen zur Einstellung einer Untersuchung 1. Eine Strafuntersuchung ist definitiv einzustellen, wenn die zuständige Behörde zum Schluss gelangt, dass der Angeschuldigte aus dauernden, schlechterdings nicht zu behebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann, wobei ein Freispruch sicher oder aber mindestens wahrscheinlich sein muss (Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, S. 64). Der Zweck der Einstellung ist neben dem Schutz des Angeschuldigten vor ungerechtfertigter Versetzung in den Anklagezustand vor allem auch in der Erstrebung grösstmöglicher Prozessökonomie zu suchen. Den Gerichten soll eine unnütze Geschäftsbelastung und dem Staat somit Kosten erspart werden (Cloetta, a.a.O., S.63). In der Literatur wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, es sei keine Anklage zu erheben und die Untersuchung einzustellen, wenn sich der Tatverdacht gegenüber einem Angeschuldigten nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrechts, 6. Auflage, Basel 2005, § 78 N 9; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 797; Noll, Strafprozessrecht, Zürich 1977, S. 88; Cloetta, a.a.O., S. 75 f.). Es sollen mit anderen Worten keine Gerichtsverfahren durchgeführt werden, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. An den einschlägigen
- 8 - Literaturstellen wird indessen auch betont, bei der Beurteilung der Prozessaussichten sei die Anklagebehörde nicht ganz frei. Der Grundsatz "in dubio pro reo" dürfe in diesem Verfahrensstadium nicht angewendet werden. Im Zweifelsfall solle das Urteil dem Gericht überlassen werden. 2. Für die entscheidende Frage der Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs sind in erster Linie objektive Gesichtspunkte massgebend, d.h. es ist darauf abzustellen, ob dem vernünftigen Ermessen eines sachverständigen Dritten diese Wahrscheinlichkeit ebenfalls einleuchten muss (Cloetta, a.a.O., S. 76). In diesem Sinne ist die Beweislage zunächst frei zu würdigen. Verbleiben bei objektiver Betrachtungsweise begründete und gewichtige Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Verurteilung des Angeschuldigten, so muss Anklage erhoben und der Entscheid dem Sachrichter überlassen werden. Andernfalls erscheint aber eine Einstellung der Untersuchung als gerechtfertigt. 3. Im Rekursverfahren hat der Richter zu prüfen, ob nach wie vor ein hinreichender Tatverdacht besteht, der die Weiterführung der Untersuchung als geboten erscheinen lässt. Dabei hat er unter anderem zu prüfen, ob eine zum Voraus erfolgte Beweiswürdigung richtig vorgenommen wurde und ob den belastenden wie entlastenden Tatsachen mit genügender Sorgfalt nachgegangen wurde (§ 31 StPO). 2. Träger der Verantwortung Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, handelten die einzelnen Polizeibeamten als Befehlsvollstrecker, weshalb eine Überprüfung der vorliegend im Raum stehenden Tatbestände einzig bezüglich der Einsatzleitung zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in: Bühler, Aufruhr und Landfriedensbruch im schweizerischen Strafrecht, eine Analyse der Literatur und Rechtsprechung zu den Massendelikten unter besonderer Berücksichtigung der Urteile zum Zürcher Globus-Krawall, Diss. Zürich 1976, S. 155). Gesamteinsatzleiter war Z., beim Einsatzleiter Front handelte es sich um
- 9 - J., als Einsatzleiter Verhaftorganisation waren R. und als Einsatzleiter Sicherheitsdienst V. im Dienst. Die Prüfung der vorgeworfenen Delikte erfolgt somit unter Berücksichtigung dieses Aspektes. 3. Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB 3.1. Objektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB 1. Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht [...]. 2. Vorliegend steht primär die Frage der Unrechtmässigkeit der von der Polizei am Bahnhof Zürich-Altstetten geplanten Personenkontrolle im Vordergrund. Im Rahmen der Abklärung, ob das Festhalten der Fans unrechtmässig war, sind insbesondere Art. 10 und Art. 36 BV zu beachten, wonach das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit, welche insbesondere auch die Bewegungsfreiheit erfasst, lediglich bei folgenden Voraussetzungen eingeschränkt werden darf: - bei einer genügenden gesetzlichen Grundlage - bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie - bei einem verhältnismässigen Vorgehen. 3.1.1. Gesetzliche Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV 1. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die gesetzliche Grundlage für eine Personenkontrolle habe sich aus § 74 des Gemeindegesetzes (GemG), Art. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sowie aus Art. 1 der Vorschriften über die Stadtpolizei ergeben. Art. 5 APV sehe vor, dass sich jedermann auf Verlangen kontrollieren lassen müsse, und aus Art. 13 APV gehe hervor, dass das Abfeuern von Petarden, Krachern etc. grundsätzlich verboten sei. Da die geplante Personenkontrolle einen geringen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dargestellt hätte, hätte die vorerwähnte Verordnung als gesetzliche Grundlage genügt. Hinsichtlich derjenigen Personen, welche man vorübergehend hätte festnehmen
- 10 wollen, hätte man sich auf § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO stützen können, da ein dringender Tatverdacht auf Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB und auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bestanden habe (Urk. 2/1 S. 12 f.). 2. Die Rekurrenten liessen bezüglich der Frage der gesetzlichen Grundlage zusammengefasst ausführen, es bestünde keine solche für die Durchführung einer Personenkontrolle zwecks Deanonymisierung. Eine Personenkontrolle zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei nicht geplant gewesen, weshalb diesbezügliche gesetzliche Grundlagen nicht massgebend seien (Urk. 7 S. 10 ff. [insb. S. 14]). 3.1. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob § 74 des Gemeindegesetzes (GemG), Art. 2, 3, 5 und 13 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) oder Art. 1 der Vorschriften über die Stadtpolizei entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft als gesetzliche Grundlage für die Personenkontrolle genügten. § 74 Abs. 1 Satz 2 GemG sieht vor, dass der Gemeinderat insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art sorgt. In § 74 Abs. 2 GemG wird die Gemeinde sodann zum Erlass einer Polizeiverordnung verpflichtet. § 74 Abs. 1 Satz 2 GemG schützt somit ausdrücklich die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen jeder Art und ermächtigt die Polizei nicht nur, sondern verpflichtet sie auch, bei Notwendigkeit einzugreifen, insbesondere auch Personenkontrollen durchzuführen (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000, § 74 Nr. 4). In dieser umfassenden Anweisung des Gesetzgebers ist auch die Kompetenz zur Mitnahme auf den Polizeiposten zwecks Personenkontrolle enthalten (ZR 87 [1988] Nr. 127). 3.2. Zweck der geplanten Personenkontrolle war vorliegend die Deanonymisierung. Aus dem Dienstbefehl der Stadtpolizei Zürich geht hervor, dass mit der Personenkontrolle beabsichtigt wurde, die Fans, welche bis anhin vor Sachbeschädigungen nicht zurückschreckten, aufgrund der Aufnahme ihrer Personendaten vor der weiteren Zerstörung von fremden Eigentum abzuhalten. Überdies
- 11 war erklärtes Ziel, die Sicherheit in der Innenstadt und auf dem Anmarschweg zu gewährleisten, Ausschreitungen zu verhindern sowie Saubannerzüge aufzulösen (Urk. 18 HD 3/6). Entsprechend diesen Zielsetzungen äusserte sich Z. anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2005 dahingehend, die Personenkontrolle habe nicht nur die Deanonymisierung der FCB-Fans bezwecken, sondern zusätzlich den Schutz vor Ausschreitungen in der Innenstadt und am Weihnachtsmarkt gewähren sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 7; vgl. auch Urk. 18 HD 16/1 S. 3 [R.]). Eine Bestätigung dieser Zielsetzungen gegenüber den Medien erfolgte sodann durch die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich, E. M. (Urk. 18/33/3 Track 4). Mittelbare und beabsichtigte Folge der Kontrolle war somit die Verhinderung weiterer Sach- und Personenschäden durch gewaltbereite Fans, was durchaus unter den in § 74 GemG aufgeführten Begriff des Schutzes und der Sicherheit von Eigentum und Personen fällt. Dass effektiv eine Gefahr für fremdes Eigentum und für Personen bestand, ging nicht nur aus dem Verhalten der FCB-Fans anlässlich der bisherigen Fussballspiele hervor, sondern zeigte sich auch am 5. Dezember 2004 während der Anreise nach Zürich. Selbst festgenommene Personen sagten aus, es seien Fenster im Zug zerschlagen und nach der Ankunft in Zürich-Altstetten Flaschen geworfen worden (Urk. 18 HD 3/21, Urk. 18 HD 3/31 und Urk. 18 HD 3/72). Die Rüge der Rekurrenten, die Personenkontrolle habe nicht dazu gedient, die öffentliche Ruhe und Ordnung vor weiteren Delikten zu schützen, sondern das eigentliche Ziel sei eine Deanonymisierung der Fans gewesen, geht somit fehl. Unter diesen Umständen kann § 74 GemG als gesetzliche Grundlage (Gesetz im formellen Sinne) für den Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit im Sinne einer Personenkontrolle herangezogen werden (vgl. auch ZR 87 [1988] Nr. 127 E. 4b). 4. Die Allgemeine Polizeiverordnung, welche in Art. 5 die Pflicht des Identitätsnachweises regelt, stellt hingegen kaum eine genügende gesetzliche Grundlage für die Personenkontrolle dar. Für einen schweren Eingriff in ein verfassungsmässiges Recht braucht es gemäss herrschender Lehre ein Gesetz im formellen Sinn als gesetzliche Grundlage. Bei einem leichten Eingriff reicht hingegen eine Verordnung aus (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, N 310). Die vorliegend beabsichtigte Personenkontrolle
