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Zürich Obergericht Strafkammern 11.11.2008 UK060185

11 novembre 2008·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·12,583 parole·~1h 3min·1

Riassunto

Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung der Strafuntersuchung. Auflage von Kosten für mit einem Formfehler behaftete Beweiserhebungen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK060185/U/gk III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und Dr. D. Bussmann sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann Beschluss vom 11. November 2008 in Sachen X. Rekurrentin amtlich verteidigt durch gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Rekursgegnerin betreffend Kostenauflage Rekurs gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 16. Mai 2006, GG050708

- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Die Schilderung des dem vorliegenden Rekursverfahren zu Grunde liegenden Geschehens sowie der bisherige Verfahrensverlauf bis zur Rekurserhebung können dem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 16. Mai 2006 (Urk. 2) im Einzelnen entnommen werden. Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass aufgrund eines am 9. Juni 2004 im Restaurant "Z" [...] in Zürich ausgebrochenen Brandes ein Schaden an Gebäude, Mobilien und Inventar - nach erster Schätzung - in der Höhe von ca. Fr. 5'800'000.-- entstand. Drei sich im Zeitpunkt des Brandausbruchs in ihren Zimmern im Dachgeschoss der Liegenschaft aufhaltende Bewohner und Restaurantmitarbeiter konnten ins Freie gelangen und wurden in der Folge zwecks Kontrolle ins [...] Spital verbracht, wo keine Rauchvergiftungen diagnostiziert wurden. Einer der Betroffenen hatte den Brand um 02:44 Uhr bei der Funk- und Notrufzentrale gemeldet, welche unter anderem die Berufsfeuerwehr der Stadt Zürich alarmierte. Ungefähr zur gleichen Zeit nahmen zwei sich auf Patrouillenfahrt befindliche Beamte der Kantonspolizei Zürich die Rauchentwicklung wahr, rückten vor Ort aus und verständigten die Einsatzzentrale der Kantonspolizei. Der am 06:30 Uhr an den Brandort ausgerückte Brandermittler von der Dienststelle "Brände Explosionen" der Kantonspolizei Zürich stellte in seinem späteren Rapport vom 18. Februar 2005 fest, aufgrund des Spurenbildes habe sich die Brandentstehungszone im Bereich des Speiseresten-Eimers im Office befunden. Im durchmusterten Brandschutt seien die Überreste eines blauen Abfalleimers aus Kunststoff wie auch eine erhebliche Menge Zigarettenkippen gefunden worden, welche offensichtlich zusammen mit anderen brennbaren Abfällen vermischt im gleichen Behältnis entsorgt worden seien. Somit stehe fest, dass das Feuer fahrlässig, durch unsachgemässes Entsorgen von Raucherwaren entstanden sei. Alle anderen Brandursachen seien geprüft worden und könnten ausgeschlossen werden. Abschliessend wurde auch festgehalten, dass im Bereich der Geschirrrückgabe ein den einschlägigen Vorschriften entsprechendes Gefäss

- 3 zur Entsorgung von Rauchzeugresten (Metalleimer mit Deckel) gefehlt habe (Urk. 2 S. 8; Urk. 5/2 S. 3 f.; vgl. Urk. 5/16a und Urk. 5/5 Nr. 26-34). Am 17. Juni 2004, rund eine Woche nach dem Brandfall, meldete sich die Servicefachangestellte X. (nachfolgend als Rekurrentin bezeichnet) bei der Kantonspolizei und schilderte, wie sie, zusammen mit dem Wirt und Pächter des Restaurants, Y., sowie einer Reihe weiterer Mitarbeiter nach dem Weggang der letzten Gäste um Mitternacht nach dem Aufräumen noch bis ca. 01:30 Uhr im Restaurant am Personaltisch gesessen sei. Man habe etwas getrunken und auch geraucht. Als man die Runde aufgelöst und den Tisch abgeräumt habe, habe sie zwei mit Zigarettenresten ziemlich gefüllte Aschenbecher in den Buffetraum getragen. Sie wisse nicht mehr, ob sie diese vor dem Entsorgen in die Durchreiche gestellt und nachher in den Abfallkübel geleert habe oder ob sie diese während des mit Y. geführten Gesprächs direkt in das beinahe volle Plastikfass geleert und nicht daran gedacht habe, dass die Aschenbecher unmittelbar zuvor benutzt worden seien. Auf die Frage, ob noch andere Leute als Verursacher für den Brand in Frage kämen, gab sie zu Protokoll, dass innerhalb der letzten Stunde vor dem Verlassen des Restaurants nur sie Aschenbecher geleert habe und somit nur sie als Brandverursacherin in Frage komme (Urk. 2 S. 13 f.; Urk. 5/3/1 S. 1-3). Nach Eingang des vorerwähnten Berichtes des Brandermittlers übermittelte die Stadtpolizei Zürich am 21. Februar 2005 die Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, welche mit Verfügung vom 24. Februar 2005 in Anwendung von § 22 Abs. 4 StPO gegen die Rekurrentin eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eröffnete (Urk. 5/1 letztes Blatt, Urk. 5/8). Am 29. September 2005 wurde die Rekurrentin im Beisein ihrer amtlichen Verteidigerin durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Dabei schilderte sie das Geschehen grundsätzlich identisch und ergänzte, dass sie denke, in den von ihr geleerten Aschenbechern habe es Kippen gehabt, die in den letzten zehn Minuten darin entsorgt worden seien. Es sei ihr bewusst, dass Rauchzeugreste in einem Metallkübel zu entsorgen seien, ein solcher sei jedoch nicht vorhanden gewesen. Sie habe nie darüber nachgedacht, dass sich der blaue Plastikbehälter durch allfällige noch aktive Glutreste entzünden könnte. Nach zwei bis drei Bier

- 4 und viel Gerede mit dem Chef Y. habe sie nicht mehr daran gedacht, dass die Kippen noch aktive Glut haben könnten (Urk. 2 S. 14; Urk. 5/3/2 S. 1-4). Den ihr anschliessend vorgehaltenen Sachverhalt anerkannte die Rekurrentin sodann als richtig, erklärte sich aber nicht im Sinne der ihr vorgeworfenen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig, sondern überliess die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens ihrer Verteidigerin (Urk. 5/3/2 S. 6 ff.). Mit Strafbefehl vom 29. September 2005 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat die Rekurrentin der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit 21 Tagen Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 5/9). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 30. September und 10. Oktober 2005 Einsprache und beantragte unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls. Zur Begründung trug die Rekurrentin im Wesentlichen vor, unbestrittenermassen habe sie am 9. Juni 2005 um ca. 01:30 Uhr die Aschenbecher vom Tisch abgeräumt, in den Buffetraum gebracht und sie dort in den blauen Abfalleimer aus Kunststoff geleert. Im Zeitpunkt des Brandes habe sie erst seit ca. zwei Wochen als Serviceangestellte im neu renovierten Restaurant gearbeitet. Sie habe von ihrem Vorgesetzten Y. weder konkrete Anweisungen noch Instruktionen erhalten. Sie sei sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sich der blaue Abfallbehälter durch allfällige noch aktive Glutresten entzünden könnte. Dies vor allem auch deshalb, da sie schon einige Bier getrunken habe und während des Entleerens durch ein Gespräch mit Y. abgelenkt gewesen sei. Sie habe die Rauchzeugresten so wie alle andern Serviceangestellten entsorgt, indem sie diese in den einzig vorhandenen blauen Abfalleimer aus Kunststoff geschüttet habe. Niemand habe ihr gesagt, dass man die Aschenbecher zuerst erkalten lassen müsste. In anderen Betrieben, in denen sie zuvor gearbeitet habe, hätten die Aschenbecher jeweils in einen Metallkübel geleert und mit einem Pinsel ausgerieben werden müssen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht möglich gewesen, da es einen solchen Metallkübel mit Deckel, wie er in den Brandschutz-

- 5 richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vorgeschrieben werde, gemäss Feststellung des Brandermittlers der Kantonspolizei nicht gegeben habe. Für dieses Versäumnis trage aber nicht sie, sondern der Wirt Y. die Verantwortung. Da der vorschriftsmässige Metallkübel gefehlt habe, habe sie faktisch keine Möglichkeit gehabt, die Kippen vorschriftsgemäss zu entsorgen, bzw. sei sie gezwungen gewesen, diese in den Plastikabfalleimer zu entsorgen (Urk. 5/12). Am 27. Oktober 2005 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 5/17), worauf am 10. Januar 2006 die Hauptverhandlung stattfand, anlässlich welcher die Rekurrentin bestritt, dass genau die Raucherwarenreste, welche sie in den Plastikabfalleimer geleert habe, den Brand verursacht hätten. Der diesbezügliche Kausalzusammenhang sei nicht nachgewiesen. So hätten an jenem Abend auch N.S., G.B., A.B., H.S., B.H. sowie möglicherweise noch weitere Personen Spätschicht gehabt, dabei im Bereich des späteren Brandherdes gearbeitet und unter anderem auch mit der Entsorgung von Raucherwarenresten zu tun gehabt. Die Rekurrentin machte im Gegensatz zu ihrer in der polizeilichen Befragung getätigten Aussage, wonach nur sie innerhalb der letzten Stunde vor dem Verlassen des Restaurants Aschenbecher geleert habe (Urk. 5/3/1 S. 3), nunmehr geltend, es sei möglich, dass in dieser Stunde bzw. in den eineinhalb Stunden zwischen 24:00 und 01:30 Uhr auch andere Personen dies getan hätten (Urk. 5/29 S. 5; Urk. 5 Prot. S. 19). Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 setzte der Einzelrichter den Entscheid aus und überwies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft. Der Einzelrichter erwog, angesichts der Relativierung des bei der Polizei zu Protokoll gegebenen, weitgehenden Geständnisses der Rekurrentin und aufgrund der somit neuen Sachlage sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Tat der Rekurrentin und dem entstandenen Brand durch zusätzliche Beweise zu erhärten. Aufgrund der Aktenlage lasse sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausschliessen, dass damals noch andere Personen Rauchzeugreste im erwähnten Plastikeimer entsorgt hätten, so dass deren Handlungen ebenso kausal für den Brand hätten sein können wie die zugestandene Handlung der Rekurrentin. Das Verhalten der anderen damals Anwesenden

