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Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2007 UK070012

29 gennaio 2007·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·865 parole·~4 min·1

Riassunto

§ 402 Ziff. 1 StPO/ZH, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003, Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen staatsanwaltschaftliche Verfügungen betreffend Nichtanhandnahme und Einstellung einer Strafuntersuchung.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070012/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic.iur. R. Naef und lic.iur. M. Burger sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 29. Januar 2007 in Sachen Gemeinde E. Rekurrentin gegen 1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, 2. W., Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. November 2006, B-4/2006/4972

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eine aufgrund einer Strafanzeige der Sozialbehörde der Gemeinde E. gegen W. eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Betrug ein (Urk. 3). Gegen diese Entscheidung erhob die Anzeigeerstatterin beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach Rekurs (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 trat der Einzelrichter auf den Rekurs nicht ein und überwies das Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 1). II. 1. Der Einzelrichter vertritt die Auffassung, dass gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen § 402 Ziff. 1 StPO das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung von Rekursen gegen die Einstellung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Der diese Zuständigkeit begründende, heutige § 402 Ziff. 1 StPO sei mit dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 erlassen worden. Dieses Gesetz enthalte keine Übergangsbestimmungen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gälten Strafverfahrensnormen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung, und zwar auch für bereits hängige Verfahren. Demzufolge sei im heutigen Zeitpunkt das Obergericht zur Behandlung des Rekurses zuständig (Urk. 1). 2. Die heute (seit dem 1. Januar 2007) geltende Fassung von § 402 Ziff. 1 StPO hat eine "Vorgeschichte". Das Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (OS 59, 22) hatte vorgesehen, die Behandlung der Rekurse gegen staatsanwaltschaftliche Verfügungen betreffend (Nichtanhandnahme und) Einstellung einer Strafuntersuchung der Anklagekammer des Obergerichts zu übertragen. Da diese Zuständigkeitsregelung dem

- 3 - Obergericht grössere betriebliche Schwierigkeiten bzw. Umorganisationen gebracht hätte, beantragte es beim Regierungsrat, dass die Kompetenz zur Beurteilung der fraglichen Rekurse - allgemein - dem Obergericht zuzuweisen sei, in der Meinung, dass das Obergericht die Behandlung dieser Geschäfte nach eigenem Ermessen einer seiner Kammern zur Erledigung solle zuweisen können. Der Regierungsrat erachtete diesen Antrag als begründet, nahm eine entsprechende Änderung von § 402 Ziff. 1 StPO in Aussicht und nahm die mit Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung erfolgte Änderung dieser Bestimmung "einstweilen von der auf den 1. Januar 2005 erfolgten Inkraftsetzung des Gesetzes aus" (Antrag des Regierungsrates vom 21. September 2005, Nr. 4278, Gesetz über Änderungen im Strafverfahren, S. 30/31, sowie OS 59, 302). Im Gesetz über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 (OS 61, 421) wurde die vom Obergericht beantragte Änderung von § 402 Ziff. 1 StPO dann vorgenommen, d.h. wurde die Behandlung der besagten Rekurse - allgemein - dem Obergericht zugewiesen. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 statuiert in § 3 Abs. 1 seiner Schlussbestimmungen, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt werden, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist. Diese Schlussbestimmung wäre, wenn § 402 Ziff. 1 StPO in der damals vorgesehen Fassung (Zuständigkeit der obergerichtlichen Anklagekammer) auch in Kraft gesetzt worden wäre, auf Rekurse der vorliegenden Art zur Anwendung gelangt. Zur Beurteilung eines Rekurses gegen eine vor der Inkraftsetzung der Bestimmung ergangene staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung wäre damit (gemäss § 402 Ziff. 1 StPO in der Fassung bis Ende 2004) der bezirksgerichtliche Einzelrichter in Strafsachen zuständig geblieben. Unter den gegebenen, vorstehend dargelegten Umständen ist § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung auch auf den per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten § 402 Ziff. 1 StPO zur Anwendung zu bringen. Die mit diesem Gesetz vorgesehene Änderung dieser Bestimmung wurde, wie bereits ausgeführt, nur einstweilen von der (auf den 1. Januar 2005 erfolgten) Inkraftsetzung ausgenommen. Mit dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren wurde die neue Fassung von § 402

- 4 - Ziff. 1 StPO (Zuständigkeit des Obergerichts) nun "tatsächlich" in Kraft gesetzt. Damit wirkt die erwähnte Übergangsbestimmung insoweit nach. Die angefochtene staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ist am 8. November 2006 und also vor der Inkraftsetzung von § 402 Ziff. 1 StPO in der Fassung gemäss dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren ergangen. Der vorliegende Rekurs ist deshalb nach bisherigem (bis Ende des Jahres 2006 geltendem) Recht zu beurteilen. Zu dessen Behandlung ist bzw. bleibt mithin der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach zuständig. Dessen Verfügung vom 23. Januar 2007 ist daher aufzuheben, und die Akten sind zur Behandlung des Rekurses gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung an diesen Richter zurück zu überweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben, und die Akten werden zur Behandlung des Rekurses gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. November 2006 an diesen Richter zurück überwiesen. 2. Kosten kommen nicht in Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten - die Rekurrentin - die Rekursgegner

- 5 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am:

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