- 12 hätte zwar lediglich eine Überprüfung des Einzelnen von wenigen Minuten zur Folge haben sollen, doch dauerte der Entzug der Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen letztlich aufgrund der grossen Anzahl zu Kontrollierender und der dadurch entstandenen Wartezeit länger, weshalb der Eingriff wohl nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann (vgl. Strasser, Polizeiliche Zwangsmassnahmen, Dissertation, Zürich 1981, S. 38). Aufgrund der Tatsache, dass § 74 GemG als gesetzliche Grundlage ausreicht, muss diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. 5. Hinsichtlich der gewaltbereiten Personen, welche von den sich vor Ort befindenden Szenekennern hätten herausgegriffen und einer eingehenden Kontrolle hätten unterzogen werden sollen, berief sich die Staatsanwaltschaft als zusätzliche gesetzliche Grundlage auf § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person festgenommen werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO gegeben ist. Die Rekurrenten rügen, für die Rechtmässigkeit der Kontrolle hätte ein dringender Tatverdacht gegen jede einzelne Person vorliegen müssen (Urk. 7 S. 15). Gemäss den Aussagen von R., welcher am 5. Dezember 2004 als Szenekenner am Bahnhof Zürich-Altstetten im Einsatz war, bestand seine Aufgabe in der Eruierung von Problemfans (Urk. 18 HD 24/2 S. 3). Mit Hilfe der Personenkontrolle sollten die Ermittlungen um die Vorfälle vom 31. Oktober 2004 vorangetrieben werden, indem durch die Spezialisten erkannte Täter ausführlicher zu den Vorkommnissen vom 31. Oktober 2004 hätten befragt werden sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 6 [Z.]). Es wären somit primär Personen, bei welchen der Verdacht auf die Begehung eines Deliktes am 31. Oktober 2004, namentlich Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB, Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB oder Tätlichkeit bzw. Körperverletzung nach Art. 126 bzw. 123 StGB bestanden hätte, einer ausführlichen Kontrolle unterzogen worden, weshalb der Tatverdacht bezüglich jedes Einzelnen von ihnen hätte bejaht werden können. Da bei den Auseinandersetzungen vom 31. Oktober 2004 eine polizeiliche Überprüfung der Tatverdächtigen nicht möglich bzw. nicht erfolgreich war, konnte am 5. Dezember 2004 der Haftgrund der
- 13 - Fluchtgefahr bejaht werden. Die Staatsanwaltschaft führte somit zu Recht aus, § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO könne insoweit als gesetzliche Grundlage beigezogen werden. 3.1.2. Öffentliches Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV 1. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Personenkontrolle bejahte die Staatsanwaltschaft aufgrund der teils schweren Ausschreitungen nach früheren Spielen. Um erneute Ausschreitungen zu verhindern und die begangenen Straftaten aufzuklären, habe die Polizei sogar handeln müssen (Urk. 2/1 S. 13). 2. Die Rekurrenten liessen im Wesentlichen ausführen, die Personenkontrolle sei nicht im öffentlichen Interesse erfolgt, zumal die Vorakten der Stadtpolizei Zürich von 2002, welche die Gefährlichkeit der FCB-Anhänger nachweisen sollten, blosse Stimmungsmache seien. Die meisten der zwölf darin wiedergegebenen Vorfälle hätten nach dem jeweiligen Fussballspiel stattgefunden. Im Extrazug nach Zürich seien keine Hooligans mitgefahren. Sodann hätte bereits die Umleitung des Zuges nach Altstetten genügt, um die Fans vom Hauptbahnhof und dem Weihnachtsmarkt fernzuhalten. Eine Personenkontrolle sei für die Verfolgung dieses Ziels nicht notwendig gewesen (Urk. 7 S. 12). Unzutreffend sei sodann, dass die Wartezeit von so kurzer Dauer gewesen sei, dass die meisten Besucher das Fussballspiel dennoch hätten besuchen können. Die Personenkontrolle sei absolut dilettantisch geplant worden. Man hätte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass eine waggonweise Kontrolle der Fans möglich gewesen wäre. Die Polizei habe nicht einmal abgeklärt, ob sie für die an die Fans gerichteten Informationen die Lautsprecher des Bahnhofs hätte benutzen können (Urk. 7 S. 13). 3.1. Im öffentlichen Interesse liegt nach der herrschenden Lehre all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Interessen. Einschränkungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen dienen dem Schutz der "öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie von Treu und
- 14 - Glauben im Geschäftsverkehr" (Häfelin/Haller, a.a.O., N 315; vgl. auch BGE 91 I 457, 460). 3.2. Wie den Untersuchungsakten zu entnehmen ist, fanden während der in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten Fussballspiele in Zürich gegen den FC Basel immer wieder Ausschreitungen statt. Oft trafen sich Basler Hooligans mit militanten Fans der Zürcher Szene, lieferten sich Strassenkämpfe, zerstörten Autos und blockierten Verkehrswege sowie den öffentlichen Verkehr. Die Polizei musste mehrmals mit Gummischrot oder Wasserwerfern vorgehen und Sachbeschädigungen sowie Diebstähle verhindern (Urk. 18 HD 3/282 a-m [Berichte Stadtpolizei Zürich]; Urk. 18 HD 15/1 S. 4 [Z.]). M. C., Sprecher der Stadtpolizei Zürich, bestätigte gegenüber den Medien die schlimmen Zugsverwüstungen und Saubannerzüge in den letzten Jahren. Es seien unterschiedliche Strategien angewandt worden, wobei das Konzept wegen Erfolglosigkeit des bisherigen Vorgehens habe geändert werden müssen, mit der Folge, dass es zu einer Kontrolle am Bahnhof Zürich-Altstetten gekommen sei (Urk. 18 HD 33/3 Track 3). 3.3. Den massgebenden Berichten der Stadtpolizei Zürich kann ferner entnommen werden, dass bei jedem Spiel des FC Basels in Zürich während der letzten beiden Jahre vor dem Match am 5. Dezember 2004 ein militanter Kern von Baslern anwesend war, welcher jeweils bewusst die Konfrontation mit der Zürcher Szene suchte und die Bereitschaft zu Gewalt markierte (Urk. 18 HD 3/282a und b, 282f -282m). Die Ausschreitungen gipfelten schliesslich anlässlich des Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich vom 31. Oktober 2004 in einem Angriff gegen einen Verpflegungsstand, wobei mehrere Tausend Franken entwendet und eine Person verletzt wurde. Nach dem Spiel lieferten sich die militanten und sehr aggressiven Basler Fans sodann immer wieder von Neuem Auseinandersetzungen mit der Polizei, wobei mehrere Gummischrot- und Reizgaseinsätze notwendig waren (Urk. 18 HD 3/282m S. 3). Aufgrund dieser Vorfälle musste die Polizei auch für das Spiel vom 5. Dezember 2004 mit grösseren Ausschreitungen rechnen, weshalb sie nicht zuletzt wegen ihres gesetzlichen Auftrages, für Ruhe und Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, verpflichtet war, geeignete Vorkehrungen gegen die Ausschreitungen zu treffen. Gemäss dem Dienstbefehl war denn auch
- 15 erklärtes Ziel, die Sicherheit in der Innenstadt und auf dem Anmarschweg zu gewährleisten (Urk. 18 HD 3/6), das heisst für Ruhe und Ordnung zu sorgen und diese aufrechtzuerhalten. Die geplante Personenkontrolle – mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Ausschreitungen sowie der Deanonymisierung Verdächtiger – lag somit im öffentlichen Interesse. 3.4. Dass die Ausschreitungen bei früheren Spielen – nach der Auffassung der Rekurrenten – mehrheitlich jeweils nach Spielende erfolgten, ändert nichts an der Tatsache, dass die Gewaltbereitschaft der Basler Szene gegenüber der Polizei und unbeteiligten Dritten sowie auch gegenüber fremden Eigentum während mehrerer Monate zunahm und sich die Polizei aufgrund dieser Situation – zu Recht – gezwungen sah, Massnahmen dagegen zu ergreifen. Ob die Ausschreitungen beim Spiel vom 5. Dezember 2004 vor dem Spiel, während desselben oder danach zu erwarten waren, war unter diesen Umständen für die Polizei nicht voraussehbar, weshalb der Einsatz vor dem Spiel durchaus gerechtfertigt war. Die Durchführung der Personenkontrolle nach Spielende wäre sodann aufgrund der örtlichen Begebenheiten viel schwieriger gewesen und hätte die übrigen friedlichen Matchbesucher in Gefahr gebracht. 3.5. Die Rekurrenten führten sodann aus, die Umleitung des Fanzugs nach Zürich-Altstetten hätte genügt, um die Fans vom Hauptbahnhof fernzuhalten. Dies ist nicht schlüssig, da sich die FCB-Anhänger bei einem allfällig vereinbarten Treffen mit militanten GC-Fans jederzeit von Altstetten zum Hauptbahnhof hätten begeben oder sich auf dem Weg zum Stadion hätten Kämpfe liefern bzw. Sachbeschädigung hätten vornehmen können. Allein die Ankunft in Zürich-Altstetten hätte allfällig geplante Ausschreitungen somit nicht verhindern können. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geplante Personenkontrolle im öffentlichen Interesse lag. 3.1.3. Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV 1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss neuerer Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen (Häfelin/Haller, a.a.O., N 321 f.; Strasser, a.a.O., S. 24 ff.):
- 16 a) Eignung ("Geeignetheit"): Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. b) Erforderlichkeit ("geringstmöglicher Eingriff"): Die Massnahme muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d.h., sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das Notwendige hinausgehen. c) Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse): Im Allgemeinen wird die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn dahingehend definiert, dass zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen müsse. Diese Zweck-Mittel-Relation liegt jedoch den beiden bereits erwähnten Aspekten der Eignung und der Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels zugrunde. Im Grunde genommen geht es bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn um eine Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse. Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird. 2. Vorliegend war die geplante Personenkontrolle geeignet, den Schutz und die Sicherheit von unbeteiligten Dritten und fremden Eigentums zu gewährleisten. Ziel der Kontrolle war – wie erwähnt – zum einen, die Identität potentiell gewalttätiger bzw. eines Delikts verdächtigter Fans aufzunehmen und sie für eine eingehende Befragung, insbesondere über die Vorfälle vom 31. Oktober 2004, festzunehmen. Zum anderen war aber auch erklärtes Ziel der Personenkontrolle, die Fans aufgrund der Aufnahme ihrer Daten davon abzubringen, Sachbeschädigungen oder andere Schädigungen vorzunehmen, indem sie diese nicht mehr anonym aus der Masse heraus tun konnten (Urk. 18 HD 15/1 S. 7 und 9). Die Personenkontrolle war geeignet, diese Ziele zu verfolgen und insbesondere die öffentlichen Interessen, nämlich die Gewährung von Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit, zu wahren. Auch in Bezug auf die Örtlichkeit ist die Geeignetheit zu be-