- 6 sei auch deshalb von Bedeutung, weil im Bericht des Brandermittlers festgehalten werde, selbst während einiger Stunden ausgekühlte Rauchzeugreste könnten noch einen Brand verursachen, wenn sie in einen Plastikeimer mit brennbarem Material geleert würden. Durch das Auskühlenlassen der Rauchzeugreste werde die Brandgefahr nur reduziert, aber auf keinen Fall ausgeschlossen (m.H.a. Urk. 5/2 S. 4). Da im Bericht eine diesbezügliche Zeitspanne nicht angegeben werde, könne nicht beurteilt bzw. ausgeschlossen werden, ob unausgekühlte Rauchzeugreste, die einige Zeit vor der zugestandenen Handlung der Rekurrentin in den Plastikeimer geleert worden wären, den Brand ebenfalls hätten bewirken können. Im Hinblick auf die nach Auffassung des Einzelrichters erforderliche Ergänzung der Beweiserhebung durch die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 183 Abs. 2 StPO empfahl er zunächst die Einholung eines Gutachtens einer Brandfachperson, mit welchem zu klären sei, wie lange Rauchzeugreste in den Aschenbechern hätten ausgekühlt werden müssen, damit sie ohne jegliche Brandgefahr in den blauen Plastikeimer mit brennbarem Material hätten geworfen werden können. Demgemäss sei die relevante Zeitperiode vor dem Brandbeginn zu ermitteln, während welcher allfällige im Plastikeimer entsorgte, unausgekühlte Rauchzeugreste den Brand noch mit welcher Wahrscheinlichkeit hätten bewirken können. Im Weitern werde abzuklären sein, ob die Rekurrentin die einzige Person gewesen sei, die in dieser Zeitperiode Rauchzeugreste in den fraglichen Eimer geleert habe. Somit sei es unumgänglich, alle Personen, welche damals im Service tätig gewesen seien bzw. den fraglichem Eimer benutzt hätten, als Auskunftspersonen zu befragen, ob sie selbst bzw. ob andere Personen in der fraglichen Zeitperiode Rauchzeugreste in den Eimer entleert hätten (Urk. 5/33/1). In der Folge holte die Staatsanwaltschaft beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (WD) ein entsprechendes Gutachten (Urk. 5/38/6) ein, befragte elf Servicefachangestellten bzw. Buffetmitarbeitern des Restaurants (Urk. 5/37) und führte eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Rekurrentin und Y. (Urk. 5/35/1) durch. Zu den Akten genommen wurde ausserdem das Befragungsprotokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von Y. vom 1. Februar 2006 in der gegen ihn geführten Untersuchung (Urk. 5/36). Später wurden

- 7 auf Antrag der Rekurrentin die gesamten Akten der genannten Strafuntersuchung zum vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 5/49, Urk. 5/51). Nach Eingang der ergänzten Untersuchungsakten lud der Einzelrichter zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 16. Mai 2006 vor. Mit Urteil gleichen Datums erklärte der Einzelrichter die Rekurrentin als nicht schuldig und sprach sie vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei. Auf die Schadenersatzforderungen der Geschädigten (darunter die Kantonale Gebäudeversicherung) wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der prozessualen Nebenfolgen bestimmte der Einzelrichter, die Hälfte der Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten seien mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichtskasse genommen würden, der Rekurrentin aufzuerlegen. Über die andere Hälfte der Untersuchungskosten werde im Verfahren gegen Y. zu entscheiden sein. Schliesslich sprach der Einzelrichter der Rekurrentin weder Schadenersatz noch Genugtuung zu (Urk. 2 S. 31 f.). 2. Gegen die vom Einzelrichter im erwähnten Urteil bestimmte Kostenauflage erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 rechtzeitig Rekurs an das Obergericht. Sie stellte darin den Antrag, es seien die ihr in Dispositiv- Ziffer 4 des angefochtenen Urteils teilweise auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung zum Rekurs bzw. auf dessen Beantwortung (Prot. S. 2, Urk. 7 und 9). II. 1.a) Der Einzelrichter befasste sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage der Brandursache und stützte sich dabei zur Hauptsache auf das erwähnte Gutachten des WD, dessen Schlussfolgerungen sich mit den Feststellungen des Brandermittlers der Kantonspolizei deckten. Danach war davon auszugehen, dass sich der Brandherd beim blauen Plastikabfalleimer befand und die Brandursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesem Abfalleimer entsorgte Rauchwarenreste waren. Im Urteil wiedergegeben wurde insbesondere die

- 8 gutachterliche Feststellung, wonach es möglich sei, dass Rauchwarenreste, welche in der Tatnacht vor 01:30 Uhr (letzte Entsorgung von Raucherzeugnissen durch die Rekurrentin) in den Plastikeimer geleert worden seien, den Brand verursacht hätten, da glimmende Raucherware bis zum merkbaren Brandausbruch einen Glimmbrand entwickle, welcher mindestens eine halbe Stunde bis maximal acht Stunden, typischerweise etwa zwei Stunden, dauern könne (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 5/38/6). b) Alsdann gelangte der Einzelrichter bezüglich des Brandzeitpunktes an Hand des Beweisergebnisses zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Abfall aus dem blauen Plastikfass am Brandabend um ca. 23:00 Uhr durch den Buffetangestellten N.U. letztmals geleert worden sei. Somit stehe fest, dass als Brandursache nur jene Rauchzeugreste in Frage kämen, die nach 23:00 Uhr im Plastikfass entsorgt worden seien. Da die Glimmperiode - wie erwähnt - eine halbe Stunde bis acht Stunden andauern könne, erstrecke sich die tatbestandsmässige Periode von ca. 23:00 Uhr bis 02:14 Uhr (Urk. 2 S. 10-13). c) Unter dem Gesichtspunkt des für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs, welcher von der Rekurrentin in Bezug auf die von ihr eingestandenermassen um ca. 01:30 Uhr entsorgten Rauchzeugresten bestritten wurde, setzte sich der Einzelrichter mit den Aussagen der Service- und Buffetmitarbeiter und des Wirtes Y. auseinander. Bei deren Würdigung gelangte der Einzelrichter zur Feststellung, dass am Abend des Brandes im Buffetraum ein Champagnerkübel für die Entsorgung von Rauchzeugresten vorhanden gewesen sei. Ob zur Entsorgung von Rauchwarenresten ausschliesslich dieser Champagnerkübel benutzt worden sei, erachtete er indessen als fraglich. So habe Y.J. erklärt, dass sie - bevor der Weinkühler zur Verfügung gestellt worden sei - Rauchzeugreste in das blaue Plastikfass und nach entsprechender Anweisung "im Grossen und Ganzen" nur noch in den Weinkühler geleert habe. In diesem Sinne habe auch J.R. ausgesagt, dass Aschenbecher üblicherweise zwischengelagert und später deren Inhalt in den Champagnerkübel oder das blaue Plastikfass geworfen worden sei. Die Aussage von B.H., welche zu Beginn ihrer Befragung nicht mehr gewusst habe, in

- 9 welches Behältnis (Schweinekübel, Plastikeimer oder Champagnerkübel) sie die Rauchzeugreste jeweils entsorgt habe, und ausgesagt habe, dass sie nicht mehr wisse, ob sie am Brandabend Aschenbecher direkt in das blaue Plastikfass entleert habe, und sich dann plötzlich - nachdem sie sich beim Staatsanwalt über den Zweck des Champagnerkübels erkundigt habe - sicher gewesen sei, Rauchzeugreste jeweils im Champagnerkübel entsorgt zu haben, erscheine unglaubhaft. Sodann hätten auch E.Ö. und Y.J. nicht mehr gewusst, ob sie am fraglichen Abend jemals Aschenbecher im blauen Plastikfass entsorgt hätten, weshalb nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass sie dies getan und damit den Brand (mit)verursacht haben könnten (Urk. 2 S. 15 ff., insb. S. 23 f.). Sodann hielt der Einzelrichter unter Hinweis auf bestimmte Aussagen fest, dass der Champagnerkübel jeweils im blauen Plastikfass entsorgt worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob dieser Kübel anlässlich der Entsorgung Wasser enthalten habe, gelangte er zur Auffassung, dass sich nicht rechtsgenügend nachweisen lasse, dass dem so gewesen sei. Da dieser wie vorerwähnt jeweils im blauen Fass entleert worden sei, könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er nach 23:00 Uhr von jemandem entleert worden sei und die darin möglicherweise noch vorhandene Glut den späteren Brand verursacht habe (Urk. 2 S. 24). Bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen erachtete es der Einzelrichter als auffällig, dass sich viele der erst eindreiviertel Jahre nach dem Brand befragten Personen zu relevanten Fragen mangels Erinnerung nicht hätten äussern können, dass aber acht der elf Befragten dennoch ganz sicher gewesen seien, am Abend des 8. Juni 2004 keine Rauchzeugreste in den blauen Plastikeimer geworfen zu haben. Dies könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel zwar nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Immerhin sei nicht ausser Acht zu lassen, dass allen Befragten anlässlich der Einvernahme bekannt gewesen sei, dass es um die unsachgemässe Entsorgung von Rauchzeugresten in den Plastikeimer gehe und sie sich mit ihren Aussagen möglicherweise dem Verdacht der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst aussetzen könnten. Insbesondere hielt der Einzelrichter auch fest, dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhal-

- 10 tens von G.B. seiner Behauptung, er habe in der Brandnacht nie Aschenbecher mit Rauchzeugresten in das Plastikfass geworfen, kein Glauben geschenkt werden könne (Urk. 2 S. 24 f.). d) Zusammenfassend gelangte der Einzelrichter daher zum Schluss, dass die Rauchzeugresten letzten Endes immer im blauen Fass entsorgt worden seien. Entweder sei dies nach dem Auskühlenlassen im Aschenbecher oder anlässlich der Entsorgung des Champagnerkübels geschehen. Gemäss Gutachten hätte indes - so der Einzelrichter - ein Auskühlenlassen der Aschenbecher, bevor sie in das Plastikfass entleert worden seien, einen Brand nicht verhindern können. Sodann könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rauchzeugreste, welche zunächst in den Champagnerkübel geschüttet worden seien, anlässlich deren Entsorgung im blauen Fass gewässert gewesen seien. Komme hinzu, dass E.Ö., Y.J. und B.H. nicht mehr gewusst hätten, ob sie am fraglichen Abend Aschenbecher direkt in das Plastikfass entleert hätten, weshalb dies nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der rechtsgenügende Nachweis, dass die von der Rekurrentin zugegebenermassen zuletzt entsorgten Zigarettenkippen kausal für den Brand gewesen waren, sei damit nicht erbracht, weshalb sie nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 2 S. 26). e) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wies der Einzelrichter nach Darstellung der allgemeinen Grundsätze darauf hin, dass sich die Rekurrentin im Anstellungsverhältnis befunden und somit gegenüber ihrem Arbeitgeber Y. den Sorgfalts- und Treuepflichten einer Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 321a OR unterstanden habe. Die aus dieser Treuepflicht resultierenden Unterlassungspflichten hätten unter anderem auch die Pflicht umfasst, möglichen Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden. Auch wenn bei der Entsorgung von Rauchzeugresten keine konkreten Weisungen des Arbeitgebers verletzt worden sein sollten, habe die in der Gastronomiebranche erfahrene Rekurrentin aber mit dem eingestandenen Verhalten, frische Zigarettenkippen in einen aus Kunststoff bestehenden und mit brennbaren Abfällen gefüllten Abfalleimer geworfen zu haben, gegen ihre allgemeinen arbeitnehmerischen Pflichten bzw. gegen die rechtlich

