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Zürich Obergericht Strafkammern 09.03.2007 UK060203

9 marzo 2007·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·655 parole·~3 min·2

Riassunto

Kassatorische Wirkung des Rekurses bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK060203/U/bee III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. Th. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Welti Beschluss vom 9. März 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rekurrentin gegen A. M. Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwältin A. betreffend Kosten und Entschädigung etc. Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006, GA050179

- 2 - Nach Einsicht in die rechtzeitig eingereichte Rekursschrift vom 20. November 2006, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Antrag stellt, die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihren Gunsten an das Einzelrichteramt zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 5 i.V.m. Urk. 7/35/2), und die innert Frist erstattete Rekursantwort vom 11. Dezember 2006, mit welcher der Rekursgegner um Abweisung des Rekurses ersucht (Urk. 10), nachdem die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet hat (Urk. 8), nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die angefochtene Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 (Urk. 7 und Urk. 7/34 = Urk. 2), in der Erwägung, dass die Prozessgeschichte im vorliegenden Fall den Verfahrensbeteiligten hinreichend bekannt ist und es sich daher rechtfertigt - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - hiefür auf die Darstellung in Ziff. I.1-7 im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2), da die Staatsanwaltschaft - wie sie zu Recht rügt - im neuen einzelrichterlichen Verfahren nie Gelegenheit erhielt, zu den verschiedenen Eingaben und Beilagen des Rekursgegners betreffend dessen Entschädigungs- und Genugtuungsforderung Stellung zu nehmen (insbes. Urk. 7/13 i.V.m. Urk. 7/17 und Urk. 7/19 i.V.m. Urk. 7/24-33), in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren hat und - entgegen der Meinung des Rekursgegners (Urk. 10 Ziff. 1-5) - deshalb Verfahrensbeteiligte ist, da ihr demnach als Partei Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, das nicht nur dem Bürger durch die Bundesverfassung garantiert wird, sondern allen Verfahrensbeteiligten aufgrund ungeschriebenen kantonalen Prozessrechtes zusteht

- 3 - (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 252), wie er ihr richtigerweise bereits im ersten Verfahren (GA030272) gewährt wurde (Urk. 7/5), in der Erwägung, dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs einem absolut wirkenden Verfahrensfehler gleichkommt, der auch im Rekursverfahren zu berücksichtigen ist, weshalb der Rekurs - entgegen der Meinung des Rekursgegners (Urk. 10 Ziff. 6) - kassatorische Wirkungen entfaltet (ZR 89 [1990] Nr. 51 S. 98; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 259), da der Rekursgegner darauf hinzuweisen ist, dass - entgegen seiner Argumentation (Urk. 10 Ziff. 1-4) - der Gehörsanspruch einer Partei von der Berechtigung zur Stellung eines Anschlussbegehrens zu unterscheiden ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 44 N 11 f.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 253), da diese Erwägungen zur Gutheissung des Rekurses, zur Aufhebung der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung vom 31. August 2006 und in analoger Anwendung von § 424 StPO (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 1016) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft führt, da der Rekursgegner mit seinem Antrag unterliegt und im vorliegenden Rekursverfahren daher kostenpflichtig wird (§ 396a StPO), beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 4 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 114.00 Schreibgebühren Fr. 57.00 Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekursgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich � den Rekursgegner bzw. seine Rechtsvertreterin � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich unter Rücksendung seiner Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. Welti Anonymisiert am: 16. März 2007 von: lic.iur. Welti

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