Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040131/U/T. A III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. P. Martin und Dr. D. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis Beschluss vom 23. April 2005 in Sachen H. H., geboren 2. September 1966, von Birmensdorf/ZH, Orthopädist, Schächlistr. 25, 8953 Dietikon, Rekurrent amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J. R., gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Entschädigung Rekurs gegen das Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2004, DG040238
- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Urteil vom 16. Juni 2004 hielt das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, H. H. der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB für nicht schuldig und sprach ihn frei. Ferner wurde dem Angeklagten eine Entschädigung von Fr. 1'000.- sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 5 S. 16, Dispositiv-Ziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid liess H. H. Rekurs erheben und verlangte (Urk. 1 S. 2): "1. Die dem Rekurrenten mit Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Juni 2004 zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'000.- sei auf Fr. 40'000.- zu erhöhen. 2. Die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 7. Juli 2004 an die Vorinstanz seien - samt Beilagen - zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Rekurses zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin." Die Vorinstanz (Urk. 11) und die Staatsanwaltschaft (Urk. 12) verzichteten in der Folge auf Vernehmlassung. II. 1. Im Rekursverfahren gilt die Instruktionsmaxime, was bedeutet, dass die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen ohne Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und nicht nur die erhobenen Einwen-
- 3 dungen zu berücksichtigen hat. Die Rekursinstanz ist lediglich insofern eingeschränkt, als sie bei ihrem Entscheid nicht über die Anträge hinausgehen darf (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 1016). Das Gericht hat - wie bereits erwähnt - von Amtes wegen abzuklären, ob dem Betoffenen eine Entschädigung zusteht, wobei allerdings im Prinzip kein eigenes bzw. zusätzliches Beweisverfahren stattfindet. Es ist deshalb grundsätzlich auch nicht erforderlich, dass der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt. Kommt die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung in Frage, so ist der Betroffene bzw. sein Verteidiger im Hinblick auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf diese Möglichkeit hinzuweisen und einzuladen, seine allfälligen Ansprüche anzumelden und zu substantiieren. Auch wenn wie erwähnt das Offizial- bzw. Untersuchungsprinzip gilt, so hat der Betroffene doch den erlittenen Schaden bzw. die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen sowie die Kausalität zwischen dem staatlichen Eingriff und dem behaupteten Schaden im Rahmen des zumutbaren darzutun und zu belegen, wobei der Schaden allenfalls nach Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen ist. Kommt der Betroffene seinen Substantiierungspflicht nicht oder zu wenig nach, so ist er hiezu im Sinne einer Nachbesserung aufzufordern. Das Gesuch darf nicht einfach mangels genügender Substantiierung abgewiesen werden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, N 28 zu § 43, N 46 zu Vorbem. §§ 49 ff. und N 16 zu § 189 StPO; Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 165, S. 169 und S. 171 f.). Ob die Vorinstanz aufgrund des konkreten Verlaufs gehalten gewesen wäre, den Verteidiger entsprechend seiner Eingabe zur näheren Substantiierung der verlangten Entschädigung aufzufordern, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die entsprechenden Ausführungen samt Belegen finden sich nunmehr in der Rekursschrift (Urk. 1), im Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7) und in den dazugehörigen Beilagen (Urk. 8).