- 11 vorgeschriebene Verhaltensnorm von Art. 321a Abs. 1 OR verstossen. Es gehöre zu den elementaren Aufgaben einer Servicefachangestellten, Rauchwarenreste ohne Brandrisiko zu entsorgen. Diese allgemeine Sorgfaltspflicht sei der Rekurrentin denn auch eingestandenermassen bekannt gewesen. Die Missachtung dieser Pflicht sei nicht etwa ein in Kauf zu nehmendes Berufsrisiko (m.H.a. Art. 321e Abs. 2 OR), sondern stelle arbeitsrechtlich ein widerrechtliches Verhalten dar (Urk. 2 S. 27 f.). Sodann bejahte der Einzelrichter die Kausalität zwischen dem Verhalten der Rekurrentin, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen Untersuchungskosten. Sie habe nach Kenntnis der mutmasslichen Brandursache gegenüber der Polizei erklärt, als letzte Zigarettenkippen entsorgt zu haben und als einzige Verursacherin des Feuers in Frage zu kommen. Diese Verhaltensweise sei geeignet gewesen, den Verdacht der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst zu erwecken und zwangsläufig die Einleitung der Untersuchung gegen sie zu bewirken. Unerheblich sei, dass die Untersuchung zunächst gegen unbekannte Täterschaft eröffnet worden sei, denn auch in diesem Falle seien die Kosten bereits ab Eröffnung der Untersuchung der Rekurrentin aufzuerlegen, zumal ausser dem ersten Polizeirapport alle weiteren Untersuchungshandlungen konkret gegen sie als Verdächtigte erfolgt seien. Nachdem die Rekurrentin in der Untersuchung den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zunächst vollständig anerkannt habe, sei der Erlass des Strafbefehls und die nachträglich durch die Einsprache nötig gewordene ergänzende Untersuchung nicht zu beanstanden. Sodann sei es bei der vorliegend beachtlichen Verdachtslage gerechtfertigt gewesen, Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 28 f.). Schliesslich sei das Verhalten der Rekurrentin auch als schuldhaft zu betrachten. In Anbetracht ihrer zehnjährigen Berufserfahrung im Service und des Umstandes, dass sie selbst Raucherin sei, habe sie mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv leichtfertig bzw. grob fahrlässig gehandelt und elementare Vorsichtsgebote verletzt. Daran ändere auch der Einwand nichts, dass kein Metallkübel vorhanden gewesen sei bzw. sie den für Rauchzeugreste bereitgestellten Champagnerkübel nicht wahrgenommen habe, sei es ihr doch möglich und zu-

- 12 mutbar gewesen, die Zigarettenkippen vor dem Entsorgen mit einer beliebigen Flüssigkeit zu wässern. In diesem Sinne habe die Rekurrentin selbst ausgeführt, dass es ihr generell bewusst sei, dass man Aschenbecher nicht direkt in den Abfalleimer werfen dürfe. Normalerweise habe sie Aschenbecher vor dem Entsorgen auskühlen lassen. Sie wisse, dass man nichts Brennbares zusammenbringen dürfe und man sich ausdenken könne, dass vielleicht etwas geschehen könne. Dass die Rekurrentin eigenen Angaben zufolge während der Leerung der Aschenbecher durch das Gespräch mit Y. abgelenkt gewesen sein soll und zuvor noch zwei, drei Bier konsumiert habe, wirke bei der Kostenbeurteilung nicht schuldbefreiend (Urk. 2 S. 29 f.). Demgemäss gelangte der Einzelrichter zur Auflage der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nahm indes im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der amtlichen Verteidigung der Rekurrentin in Anwendung von § 190a StPO auf die Staatskasse. Hinsichtlich der Untersuchungskosten berücksichtigte er, dass sämtliche Untersuchungshandlungen auch im parallelen Untersuchungsverfahren gegen Y. relevant gewesen seien, weshalb er der Rekurrentin nur deren Hälfte auferlegte, während über die Tragung der anderen Hälfte der Untersuchungskosten in jenem Verfahren gegen Y. zu entscheiden sein werde. Dieser Kostenregelung entsprechend sprach der Einzelrichter der Rekurrentin keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Urk. 2 S. 30). 2. a) Die Rekurrentin macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sie gegen keine arbeitnehmerischen Pflichten, insbesondere nicht gegen die in Art. 321a Abs. 1 OR geregelte Treue- und Sorgfaltspflicht verstossen. Wenn die Vorinstanz festhalte, es gehöre zu den elementaren Aufgaben einer Servicefachangestellten, Rauchwarenreste ohne Brandrisiko zu entsorgen, und ihr Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung und arbeitsrechtlich widerrechtliches Verhalten betrachte, so treffe dies insofern nicht zu, als es ihr eben gerade nicht möglich gewesen sei, die Rauchwarenreste ohne Brandrisiko zu entsorgen, weil dafür der vorschriftsmässige metallene Eimer mit Deckel gefehlt habe. Aufgrund dessen Fehlens habe sie nicht anders handeln können und habe gestützt auf den

- 13 - Vertrauensgrundsatz davon ausgehen dürfen, dass sich ihr Vorgesetzter an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen halte. Wie bereits anlässlich der Einspracheerhebung verweist die Rekurrentin hinsichtlich des von ihr erwähnten vorschriftsmässigen Metalleimers mit Deckel, welcher im Restaurant im fraglichen Zeitpunkt gefehlt habe, auf die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (vgl. Urk. 3). Dass ein solcher Abfalleimer zum Inventar eines Restaurants gehöre und dass die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen habe, werde in diesen Brandschutzrichtlinien festgehalten. Dieses Versäumnis so die Rekurrentin - sei nicht ihr anzulasten, sondern dafür sei der Wirt oder allenfalls die Behörde, die das Gebäude bautechnisch abgenommen habe, verantwortlich. Y. habe einerseits gestützt auf Art. 327 OR die Pflicht gehabt, seine Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material - so auch dem vorschriftsmässigen Metallkübel - auszurüsten, die diese zur Arbeit benötigten, und anderseits verpflichte ihn Art. 328 OR, dafür zu sorgen, dass sein Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entspreche, d.h. er müsse dafür besorgt sein, dass seine Angestellten die Raucherwaren vorschriftsgemäss entsorgen könnten. Da sie die Rauchwarenreste infolge des fehlenden Metalleimers nicht fachgerecht habe entsorgen können, habe sie ihrem Arbeitgeber gegenüber auch keine Sorgfalts- und Treuepflicht verletzt. Vielmehr wäre, wenn sie die Rauchwarenreste gar nicht mehr entsorgt hätte, weil dies objektiv fachgerecht nicht möglich gewesen sei, ihr Verhalten einer Arbeitsverweigerung gleichgekommen. Im Weiteren wird vorgetragen, der Arbeitgeber habe seine Angestellten zu instruieren und seiner Instruktion gemäss zu überwachen. Unterlasse er dies, so trage er als Betriebsleiter die Verantwortung für die von seinen Angestellten in Ausübung des Berufes begangenen Handlungen. Er müsse dem Arbeitnehmer vorschreiben, wie dieser sich zu verhalten habe, um die Gefahren zu vermeiden. Er müsse sogar mit der Unachtsamkeit des Arbeitnehmers rechnen. Klar haftbar sei der Arbeitgeber, der einen schon wiederholt festgestellten Mangel an einer Maschine nicht behoben habe, ebenso derjenige der z.B. die gesetzlich vorge-

- 14 schriebene Pflicht zum Tragen von Schutzhelm und -brille nicht durchgesetzt habe. Vorliegend sei es dem Arbeitgeber ohne Weiteres zumutbar gewesen, einen vorschriftsmässigen Metalleimer aufzustellen bzw. seine Angestellten zumindest zu instruieren, wie und wo sie die Rauchwarenresten zu entsorgen hätten und sie dementsprechend auch zu kontrollieren (Urk. 1 S. 5 f.). b) Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR, in welcher Bestimmung die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers umschrieben wird, hat dieser die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Die Sorgfaltspflicht bedeutet die dem Arbeitnehmer obliegende Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsleistung. Sie ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz von Art. 97 OR, wonach der Schuldner seine Leistung gehörig zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit unter vollem Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kräfte verrichten und die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Produktionsmittel (Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge) fachgerecht einsetzen und diese sowie Material, das ihm zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich anders als die nachfolgend zu behandelnde Treuepflicht - immer nur auf die Erbringung der Arbeitsleistung selber, indem sie an die Art und Weise, wie die Arbeit ausgeführt wird, bestimmte Anforderungen an den Arbeitnehmer stellt. Die in der Gesetzesmarginalie als Sorgfaltspflicht herausgehobene Pflicht ist keine eigenständige Vertragspflicht, bei deren Verletzung der Arbeitgeber wegen Schlechterfüllung zur Lohnminderung berechtigt wäre, sondern Haftungsmassstab für die Schadenersatzpflicht wegen mangelhafter Arbeitsleistung, wie sie sich aus Art. 321e OR ergeben kann, wenn der Arbeitnehmer für einen Schaden verantwortlich wird, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Kommt der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht gehörig nach, so liegt eine Vertragsverletzung vor. Resultiert daraus in natürlich oder adäquat kausaler Weise ein Schaden für den Arbeitgeber, so ist der Arbeitnehmer im Falle eines Verschuldens gemäss Art. 321e Abs. 1 OR dafür haftbar. Besteht die Sorgfaltspflichtverletzung in einer qualitativ oder quantitativ mangelhaften Arbeitsleistung, so kann diese unter Umständen auch zu einer fristlosen Auflösung des Ar-

- 15 beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen, sofern dem Arbeitgeber entweder ein völliges berufliches Versagen vorgeworfen werden muss oder wenn die schlechte Leistung auf ein grobes Verschulden zurückzuführen ist. Wiegt die Verfehlung weniger schwer, kann sie nur eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte. Eine weitere mögliche Sanktion besteht in der Kürzung oder dem Wegfall der (echten) Gratifikation (Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, N 1 ff. zu Art. 321a, N 3 zu Art. 321e und N 21 zu Art. 337 OR; BSK OR I-Portmann, N 1 zu Art. 321a, N 1 zu Art. 321e und N 3 u. N 21 zu Art. 337 OR). Die in Art. 321a Abs. 1 OR ebenfalls statuierte allgemeine Treuepflicht stellt die wichtigste Nebenpflicht des Arbeitnehmers dar und hat ihr Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers ihm gegenüber (Art. 328 OR). Beide Nebenpflichten sind Ausdruck der besonderen gegenseitigen persönlichen Bindungen der Parteien im Arbeitsverhältnis. Die allgemeine Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss - allgemein ausgedrückt - alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Er muss alles unterlassen, was den Arbeitserfolg vereiteln oder sich sonst nachteilig auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb auswirken könnte. In positiver Hinsicht bedeutet die Treuepflicht nichts anderes als die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers, zu getreuer, gewissenhafter Ausführung der Arbeit und damit zur Vornahme all dessen, was mit Rücksicht auf Interessen, Ansehen, Ruf, ungestörten Gang des Geschäfts, Abwendung oder Anzeige drohender erheblicher Gefahren, auf Obhut anvertrauter Sachen usw. nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Auch die Verletzung der Treuepflicht stellt eine Vertragsverletzung dar und kann die gleichen Sanktionen wie bei der Sorgfaltspflichtverletzung nach sich ziehen. Insbesondere ist sie im Falle eines eingetretenen Schadens mit einer entsprechenden Schadenersatzpflicht verbunden (CHK-F. Emmel, N 2 zu Art. 321a OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 6, N 10, N 14 ff. u. N 35 zu Art. 321a OR; BSK OR I-Portmann, N 2 ff., N 11 ff. u. N 18 zu Art. 321a OR). c) Wenn die Rekurrentin - wovon gestützt auf ihre eigenen Angaben auszugehen ist - zwei Rauchzeugresten bzw. Zigarettenkippen und Asche enthaltende Aschenbecher in einen mit brennbaren Materialien ziemlich gefüllten Abfallbehälter aus Plastik schüttete, wobei sich darunter eingestandenermassen auch Ziga-

- 16 rettenkippen befanden, die in den letzten zehn Minuten im Aschenbecher entsorgt worden waren, so muss darin zweifellos ein Verhalten erblickt werden, das eine Verletzung der in Art. 321a OR festgehaltenen Sorgfalts- und Treuepflichten der Rekurrentin als Arbeitnehmerin bedeutet. Dabei kommt sowohl die aus der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) resultierende Pflicht des Arbeitnehmers, möglichen Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden, bzw. alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (vgl. BGE 117 II 74) in Betracht, wie auch die unter die Sorgfaltspflicht fallende Pflicht, die Produktionsmittel sorgfältig zu behandeln, wie sie in Art. 321a Abs. 2 OR normiert ist. Gewisse Autoren betrachten allerdings die sich auf die sorgfältige Behandlung der Produktionsmittel beziehende Sorgfaltspflicht als eine Konkretisierung der Treuepflicht (BSK OR I-Portmann, N 1 u. N 16 zu Art. 321a OR). Dass - wovon aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auszugehen ist - die von der Rekurrentin im Plastikeimer entsorgten Rauchzeugreste nicht den in der Folge entstandenen Brand verursachten und demgemäss auch kein Verhalten vorlag, welches dem Arbeitgeber tatsächlich Schaden zufügte und zu einer Schadenersatzpflicht gemäss Art. 321e OR führte, ändert an der Tatsache, dass sie durch ihr Verhalten die fraglichen Vertragspflichten verletzte, nichts. Das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Kostenauflage im Falle des nichtverurteilenden Verfahrensabschlusses setzt nicht notwendigerweise die Verursachung eines solchen Schadens voraus. Eine Verhaltensweise kann eine Rechtsnorm verletzen und damit widerrechtlich sein, ohne dass im konkreten Fall ein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne verursacht wurde. Hingegen muss durch das in Frage stehende Verhalten ein Schaden in dem Sinne verursacht worden sein, dass dem Staat Kosten aus dem Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren entstanden sind (ZR 99 Nr. 8 S. 25). d) Die Vorinstanz ging im Ergebnis davon aus, dass der Rekurrentin keine konkreten Weisungen des Arbeitgebers bezüglich des Umgangs mit Rauchzeugresten erteilt wurden, weshalb sie auch keine derartigen Weisungen verletzt habe. Sie verwies hiezu allerdings auf eine Protokollstelle der Befragung des Wirtes Y. (Urk. 2 S. 28), an welcher er in diesem Zusammenhang ausführte, dass den

- 17 - Angestellten am 12. April 2004 ein Mitarbeiterhandbuch ausgehändigt worden sei (Urk. 5/36 S. 10 f.). Dem nachträglich bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Mitarbeiterhandbuch können jedoch keine Weisungen zum Umgang mit Rauchzeugresten entnommen werden (Urk. 5/40/2). Dass die Rekurrentin seitens ihres Arbeitgebers auch in anderer Form keine diesbezüglichen Anweisungen oder Instruktionen erhielt, wie sie geltend machte, wird im Übrigen durch die von den anderen hiezu befragten Mitarbeitern zu Protokoll gegebenen Aussagen untermauert, gaben diese doch mehrheitlich an, über die fachgerechte Entsorgung von Rauchzeugresten keine spezifischen Anweisungen oder Instruktionen erhalten zu haben (Urk. 5/37/2 S. 3 f., Urk. 5/37/3 S. 3 f., Urk. 5/37/4 S. 3, Urk. 5/37/5, Urk. 5/37/6 S. 3, Urk. 5/37/7 S. 3, Urk. 5/37/8 S. 4). Dass der Rekurrentin keine solchen Weisungen erteilt wurden, spielt - wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausging - im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines widerrechtlichen Verhaltens keine Rolle, da ihr diesbezüglich keine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Insbesondere wird ihr im Zusammenhang mit der Kostenauflage nicht vorgeworfen, allgemeine Anordnungen und besondere Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt zu haben (vgl. Art. 321d OR). e) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird hinsichtlich der die Kostenpflicht begründenden und zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten - wie in der Rekursschrift zutreffend erwähnt wird an Art. 41 Abs. 1 OR angeknüpft. Als widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Verhalten, wenn es in klarer Weise gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, wobei jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm als widerrechtlich eingestuft wird. Das Bundesgericht führt bei der Aufzählung der Verhaltensnormen nebst dem wichtigen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts, wonach derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, für die nötigen Schutzmassnahmen zu sorgen hat, unter anderem auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie das Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns (Art. 2 Abs. 2 ZGB) an (BGE 116 Ia 169 m.w.H.; ZR 95 Nr. 76 S. 238). Alle für das

- 18 - Haftpflichtrecht erheblichen Verhaltensnormen lassen sich auf eine Reihe von allgemeinen Verboten zurückführen, nämlich jemanden zu töten, jemandes körperliche Integrität und Persönlichkeit zu verletzen, sein Eigentum oder seinen Besitz zu beeinträchtigen sowie gegen Treu und Glauben zu handeln. Diese Verbote gründen auf dem allgemeinen Verbot, widerrechtlich zu schaden, das auch schon das Verbot umfasst, vermeidbare Gefahren zu setzen (vgl. Oftinger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht, AT I, 5.A., Zürich 1995, § 4 N 26 ff.; ders., BT II/1, 4.A., Zürich 1987, § 16 N 47 ff. u. N 94 ff.). Niklaus Schmid kritisiert die bundesgerichtliche Praxis insoweit, als jedenfalls die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten als Prüfstein für rechtswidriges Verhalten fragwürdig erscheine. Zum einen könnten auch Rechtsverletzungen anderer Art (z.B. Verletzungen verwaltungsrechtlicher Normen wie Bauvorschriften, Notariatsrecht) zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen, was sich übrigens schon aus der Begründung des diesbezüglich zentralen BGE 116 Ia 162 ff. ergebe. Zum andern könne die Fixierung auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten dazu führen, dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als verwerfliches Verhalten in Betracht falle, was aber nicht dem Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss den §§ 42 und 189 StPO entsprechen dürfte (Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 1207). Zur Kostenauflage - so hält Schmid fest - könnten jedenfalls nur qualifiziert rechtswidrige Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten (vgl. die Beispiele in Fn 50) oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens habe reagieren können. Im gleichen Sinne und vertieft äussert sich Schmid auch im StPO-Kommentar: Vom Bundesgericht werde nicht erwähnt, dass die missachtete Verhaltensnorm gerade den Schutz des verletzten Rechtsgutes bezwecken müsse. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von § 42 bzw. § 189 Abs. 1 StPO liege somit nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezwecke, verletzt werde. Hingegen genüge die blosse Verletzung schlichter zivilrechtlicher, insbesondere vertraglicher Pflichten nicht, da die

- 19 - Wahrung dieser Interessen in keiner Weise eine Angelegenheit des Strafrechts bzw. Strafprozesses sein könne (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 [S. 13] und N 43 [S. 24] zu § 42 StPO m.w.H.). Eine Verletzung von Treu und Glauben genüge im Regelfall allein nicht für eine Kostenauflage (Donatsch/Schmid, a.a.O., Fn 205 zu N 43 [S. 25] zu § 42 StPO; vgl. dazu auch Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 55). Mit Bezug auf die Kostenauflage bedeute dies, dass dafür nur Verhaltensweisen mit letztlich strafrechtlich relevanter Ausrichtung in Frage kämen. Weise die Begründung klar auf die Kostenregelung in der StPO hin und verzichte sie auf Schulderwägungen im Hinblick auf Strafnormen, sei die Strafabsicht ausgeschlossen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 [S. 13] zu § 42 StPO m.w.H.). Bezüglich der Verletzung vertraglicher Pflichten, die für die Auflage von Verfahrenskosten herangezogen werden sollten, hat sich die Kammer schon in mehreren Entscheiden geäussert. In einem Fall, in welchem es um die Nichterfüllung einer obligationenrechtlichen Zahlungsvereinbarung betreffend familienrechtlicher Unterhaltspflichten ging, wurde erwogen, eine Vertragsverletzung könne nicht mit einem Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung im Sinne von Verhaltensnormen, wie sie in BGE 116 Ia 162 ff. dargestellt würden, gleichgesetzt werden. Es seien Vertragsverletzungen völlig unterschiedlicher Qualität denkbar, weshalb - im Gegensatz zur Verletzung von Verhaltensnormen - objektivierte Abgrenzungen von vornherein nicht möglich seien. Die Kosten des wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten geführten und wegen Rückzug des Strafantrages erledigten Verfahrens wurden daher auf die Staatskasse genommen (Beschluss vom 9. Juni 1997, UK960272, i.S. B., Erw. II.4d). Auch in einem andern Fall, der einen Darlehensnehmer betraf, dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bei der Darlehensaufnahme keinen Rückzahlungswillen hatte, der aber unbestrittenermassen den mit dem Geschädigten geschlossenen Darlehensvertrag verletzte, indem er seiner Rückzahlungspflicht weder innert einer mit Letzterem vereinbarten Frist noch in der Folge nachkam, verneinte die Kammer bezüglich der wegen Betrugs eingestellten Untersuchung das Vorliegen einer zur

- 20 - Kostenauflage führenden Widerrechtlichkeit, da sich das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in der blossen - vorstehend geschilderten - Vertragsverletzung erschöpfte und keine weiteren erschwerenden Merkmale hinzukamen (Beschluss vom 14. Mai 1998, UK970149, i.S. S., Erw. II.5c). Anders dagegen beurteilte die Kammer das zur Kostenauflage nach Einstellung der Untersuchung wegen Veruntreuung etc. führende Verhalten eines Vermögensverwalters von Pensionskassengeldern, dem die während seiner Anstellung über längere Zeit begangene Verletzung zahlreicher arbeitsrechtlicher Pflichten - insbesondere der Sorgfalts- und Treuepflichten des Arbeitnehmers sowie von Anlagebestimmungen für Pensionskassengelder zum Vorwurf gemacht wurde (Beschluss vom 9. Juli 2008, UK050033, i.S. K., Erw. II.15). Das Kassationsgericht bestätigte in einem Fall, da einem Bankangestellten mehrere Pflichtverletzungen in Form von Verletzungen der Vorschriften der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), die ihrerseits als Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht gemäss Art. 321a OR betrachtet wurden, angelastet wurden, die Kostenauflage in einem Teilbereich der Strafuntersuchung (Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2004, AC040008, i.S. B., Erw. III.2b; vgl. auch den bei Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 43 [S. 26] Fn 218 erwähnten Fall eines Bankangestellten). In einem in ZR 99 Nr. 8 publizierten Entscheid vom 2. November 1998 setzte sich das Kassationsgericht des Kantons Zürich eingehend mit der Frage der Erheblichkeit bzw. Klarheit der Verletzung von rechtlichen Verhaltensnormen auseinander. Es gelangte dabei zur Auffassung, dass nicht jede noch so geringe Widerrechtlichkeit eine Kostenauflage zu begründen vermöge, dass also insbesondere - trotz festgestellter Widerrechtlichkeit - in Zweifelsfällen bzw. bei blossen Ordnungswidrigkeiten die Auferlegung von Kosten im Falle von Einstellung oder Freispruch zu unterbleiben habe. Im konkret beurteilten Fall wurden die festgestellten Pflichtverletzungen eines im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Erbschaftssache wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagten, in der Folge jedoch freigesprochenen Willensvollstreckers deshalb als klare Widerrechtlichkeit im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert, weil von einer mehrfachen und insoweit

- 21 erheblichen Verletzung der ihm als Willensvollstrecker obliegenden Sorgfaltspflichten auszugehen war (a.a.O., S. 26 f.). f) Im vorliegenden Falle ist festzuhalten, dass das der Rekurrentin in zivilrechtlicher Hinsicht vorzuwerfende Verhalten sich zwar nicht dadurch auszeichnete, dass damit mehrfache und/oder verschiedenartige Verletzungen von arbeitsrechtlichen Pflichten begangen worden wären, sondern sich ihr Verhalten in einer einzelnen Handlung, dem Entleeren der beiden Aschenbecher in den Plastikkübel, erschöpfte. Gleichwohl bildete dieses Verhalten angesichts der insoweit unumstrittenen hohen Gefährlichkeit, relativ frische Rauchzeugresten in einem mit brennbarem Material gefüllten Abfallbehälter aus Plastik zu entsorgen, einen klaren Verstoss gegen Verhaltensnormen, die Schädigungen untersagen oder ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, wie dies für die arbeitsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR der Fall ist. Es handelte sich dabei auch nicht um eine blosse Ordnungswidrigkeit, bei welcher eine Kostenauflage nach der Praxis zu unterbleiben hätte, sondern das konkrete Verhalten der Rekurrentin erfüllt die für eine Kostenauflage erforderliche qualifizierte Rechtswidrigkeit bzw. Erheblichkeit. g) Die Rekurrentin bestreitet - wie dargestellt - das Vorliegen einer zur Kostenauflage führenden Widerrechtlichkeit hauptsächlich mit dem Argument, dass es der Arbeitgeber unterlassen habe, einen zur Entsorgung von Rauchzeugresten vorgeschriebenen Metallkübel bereit zu stellen, und leitet daraus unter anderem ab, dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich gewesen sei, die Rauchzeugresten ohne Brandrisiko zu entsorgen. Massgebend sind in diesem Zusammenhang die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen ("Brandverhütung - Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen"; in der Fassung vom 26. März 2003). Sie wurden gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 (LS 946), dem der Kanton Zürich mit Kantonsratsbeschluss vom 2. Juli 2001 beigetreten ist, für verbindlich erklärt, und gelten gemäss Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (LS 861.12) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes.

- 22 - Ziffer 3.7 Abs. 4 der Brandschutzrichtlinien schreibt vor, dass (unter anderem) Rauchzeugreste in nicht brennbaren, geschlossenen Behältern auf nicht brennbaren Unterlagen aufzubewahren sind. Gemäss Ziffer 4.1 Abs. 1 haben Eigentümerund Nutzerschaft von Bauten und Anlagen organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen. Das Betriebspersonal muss gemäss Abs. 3 über Brandgefahren, installierte Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall orientiert und instruiert sein (Urk. 3). Diese Vorschriften richten sich an die Eigentümer- und Nutzerschaft der Bauten und Anlagen, vorliegend somit vornehmlich an den Wirt und Pächter des Restaurantbetriebes, weshalb die Rekurrentin zu Recht diesem die Verantwortung für das Fehlen eines vorschriftsgemässen Behälters für die Entsorgung von Rauchzeugresten zuschreibt. Fehl geht die Rekurrentin indessen mit ihrer daraus abgeleiteten Auffassung, die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens entfalle, weil es ihr wegen Fehlens des vorgeschriebenen Metallkübels gerade nicht möglich gewesen sei, die Rauchwarenreste ohne Brandrisiko zu entsorgen. Die Widerrechtlichkeit eines objektiven Normenverstosses entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Im vorliegenden Fall kann jedoch das von der Rekurrentin an den Tag gelegte Verhalten auch in Berücksichtigung des geltend gemachten Fehlens eines vorschriftsgemässen Metallkübels unter keinen die Widerrechtlichkeit ausschliessenden Rechtfertigungsgrund subsumiert werden. Es sind weder besondere privatrechtliche Befugnisse, die ihr Verhalten rechtfertigten, erkennbar, noch liegt ein in Art. 52 OR umschriebener Sachverhalt vor. Wie bereits die Vorinstanz - unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens - zutreffend festgehalten hat, wäre es der Rekurrentin z.B. durchaus zumutbar gewesen, die Zigarettenkippen mit einer Flüssigkeit zu wässern, auch wenn sich in unmittelbarer Nähe kein Wasserhahnen befunden haben sollte. Davon, dass die Rekurrentin gar nicht anders habe handeln können, als die Rauchzeugresten unbehandelt im besagten Plastikeimer zu entsorgen, kann jedenfalls keine Rede sein. Nicht nachvollziehbar erscheint die Argumentation, dass es einer Arbeitsverweigerung gleichgekommen wäre, die Rauchzeugresten nicht zu entsorgen (gemeint: näm-

- 23 lich so, wie sie es getan habe). Im Übrigen wäre es gerade auch unter dem Gesichtspunkt der arbeitnehmerischen Treuepflicht, die auch die Pflicht umfassen kann, den Arbeitgeber über wesentliche Vorkommnisse, Unregelmässigkeiten oder Missstände im Betrieb, insbesondere auch über drohende oder bereits eingetretene Schadensfälle zu informieren, allenfalls an der Rekurrentin gewesen, den Wirt zu informieren und auf die Problematik der gefahrlosen Entsorgung von Rauchzeugresten hinzuweisen (vgl. Staehelin/Vischer, a.a.O., N 12 zu Art. 321a OR; BSK OR-I Portmann, N 12 zu Art. 321a OR). Zu erwähnen ist auch, dass dem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR (dazu noch später) unter Umständen auch die Möglichkeit zusteht, vom Arbeitgeber z.B. die Anbringung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen. In bestimmten Fällen der Verletzung von Schutzpflichten ist er gar zur Verweigerung der Arbeit berechtigt (vgl. Staehelin/Vischer, a.a.O., N 14 und 16 f. zu Art. 328 OR; CHK-F. Emmel, N 10 zu Art. 328 OR). 3. a) Hinsichtlich des von der Vorinstanz bejahten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Rekurrentin, der eingeleiteten Untersuchung und den ihr auferlegten Kosten macht diese geltend, die Vorinstanz halte wohl grundsätzlich richtig fest, dass es für die rückwirkende Kostenauflage ab Eröffnung der Untersuchung keine Rolle spiele, dass die Strafuntersuchung zuerst gegen Unbekannt eröffnet worden sei. Allerdings könnten die Kosten nur dann rückwirkend auferlegt werden, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung verursacht habe und wenn er für den Sachverhalt, den die Untersuchungsbehörde habe aufklären wollen, verantwortlich sei (mit Hinweis auf Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 [a.E.] zu § 42 StPO). Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1- 3). Hiezu gilt es sogleich festzuhalten, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Kostenauflage im vorliegenden Fall ohnehin nicht stellt, erfolgten doch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - praktisch alle wesentlichen Untersuchungshandlungen im Rahmen der gegen die Rekurrentin geführten Untersuchung.

- 24 b) Sodann rügt die Rekurrentin, sie habe im Zeitpunkt ihrer bei der Polizei getätigten Aussage nicht davon ausgehen können, dass die Untersuchungsbehörde aufgrund ihres vermeintlichen Eingeständnisses bezüglich des Brandes bzw. ihrer Zugabe, dass sie wohl als letzte Zigarettenkippen entsorgt habe, keine weiteren Untersuchungen mehr tätige, ihr Eingeständnis, die Aschenbecher ins Plastikfass entsorgt zu haben, als nicht mehr weiter zu überprüfendes Schuldeingeständnis werte, ihr einen Strafbefehl aushändige und den Fall ad acta lege. Sie sei in jenem Zeitpunkt zwar die Hauptverdächtige gewesen, jedoch habe es die Untersuchungsbehörde zu prüfen unterlassen, ob weitere Personen für den Brand in Frage kämen. Dabei hätte es in der gegebenen Fallkonstellation einer Prüfung bedurft, ob die vermeintlich schuldige Person durch den Vorgesetzten möglicherweise falsch oder ungenügend bezüglich Brandgefahren instruiert worden sei. Obwohl ein vorschriftsmässiger Metallkübel gefehlt habe, habe es die Untersuchungsbehörde nicht für nötig befunden, den Wirt des Restaurants zu diesem Umstand zu befragen bzw. allenfalls gegen ihn oder auch weitere Personen ein Strafverfahren zu eröffnen. Gegen Y. sei erst ein Verfahren eröffnet worden, als sie - die Rekurrentin - am 30. September 2005 eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe. Massgebend sei, dass sie zu Beginn der Untersuchung als Hauptverdächtige dagestanden und dieser Verdacht jedoch mit dem vorinstanzlichen Freispruch vollständig weggefallen sei. Dass sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe und anschliessend weitere Untersuchungen hätten getätigt werden müssen, könne nicht ihr angelastet werden, sei es doch - wie erwähnt - die Pflicht der Untersuchungsbehörde gewesen, ihr "Geständnis" mit weiteren Beweismitteln zu verifizieren, da sie gar nicht in der Lage gewesen sei, "ein Geständnis über wissenschaftliche Vorgänge wahrheitsgemäss abzugeben". Die von der Vorinstanz erwähnte "beachtliche Verdachtslage" habe sich einzig auf ihr Eingeständnis abgestützt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4-5). Diese Rekursvorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar durchaus zu, dass sich die in der ersten Phase der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Ausfällung eines Strafbefehls gegen die Rekurrentin als ungerechtfertigt erwiesen hat. Diese - im Gegensatz zur einzelrichterlichen Auffassung stehende (vgl. Urk. 2 S. 29) - Feststellung stützt sich aber

- 25 nicht so sehr auf den Umstand, dass die Rekurrentin schliesslich aus den genannten Gründen freigesprochen wurde, sondern deren Richtigkeit ergibt sich vor allem aus den eigenen Erwägungen des Einzelrichters in seiner Verfügung vom 12. Januar 2006, mit welcher das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen worden war, und dabei insbesondere auch aus dem damals bereits vorliegenden Bericht des Brandermittlers, wonach selbst während einiger Stunden in Aschenbechern ausgekühlte Rauchzeugreste noch einen Brand verursacht haben könnten, wenn sie später in das mit brennbarem Material gefüllte Behältnis entleert worden wären. In jenem Zeitpunkt konnte somit nicht - auch nicht gestützt auf das weitgehende Eingeständnis der Rekurrentin - davon ausgegangen werden, die Brandursache und die dafür verantwortliche Person seien ermittelt. Die Erhebung weiterer Beweismittel, wie dies in der Rekursschrift als erforderlich bezeichnet wird, wurde alsdann - wenn auch mit Verzögerung - bekanntlich durchgeführt. Inwiefern aus diesem Grunde aber der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und der Einleitung der Untersuchung bzw. den entstandenen Kosten nicht gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich. Es wird im Übrigen auch weder geltend gemacht noch konkret dargelegt, es seien durch das beschriebene Vorgehen der Staatsanwaltschaft Mehrkosten entstanden, die nicht angefallen wären, wenn sie die später durchgeführten Untersuchungshandlungen bereits von allem Anfang an vorgenommen hätte. Gleiches gilt für die Vorbringen bezüglich der nach Auffassung der Rekurrentin zunächst unrichtigerweise unterlassenen und erst auf ihre Anzeige hin veranlassten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Wirt. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern in diesem Zusammenhang der vorliegend interessierende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem normwidrigen Verhalten der Rekurrentin und der gegen sie eröffneten Untersuchung und den entstandenen Kosten tangiert sein soll. c) aa) Mit ihrer Hauptargumentation, weshalb die für die Kostenauflage erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhang nicht gegeben sei, macht die Rekurrentin geltend, dass auch ohne ihr Eingeständnis die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft weitergeführt und von Anfang an alle Personen einvernommen worden wären. Anders ausgedrückt heisse dies, auch wenn keine Stra-

- 26 funtersuchung gegen sie geführt worden wäre, wäre dennoch ein Strafverfahren eröffnet worden. Dass sie - die Rekurrentin - die Ehrlichkeit besessen habe, sich bei der Polizei zu melden, und sie sich dem Verdacht ausgesetzt habe, allenfalls die Verursacherin des Brandes zu sein, dürfe im Nachhinein nicht dazu führen, dass ihr nun ein Teil der Kosten auferlegt werde. Hätte sie sich nicht bei der Polizei gemeldet, wäre allenfalls gegen sie keine Anklageerhebung erfolgt und es wären ihr somit auch nicht die Kosten auferlegt worden. Sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen worden und es sei offen geblieben, wer die Feuersbrunst verursacht habe. Gemäss Urteil kämen noch weitere Personen in Frage, die zugegeben hätten, am fraglichen Abend Rauchwarenreste direkt oder indirekt (d.h. via Champagnerkübel) in den blauen Plastikkübel geschüttet zu haben. Lägen für die Einleitung und Durchführung der Untersuchung mehrere konkurrierende Gesamtursachen im Sinne einer kumulativen Kausalität vor, die jede unabhängig für sich die Untersuchung und die damit anfallenden Kosten bewirkt hätten, so könnten die Kosten aufgrund des Ausnahmecharakters der gesetzlichen Regelung der Kostenauflage nicht auferlegt werden. Dies eben im Unterschied zum Haftpflichtrecht, wo die kumulative Kausalität zur quotenmässigen Aufteilung des Schadens auf alle Verursacher führe (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6-8, ferner S. 6 Ziff. 13). bb) Das widerrechtliche Verhalten muss, damit es für die Kostenhaftung des Angeschuldigten ausreicht, die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und den entstandenen Kosten sein. Dies trifft dann zu, wenn das gegen Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei kommt eine Kostentragung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Angeschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vor-

- 27 schnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Ob die Einleitung einer Strafuntersuchung kausal auf das Verhalten des Angeschuldigten zurückzuführen ist, entscheidet sich in einer objektivierenden Betrachtungsweise ex tunc, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt, in welchem sich die Frage der Einleitung bzw. die Frage der Vornahme der betreffenden Untersuchungshandlungen stellte. Zu prüfen ist, ob die fragliche Verhaltensweise geeignet war, beim Untersuchungsbeamten den Verdacht einer Straftat zu erwecken und so mit einer gewissen Zwangsläufigkeit die Einleitung der Untersuchung zu bewirken. An die Ursächlichkeit des verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens für die Einleitung der Untersuchung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Untersuchungsbehörde gehalten ist, bei genügendem Tatverdacht ein Verfahren zu eröffnen. Der Schein oder die Behauptung deliktischer Handlungen müssen zu Beginn der Untersuchung genügen, sofern das Ergebnis der Untersuchung den Nachweis verwerflichen oder leichtfertigen Handelns liefert (BGE 116 Ia 170 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 u. 24 zu § 42 StPO). cc) Anlass für das Ausrücken der Polizei und die ersten Ermittlungen, wie sie dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2004 entnommen werden können, wie auch für die durch die ebenfalls vor Ort ausgerückten Brandermittler der Kantonspolizei Zürich getätigten Ermittlungen gemäss späterem Rapport vom 18. Februar 2005 bildete der fragliche Brandausbruch im Restaurant. Da gemäss den ersten Ermittlungen zur Brandursache feststand, dass Rauchzeugresten falsch, d.h. zusammen mit anderen brennbaren Abfällen in einem blauen Abfalleimer aus Kunststoff, dessen Überreste vorgefunden wurden, entsorgt worden waren, lag die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst - zunächst gegen Unbekannt - nahe. Es trifft daher durchaus zu, dass die Untersuchungsbehörden auch dann eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, wenn die Rekurrentin sich nicht einige Tage nach dem Geschehnis von sich aus bei der Polizei gemeldet und ihre Aussagen gemacht hätte. Die Untersuchung wäre in diesem Falle jedoch (noch) nicht gegen die Rekurrentin, sondern zumindest solange gegen Unbekannt (weiter)geführt worden,

- 28 als sich nicht ein zur Eröffnung gegen eine bestimmte Person erforderlicher Anfangsverdacht (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens) ergeben hätte. Nachdem sich allerdings die Rekurrentin am 17. Juni 2004 bei der Polizei gemeldet und zu Protokoll gegeben hatte, dass sie nach Auflösung der Tischrunde und kurz vor dem Verlassen des Restaurants zwei Aschenbecher, die mit den zuletzt darin entsorgten Rauchzeugresten gefüllt gewesen seien, in den blauen Plastikbehälter entleert habe, richtete sich der Anfangsverdacht zwangsläufig und aus der Sicht der Untersuchungsbehörden in jenem Zeitpunkt durchaus nachvollziehbar gegen ihre Person. Wie bereits im Zusammenhang mit der als nicht gerechtfertigt bezeichneten Ausfällung des Strafbefehls gegen die Rekurrentin festgehalten wurde, stand angesichts des Berichtes des Brandermittlers, wonach selbst während Stunden ausgekühlte Rauchzeugreste noch einen Brand verursacht haben könnten, von Anfang an die Möglichkeit im Raum, dass allenfalls Rauchzeugreste, die noch vor den durch die Rekurrentin in den Plastikkübel entsorgten Aschenbecherinhalten, ebenfalls dorthin geschüttet worden waren, den Brand verursacht haben könnten. Dass diese Möglichkeit tatsächlich bestand, wurde denn auch im späteren Gutachten des WD bestätigt und in zeitlicher Hinsicht näher umschrieben. Aus diesem Grunde hätte sich die Untersuchung nicht von Anfang an bzw. ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Aussage auf die Person der Rekurrentin als Angeschuldigte beschränken dürfen, sondern es hätten sämtliche Personen, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Restaurant entweder als allfällige Verursacher des Brandes oder jedenfalls als Auskunftspersonen und Augenzeugen zu den Vorgängen in Frage kamen, befragt werden müssen. Auch hätte alsdann - unter Berücksichtigung der aus den Befragungen gewonnenen Erkenntnisse - das Gutachten eines Brandexperten eingeholt werden müssen, wie dies vorliegend nach erfolgter Rückweisung der Akten durch den Einzelrichter auch getan wurde. Diese Unzulänglichkeiten im Verlauf der Strafuntersuchung ändern indessen nichts daran, dass sich die Rekurrentin durch ihre Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung, wonach sie als Letzte Zigarettenkippen im Plastikkübel entsorgt habe, und

- 29 in der Folge auch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zweifellos dem Verdacht der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst aussetzte und dass sich die Untersuchung in der Folge gegen ihre Person richtete. Zwar erscheint es durchaus verständlich, wenn die Rekurrentin in der Rekursschrift sinngemäss vortragen lässt, dass sich die Untersuchung nur deshalb von Anfang an gegen sie gerichtet habe und ihr nach erfolgtem Freispruch Kosten auferlegt worden seien, weil sie sich freiwillig bei der Polizei gemeldet und dort ihre wahrheitsgemässen Aussagen gemacht habe. Diese Folgen hängen zweifellos mit dem Inhalt ihres freiwillig bei der Polizei deponierten Zugeständnisses zusammen und gehen mit den prozessualen Bestimmungen zur Einleitung eines Strafverfahrens und einer allfälligen Kostenauflage einher. Die hypothetische Frage, wie das Verfahren verlaufen wäre und wie die prozessualen Nebenfolgen geregelt worden wären, wenn die Rekurrentin sich nicht bei der Polizei gemeldet und ihre wahrheitsgemässen Aussagen gemacht hätte, kann und braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben bereits in der Brandnacht zu einem Arbeitskollegen gesagt haben soll, sie hoffe, dass nicht die von ihr geleerten Aschenbecher Brandursache gewesen seien (Urk. 5/3/1 S. 3), und dass sie sich im Anschluss an eine Besprechung, die der Wirt mit den Mitarbeitern führte, bei diesem meldete und erklärte, dass sie die beiden letzten Aschenbecher in den Plastikkübel entleert habe (a.a.O., S. 3 und Urk. 5 Prot. S. 9; vgl. auch die Aussage von B.H. in Urk. 5/37/10 S. 5). Wenn diese einem Mitarbeiter bzw. ihrem Arbeitgeber gegenüber gemachten Äusserungen Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen sie gegeben hätten, indem etwa die Untersuchungsbehörde durch Aussagen dieser Personen von ihrem Verhalten Kenntnis erlangt hätte, so bliebe es dabei, dass eben dieses Verhalten der Rekurrentin adäquat kausal für die Einleitung der Untersuchung gegen sie war. Die Rekursvorbringen, wonach gemäss dem die Rekurrentin freisprechenden Urteil noch weitere Personen in Frage kämen, die zugegeben hätten, am fraglichen Abend Rauchwarenresten im blauen Plastikeimer entsorgt zu haben, treffen in dieser Form nicht zu. Wie den Urteilserwägungen, die mit den entsprechenden Einvernahmeprotokollen im Einklang stehen, entnommen werden kann,

- 30 waren sich acht der befragten Mitarbeiter gemäss ihrer Aussage ganz sicher, am Abend des 8. Juni 2004 keine Rauchzeugreste in den blauen Abfalleimer geworfen zu haben. Lediglich drei Mitarbeiter (E.Ö., Y.J. und B.H.) konnten nicht mehr sagen, ob sie am fraglichen Abend Aschenbecher direkt in das Plastikfass entleert hätten, weshalb dies gemäss Auffassung des Einzelrichters auch nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte (Urk. 2 S. 26). Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass - ausser der Rekurrentin keine andere Person eine entsprechende Zugabe zu Protokoll gegeben hatte. Die Aussagen der hier erwähnten Mitarbeiter lauteten vielmehr lediglich dahingehend, dass sie nicht mehr wussten, ob sie während ihres Dienstes am fraglichen Abend jemals den Inhalt von Aschenbechern im Plastikfass entsorgt hätten (Urk. 2 S. 20 f.; vgl. Urk. 5/37/7 S. 2, Urk. 5/37/9 S. 3, Urk. 5/37/10 S. 2). In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte konnte somit nicht als erwiesen betrachtet werden, dass eine dieser Personen tatsächlich Rauchzeugreste im Plastikfass entsorgte, sondern es konnte dies nur nicht ausgeschlossen werden, was sich zu Gunsten der Rekurrentin auswirkte. Offenbar mit Bezug auf die - somit bloss nicht rechtsgenügend auszuschliessende - Möglichkeit, dass neben den durch die Rekurrentin entsorgten Rauchzeugresten allenfalls weitere, durch eine andere Person zuvor entsorgte Rauchzeugresten den Brand verursacht haben könnten, werden die Rekursvorbringen vorgetragen, wonach eine Kostenauflage wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zu unterbleiben habe, weil vorliegend mehrere konkurrierende Ursachen vorlägen, von denen jede für sich die Untersuchung und die Kosten bewirkt hätten. Die Rekursschrift bezieht sich dabei auf eine Kommentarstelle (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 23 zu § 42 StPO; vgl. zusätzlich N 46 a.E.), an welcher der in ZR 99 Nr. 4 publizierte Entscheid des Kassationsgerichtes zitiert wird. In jenem Fall ging es um die Kostenauflage an einen Angeschuldigten, der sich wahrheitswidrig eines Tötungsdeliktes selbst bezichtigt hatte. Hiezu wurde erwogen, dass eine wahrheitswidrige Selbstbezichtigung grundsätzlich eine adäquate Ursache für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die betreffende Person darstelle, ausser das Geständnis wäre von Anfang an klarerweise unglaubwürdig. Im konkreten Fall lägen die Dinge allerdings besonders. Es sei nämlich davon aus-

- 31 zugehen, dass unabhängig vom wahrheitswidrigen Geständnis des Angeschuldigten, das dieser im Rahmen einer Einvernahme abgelegt habe, ohnehin eine Untersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. Diese Annahme ergebe sich auf Grund aktenkundiger Anschuldigungen verschiedener involvierter Personen gegen ihn und weiterer Umstände, was zur Begründung eines ersten Verdachts und damit aller Wahrscheinlichkeit nach zur Einleitung einer Untersuchung genügt hätte. Unabhängig vom Verhalten des Angeschuldigten hätte die Untersuchung das Ausmass angenommen, welches sie in der Folge angenommen habe. Für die Einleitung und Durchführung der Untersuchung gegen den Angeschuldigten lägen somit mehrere konkurrierende Gesamtursachen vor, und zwar im Sinne kumulativer Kausalität: Jede der beiden (adäquaten) Ursachen hätten für sich allein genügt, um den eingetretenen Schaden (hier die Untersuchungskosten) zu bewirken. Während es sich im Haftpflichtrecht aufdränge, jede der adäquaten Gesamtursachen als kausal zu betrachten und daher jeden Schadenverursacher haften zu lassen (vgl. dazu Oftinger/Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht , AT Band I, 5.A., Zürich 1995, § 3 N 110 ff. und 129 f.), könne im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht einfach auf die haftpflichtrechtlichen Grundsätze abgestellt werden, wonach bei einer Mehrzahl von Ursachen bzw. Schädigern im Innenverhältnis jeder Schädiger Anspruch auf quotenmässige Aufteilung nach den Grundsätzen von Art. 50 Abs. 2 bzw. Art. 51 Abs. 1 OR habe. Wären die in Frage stehenden Kosten der Untersuchung selbst dann entstanden, wenn der Angeschuldigte sich nicht zu Beginn der Untersuchung wahrheitswidrig selbst der Begehung einer strafbaren Handlung bezichtigt hätte, müsse dies im Strafprozess zur völligen Befreiung von Kosten führen (ZR 99 Nr. 4 S. 10 f.). Die Konstellation im vorliegend zu beurteilenden Verfahren ist zwar insofern eine andere als die im soeben beschriebenen Fall, als die Rekurrentin sich nicht in wahrheitswidriger Weise einer Straftat selbst bezichtigte bzw. ein wahrheitswidriges Geständnis ablegte, welches Anlass zur Einleitung der Untersuchung gegen sie geboten hätte, sondern Anlass bot - wie gesehen - vielmehr ihre der Wahrheit entsprechende Aussage, wonach sie als Letzte Rauchzeugresten entsorgt habe, jedoch spielt dies für die Frage, ob im vorliegenden Fall ebenfalls eine kumulative

- 32 - Kausalität gegeben sei, die einer Kostenauflage entgegenstünde, grundsätzlich keine Rolle. In ZR 99 Nr. 4 ging es aber im Gegensatz zum vorliegenden Fall darum, dass aufgrund anderer - unabhängig vom wahrheitswidrigen Geständnis bestehender - Umstände bzw. Ermittlungsergebnisse davon auszugehen war, dass gegen die betreffende Person (vgl. a.a.O., S. 10 linke Spalte) ohnehin eine Untersuchung eröffnet worden wäre. Massgebend für die Frage, ob eine kumulative Kausalität mehrerer konkurrierender Gesamtursachen anzunehmen ist und demzufolge das zur Einleitung einer Untersuchung Anlass gebende Verhalten eines Angeschuldigten nicht zur Kostenauflage an ihn führen darf, kann nur sein, ob diese anderen Ursachen ebenfalls zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn und alsdann zu den damit anfallenden Kosten geführt hätten. Es trifft nach den vorstehenden Erwägungen zwar durchaus zu, dass die vorliegend - wenn auch unrichtigerweise mit Verspätung - durchgeführten Untersuchungshandlungen in Form von Befragungen der Beteiligten und Einholung eines Gutachtens auch vorgenommen worden wären bzw. hätten vorgenommen werden müssen, wenn sich die Rekurrentin nicht von sich aus gemeldet und ihre Aussagen gemacht hätte, doch kann dies nicht dazu führen, dass ihr durch diese Aussagen zur Kenntnis der Untersuchungsbehörde gelangtes widerrechtliches und Anlass zur Einleitung eines Untersuchung gegen ihre Person gebendes Verhalten keine Kostenfolgen zeitigt. Das Argument, wonach im Zuge des Brandereignisses auch ohne das Vorliegen der Aussagen der Rekurrentin, aus denen sich ein widerrechtliches Verhalten ergab, d.h. ohnehin eine Strafuntersuchung eröffnet und die grundsätzlich gleichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden wären, überzeugt deshalb nicht, weil mit dieser Begründung in jedem Falle, dem ein Ereignis wie das vorliegende zu Grunde liegt, welches gleichsam automatisch und zwangsläufig zur Einleitung einer Strafuntersuchung führt, geltend gemacht werden könnte, das etwaige Verhalten eines Angeschuldigten, welches Anlass zur Einleitung einer Untersuchung gegen seine Person gegeben habe, könne nicht zur Begründung der ihn treffenden Kostenpflicht herangezogen werden. Es genügt demzufolge nicht, wenn gesagt werden kann, in einem konkreten Fall sei damit zu rechnen gewesen, dass ohnehin eine Strafuntersuchung - gegen wen auch immer - eingeleitet werde und entsprechende Kosten mit sich bringe, son-

- 33 dern es muss feststehen, dass die wegen ihres Verhaltens gegen eine bestimmte Person geführte Untersuchung aus unabhängig davon bestehenden anderen Gründen ohnehin gegen sie eingeleitet worden wäre. Dafür, dass die vorliegende Untersuchung unabhängig von ihrem Eingeständnis gegen die Rekurrentin als Angeschuldigte geführt worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte in den Akten vor. Hinsichtlich der sich insbesondere aus den Aussagen ergebenden Möglichkeit, dass die Untersuchungsbehörde auf dem Umwege über Aussagen anderer Personen vom Verhalten der Rekurrentin Kenntnis erlangt hätte, wurde bereits in den vorangehenden Ausführungen das Notwendige gesagt. d) Bei der Frage nach der Kostentragungspflicht sind die verschiedenen Verfahrensstadien im Hinblick auf das prozessuale Verschulden gesondert zu prüfen (ZR 77 Nr. 120; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 1208 u. 1222). Der Einzelrichter hat die Kausalität zwischen dem Verhalten der Rekurrentin und den Untersuchungskosten wie auch den Gerichtskosten zu Recht bejaht. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass die Anklageerhebung, welche vorliegend in der Überweisung der Akten nach ergänzter Untersuchung, einschliesslich des die Anklageschrift ersetzenden Strafbefehls, bestand, nicht zu beanstanden war. Nur wenn die Untersuchungsbehörde klarerweise keine Anklage hätte erheben dürfen, fällt eine Auferlegung der Gerichtskosten nicht in Betracht (ZR 83 Nr. 33; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 1222). Da jedoch Untersuchungs- und Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden (a.a.O., N 797). Dem umfangreichen und detailliert begründeten Urteil des Einzelrichters ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich bei der Beurteilung des Falles insbesondere komplexe Fragen zum Sachverhalt stellten, weshalb es keineswegs offensichtlich war, dass keine Anklage hätte erhoben werden dürfen. 4. a) In der Rekursschrift wird unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des zivilrechtlichen Verschuldens geltend gemacht, indem

- 34 die Vorinstanz der Rekurrentin leichtfertiges Handeln und die Verletzung elementarer Vorsichtsgebote vorwerfe, indem sie frische Zigarettenkippen in einen mit brennbaren Materialien gefüllten Abfalleimer aus Kunststoff geworfen habe, so impliziere dies - trotz des ergangenen "in dubio"-Freispruchs -, die von der Rekurrentin entsorgten Zigarettenkippen hätten zum Brand geführt, nur habe ihr dies nicht nachgewiesen werden können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2). Diese Vorbringen befassen sich nicht mit der vorinstanzlich bejahten Frage der Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Rekurrentin, sondern es wird mit ihnen sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend gemacht. Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nichtverurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der diesbezügliche Entscheid nicht den Eindruck erwecken darf, dass eine strafrechtliche Schuld bestehe. So ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 116 Ia 166 und 173 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 42 StPO). Wenn die Vorinstanz das von der Rekurrentin zugegebene Verhalten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Rauchzeugresten an der zitierten Stelle des Entscheides als leichtfertig bzw. grob fahrlässig und elementare Vorsichtsgebote verletzend bezeichnete, so bezog sie sich offensichtlich auf ihre unmittelbar vorangehenden allgemeinen Erwägungen, wonach es sich bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein das Verfahren veranlassendes fehlerhaftes Ver-

- 35 halten. Eine verpönte strafrechtliche Missbilligung kann darin nicht erblickt werden. b) Die zivilrechtliche Fahrlässigkeit definiert sich gemeinhin als die Ausserachtlassung derjenigen Sorgfalt, welche die Verkehrssitte von den mit dem Handelnden in gleichen erkennbaren Lebensverhältnissen stehenden Personen unter den erkennbaren konkreten Umständen fordert. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist insofern objektiviert, als subjektive Entschuldbarkeit unerheblich und allein das Abweichen von dem unter den konkreten Umständen durchschnittlich zu erwartenden Normalverhalten massgebend ist. Hierin unterscheidet sich der zivilrechtliche vom strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff, bei welch Letzterem die persönliche Vorwerfbarkeit hinzukommen muss (vgl. Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.A., Zürich 2000, § 24 N 39 f.; BSK OR I-Schnyder, Art. 41 N 48 ff.). Bei der Verschuldensform der Fahrlässigkeit muss es sich im Hinblick auf die Formulierung "leichtfertig" praxisgemäss um eine grobe Fahrlässigkeit handeln. Eine solche liegt dann vor, wenn unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen wurde, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Es liegt damit ein schwerwiegender Verstoss gegen die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfaltspflicht vor. Leichtfertig oder grob fahrlässig handelt demnach, wer sich keine oder zu wenig Gedanken darüber macht, ob aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren eingeleitet werden bzw. dieses zu einer Erschwerung des Verfahrens führen könnte, wo dies jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Es ist jedoch nicht nötig, dass er diese Folge tatsächlich vorausgesehen hat, sondern es genügt, wenn sie an sich voraussehbar war (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 28 ff. zu § 42 StPO; Wallimann Baur, a.a.O., S. 72 f. m.w.H.). c) Beim Entsorgen von frischen Zigarettenkippen in einen mit brennbarem Material angefüllten Plastikkübel handelt es sich zweifellos um eine qualifizierte Nachlässigkeit, welche dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit, also einem bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifi-

- 36 zierendem Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, gleichkommt. In zutreffender Weise hat sich die Vorinstanz mit dem Einwand auseinandergesetzt, wonach der für eine Entsorgung von Rauchwarenresten vorgeschriebene Metallkübel nicht vorhanden gewesen sei, indem ihr entgegengehalten wurde, dass durchaus ein anderes, den Brandgefahren Rechnung tragendes Vorgehen möglich gewesen wäre. Zu Recht wurde auch darauf hingewiesen, dass sich die Rekurrentin eigenen Angaben gemäss grundsätzlich der Gefahren bei der Entsorgung von Rauchwarenresten zusammen mit Brennbarem bewusst war und sich normalerweise auch entsprechend verhielt. Wenn die Rekurrentin in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, das Auskühlenlassen von Rauchwarenresten im Aschenbecher, auf welches Vorgehen die Vorinstanz Bezug nimmt und als dasjenige bezeichnet, das von der Rekurrentin normalerweise praktiziert worden sei, ändere nichts, da letztendlich die Zigarettenkippen immer im blauen Fass gelandet seien und dies gemäss Gutachten zur Verhinderung eines Brandes nicht genügt hätte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2), so verkennt sie, dass ihr nicht zum Vorwurf gemacht wurde, sie habe Rauchwarenreste in den Aschenbechern auskühlen lassen, welche anschliessend im Plastikkübel entsorgt wurden. d) Ausserdem wird unter Hinweis auf Art. 101 OR und eine Kommentarstelle zu Art. 328 OR argumentiert, das Verschulden von Vorgesetzten oder Mitarbeitern werde dem Arbeitgeber angelastet, sofern sie die schädigende Handlung in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten ausführten. Sofern die Rekurrentin tatsächlich ein Verschulden daran treffen sollte, dass sie die Zigarettenkippen in den Plastikeimer schüttete, habe sie dies in Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit getan und somit werde nicht ihr, sondern ihrem Arbeitgeber dieses Verschulden angerechnet. In diesem Sinne trage sie kein zivilrechtliches Verschulden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 4). Art. 328 OR umschreibt die - das Gegenstück zur allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers bildende - Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren. Eine der Sanktionen bei der Verletzung dieser Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber besteht in der Geltendma-

- 37 chung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Genugtuung durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Letzterer haftet in diesem Falle aus Art. 97 OR für den Schaden, der dem Arbeitnehmer entstanden ist (vgl. statt vieler: BSK OR I- Portmann, N 1 ff. und N 53 f. zu Art. 328 OR). Es geht im Zusammenhang mit dieser Bestimmung somit um die Haftung des Arbeitgebers für den seinem Arbeitnehmer durch Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schaden. Wenn Streiff/von Kaenel (Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6.A., Zürich 2006, N 16 zu Art. 328 OR) bei der Kommentierung dieser Bestimmung auf Art. 101 OR Bezug nehmen und festhalten, das Verschulden von Vorgesetzten oder Mitarbeitern werde dem Arbeitgeber angelastet, sofern sie die schädigende Handlung in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten ausführen, so ist damit natürlich gemeint, dass der Arbeitgeber auch dann für den dem Arbeitnehmer entstandenen Schaden haftet, wenn dieser Schaden dem Arbeitnehmer durch einen Vorgesetzten oder durch einen anderen Mitarbeiter zugefügt wurde (vgl. BSK OR I- Portmann, N 53 zu Art. 328 OR). Art. 101 OR regelt die Haftung des Vertragsschuldners, der die Erfüllung seiner Schuldpflicht durch eine Hilfsperson, wie etwa einen Arbeitnehmer, vornehmen lässt. Den dem Gläubiger durch die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachten Schaden hat der Geschäftsherr zu ersetzen. Da Art. 101 OR somit ausschliesslich die Haftung des Geschäftsherrn für seine Hilfsperson gegenüber dem Gläubiger regelt, d.h. auf Vertragsverletzungen Anwendung findet (vgl. statt vieler: CHK-A. Furrer/R. Wey, N 1 ff. und N 38 zu Art. 101 OR), ergibt sich ohne Weiteres, dass diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang von keinerlei Bedeutung ist. e) Das Vorliegen der subjektiven Seite des Verschuldens, d.h. der Urteilsoder Zurechnungsfähigkeit, ist im Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen und wird in der Rekursschrift auch nicht weiter in Frage gestellt. 5. a) Die Rekurrentin nimmt alsdann auf die Tatsache Bezug, wonach von den elf befragten Servicefachangestellten drei als Zeugen statt als Auskunftspersonen einvernommen wurden. Die Staatsanwaltschaft habe diese drei im Ausland wohnhaften Personen bewusst als entschädigungsberechtigte Zeugen vorgeladen, da sie befürchtet habe, dass diese Personen ansonsten aus finanziellen

- 38 - Gründen den Weg in die Schweiz nicht angetreten hätten. Da diese drei Personen in der falschen Rolle befragt worden seien, seien ihre Aussagen zu ihren - der Rekurrentin - Lasten nicht verwertbar gewesen. Die aufgrund der den fälschlicherweise als Zeugen einvernommenen Personen ausgerichteten Zeugenentschädigungen von insgesamt Fr. 2'333.-- angefallenen Kosten seien daher auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 1 S. 10). b) Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage der Beweisverwertung der Aussagen der als Zeugen einvernommenen A.B., E.Ö. und G.B. eingehend auseinander und hielt fest, dass im Zeitpunkt der Untersuchung bzw. der Vorladung dieser Personen keine konkreten Hinweise auf deren allfällige Täterschaft bestanden habe, dass diese jedoch als Täter auch nicht von vornherein hätten ausgeschlossen werden können (vgl. § 149a Ziff. 2 StPO). Anstatt als Auskunftspersonen seien diese jedoch als Zeugen befragt worden, da sie ausländischen Wohnsitz gehabt hätten und in der Rolle als Auskunftsperson nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht entschädigungsberechtigt gewesen wären, weshalb die Gefahr bestanden habe, sie würden den Weg zur Einvernahme in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht antreten (vgl. Urk. 5/44). Ob diese Entschädigungsregelung zutreffe, erscheine fraglich. Aber selbst wenn sie zuträfe, wäre dies allein kein Grund, von der gesetzlichen Regel abzuweichen. Daraus folge, dass die Aussagen dieser Zeugen beweismässig grundsätzlich nicht verwertbar seien, jedenfalls nicht zu Lasten der Rekurrentin. Da ihre Aussagen für den Entscheid so oder anders nicht ausschlaggebend seien, müssten diese Einvernahmen aber nicht wiederholt werden; in Analogie zu § 15 StPO könnten sie ohnehin zu Gunsten der Rekurrentin verwendet werden (Urk. 2 S. 6 f.). c) Im Rahmen der Kostenauflage gemäss § 42 Abs. 1 bzw. 189 Abs. 1 StPO können dem Angeschuldigten nur notwendige Auslagen auferlegt werden; unnötige Kosten gehen zu Lasten des Staates. Von unnötigen Kosten ist dann auszugehen, wenn zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten, das die Untersuchung bzw. die einzelne Untersuchungshandlung verursacht hat, und den entstandenen Kosten, ein adäquater Kausalzusammenhang fehlt. Ein solcher fehlt, wenn das Verhalten des Beschuldigten eine konkrete Untersuchungshandlung

- 39 vorzunehmen schlicht nicht rechtfertigte (vgl. Wallimann Baur, a.a.O., S. 83 sowie Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 1211). Massgebend ist, ob die kostenverursachende Massnahme in guten Treuen angeordnet werden durfte. Entscheidend ist dabei eine Betrachtungsweise aus der Perspektive des Zeitpunktes, in dem die Massnahme anzuordnen war (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 zu § 42 StPO; vgl. auch Alex Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich1972, S. 6 f.). Vorliegend war die Durchführung der Befragungen der erwähnten Personen zur Abklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer strafbaren Handlung der Rekurrentin, d.h. im Zuge der Wahrheitsfindung, zweifellos erforderlich. Demgemäss sind die dabei unter dem Titel Zeugenentschädigung angefallenen Kosten ohne Weiteres als adäquat kausale Folge des Verhaltens der Rekurrentin zu betrachten. Insbesondere kann nicht von unnötigen Kosten gesprochen werden. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Übrigen, dass die drei aus dem Ausland angereisten Personen in gleicher Weise zu entschädigen gewesen wären, wenn sie statt als Zeugen als Auskunftspersonen befragt worden wären (§ 8 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002; LS 211.12). Der blosse Umstand, dass die Befragten fälschlicherweise als Zeugen einvernommen wurden, rechtfertigt es nun aber nicht, die dadurch entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dies deshalb, weil die Befragungen auf jeden Fall durchzuführen waren und der durch die Untersuchungsbehörde begangene Formfehler sich lediglich dahingehend auswirkte, dass die Vorinstanz die Aussagen nur zu Gunsten der Rekurrentin in die Beweiswürdigung einbezog (vgl. dazu Urk. 2 S. 24 bezüglich der Aussagen A.B. und E.Ö.). 6. Abschliessend wird in der Rekursschrift gerügt, die vorinstanzliche Regelung, wonach über die Hälfte der Untersuchungskosten im Verfahren gegen den Wirt Y. zu entscheiden sein werde, sei nicht korrekt. Obwohl selbstverständlich für diesen die Unschuldsvermutung gelte, wären bei einem allfälligen Schuldspruch die gesamten Untersuchungskosten diesem aufzuerlegen. Im vorliegenden Urteil dürfe keine präjudizielle Kostenaufteilung erfolgen (Urk. 1 S. 10).

- 40 - Diese Rekursvorbringen überzeugen nicht. Werden mehrere Personen in eine Untersuchung einbezogen, so haftet jede für die von ihr verursachten Kosten, soweit eine effektive Ausscheidung möglich ist. Dienen Untersuchungshandlungen gleichzeitig zur Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf mehrere Personen, so drängt sich eine anteilsmässige Aufteilung der Kosten auf. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass einzelne Angeschuldigte mittels Einstellung der Untersuchung oder Freispruch aus dem Verfahren entlassen und andere nach Anklageerhebung schuldig gesprochen werden (Zindel, a.a.O., S. 31 und 45; Wallimann Baur, a.a.O., S. 86; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 40 zu § 42 StPO). Vorliegend erscheint es durchaus angemessen, die Kostenfolgen bezüglich der Untersuchungshandlungen, die sowohl im Verfahren gegen die Rekurrentin wie auch gegen den Wirt angezeigt waren, in der Weise, wie dies die Vorinstanz tat, zu regeln. 7. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens, einschliesslich derjenigen ihrer amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. In Anlehnung an die vorinstanzliche Regelung erscheint es gerechtfertigt, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv abzuschreiben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

- 41 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (wird nachträglich festgesetzt)

3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt, wobei die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung jedoch sofort abgeschrieben werden. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin der Rekurrentin (zweifach, für sich und den Rekurrenten; mit dem Ersuchen, dem Gericht ihre Honorarnote einzureichen) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann Anonymisiert am 8. Januar 2009 von ..............................

Demnach beschliesst das Gericht:

UK060185 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.11.2008 UK060185 — Swissrulings