- 17 jahen. Eine Kontrolle beim Stadion oder am Hauptbahnhof Zürich wäre gemäss der schlüssigen Darstellung des Gesamteinsatzleiters Z. aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungeeignet bzw. unmöglich gewesen. Der Bahnhof Altstetten hingegen sei ein günstiger Ort gewesen (Urk. 18 HD 15/30 S. 8 und Urk. 18 HD 15/1 S. 9). Diese Ausführungen sind insbesondere deshalb zutreffend, weil beim Bahnhof Zürich-Altstetten die Möglichkeit bestand, die Fans von den übrigen Passanten abzuschirmen, während bei einem Einsatz beim Stadion Anwohner, Matchbesucher, Passanten und der öffentliche Verkehr gestört worden wären. 3. In Bezug auf die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist festzuhalten, dass keine milderen Mittel als eine Personenkontrolle ersichtlich sind, welche Ausschreitungen hätten verhindern können. Die Fussballspiele in den Monaten zuvor hatten gezeigt, dass sich verschiedene Gruppierungen von Fans bei jedem Match Kämpfe lieferten und Sachbeschädigungen begingen. Davon, dass dies beim Spiel vom 5. Dezember 2004 anders hätte sein sollen, kann nicht ausgegangen werden. Ein Durchgreifen seitens der Polizei war somit erforderlich, wobei die bis anhin eingesetzten Mittel wie die bisherigen Ausschreitungen zeigten - offensichtlich ungenügend waren. Mit der geplanten Personenkontrolle bediente sich die Polizei eines neuen, aber eines milden Mittels. Die Rekurrenten rügten zwar, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei nicht beachtet und die Planung sei dilettantisch und sachfremd vorgenommen worden, doch vermochten sie nicht konkret darzulegen, welche milderen Mittel es zur Zielerreichung gegeben hätte. Der Einvernahme des Gesamteinsatzleiters Z. vom 26. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass mit der Planung des Einsatzes bereits Anfang November 2004 begonnen wurde und diverse Offiziere der Stadt- und Kantonspolizei sowie Hooligan-Experten daran teilgenommen hatten (Urk. 18 HD 15/1 S. 4 f.). Sodann wurde die Planung von der Abteilung Analyse, Planung und Einsatzunterstützung der Stadtpolizei Zürich unterstützt (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Es wurden verschiedene Handlungsvarianten gebildet, welche je nach Situation zum Zuge gekommen wären. So war das Vorgehen beim Bahnhof Altstetten nur eine von drei Varianten, nach welcher man vorzugehen plante, sofern es der Bahnpolizei in Basel gelingen sollte, die FCB-Anhänger mit dem Extrazug nach Zürich zu bringen. Falls dies nicht gelungen wäre, hätte man
- 18 die Fans am Hauptbahnhof auf Gleis 18 empfangen und zum Hardturm Stadion begleitet (Urk. 18 HD 15/1 S. 7 f.). M. C., Sprecher der Stadtpolizei Zürich, bestätigte überdies gegenüber den Medien, es seien in den letzten Jahren verschiedene Strategien verfolgt worden, wobei sie nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätten, weshalb man die Strategie in Bezug auf das Fussballspiel vom 5. Dezember 2004 geändert und angepasst habe (Urk. 18/33/3 Track 3). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Rekurrenten, die Einsatzleitung sei sachfremd bzw. dilettantisch vorgegangen, nicht zutreffend. 4. Die Rekurrenten stellen sich sodann auf den Standpunkt, die eigentlichen Hooligans würden jeweils nicht mit dem Zug anreisen, weshalb die Personenkontrolle nicht zum gewünschten Ziel habe führen können (Urk. 7 S. 12). Gemäss den Aussagen von Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 war sich die Polizei bei der Einsatzplanung durchaus bewusst, dass die Hooligans nicht mit dem Zug anreisen würden. Die Polizei wollte jedoch die sog. „erlebnisorientierten“ und ebenfalls gewaltbereiten Fans kontrollieren, welche sich im Zug befanden (Urk. 18 HD 15/1 S. 9 f.). Ihre Gewaltbereitschaft demonstrierten diese FCB- Anhänger bereits vor der Abfahrt im Bahnhof von Basel, als sie den Regelzug nach Zürich stürmten, und während der Fahrt nach Zürich, als sie die Kondukteure durch aggressives Auftreten bei der Vornahme der Billettkontrolle behinderten (Urk. 18 HD 23/3 S. 3 und Urk. 18 HD 23/4 S. 3). Gemäss der Aussage von D., Gruppenleiter Bahnpolizei und damaliger Gruppenführer eines OD-Trupps, habe es sich bei zwei Dritteln der Mitreisenden um militante Fans gehandelt und das Gewaltpotential sei sehr gross gewesen (Urk. 18 HD 23/4 S. 4). Die Personenkontrolle richtete sich daher nicht primär gegen die Hooligans, sondern gegen die „erlebnisorientierten“, gewaltbereiten Fans, weshalb sie durchaus zweckbestimmt war. 5. Alsdann machen die Rekurrenten geltend, es sei voraussehbar gewesen, dass die Personenkontrolle sehr lange dauern würde (Urk. 7 S. 13 f.). Gemäss den Aussagen von Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 ging die Einsatzleitung davon aus, dass die Personenkontrolle bis zu Spielbeginn beendet sein würde (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Aufgrund der bisherigen Erfahrungen durfte
- 19 die Polizei davon ausgehen, dass sich der anfängliche Unmut der eingekesselten Fans schnell legen würde und die Kontrolle in Ruhe durchgeführt werden könnte (Urk. 18 HD 15/1 S. 10 [Z.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 5 [J.]). Anlässlich der Personenkontrolle hätten nur die Personalien der potentiell gewalttätigen und „erlebnisorientierten“ Fans aufgenommen werden sollen. Alle übrigen Fans hätten die Triagestelle ohne Weiteres und ohne Personalienabnahme nacheinander durchgehen können (Urk. 18 HD 16/1 S. 11 [R.]; Urk. 18 HD 18/1 S. 6 [V.]; Urk. 18 HD 24/1 S. 2 f. [B.]; Urk. 18 HD 3/6 [Dienstbefehl]). Es handelte sich somit grundsätzlich ausschliesslich um eine Gesichtskontrolle, welche für jede einzelne Person nur von minimaler Dauer gewesen wäre und sich im langsamen Passieren der Triagestelle erschöpft hätte (vergleichbar mit einer Eingangskontrolle vor einem Konzert oder Ähnlichem). Hätten sich die Fans ruhig verhalten, hätte der grösste Teil der Fans das Fussballspiel nach den Aussagen des Gesamteinsatzleiters Z. rechtzeitig erreicht (vgl. Urk. 18 HD 15/1 S. 12 [Z.]). Dass diese Zeitangaben nicht völlig verfehlt sind, geht bereits daraus hervor, dass die Einkesselung bzw. der Sicherheitsring trotz Massenfestnahme gemäss dem Einsatzjournal um 17.24 Uhr beendet werden konnte (Urk. 18 HD 16/1 S. 14 [R.]). Eine blosse Gesichtskontrolle, die sich im Passieren der Triagestelle – grundsätzlich ohne Identitätsüberprüfung – erschöpft hätte, wäre wesentlich schneller durchführbar gewesen, weshalb die Aussage des Gesamteinsatzleiters Z., der grösste Teil der Fans wäre rechtzeitig zum Matchbeginn im Stadion gewesen, glaubhaft erscheint. Eine anderweitige, das gleiche Ziel verfolgende, mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Eine Kontrolle während der Zugsfahrt wäre aufgrund des teilweise grossen Gedränges in den einzelnen Waggons (Urk. 18 HD 23/1 S. 3) nicht durchführbar gewesen und eine solche nach Spielende hätte aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine grössere Gefährdung der übrigen Spielbesucher und Passanten mit sich gebracht. In Anbetracht der etlichen und teilweise schweren Ausschreitungen während der letzten Spiele und der Pflicht zur Aufklärung der bisherigen Straftaten sowie der Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die geplante Personenkontrolle verhältnismässig und erforderlich (vgl. auch Strasser, a.a.O., S. 28).
- 20 - 6. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die mit der S-Bahn S9 und nicht mit dem Extrazug nach Zürich-Altstetten angereisten Basler Anhänger der geplanten Personenkontrolle hätten unterzogen werden sollen, die Unrechtmässigkeit der Personenkontrolle zu begründen. Die Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich zutreffend auf den Wahrnehmungsbericht von J. (Sicherheitsdienst, Abteilung Hooliganismus), gemäss welchem eine Gruppe von ca. 50 teils mit Schals, Mützen und Skibrillen vermummten Personen am Hauptbahnhof Zürich die S9 bestiegen hätte und nach Zürich-Altstetten gefahren sei (Urk. 18 HD 15/26). Aufgrund der Vermummung musste die Polizei von ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der „erlebnisorientierten“ Fans ausgehen, weshalb es gerechtfertigt war, diese gleichermassen wie die übrigen, direkt von Basel angereisten Fans zu behandeln. 7. Bezüglich des Vorwurfs der Rekurrenten, in Basel gezwungen worden zu sein, den Extrazug zu benutzen, ist festzuhalten, dass die Bahnpolizei von der Stadtpolizei Zürich gebeten wurde, die „erlebnisorientierten“ Fans in den Extrazug zu leiten, die „harmlosen“ Fans, beispielsweise Familien, indes durchaus im normalen Regionalzug zu belassen (Urk. 18 HD 15/1 S. 13 [Z.]; vgl. auch Urk. 18 HD 5/2b [Einsatzbefehl Bahnpolizei]). Aufgrund des Sturms auf den Regionalzug durch – teilweise vermummte – FCB-Anhänger in Basel gelang es der Bahnpolizei vorerst nicht, die „erlebnisorientierten“ Fans mit dem Extrazug nach Zürich zu bringen. Erst nach etlichen Durchsagen der Bahnpolizei und nachdem sich das Zugspersonal geweigert hatte, mit den Fans im Regionalzug nach Zürich zu fahren, kehrten die Fans in den Extrazug zurück (vgl. Aussagen V., Urk. 18 HD 23/1 S. 3; bzgl. der chaotischen Lage insgesamt: Urk. 18 HD 23/4 S. 3). Aufgrund der chaotischen Umstände am Bahnhof von Basel war es nicht möglich, die „normalen“ von den „erlebnisorientierten“ Fans im Einzelnen zu trennen und auf die verschiedenen Züge aufzuteilen (vgl. DVD-Aufnahme Urk. 18 HD 33/5). Z. erachtete dies jedoch zutreffend nicht als problematisch, zumal nur eine Personenkontrolle geplant war und diese nur von kurzer Dauer hätte sein sollen (Urk. 18 HD 15/1 S. 8). Insoweit kann der Einsatzleitung kein Vorwurf gemacht werden.
- 21 - 3.1.4. Schlussfolgerung bezüglich des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle auf einer gesetzlichen Grundlage basierte, im öffentlichen Interesse lag sowie verhältnismässig war. Die Personenkontrolle hatte somit keinen unrechtmässigen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit zur Folge, weshalb der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB nicht erfüllt wurde. 3.2. Subjektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB 1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 183 StGB vorsätzliches Handeln. Wissen und Willen des Täters müssen sich dabei nicht nur auf den Freiheitsentzug als solchen beziehen, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit erstrekken. 2. Im vorliegenden Fall führte Z. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2005 aus, die Personenkontrolle wäre bis zum Spielbeginn um 16 Uhr beendet gewesen, hätten sich die Fans kooperativ verhalten. Lediglich ein kleiner Teil der Kontrollierten wäre zu den Ereignissen vom 31. Oktober 2004 näher befragt worden und hätte das Fussballspiel allenfalls verpasst (Urk. 18 HD 15/1 S. 8 und 12). In der Einvernahme vom 8. März 2007 fügte er an, nur jene Personen, die gefährliche Gegenstände mit sich geführt hätten und/oder durch Szenekenner als verdächtig bezüglich vorangegangener Vorfälle - insbesondere jener vom 31. Oktober 2004 - bezeichnet worden wären, hätten einer eingehenderen Kontrolle unterzogen werden sollen. Die Kontrolle hätte innert zwei Stunden durchgeführt werden können (Urk. 18 HD 15/30 S. 3 und 9). J. gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2006 ebenfalls zu Protokoll, man sei davon ausgegangen, dass die Kontrolle vor Matchbeginn beendet sein würde (Urk. 18 HD 17/1 S. 9). R. führte am 15. Januar 2007 aus, die Personenkontrolle wäre nur sehr kurz ausgefallen, indem lediglich kurz die Personalien auf die sog. grüne Karte aufgenommen worden wären. Es hätten nur jene Personen fotografiert werden sollen, die zur Befragung hätten festgenommen werden sollen (Urk. 18 HD 16/9 S. 6).
- 22 - 3. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass keiner der Verantwortungsträger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich handelte. Alle gingen sie davon aus, ihr beabsichtigtes Handeln, d.h. die geplante Durchführung der Personenkontrolle, sei rechtmässig, weil sie nur von kurzer Dauer sei. Der Nachweis des subjektiven Tatbestandes würde damit wohl - würde der Tatbestand durch den Sachrichter geprüft - nicht erbracht werden können. 3.3. Schlussfolgerung bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB Aufgrund obiger Erwägungen kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB nicht erfüllt hat. 4. Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB 1. Wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB wird bestraft, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Missbrauch der Amtsgewalt liegt somit vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Trechsel, Schweizerischen Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, St. Gallen 1997, Art. 312 N 3; Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 392 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel etc. 2007, Art. 312 N 7). Amtsmissbrauch ist insbesondere bei der Anordnung einer Verhaftung durch einen Beamten zu bejahen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, § 105 1.2, S. 444). 2. Wie oben ausgeführt wurde, war die geplante Personenkontrolle nicht unrechtmässig, da die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf einer gesetzlichen
- 23 - Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war. Unter diesen Umständen wurde der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht erfüllt. 5. Schlussfolgerungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geplante Personenkontrolle weder einen unrechtmässigen Freiheitsentzug nach Art. 183 StGB noch Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB darstellte. III. Rechtmässigkeit der Festnahme von 427 FCB-Anhängern 1. Verantwortungsträger 1. Der Übergang von der Personenkontrolle zur Massenfestnahme mit Grobtriage wurde durch den Einsatzleiter Verhaftorganisation, R., sowie durch den Einsatzleiter Front, J., beantragt (Urk. 18 HD 16/1 S. 15; Urk. 18 HD 17/1 S. 10). Die Fällung des Entscheides erfolgte durch den Gesamteinsatzleiter Z. (Urk. 18 HD 15/1 S. 16). Andere Personen wirkten bei der Entscheidfindung nicht mit. Die Frage der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs richtet sich daher gegen Z., R. und J. als für den Entscheid verantwortliche Personen. 2. Bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten sind sodann weitere Verantwortliche auszumachen: der Zugführer OD Schwarz, Sp., für den Reizstoffeinsatz, der Zugführer OD Grün, Rh., für den Gummischroteinsatz sowie der Zugführer OD Rot, E., ebenfalls für den Gummischroteinsatz. Schliesslich ist der Einsatzleiter Sicherheitsdienst, welcher die Grobtriage durchführte, für allfällige durch diese Tätigkeit verursachten Verletzungen verantwortlich.
- 24 - 2. Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB im Zusammenhang mit der Festnahme von 427 FCB-Anhängern 2.1. Objektiver Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB 2.1.1. Standpunkte der Staatsanwaltschaft und der Rekurrenten 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB und begründete dies zusammengefasst wie folgt (Urk. 2/1 S. 52 ff.): Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit stelle sich nur gegenüber den Entscheidträgern der Polizei, welche als Einsatzleiter die Festnahme angeordnet bzw. empfohlen hätten. Hierbei handle es sich um Z., R. und J. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung setze eine unrechtmässige Tathandlung voraus. Die Massenfestnahme habe auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden können. Insbesondere habe ein Notfall bestanden, der mangels vergleichbarer bisheriger Situationen unvorhersehbar gewesen sei. Die Polizei habe gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen davon ausgehen können, die Fans würden sich nach kurzer Zeit widerstandslos kontrollieren lassen. Dass sie derart massiv gegen die Polizei vorgehen würden, habe man nicht voraussehen können. 1.1.2. Die Festnahme sei sodann verhältnismässig gewesen, zumal die Menschenmenge verbal nicht erreichbar gewesen sei. Es habe kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als die Aufrechterhaltung der Einkesselung, das Vornehmen der Grobtriage sowie das Abführen der nicht als friedlich eingestuften Fans. Die Aufhebung der Einkesselung sei keine Alternative gewesen, da es auf dem Weg zum Stadion mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Ausschreitungen gekommen wäre. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Festnahmen an einem Sonntag stattgefunden hätten, die Fans also nach dem Fussballspiel höchstens vereinzelt zur Arbeit hätten gehen müssen. Sodann seien die Fans für ein Fussballspiel im Freien gekleidet gewesen. Die Einsatzleitung sei beim Entscheid, zur Grobtriage zu wechseln, nicht von langen Wartezeiten der Verhafteten ausgegangen. Die öffentlichen Interessen an der Festnahme lägen vor allem in der Verhinderung von neuen Ausschreitungen auf dem Weg zum Stadion. Sodann habe die Sicherheit am Bahnhof Zürich-Altstetten gewährleistet werden müssen und schliesslich habe auch ein erhebliches Interes-
- 25 se daran bestanden, die ursprünglich geplante Kontrolle geordnet durchzuführen. Nicht zuletzt habe ein schützenswertes Interesse an der Aufklärung der am 31. Oktober 2004 und 5. Dezember 2004 begangenen Straftaten bestanden. Die Abwägung dieser Interessen ergebe, dass die öffentlichen Interessen die Individualinteressen überwiegen würden. In Bezug auf die Verhaftung von Jugendlichen sei auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verwiesen, wonach gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Massnahmen gegenüber Personen ab 12 Jahren vorgesehen seien (Art. 24a ff.). Dieses Gesetz sei vorliegend als lex mitior anwendbar. Zudem habe es sich bei über drei Vierteln der Verhafteten um Erwachsene gehandelt. 1.1.3. Schliesslich sei auch das Störerprinzip beachtet worden, zumal es aufgrund der unübersichtlichen Situation am Bahnhof Zürich-Altstetten nicht möglich gewesen sei, Störenfriede mit Sicherheit individuell von sich friedlich verhaltenden Personen zu unterscheiden. Fans hätten ausgesagt, dass die Masse in ihrer Gesamtheit gegen die Polizeiabsperrung gedrückt hätte, weshalb die Einsatzleitung ihren Entscheid über das weitere Vorgehen zu Recht auf die Menschenmenge in ihrer Gesamtheit abgestellt habe. Dem Störerprinzip sei soweit als möglich nachgelebt worden, indem nicht gewaltorientierte Fans mittels Grobtriage vor Ort entlassen worden seien. Dass aber dennoch friedliche Personen festgenommen worden seien, sei aufgrund der konkreten Umstände nicht vermeidbar gewesen. Es sei ein polizeilicher Notstand vorgelegen, welcher es zugelassen habe, auch gegen Nichtstörer vorzugehen. Da somit alle Voraussetzungen der Anwendung der polizeilichen Generalklausel erfüllt seien, liege objektiv keine unrechtmässige Festnahme nach Art. 183 StGB vor. 1.1.4. Überdies sei nicht zu beanstanden, dass das H.-Team der Bahnpolizei die Kontrollen bei der Triagestelle unterstützt hätte. Die Amtshandlung sei im Zuständigkeitsbereich der Bahnpolizei erfolgt, da sie direkt am Bahnhof stattgefunden habe. Aufgrund der Mithilfe der Bahnpolizei habe der ganze Ablauf beschleunigt werden können.
- 26 - 1.2. In subjektiver Hinsicht könne den Angeschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie von der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens nicht überzeugt gewesen seien. Es könne den Angeschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, sie hätten vorsätzlich zu Unrecht angenommen, die Festnahmen liessen sich auf § 54 Abs. 1 StPO stützen. Im Zeitpunkt der Festnahmen habe der Verdacht auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bzw. Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB bestanden. Sodann hätten zahlreiche Personen versucht, gemeinsam die Polizeisperre zu durchbrechen, was als Zusammenrottung nach Art. 285 Ziff. 2 StGB hätte betrachtet werden dürfen. Eine Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen sei nicht notwendig gewesen, zumal die vorläufige Festnahme von Jugendlichen im Sinne von § 54 Abs. 1 StPO zulässig sei. 1.3. In Bezug auf die Frage der schikanösen Verweigerung des Zugangs zur Toilette führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, die Toilette habe ab 14.25 Uhr nicht mehr aufgesucht werden können, da der OD Zug Rot sich dort positioniert habe. Ein Rückzug dieses Zugs hinter die Toilettenanlage sei nicht in Frage gekommen, da sonst die Gefahr eines Ausbruchs bestanden hätte. Zudem habe sich dort ein Kiosk mit einer ungeschützten Glasfassade befunden. Der OD Zug Rot sei schliesslich von Gitterfahrzeugen abgelöst worden, wobei diese so positioniert worden seien, dass die Toilette wieder zugänglich gewesen sei. Von einer schikanösen Verweigerung des Zuganges könne somit nicht die Rede sein (Urk. 2/1 S. 66 f.). 1.4.1. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, der Gummischroteinsatz des OD Zugs Rot sei nach einem Ausbruchversuch der Fans erfolgt. Gemäss den Aussagen von Sch. und E. (Zugführer und Stellvertreter OD Zug Rot) habe eine Gruppe von ca. 40 vermummten und militanten Personen trotz mehrmaliger Abmahnungen mittels Megaphon versucht, die Sperre des OD Zugs Rot zu durchbrechen, indem sie die vor ihnen stehenden friedlichen Fans vor sich her in Richtung des OD Zugs Rot geschoben hätten. V. habe sodann ausgesagt, dass die vorgeschriebene Einsatzdistanz für Gummischrot aus seiner Sicht eingehalten worden sei bzw. sogar hätte unterschritten werden können, da eine Notwehrsitua-