- 4 - 2. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung (Haftentschädigung) im Umfang von Fr. 6'000.- wurde mit vorliegendem Rekurs nicht angefochten. Demzufolge erwuchs das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung in Rechtskraft und ist heute nicht mehr zu überprüfen. 3. a) Die Vorinstanz führte aus, es sei aktenkundig, dass der Angeklagte wegen seiner Festnahme die Schlussprüfungen des Unternehmenskurses nicht habe absolvieren können. Gerichtsnotorisch seien damit zusätzliche Kosten (doppelte Gebühren für verpasste und wiederholte Prüfung einschliesslich erneuten Vorbereitungskosten) verbunden, weshalb es sich rechtfertige, dem Angeklagten dafür eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen (Urk. 5 S. 15-16). Hingegen sei dem Angeklagten aus dem Ausbleiben der Arbeitslosenunterstützung kein Schaden erwachsen, weil in dieser Zeit für seinen Lebensunterhalt gesorgt gewesen sei. Der Angeklagte hätte mit diesen während der Haft zwar Ersparnisse bilden können; jedoch hätte er dazu in Freiheit auch keine Gelegenheit gehabt, weil er dann damit wiederum seinen ordentlichen Lebensunterhalt hätte bestreiten müssen (Urk. 5 S. 16). b) Der Rekurrent liess ausführen, dass ihm in Zusammenhang mit den verpassten Schlussprüfungen nicht lediglich ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.- entstanden sei. Vielmehr seien ihm durch seine Inhaftierung in diesem Zusammenhang nachweislich Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'691.- entstanden. Da es sich dabei um wesentliche Umtriebe und Kosten handle, seien ihm dieses Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen (Urk. 1 S. 3). Dass während der Zeit der Inhaftierung "für seinen Lebensunterhalt gesorgt gewesen sei", möge in Bezug auf die Verpflegungskosten wohl zutreffen. Auf Grund der rund sechswöchigen Inhaftierung habe er aber keine Taggelder beziehen können. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätte der Bezug dieser Gelder es ihm in Freiheit ermöglicht, neben der Finanzierung seines ordentlichen Lebensunterhaltes auch Ersparnisse zu bilden. Die
- 5 nichtbezogenen Taggelder beliefen sich für die Zeit der Inhaftierung auf rund Fr. 6'100.-. Daraus hätte er auf Grund seines vor der Inhaftierung gepflegten Lebensstandardes Ersparnisse in der Höhe von mindestens Fr. 1'500.- bilden können. Hinzu komme, dass er verschiedene Offerten für Arbeitsstellen nicht habe wahrnehmen können und der Erwerbsausfall gar noch höher zu beziffern wäre (Urk. 1 S. 3). Mit keinem Wort erwähne die Vorinstanz ferner die weiteren von ihm geltend gemachten und ausgewiesenen Kosten (Beschädigung Computer, Gesundheitskosten, entgangene Nutzung SBB und SAC, verpasster Umzugstermin, Inkasso- und Mahnspesen). Diesbezüglich sei auf die Eingabe bei der Vorinstanz vom 7. Juli 2004 samt entsprechender Beilagen zu verweisen. Diese Kosten in der Gesamthöhe von rund Fr. 14'000.- hätten als wesentliche Umtriebe und Kosten zu gelten und seien ihm zu ersetzen (Urk. 1 S. 3). Ferner sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshaft und das Strafverfahren gegen ihn seinen Ruf in der sehr kleinräumigen Branche der Schweizer Orthopäden ruiniert hätten. Er finde deshalb keine Anstellung mehr in seinem angestammten Beruf. Ihm sei deshalb sowohl von den ihn betreuenden Mitarbeitern des RAV Dietikon als auch von der Berufs- und Laufbahnberatung Urdorf mitgeteilt worden, dass eine Umschulung mit einer Umschulungszeit von rund drei Jahren unumgänglich sei. Eine solche sei aber für ihn mit erheblichen Kosten verbunden, welche sich zur Zeit zwar noch nicht quantifizieren liessen, aber bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht ausser Acht gelassen werden dürften (Urk. 1 S. 4). Damit ergebe sich - unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens - ein Entschädigungsanspruch in der Gesamthöhe von rund Fr. 40'000.- (Urk. 1 S. 4). 4. a) Können einem Angeklagten keine Kosten auferlegt werden, so besteht gestützt auf § 191 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO ein Anspruch auf Ersetzung wesentlicher Kosten und Umtriebe. Bei der Entschädigung nach § 43 Abs. 2 StPO handelt es sich um Ersatz materiellen Schadens. Der Schaden liegt in
- 6 der Vermögensverminderung, welche sich für den Angeklagten durch das Strafverfahren ergeben hat (Alex Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Zürich 1972, S. 85). Der Anspruchsberechtigte ist allerdings verpflichtet, den Schaden in Grenzen zu halten. b) Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sollen dem Freigesprochenen die Prüfungsgebühren und Vorbereitungskosten ersetzt werden. Die Ersetzung dieser Kosten hatte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2004 durch seinen Rechtsvertreter verlangt (Urk. 6/41 S 15). Aufgrund des eingereichten Beleges geht hervor, dass die Prüfungsgebühr Fr. 886.und die Kursgebühr Fr. 11'805.- betrug (Urk. 3). Diese Kursgebühren bezogen sich auf den Zeitraum 28.11.1997 bis 8.5.03 (vgl. Urk. 3) Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Kurs nochmals absolvieren muss. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm nur einen Teil des Kursgeldes zu vergüten. Es ist ferner anzunehmen, dass die Gebühr für die Aufnahmeprüfung an der Bundesfachschule, welche Fr. 200.- betrug (Urk. 7 S. 4 i.V.m. Urk. 8/9), wegen Nichtteilnahme rückerstattet wurde, bzw. bei einer neuen Anmeldung angerechnet wird. Angemessen erscheint, dem Rekurrenten unter dem Titel "Weiterbildungsschaden" eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zuzusprechen. c) Zu ersetzen ist u.a. auch der Verdienstausfall, der durch die Untersuchungshandlungen verursacht wurde (Alex Zindel, a.a.O., S. 85; Niklaus Schmid, a.a.O., N 1220). Eine Entschädigung ist aber nur dann geschuldet, wenn dem Rekurrenten effektiv ein Lohnausfall entstanden ist; die rein theoretische Möglichkeit, dass er während der betreffenden Zeit ein Einkommen hätte erzielen können, genügt als Grundlage des Schadenersatzanspruches nicht. Aus § 113 ZPO ergibt sich die Substantiierungspflicht, die hier analog anzuwenden ist. Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Verhaftung Arbeitslosengelder bezogen hat. Für die Dauer der Inhaftierung wurden diese Zahlungen eingestellt, da der Rekurrent nicht vermittelbar war (Urk. 8/4). Die entgangenen Taggelder sind deshalb vollumfänglich zu ersetzen. Die Kran-
- 7 kenkassenbeiträge und Wohnungskosten hatte der Rekurrent auch während der Haft zu bezahlen. Einzig die Essenskosten fielen weg. Der Rekurrent befand sich vom 14. Mai 2003 bis 25. Juni 2003; somit 42 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 6/34). In dieser Zeit wären insgesamt 31 Taggelder zur Auszahlung gelangt. Dem Rekurrenten sind deshalb entgangene Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 8/4) im Umfang von Fr. 5'910.15 (31 Tage x Fr. 190.65 = Fr. 5'910.15) zu entschädigen. Unberücksichtigt hat zu bleiben, dass der Rekurrent als Folge der Haft keine neue Stelle antreten konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine konkrete Stelle in Aussicht gehabt hätte. d) Die vom Rekurrenten verlangte Entschädigung für die Nichtbenutzung des Generalabonnementes der SBB, Fr. 482.- (vgl. Urk. 7 S. 3 i.V.m. Urk. 8/7), ist ausgewiesen im Umfang von Fr. 333.70 [(Fr. 2'900.- : 365 Tg.) x 42 Tg.]. Bezüglich der entgangenen Nutzungsrechte für die SAC-Migliedschaft und das Kletterabonnement, welche im Umfang von Fr. 108.- (vgl. Urk. 7 S. 3 i.V.m. Urk. 8/6) geltend gemacht werden, handelt es sich um geringe Kosten, welche der Rekurrent selbst zu tragen hat. e) Was die Ersetzung der angefallenen Psychotherapiekosten anbelangt (Urk. 7 S. 3), so sind die entsprechenden Beweismittel sehr spärlich. Eingereicht wurden zwei Rechnungen eines Psychotherapeuten für die Monate Februar und März 2004. Seit wann der Rekurrent eine solche Therapie besucht bzw. wie lange diese dauern wird und ob die Therapie allein aufgrund des Untersuchungsverfahrens notwendig geworden ist, wurde nicht mit einem Arztzeugnis belegt. Im Rahmen des dem Richter zustehenden Ermessens erscheint es angemessen, dem Rekurrenten die Therapiekosten für ein halbes Jahre im Umfang des Selbstbehaltes, welcher aufgrund der beiden eingereichten Rechnung (Urk. 8/5) Fr. 63.- pro Monat beträgt, mit Fr. 378.zu entschädigen. Unberücksichtigt bleibt dabei aber die erhöhte Jahresfranchise, zumal sich diese ja in den niedrigeren Krankenkassenprämien auswirkt und der Rekurrent auch wegen seiner Neurodermitis in ärztlicher Behandlung steht (Urk. 8/12).