- 27 tion vorgelegen sei. Filmmaterial, welches den Gummischroteinsatz des OD Zugs Rot aufzeige, bestehe keines. Unter diesen Umständen könne E. und Sch. ihren Aussagen Entgegenstehendes nicht nachgewiesen werden, weshalb der Einsatz von Gummischrot durch den OD Zug Rot gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2/1 S. 69 f.). 1.4.2. In Bezug auf den Einsatz von Reizstoff und Gummischrot durch die OD Züge Schwarz und Grün hielt die Staatsanwaltschaft fest, LUCA-Führer G. und die Filmenden der Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ hätten auf ein massives Drücken gegen die Absperrung vor dem Reizstoffeinsatz um ca. 14.44 Uhr hingewiesen. Auch der Zugführer Sp. des OD Zugs Schwarz habe ausgeführt, der Einsatz von Reizstoff sei befohlen worden, weil die eingekesselten Personen versucht hätten, auszubrechen. Im Film „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“ sei sodann der Einsatz von Gummischrot ersichtlich, die Einsatzdistanz sei indes schwer abschätzbar. Sie könne durchaus über zehn Meter betragen haben. Der Zugführer des OD Zugs Grün, Rh., habe sodann ausgeführt, der OD Zug Grün habe sich nach dem Reizstoffeinsatz mangels Schutzmasken zurückziehen müssen, woraufhin einige Basler Fans versucht hätten, auszubrechen. Die Situation sei ausser Kontrolle geraten, weshalb der Einsatz von Gummischrot notwendig geworden sei. G. (Fanprojekt Basel) und B. (Bahnpolizist) hätten sodann beide ausgeführt, es sei zu einem Gummischroteinsatz gekommen, nachdem Fans einen Sturm auf die Absperrung stadtauswärts vorgenommen hätten. In Bezug auf die Einsatzdistanz von Gummischrot sei sodann festzuhalten, dass diese nicht – wie von einigen Geschädigten dargestellt – weniger als fünf Meter betragen habe. Bei einer solchen Einsatzdistanz hätte es gravierende Kopf- bzw. Gesichtsverletzungen gegeben, welche bei keinem der Geschädigten ersichtlich gewesen seien und auch von der Sanität nicht hätten bestätigt werden können. Dass auf die Fans durch die Polizei eingeschlagen worden sei, sei schliesslich auf keinem der Filme ersichtlich. Sodann treffe nicht zu, dass die Sanität erst rund zwei Stunden nach der Zugseinfahrt beim Bahnhof Zürich-Altstetten eingetroffen sei. Der Rettungswagen sei um 14.57 Uhr am Bahnhof gewesen. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass Gummischrot und Reizstoff erst eingesetzt worden seien, als die Fans massiv gegen die Absperrung gedrückt und auszubrechen
- 28 versucht hätten. Eine kurze Einsatzdistanz von Gummischrot auf Kopfhöhe sei nicht nachweisbar (Urk. 2/1 S. 72 f.). 1.4.3. In rechtlicher Hinsicht hielt die Staatsanwaltschaft fest, es könne offen gelassen werden, ob Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten stattgefunden hätten. Solche wären nämlich aus folgenden Gründen gerechtfertigt gewesen: Die Absperrung des Bahnhofs zwecks Durchführung einer Personenkontrolle sei rechtmässig gewesen. Folglich habe es sich bei dem zu diesem Zweck erfolgten Einsatz von Reizstoff und Gummischrot um eine gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 14 StGB gehandelt. Sodann sei der Zwangsmitteleinsatz erst nach dem Ausbruchversuch erfolgt. Der Versuch, die Polizeisperren zu überrennen, gelte als rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB, zumal die Absperrung zwecks Personenkontrolle rechtmässig erfolgt sei. In den aktenkundigen Fällen von Reizstoff- und Gummischroteinsätzen seien Notwehrsituationen vorgelegen. Es seien keine milderen Mittel als die eingesetzten ersichtlich. Unter diesen Umständen sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht gegeben, da nicht von einer unrechtmässigen Zwangsanwendung gesprochen werden könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die den Einsatz von Gummischrot anordnenden OD-Zugführer nicht strafbar gemacht hätten. Dasselbe gelte bezüglich der einzelnen Schützen (Urk. 2/1 S. 76 f.). 1.5. Der Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB sei sodann unbegründet. Es könne der Einsatzleitung, insbesondere Einsatzleiter Front, J., nicht nachgewiesen werden, die Betreuung verletzter Personen vorsätzlich verhindert zu haben. Die Sanität sei ab 14.57 Uhr vor Ort gewesen. Verschiedene Zeugen hätten ausgeführt, sie hätten gesehen, wie verletzte Personen aus der Masse herausgeholt worden seien. Bestätigt worden sei dies durch den Hooliganismus-Spezialisten M., den OD Zugführer Grün, Rh., sowie den OD Zugführer Stellvertreter Blau, F. Der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einvernommene M. habe schliesslich keine Angaben darüber machen können, was mit einem von ihm betreuten Verletzten geschehen sei (Urk. 2/1 S. 78 f.). 2.1. Bezüglich der durchgeführten Massenverhaftung machen die Rekurrenten im Einzelnen geltend, eine gesetzliche Grundlage für die Festnahmen habe
- 29 gefehlt. Die Frage, ob sich die Verhaftungen auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen vermögen, müsse zwingend durch ein Gericht beantwortet werden. Die Polizei habe dilettantisch, ohne genaue vorgängige Analyse gehandelt und das Chaos am Bahnhof selbst provoziert. Der Bahnhof Altstetten sei für eine solche Aktion ungeeignet. Es sei bei der Planung zu wenig beachtet worden, dass bereits bei der Anfahrt aus Basel Alkohol und Drogen konsumiert, Schlachtgesänge angestimmt und Rauch- und Knallpetarden gezündet worden seien. Der Verweis auf frühere Einsätze, z.B. auf die Nachdemonstration am 1. Mai, sei völlig verfehlt, da die Situationen überhaupt nicht vergleichbar seien. Der Notfall sei voraussehbar gewesen bzw. durch die Polizei selbst geschaffen worden. Sodann habe die Verhaftung nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen. Die Festnahme der Fans sei zur Herstellung von Ruhe und Ordnung nicht erforderlich gewesen. Die Situation sei weder bedrohlich noch chaotisch gewesen. Ferner müsse sich die Polizei ihre Fehleinschätzung, dass nur 250 Personen verhaftet würden, anrechnen lassen. Die Einsatzleiter hätten von der Anzahl der eingekesselten Fans (rund 550 bis 680) Kenntnis gehabt, weshalb sie sich hätten bewusst sein müssen, dass die Haftstrasse mit 300 Plätzen bei Weitem nicht ausreichen würde. In Bezug auf die Interessenabwägung halten die Rekurrenten schliesslich fest, die Sicherheit am Bahnhof Altstetten sei durch das polizeiliche Verhalten gefährdet worden. Weder die befürchteten Straftaten auf dem Weg vom Bahnhof Altstetten zum Stadion noch die Aufklärung der am 31.Oktober 2004 und 5. Dezember 2004 begangenen Straftaten hätten die Verhaftung aller Fans gerechtfertigt. Der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Bestimmungen des BWIS, welche sich teilweise gegen 12-Jährige richteten und als lex mitior einzubeziehen seien, sei unzutreffend, da diese Normen nur anwendbar seien, wenn dem Betroffenen vorgängig ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden könne. 2.2. Sodann sei es aktenwidrig zu behaupten, es habe ein polizeilicher Notstand vorgelegen, welcher es gerechtfertigt habe, auch gegen Nichtstörer vorzugehen. § 54 StPO als gesetzliche Grundlage setze einen dringenden Tatverdacht voraus. Es habe lediglich ein kleiner Teil der Fans randaliert. Die übrigen Fans seien unfreiwillig im Kessel festgehalten worden, weshalb der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB ihnen gegenüber nicht zur Anwendung
- 30 gelangen könne und auch sonst kein dringender Tatverdacht vorgelegen sei. Es dürfe nicht angehen, unfreiwillig Eingekesselten die willentliche Teilnahme an der Zusammenrottung zu unterstellen, wenn lediglich die Minderheit der Anwesenden gewalttätig gewesen sei und keine Entfernungsmöglichkeit bestanden habe. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer Massenverhaftung unverhältnismässig. In subjektiver Hinsicht sei vorsätzliches Handeln bezüglich der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs zu bejahen, zumal ein Sachverhaltsirrtum nicht begründbar sei. Allenfalls würde ein Rechtsirrtum vorliegen. 2.3. Der Zugang zu den Toiletten durch den OD Zug Rot sei sodann länger versperrt gewesen, als dies die Staatsanwaltschaft behauptet habe. Einzelne Fans seien sodann von den Polizisten beschimpft worden. Weiter sei G. durch den OD Zug Rot mit Gummischrot beschossen und an der Wange getroffen worden, als er die Toilette habe aufsuchen wollen. Dies könne von zahlreichen weiteren Fans bestätigt werden. Der Auffassung von Sch., es sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu einem Gummischroteinsatz gekommen, stehe entgegen, dass in der folgenden Sequenz der DVD-Aufnahme „GS-BS Ka R“ nach 14.19 Uhr auf dem Boden Gummigeschosse gut erkennbar seien. Damit sei der Gummischroteinsatz zu diesem Zeitpunkt erstellt. Dieser Einsatz sei nicht aufgrund einer Bedrohung erfolgt. Vielmehr hätten einzig einige unvermummte Fans die Toilette aufsuchen wollen. Sodann sei die Schussdistanz für Gummischrot nicht eingehalten worden. Es werde beantragt, K., F. und St. als Auskunftspersonen zu befragen und die Befragungen von G. und M. zu wiederholen. 2.4. Ferner sei der Gummischroteinsatz des OD Zugs Grün Folge des unnötigen Reizstoffeinsatzes des OD Zugs Schwarz gewesen. Dieser habe den „Ausbruchversuch“ und damit den Einsatz von Gummischrot ausgelöst. Die bei der Triagestelle stehenden Polizisten hätten unmöglich einen Überblick über das Geschehen auf dem Perron haben können. Aus ihrer eingeschränkten Warte heraus hätten einige wenige Fans durch Drücken bereits bedrohlich wirken können. Dieser Einsatz sei nicht rechtmässig gewesen. Der Reizstoffeinsatz sei unnötig gewesen und beim Gummischroteinsatz sei die notwendige Schussdistanz nicht eingehalten worden. Sowohl die Tatbestände der Körperverletzung bzw. Tätlich-
- 31 keit als auch des Amtsmissbrauchs seien erfüllt. Der Tatbestand der unterlassenen Nothilfe sei zu Unrecht nicht im Einzelnen abgeklärt worden (Urk. 7 S. 16 ff.). 2.1.2. Gesetzliche Grundlage für die Festnahmen (Art. 36 Abs. 1 BV) 1. Die Verhaftung einer Person bedarf aufgrund der Schwere der Handlung einer gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Es stellt sich vorab die Frage, ob § 54 StPO (vorläufige Festnahme) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festnahmen der 427 FCB-Anhänger darstellt. 2. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheiden zur Thematik der Verhaftung von Teilnehmern einer Manifestation bzw. Versammlung geäussert. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um das Eingreifen der Polizei in eine (unbewilligte) Demonstration. Die dazu gemachten Ausführungen der Rechtsprechung sind indes vorliegend bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit sinngemäss zu berücksichtigen, da es sich bei den Eingekesselten ebenfalls um eine – zumindest teilweise – gewaltbereite Menschenansammlung handelte, die ihr Gedankengut durch Parolen gegen aussen kundgab und von welcher bis zur Einkesselung schon etliche Gewalt ausging, namentlich Sachbeschädigungen und Gewalt gegen Beamte (vgl. auch Lips, Sicherheit an Sportveranstaltungen aus polizeilicher Optik, in: Sport ohne Gewalt, Referate und Podiumsdiskussion der Tagung vom 8. September 2006, Konferenz der Städtischen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren KSPD und dem Polizeidepartement der Stadt Zürich [Hrsg.], Band 4, Zürich 2007, S. 17, wonach sich die gleichen Probleme wie bei Sportveranstaltungen auch beispielsweise am 1. Mai stellten). 3.1. Das Bundesgericht hatte sich zum einen mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei welchem es in Zürich im Sommer und Herbst 1980 zu zahlreichen unbewilligten Demonstrationen mit diversen schweren Sachbeschädigungen und Störungen des öffentlichen und privaten Verkehrs gekommen war. Am 11. Oktober 1980 versammelte sich auf der Pestalozziwiese in Zürich erneut eine grössere Menschenansammlung und führte ein Strassentheater auf, wobei gewaltsame Ausschreitungen ausblieben. In der Folge wurde die Menschenan-
- 32 sammlung von der Polizei eingekreist und einer Personenkontrolle vor Ort unterzogen. Von den 322 Kontrollierten wurden 143 auf den Polizeiposten gebracht, wobei ihnen die mitgeführten Effekten in einem Plastiksack um den Hals gebunden wurden. Unter den Festgenommenen war der damalige Rechtsmittelkläger, welcher als unbeteiligter Passant an der Pestalozziwiese vorbeiging und in die Polizeiaktion geriet. Erst nach 21 Uhr wurde der Rechtsmittelkläger im Kriminalpolizeigebäude befragt und anschliessend entlassen. 3.2. Vor diesem Hintergrund führte das Bundesgericht aus, eine Festnahme könne sich nicht auf § 54 StPO stützen, wenn damit ausschliesslich allgemein polizeirechtliche Gründe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfolgt würden. Es habe vorliegend weder Klarheit darüber bestanden, ob ein Vergehen begangen worden sei, noch habe es sich um eine Zusammenrottung im strafrechtlichen Sinne gehandelt, wo nach der Rechtsprechung als Teilnehmer unter Umständen auch Zuschauer einbezogen würden, die sich nicht genügend von der Veranstaltung distanziert hätten. Von einem dringenden Tatverdacht gegenüber dem Rechtsmittelkläger könne keine Rede sein, weshalb die Festnahme rechtswidrig gewesen sei (Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 1987 in: ZBl 1988 S. 357 f.). 4. Als andersartig qualifizierte das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 f. den Fall, in dem es um eine nichtbewilligte Demonstration ging, anlässlich welcher verschiedene Personen vorübergehend in Gewahrsam genommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und nach vier bis sechs Stunden wieder entlassen wurden. Das Bundesgericht führte aus, bei der Prüfung des Vorliegens eines Tatverdachtes könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung objektiv darbieten würden. Der Richter müsse sich vielmehr in die Lage versetzen, in der sich die Organe der Strafuntersuchung und der Polizei im Zeitpunkt der umstrittenen Festnahme befunden hätten. Allein schon das Wort „Verdacht“ zeige, dass die Teilnahme an einer rechtswidrigen Handlung nicht nachgewiesen sein müsse, um eine Festnahme zu rechtfertigen. Die Festnahmen von Personen, die sich später als unschuldig erweisen würden, könnten somit nicht an sich
- 33 schon rechtswidrig sein. Der Ausdruck „Verdacht“ schliesse nicht einmal ein ethisch vorwerfbares Verhalten in sich, sondern kennzeichne einzig eine Sachlage, wie sie sich der für die Festnahme verantwortlichen Person darbiete. Dafür, dass sich die Festnahme völlig unbeteiligter Personen in engen Grenzen halte, biete das Erfordernis zusätzlicher Haftgründe hinreichende Gewähr. Das Bundesgericht führte weiter aus, im Rahmen der Demonstration sei es zu Sachbeschädigungen gekommen und der Verdacht auf Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sei nahe gelegen, wobei freilich eine genaue rechtliche Analyse in jenem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei. Da sich die Beschwerdeführer im Bereich der Manifestation befunden hätten, hätten sie als tatverdächtig betrachtet werden dürfen, was nicht bedeute, dass ihnen ein Schuldvorwurf zu machen gewesen wäre. Die kantonale Behörde habe demnach mit sachlichen Gründen den Tatverdacht für gegeben erachten dürfen. In Bezug auf die Haftgründe führte das Bundesgericht aus, die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf Flucht- und Kollusionsgefahr berufen. Es sei von der Situation auszugehen, wie sie sich den Polizeibeamten dazumal geboten habe. Die Mehrheit der beteiligten Demonstranten hätte die Polizei ohne die angeordnete Festnahme nicht aufgrund blosser Beobachtung erkennen können, mit der Folge, dass diese zu nächtlicher Stunde nach Hause verschwunden und nicht mehr auffindbar gewesen wäre. Bei den vorliegenden Gegebenheiten habe eine Kontrolle vor Ort nicht durchgeführt werden können und eine sofortige Entscheidung zwischen fluchtgefährlichen und anderen Verdächtigen sei praktisch ausgeschlossen gewesen. Aus diesem Grund hätten die Flucht- und die Kollusionsgefahr fürs erste für alle verdächtigen Personen bejaht werden dürfen. Das Bundesgericht betonte sodann, dass dies zwar für den einzelnen Unbeteiligten, welcher allenfalls ohne Verschulden von der Massnahme betroffen worden sei, hart erscheinen könne, dass dies aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter diesen besonderen Umständen in Kauf genommen werden müsse. Das Interesse des Staates an der Ermittlung der für Ausschreitungen verantwortlichen Personen überwiege in solchen Ausnahmesituationen die Unannehmlichkeiten, die darin bestünden, dass ein einer Straftat Verdächtigter eine verhältnismässig kurze Zeit in Polizeigewahrsam verbringen müsse.
- 34 - 5. Ein Vergleich zwischen vorliegendem Fall und diesen beiden Entscheiden ergibt, dass hier wie in BGE 107 Ia 138 f. – wo es um eine unbewilligte, gewalttätige Demonstration zur nächtlichen Stunde ging, bei welcher ohne die Durchführung der Festnahmen die Gefahr bestand hätte, die Teilnehmer könnten unbemerkt verschwinden – die Zeit zur Durchführung der Kontrolle drängte. Zwar fuhr der Zug im Bahnhof Zürich-Altstetten bereits kurz nach zwei Uhr und damit bei Tageslicht ein, doch war es Dezember, und es dunkelte damit schon kurz nach vier Uhr ein. Aufgrund der Einkesselung durch eine Vielzahl von Polizeibeamten bestand zwar keine Gefahr, dass sich ein grosser Teil der Fans der Personenkontrolle unerkannt hätte entziehen können, doch verhinderten die zunehmend aggressive Stimmung und die chaotischen Umstände eine geordnete Kontrolle. Die chaotische Situation zeichnete sich bereits während der Zugsfahrt (Urk. 18 HD 23/8 S. 4 [E., Bahnpolizei]; Urk. 18 HD 23/4 S. 3 [D., Bahnpolizei]) sowie anschliessend beim Verlassen des Zugs ab, wo Schlachtgesänge gerufen wurden und durch beleidigende Äusserungen provoziert wurde (vgl. Videoaufnahme Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka R und M2“). Verschiedentlich wurden Sachbeschädigungen und Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz begangen und Gewalt gegen die Beamten angewendet. Trotz Megaphondurchsagen beruhigte sich die Situation nicht, und es kam mehrmals zu wellenförmigen Durchbruchversuchen (ca. 14.18 Uhr [vgl. Videoaufnahme Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka M2“]). Die Polizeiverantwortlichen mussten unter diesen Umständen zu Recht mit einer Verschärfung der Situation rechnen, weshalb eine ähnliche und vergleichbare Situation wie in BGE 107 Ia 138 f. vorlag. Überdies wurde der Zugverkehr am Bahnhof Zürich-Altstetten gestört, weshalb die Polizei ein Interesse daran hatte, die Kontrolle vor Ort so schnell als möglich zu beenden bzw. in die Polizeiräumlichkeiten zu verlegen. Im Gegensatz dazu verlief die Manifestation im Globus-Fall (ZBl 1988 S. 357 f.) friedlich, namentlich wurden - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - keine Vergehen verübt. 6.1. Unter Berücksichtigung der eben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nunmehr im Einzelnen zu prüfen, ob sich die Massenfestnahme vorliegend auf § 54 StPO stützen liess. Nach § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sind die Polizeiorgane verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche nach ihrer eige-
- 35 nen Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 StPO gegeben ist. 6.2. In Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens kann den Akten, insbesondere den Fragebogen der Geschädigten, entnommen werden, dass diverse FCB-Anhänger bereits bei der Zugseinfahrt in Zürich-Altstetten Flaschen, Steine und andere Gegenstände aus den Zugsfenstern gegen die auf dem Bahnhofsgelände bereit stehenden Polizeibeamten warfen (Urk. 18 HD 33/4 DVD „5.12.2004 GC-BS Ka R [14.15 Uhr]“; Urk. 18 HD 33/4 DVD „5.12.2004 GC-BS Ka S“; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 und 31 [R.]; Urk. 18 HD 19/1 S. 6 [E.]; Urk. 18 HD 21/1 S. 3 [R.]; Urk. 18 HD 21/8 S. 4 [E.]; Urk. 18 HD 21/10 S. 3 [G.]; Urk. 18 HD 21/15 S. 2 f. [K.]). Es bestand somit der Verdacht auf Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB bzw. Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB. Auf dem Video DVD „5.12.2004 GC-BS Ka S“ ist sodann um 15.23 Uhr (recte: 14.23 Uhr) eine beschädigte Scheibe im Zug ersichtlich (Urk. 18 HD 33/4). Hierbei handelt es sich um Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, welche ein Vergehen darstellt. Schliesslich fand rund 5-8 Minuten nach dem Eintreffen des Zuges eine Art Durchbruchversuch von eingekesselten Personen statt, welcher gemäss den Aussagen verschiedener Anwesenden - namentlich auch von Geschädigten selbst - gewaltsam erfolgte (Urk. 18 HD 15/1 S. 16 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 17 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 14 [J.]; Urk. 18 HD 18/1 S. 9 [V.]; Aussagen einzelner Geschädigter: Urk. 18 HD 21/1 S. 3 [R.: Zeitangabe stimmt nicht ganz überein], Urk. 18 HD 21/4 S. 4 [B.], Urk. 18 HD 21/10 S. 3 [G.], Urk. 18 HD 21/15 S. 4 [K.]). Dieses Verhalten fällt wiederum unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB, welcher ebenfalls ein Vergehen darstellt. Mit dem Bewerfen von Flaschen und anderen ähnlichen Gegenständen wurden überdies Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ausgeübt, welche als Übertretungen zur Verhaftung nach § 54 StPO nicht ausreichen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, § 3 2.1, S. 33). Das Erfordernis des Vorliegens eines Verbrechens oder Vergehens ist damit erfüllt.
- 36 - 7.1. Im Weiteren setzt § 54 StPO einen dringenden Tatverdacht voraus. Nach der vorerwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist hierbei die Einschätzung der Situation durch die Polizei im Zeitpunkt der umstrittenen Festnahmen massgebend, und die Teilnahme an einer rechtswidrigen Handlung muss nicht nachgewiesen sein, um eine Festnahme zu rechtfertigen. Die Festnahme von Personen, die sich später als unschuldig erweisen, kann somit nicht an sich schon rechtswidrig sein (BGE 107 Ia 138 E. 2c). Das Bundesgericht hat in erwähntem Entscheid den dringenden Verdacht, dass Vergehen (Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch) begangen worden waren, bejaht. Im vorliegenden Fall standen ebenfalls die Tatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 StGB bzw. der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB im Raum. Sodann bestand der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB. Hierauf ist im Folgenden etwas genauer einzugehen: 7.2. Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung einer grösseren, nicht ohne Weiteres feststellbaren Zahl von Menschen, die nach aussen als eine vereinte Macht erscheinen. Dabei genügt es, dass eine zunächst friedliche Versammlung zu Gewalttätigkeiten führt, wobei die Gewalttätigkeiten nicht von allen Beteiligten ausgeübt werden müssen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 38 N 22 f.). Vorausgesetzt wird indes, dass die Anwesenden sog. Teilnehmer sind, das heisst, dass sie kraft ihres Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge stehen, dass sie für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheinen. Es genügt, dass sie sich nicht als bloss passive, von der Ansammlung distanzierte Zuschauer gebärden. Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben, z.B. Verletzten helfen oder journalistisch tätig sind, oder die als „unbeteiligt passives Zuschauertum“ angesehen werden müssen (Fiolka in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-
- 37 - 392 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel etc. 2007, Art. 260 N 18; Trechsel, a.a.O., Art. 260 N 6; vgl. auch Bühler, a.a.O., S. 89 f.). 7.3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich bereits im Bahnhof Basel ein Teil der später in Zürich Eingekesselten zusammenfand und den Regionalzug nach Zürich stürmte. Ebenso wird nicht bestritten, dass die obgenannten Sachbeschädigungen und die gewaltsamen Angriffe gegen die Polizei, namentlich das Bewerfen der Polizei mit Gegenständen bei der Zugseinfahrt sowie der kurz nach dem Eintreffen in Zürich-Altstetten gescheiterte Durchbruchversuch, durch einen Teil der Basler Fans begangen wurden. Bei diesen sich in der Masse befindenden Personen handelt es sich um eine als vereinte Macht erscheinende Menschenansammlung, welche den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllte. Diejenigen FCB-Fans, welche zwar keine Gewalt ausübten, sich aber vom deliktischen Verhalten der anderen nicht distanzierten, sondern sich aggressiv verhielten, Schlachtgesänge anstimmten oder sich auch bloss in Mitten der Menschenmenge aufhielten, sind aufgrund der fehlenden Distanzierung ebenfalls als Teilnehmer zu qualifizieren, weshalb auch sie den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllten. Ihnen stand nämlich die Möglichkeit offen, sich innerhalb des eingekesselten Raums von der Masse soweit als möglich zu entfernen (Urk. 18 HD 17/1 S. 15 [J.]). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten D.P. war ein Teil des eingekesselten Raums frei von Personen, weshalb man sich dorthin hätte zurückziehen und insoweit distanzieren können (Urk. 18 HD 22/22). Einzig jene Anhänger, welche sich im Rahmen des Möglichen von der aggressiven und aufgebrachten Menschenmenge distanzierten und sich in den hinteren Bereich des eingekesselten Raums begaben, sind als passive unbeteiligte Dritte zu qualifizieren und fallen nicht unter den Tatbestand nach Art. 260 StGB. 7.4. In subjektiver Hinsicht muss der Beteiligte wissen, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilzunehmen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst wird (Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 34; BGE 124 IV 269). Diejenigen FCB-Anhänger, welche sich vorliegend von den gewaltbereiten Fans nicht genügend distanzierten, nahmen - soweit sie den Charakter der Ansammlung er-
- 38 kannten - zumindest eine Teilnahme an der Zusammenrottung in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand gegeben ist. 7.5. Folglich ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes auf Landfriedensbruch lediglich bezüglich desjenigen Teils der Eingekesselten, der sich im Rahmen des Möglichen von den gewaltbereiten Fans distanziert hatte, zu verneinen. 7.6. Wie ausgeführt, erwog das Bundesgericht in BGE 107 Ia 138 f., aufgrund der grossen Menschenansammlung sei es unmöglich gewesen, die Vergehen bereits vor Ort den einzelnen Individuen zuzuordnen. Für die Annahme eines Tatverdachts sei dies aber auch nicht notwendig gewesen, zumal das Verweilen im Bereich der Manifestation genügte, um den Tatverdacht zu bejahen (Erwägung 4c). Es ist fraglich, ob es sich vorliegend rechtfertigt, diese Überlegungen – insbesondere die Tatsache, die Bejahung des Tatverdachts setze keine Individualisierung des Verdächtigen voraus – ohne Weiteres zu übernehmen, zumal sich vorliegender Sachverhalt doch insofern von dem durch das Bundesgericht zu behandelnden unterscheidet, als sich nicht alle FCB-Anhänger freiwillig im Bereich der Einkesselung aufhielten und teilweise in Basel angewiesen wurden, den Extrazug zu benutzen. Im Unterschied zum besagten Bundesgerichtsentscheid war es vorliegend demnach einzelnen Fans nicht möglich, sich von der gewaltbereiten Masse zu entfernen, da sie – zumindest teilweise – bereits unfreiwillig im Extrazug nach Zürich fuhren und den Kessel als Miteingekesselte anschliessend nur über die Triagestelle verlassen konnten. Es ist daher fraglich, ob man den Tatverdacht vorliegend entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen damit begründen kann, die Fans hätten sich im Bereich der Manifestation bzw. der Einkesselung aufgehalten. Insofern unterscheiden sich die beiden Fälle doch erheblich, weshalb es an der Grenze des Zulässigen liegt, alle Eingekesselten als Tatverdächtige zu bezeichnen. Folgt man indes der Ansicht des Bundesgerichtes, das Verweilen im Bereich der Manifestation genüge, könnte der Tatverdacht bejaht werden, weshalb im Folgenden das Erfordernis des Haftgrundes zu prüfen ist. 8.1. Bezüglich des Haftgrundes kann festgehalten werden, dass vorliegend Kollusionsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu bejahen ist. Die Kollusion oder
- 39 - Verdunkelung besteht in der unzulässigen Beeinflussung des Ergebnisses des Strafverfahrens durch den Angeschuldigten. Dies kann insbesondere durch Veränderung, Unterdrückung oder Vernichtung von sachlichen Beweismitteln wie Deliktsgut, Tatwerkzeug und durch Beeinflussung von Personen, welche als persönliche Beweismittel in Frage kommen, geschehen. Dass vom Angeschuldigten Kollusionsgefahr ausgeht, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Des Weiteren müssen sich die befürchteten Kollusionshandlungen auf Tatsachen oder Personen beziehen, die im betreffenden Verfahren sinnvollerweise überhaupt zur Beweisführung herangezogen werden können (Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich März 1996, § 58 N 37 ff.). 8.2. Aus den polizeilichen Videoaufnahmen geht hervor, dass einzelne Fussballanhänger versuchten, andere Fans zu beeinflussen. Obwohl die Polizei nicht erkennen konnte, was zwischen den Fans im Detail besprochen wurde, musste sie aufgrund der – auf den DVD-Aufnahmen deutlich erkennbaren – zunehmenden aggressiven Stimmung und der steigenden Zahl Vermummter davon ausgehen, dass die FCB-Anhänger unter anderem aufgefordert wurden, sich zu vermummen und an einem Ausbruchsversuch teilzunehmen (vgl. Urk. 18 HD 33/4: DVD „5.12.2004 GC-BS Ka M2 [14.18 Uhr]“; Urk. 18 HD 23/2 S. 4 [Bahnpolizist B.]). Sodann fand die Polizei diverses pyrotechnisches Material, welches die Fans vor dem Durchgang durch die Kontrollstelle auf dem Bahngelände, wohl in Kenntnis dessen, dass dessen Verwendung gesetzeswidrig war, versteckt hatten (vgl. Urk. 15/8 und 9, Urk. 18 HD 23/3 S. 3 [D., Bahnpolizei]). 8.3. Des Weiteren musste die Polizei im Zeitpunkt der Entscheidung um 14.22 Uhr (Urk. 18 HD 17/7 S. 5 [Einsatzjournal]), von der Feintriage zur Grobtriage mit einer Massenfestnahme zu wechseln, von Fluchtgefahr ausgehen, zumal sich die Menge zuvor sehr aggressiv verhalten und Ausbruchsversuche angedeutet hatte. Diese manifestierten sich in wellenförmigen Bewegungen mit Druck gegen die Polizisten (Urk. 18 HD 33/4: DVD-Aufnahme „GC-BS 5.12.2004 M2“ [14.18 Uhr]) und erforderten einen Gummischroteinsatz (vgl. Urk. 18 HD 19/1 S. 9 [E.]). Schliesslich versuchten einige Fans, unter dem Zug hindurch zu krie-
- 40 chen (Urk. 18 HD 23/2 S. 3 [Bahnpolizist B.]). Sodann musste die Polizei damit rechnen, dass sich die Delinquenten beim Absehen von einer Personenkontrolle mit anschliessender Verhaftung vom Bahnhof Zürich-Altstetten ohne Überprüfung hätten entfernen können. Entsprechend dem in BGE 107 Ia 138 f. zugrundeliegenden Fall war auch vorliegend eine sofortige Entscheidung zwischen fluchtgefährlichen und anderen Verdächtigen nicht möglich und war eine Kontrolle vor Ort nicht durchführbar, weshalb Fluchtgefahr fürs erste hinsichtlich aller verdächtigen Personen bejaht werden durfte. Aufgrund der grossen Anzahl Eingekesselter und der chaotischen Umstände durfte die Polizei somit von Kollusions- und Fluchtgefahr ausgehen. 9. Folgt man der Ansicht des Bundesgerichts und geht man davon aus, dass dessen Ausführungen bezüglich unbewilligter Demonstrationen, namentlich die Erwägungen betreffend den Tatverdacht, auch für den vorliegenden Fall massgebend sind, könnte für die Eingekesselten § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage zur Massenfestnahme darstellen. 10. Verschiedene Autoren vertreten indes eine vom Bundesgericht abweichende Ansicht. Nach Donatsch liegt ein dringender Tatverdacht nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, der Verdächtige habe das betreffende Verbrechen oder Vergehen begangen. Insbesondere ist die Ergreifung gestützt auf eine Schilderung des Tathergangs durch den unmittelbaren Tatzeugen nur zulässig, wenn die verdächtige Person hinreichend präzis umschrieben wird (Donatsch-Kommentar, a.a.O., § 54 N 22). Ähnlich begründete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihren Entscheid vom 4. Juli 1986, in welchem es um eine Personenkontrolle mit anschliessenden Festnahmen ging (ZR 87 [1988] Nr. 127). Sie führte aus, die strafprozessualen Normen über die Verhaftung seien als Basis des im betreffenden Fall zur Diskussion stehenden polizeilichen Handelns (Passantenkontrolle und Identitätsfeststellung mit Verhaftungen) wenig geeignet, sofern keine Strafuntersuchungen eröffnet worden seien. Erfolge eine freiheitsbeschränkende oder –entziehende Massnahme ausschliesslich im Interesse der sicherheitspolizeilich motivierten Personenkontrolle, sei vielmehr zu fragen, ob andere
- 41 - Rechtsgrundlagen ein solches Vorgehen rechtfertigten. Sodann führte das Obergericht in genanntem Entscheid aus, die sicherheitspolizeilich motivierte Verhaftung im Rahmen einer Passantenkontrolle könne auf § 74 GemG, aber auch auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Auch Strasser erwägt, dass es dogmatisch und sachlich richtiger sei, die Identitätsfeststellung als polizeiliche Massnahme zu bezeichnen und die Befugnisse für die mit der Personenfeststellung verbundenen Eingriffe nicht aus den strafprozessualen Bestimmungen über die vorläufige Festnahme und Verhaftung herzuleiten (Strasser, a.a.O., S. 42). Gleicher Meinung ist schliesslich Schubarth, nach welchem die vorläufige Festnahme nach § 54 f. StPO einen dringenden Tatverdacht voraussetze, welcher bei der bloss theoretischen Möglichkeit, der Betroffene könnte eine Straftat begangen habe, nicht gegeben sei (Schubarth, Festnahme zum Zwecke der Photokonfrontation in: recht 1983 Nr. 1 S. 114). 11. Ob im vorliegenden Fall entsprechend diesen Lehrmeinungen § 54 StPO als ungenügende gesetzliche Grundlage angesehen werden müsste, oder ob § 54 StPO analog den Ausführungen des Bundesgerichtes gerade noch ausreichte, kann offen gelassen werden, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – mit § 74 GemG bzw. der polizeilichen Generalklausel eine polizeiverwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage gegeben ist, welche die Massenfestnahme rechtfertigte. 12.1. Die polizeiliche Generalklausel wird im Kanton Zürich durch geschriebene Bestimmungen, namentlich § 74 GemG und § 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung [OS 551.15], festgehalten (Thalmann, a.a.O., § 74 4.1). § 74 GemG enthält – wie bereits ausgeführt – unter anderem das Recht des Gemeinderates zur Besorgung der Ortspolizei. Der Gemeinderat besitzt insoweit die umfassende Kompetenz auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei und kann in diesem Bereich Verordnungen erlassen (vgl. auch § 1 der obgenannten Verordnung, wonach die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auch polizeiliche Massnahmen bei Demonstrationen, Umzügen, Streiks und die Bewachung von öffentlichen Liegenschaften umfasst. Sodann auch Bosshart, Demon-
- 42 strationen auf öffentlichem Grund, Dissertation, Zürich 1973, S. 204; Thalmann, a.a.O., § 74 Nr. 4.1). Die Personenkontrolle gilt als sicherheitspolizeiliche Massnahme. Folglich kann die Befugnis der Stadtpolizei Zürich zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auch die Vornahme von Personenkontrollen mit anschliessenden Festnahmen, grundsätzlich auf § 74 GemG abgestützt werden. 12.2. Bei der polizeilichen Generalklausel handelt es sich somit um den geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtssatz, welcher die zuständige Behörde ermächtigt, polizeiliche Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen (BGE 128 I 327 E. 3.2.; Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Dissertation, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 159). Die Generalklausel kann nur bei zeitlicher Dringlichkeit angerufen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2467). Nicht herangezogen werden kann die Polizeigeneralklausel für Situationen, die voraussehbar sind und immer wieder vorkommen (Reinhard, a.a.O., S. 161). 12.3. In seinem Entscheid vom 13. Juli 1990 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob die polizeiliche Generalklausel eine genügende gesetzliche Grundlage sei bei Festnahmen nach einer Demonstration. Im Konkreten ging es darum, dass am frühen Morgen des 21. Juni 1988 das Gelände der alten Stadtgärtnerei in Basel von der Polizei geräumt wurde, wobei es zwischen der Polizei und den Demonstranten zu Auseinandersetzungen mit Sachbeschädigungen kam. Am Vormittag des 22. Juni 1988 – als die Demonstration nicht mehr im Gange war – wurde G.H. gestützt auf eine Weisung, sich zu nahe bei der Stadtgärtnerei aufhaltende und dort verweilende Personen zu verhaften, festgenommen. Obwohl er sich ausweisen konnte, wurde er auf den Polizeiposten gebracht und erkennungsdienstlich behandelt. Das Bundesgericht führte im Rahmen der Frage der gesetzlichen Grundlage aus, es sei zulässig, die sicherheitspolizeiliche Festnahme von G.H. auf die Generalklausel zu stützen. Nachdem in der vorangehenden Nacht schwere Ausschreitungen bei der alten Stadtgärtnerei zu verzeichnen gewesen seien, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass am darauffol-
- 43 genden Vormittag im Falle einer erneuten Menschenansammlung bei der Gärtnerei eine Gefahr für öffentliche und private Rechtsgüter bestünde, weshalb es sich rechtfertige, die Festnahmen auf die Polizeigeneralklausel zu stützen (ZBl 1991 272 E. 3c). 12.4. Das Obergericht des Kantons Zürich führte in seinem Entscheid vom 4. Juli 1986 aus, die sicherheitspolizeilich motivierte Verhaftung im Rahmen einer Personenkontrolle sei gestützt auf § 74 GemG, aber auch gestützt auf die polizeiliche Generalklausel zulässig und gelte nicht als ungesetzlich, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werde. Ferner erwog es, die Stadtpolizei Zürich sei aufgrund von § 74 Abs. 1 GemG berechtigt und verpflichtet, alle Vorkehren zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und öffentlicher Sicherheit zu treffen und insbesondere auch Personenkontrollen durchzuführen. In dieser umfassenden Anweisung des Gesetzgebers sei auch die Kompetenz zur Mitnahme auf den Posten zwecks Personenkontrolle enthalten. Die Mitnahme von Passanten auf den Polizeiposten rechtfertige sich jedoch nur dann, wenn sich der Betroffene nicht ausweisen könne oder wolle, wenn anderweitige Schwierigkeiten, z.B. punkto Witterung oder Sichtverhältnisse bestünden, wenn Verkehrsstockungen zu befürchten seien, wenn umstehende Personen eine feindselige Haltung einnähmen etc. (ZR 87 [1988] Nr. 127; vgl. auch Strasser, a.a.O., S. 53). 12.5. Nach einer Lagebeurteilung durch den Gesamteinsatzleiter Z. wurde es vorliegend aufgrund der Stimmung als zu gefährlich erachtet, die Personenkontrolle vor Ort weiterzuführen. Die am Entscheid, von der Feintriage zur Grobtriage mit Massenfestnahmen zu wechseln, beteiligten Einsatzleiter Z., R. und J. sagten alle übereinstimmend aus, dass im Zeitpunkt dieses Entscheides die Sicherheit in der Innenstadt und auf den Anmarschwegen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre und es durchaus einen Saubannerzug hätte geben können, weshalb sie sich für die Konzeptänderung ausgesprochen hätten (Urk. 18 HD 15/1 S. 16; Urk. 18 HD 16/1 S. 16; Urk. 18 HD 17/1 S. 10). Wie bereits ausgeführt, präsentierte sich die Situation während der Fahrt nach Zürich und bei der Einfahrt im Bahnhof Zürich-Altstetten äusserst aggressiv. Bereits während der Zugsfahrt wurden immer wieder Gegenstände wie Flaschen, Büchsen und Eier aus dem
- 44 fahrenden Zug geworfen, Sachbeschädigungen – namentlich Schädigungen an Fenstern und Verursachung eines Brandes - verübt und die Kontrolleure an der Durchführung der Billettkontrolle gehindert (Urk. 18 HD 23/1 S. 4; vgl. auch Geschädigtenaussagen Urk. 18 HD 3/101/103/180/192 etc.). Dieser Sachdarstellung widersprechen die Aussagen einzelner Geschädigter, welche geltend machten, während der Zugsfahrt sei es in den Waggons ruhig gewesen, nicht (Urk. 18 HD 3/68 und Urk. 18 HD 21/6). Die Bahnpolizei bestätigte, dass es in einzelnen Zugsabteilen ruhig gewesen sei, während in anderen Chaos geherrscht habe (Urk. 18/23/1 S. 5). 12.6. Die Polizei sah sich teilweise stark alkoholisierten und vermummten Personen gegenüber, welche immer aggressiver zu werden schienen. Gut erkennbar ist diese Entwicklung auf diversen DVD-Aufzeichnungen, die zeigen, wie beim Verlassen der Zugswaggons minutenlang Schlachtrufe gesungen, Flaschen zerschlagen und Knallpetarden gezündet werden (Urk. 18 HD 33/4 „GC-BS 5.12.2004 Ka R, H und S“; vgl. auch die Aussage von R., wonach die Mehrheit Gegenstände geworfen habe und es zu einer Massendynamik gekommen sei [Urk. 18 HD 24/2 S. 4]). Die äusserst aufgebrachte Stimmung wird auch durch eine grosse Anzahl Geschädigtenaussagen – namentlich durch die Geschädigten N., R., S. und R. - bestätigt, welche zu Protokoll gaben, es seien Flaschen, Eier und Steine geworfen worden, es habe im Zug gebrannt und bei der Schleuse Radau gegeben (Urk. 18 HD 3/180/192/198/219 etc.). Diese Aussagen und die Filmdokumentationen über die Situation vor Ort decken sich mit den Angaben diverser Einsatzleiter, welche von einer chaotischen Lage und einer grossen, noch nie da gewesenen Gewaltbereitschaft sprachen (vgl. Urk. 18 HD 15/1 S. 16 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 [R.]; Urk. 18 HD 23/1 S. 4 [V.]). 12.7. Vorliegend stellte nicht nur die Behinderung des Zugverkehrs am Bahnhof sowie die immer aggressiver werdende Stimmung der eingekesselten Personen ein Problem für die Verantwortlichen der Personenkontrolle dar, sondern auch die kalte Witterung und das frühe Eindunkeln. Dies erforderte eine schnelle Entscheidung. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen durfte die Grosskundgebungen erprobte Einsatzleitung sodann davon ausgehen, dass sich die
- 45 - Situation allmählich beruhigen würde. An der Aktion waren verschiedene Einsatzleiter beteiligt, welche schon über langjährige Erfahrungen bei gleichartigen Kundgebungen verfügten (Urk. 18 HD 15/1 S. 3 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 3 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 2 [J.]). Diese sagten übereinstimmend aus, die chaotische Situation habe sich bis anhin immer beruhigt, sobald man realisiert habe, dass man von der Polizei eingekesselt worden sei. Dies sei sogar jeweils bei den Ausschreitungen am 1. Mai der Fall gewesen (Urk. 18 HD 15/1 S. 27 [Z.]; Urk. 18 HD 16/1 S. 15 [R.]; Urk. 18 HD 17/1 S. 5 [J.]). Hinweise dafür, dass sich die Fans bei der Personenkontrolle am Bahnhof Zürich-Altstetten nicht gleichermassen verhalten würden, das heisst sich ohne Probleme kontrollieren liessen, bestanden im Vorfeld der Kontrolle keine, weshalb die Einsatzleiter aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen nicht damit rechnen mussten. Die Situation am Bahnhof Zürich-Altstetten war damit so, wie sie sich der Polizei nach dem Verlassen des Zugs aus Basel präsentierte und entwickelte, nicht voraussehbar. Der Chef der Bahnpolizei Ost, V., sprach von einem während seiner 10-jährigen Tätigkeit als Einsatzleiter beim Ordnungsdienst der Kantonspolizei Zürich noch nie gesehenen Gewaltpotential (Urk. 18 HD 23/1 S. 3 f.). Gleichermassen äusserte sich der sich vor Ort aufhaltende Szenekenner R., welcher überrascht war, dass sich die Fans entgegen früherer Erfahrungen zum ersten Mal nicht beruhigen liessen (Urk. 18 HD 24/2 S. 3). 12.8. Um 14.44 Uhr gipfelte die explosive Stimmung schliesslich in einem Ausbruchversuch, welchen die Polizei nur mit einem Gummischrot- und Reizstoffeinsatz zu verhindern vermochte. Einzelne der Polizeibeamten befanden sich offensichtlich in einer äusserst gefährlichen Situation, welche nur mit dem Einsatz der vorerwähnten Mittel abgewendet werden konnte (Urk. 18 HD 16/1 S. 27 [R.]).