- 8 - Was die geltend gemachten Kosten für ärztliche Behandlung infolge der Untersuchungshaft betrifft (Urk. 7 S. 4), so geht aus der Zusammenstellung der Innova Krankenkasse (Urk. 8/10) nicht hervor, wann diese ärztlichen Behandlungskosten im Umfang von Fr. 408.40 angefallen sind. Das Verfalldatum der Rechnungsstellung (Rückforderung des Selbstbehaltes) lässt Rückschlüsse auf das Datum der Rechnungsstellung durch die Krankenkasse (30 Tage vor Verfalldatum) zu, nicht aber auf den Behandlungszeitraum bzw. das Datum der Arzt- und Apothekerrechnung. Eine Entschädigung kommt deshalb nicht in Frage. Wann die Arztrechnung (vgl. Urk. 7 S. 4), welche der Forderung der Inkassostelle (Urk. 8/11) zugrunde liegt, ausgestellt wurde, ist nicht belegt. Ein Kausalzusammenhang mit der Untersuchungshaft lässt sich deshalb nicht herleiten. Somit entfällt eine Entschädigung für Inkasso- und Mahnspesen. Ebenso entfällt die - an anderer Stelle geltend gemachte - Übernahme der selbstgetragenen Behandlungskosten (Urk. 7 S. 4). Aus den Belegen geht nämlich hervor, dass die von H. H. im Jahre 2003 getragenen Behandlungskosten (Franchise, Selbstbehalt, nicht versicherte Kosten) nur Fr. 135.65 über jenen aus dem Jahre 2002 liegen. Die Strafanzeige datiert vom 27. März 2003 (Urk. 6/3.1) und der zur Anklage gelangte Sachverhalt bezieht sich auf einen Vorfall vom 24. November 2002 (Urk. 6/34). Wieweit diese zusätzlichen Kosten in einem Kausalzusammenhang zum Untersuchungsverfahren stehen, ist nicht belegt. Zudem handelt es sich auch nicht um erhebliche Kosten. f) Was die erhöhte Steuerrechnung für das Jahr 2002 betrifft (Urk. 7 S. 4), so ist zu bemerken, dass der Rekurrent im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hätte verlangen müssen. Es besteht deshalb keine Entschädigungspflicht. g) In Bezug auf den verpassten Umzugstermin (Urk. 7 S. 4) ist zu erwägen, dass der Rekurrent beabsichtigte, bei seiner Freundin als Untermieter einzuziehen (Urk. 8/8). Die beiden hatten über eine längere Zeit zwei getrennte Wohnungen (vgl. Urk. 8/8) und es ist davon auszugehen, dass der Rekur-
- 9 rent seiner Freundin den Mietzins erst ab dem effektiven Wohnungswechsel hätte bezahlen müssen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Rekurrent bereits vor seinem Einzug am Wohnort seiner Freundin angemeldet war (vgl. Aussagen in Urk. 6/5 S. 5; Urk. 6/32.7). Die Untermiete läuft zwar bereits ab 1. April 2003, jedoch erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kündigung der Wohnung im Grünauring. Auch nach seiner Entlassung am 25. Juni 2003 handelte der Rekurrent nicht sofort, sondern kündigte das Mietverhältnis gemäss Vereinbarung vom 19. August rückwirkend auf den 15. August 2003 (Urk. 8/8). Dies, obwohl er aufgrund des befristeten Mietvertrages (Ende September 2003, vgl. Urk. 8/8) die Wohnung sicher kurzfristig - vor allem im Hinblick auf das aus der Tagepresse bekannte grosse Bauvorhaben - hätte künden können. Daraus geht hervor, dass sich der Umzug nicht wegen der Inhaftierung sondern aus anderen Gründen verzögert hat. Unter diesem Titel ist dem Rekurrenten somit keine Entschädigung zuzusprechen. h) Der Rekurrent liess zwei Reparaturrechnungen für zwei iBooks vom Oktober 2003 einreichen, woraus hervorgehen soll, dass die Untersuchungsbehörde die Geräte durch unsachgemässe Behandlung beschädigt hätten (Urk. 7 S. 3 i.V.m. Urk. 8/2). Ein Kausalzusammenhang, insbesondere hinsichtlich der Beschädigung des Trackpads und des Topcase, lässt sich aber nicht nachweisen. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Rekurrent nicht sehr vertraut ist mit seiner Software, so war es ihm nicht möglich, ins Internet zu kommen (Urk. 6/5 S. 8). Es ist also durchaus möglich, dass er selbst der Verursacher dieser Betriebsstörungen war. Zu beachten ist auch, dass bei der Polizei jeweils Computerspezialisten für die Auswertung der Daten zuständig sind. Inwiefern die entstandenen Reparaturkosten auf einen unsachgemässen Gebrauch zurückzuführen sind, vermag der Rekurrent jedenfalls nicht darzulegen. Auch unter diesem Titel ist somit keine Entschädigung zuzusprechen. i) Was die vom Rekurrenten geforderte Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens - ohne dies frankenmässig zu beziffern - (Urk. 1 S. 4) betrifft, so gilt zu bemerken, dass er lediglich zwei mögliche
- 10 - Schweizer Arbeitgeber (Balgrist und Feldmann, Urk. 8/3) in seinen Akten erwähnt. Aus dem Schweizerischen Branchenverzeichnisses ergibt sich, dass es einige Schweizerische Arbeitgeber auf diesem Gebiet gibt und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ruf des Rekurrenten - wenn überhaupt - wegen der Strafuntersuchung gesamtschweizerisch geschädigt worden sein soll. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend hinsichtlich der Berufsaussichten auch das Ausland mit einbezogen werden kann. Der Rekurrent hat nämlich bereits vor seiner Verhaftung im Ausland nach einer Tätigkeit gesucht (vgl. Urk. 8/3) und hat auch schon im Ausland gearbeitet. Es bestehen somit genügend Aussichten auf Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf. Seit Oktober 2002, also mehr als ein halbes Jahr vor der Verhaftung, arbeitete der Rekurrent nicht mehr. Er hatte offenbar Schulterbeschwerden und musste operiert werden (Urk. 6/5 S. 4). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beschwerden eine Umschulung nötig machen. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, dass zufolge einer Berichterstattung über das Strafverfahren eine Rufschädigung passierte, die dem Rekurrenten ein weiteres Arbeiten in seinem angestammten Beruf verunmöglichen sollte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und einer - im Übrigen nicht belegten - zukünftigen Vermögenseinbusse ist nicht belegt, weshalb dafür auch keine Entschädigung zuzusprechen ist. 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, indem an Stelle der verlangen Entschädigung von Fr. 40'000.- eine solche von Fr. 9'621.85, aufgerundet Fr. 9'650.- zuzusprechen ist. III. Ausgangsgemäss sind dem Rekurrenten, der zu 1/4 mit seinen Anträgen obsiegt, 3/4 der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger ist nach Einreichung seiner Honorarnote zu entschädigen.
- 11 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 2 des Beschlusses der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2004 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Dem Angeklagten wird eine Entschädigung von Fr. 9'650.- sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet." 1. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 247.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. ---.-- amtliche Verteidigung (Betrag wird mit nachträglicher Verfügung festgesetzt) 2. 3. Die Kosten (inkl. amtlicher Verteidigung) werden zu 3/4 dem Rekurrenten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 3. 4. Schriftliche Mitteilung an: � � � __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. I. Vourtsis versandt am:
Das Gericht erwägt: