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Zürich Obergericht Strafkammern 25.06.2004 UK040072

25 giugno 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,659 parole·~18 min·1

Riassunto

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ehrverletzungsverfahren für das vorausgehende Verfahren betreffend die Frage der Aufhebung der Immunität eines Magistraten.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040072/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. P. Martin, Vorsitzender, lic.iur. Ch. Spiess und lic.iur. Th. Meyer sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 25. Juni 2004 in Sachen X. Ankläger und Rekurrent vertreten durch ... gegen Y. Angeklagter und Rekursgegner vertreten durch ... betreffend Kosten und Entschädigung (EV durch die Presse) Rekurs gegen den Beschluss der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2004, DE030030

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 9. Juli 2003 reichte X. (Ankläger) beim Bezirksgericht Zürich gegen Y. (Angeklagter) eine Ehrverletzungsklage im Sinne der Art. 173 ff. StGB wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, subeventualiter Beschimpfung ein und stellte Antrag auf entsprechende Bestrafung des Angeklagten unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 4/1). Mit Verfügung des Vorsitzenden der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2003 wurde die Anklage einstweilen zugelassen (Urk. 4/4). Der Angeklagte wies in der Folge auf seine parlamentarische Immunität als Nationalrat hin (Urk. 4/6). Am 5. Dezember 2003 richtete die zuständige Untersuchungsrichterin ein Ersuchen an die Schweizerische Bundesversammlung um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Angeklagten (Urk. 4/22). Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 liess die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mitteilen, sie habe - da der Angeklagte als zwischenzeitlich gewählter Bundesrat nunmehr einen Schutz vor Strafverfolgung gemäss Art. 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) geniesse - nach Behandlung des Gesuches entschieden, den Entscheid über eine allfällige Aufhebung der Immunität im Sinne dieser Bestimmung abzuwarten (Urk. 4/28). Am 23. Februar 2004 liess der Angeklagte dem Gericht mitteilen, dass er aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht auf die in Art. 61a RVOG verankerte Immunität verzichte (Urk. 4/35). Mit Eingabe vom 2. März 2004 liess der Ankläger die Einholung der Zustimmung des Bundesrates zur Einleitung eines Strafverfahrens beantragen (Urk. 4/38). Am 12. März 2004 verweigerte der Bundesrat seine Zustimmung dazu (Urk. 4/43). Auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Bundesversammlung wurde verzichtet (Urk. 4/44). Mit Beschluss vom 27. April 2004 trat die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auf die (Ehrverletzungs-) Anklage mit der Begründung nicht ein, dass es für die Durchführung des Strafverfahrens an einer Prozessvoraussetzung, nämlich an einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte bzw. des Bundesrates, fehle. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Gericht dem An-

- 3 kläger und verpflichtete diesen zudem, dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 liess X. im Hinblick auf die gerichtliche Kosten- und Entschädigungsentscheidung rechtzeitig Rekurs erheben und damit beantragen, dass die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen seien, dass er von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Angeklagten zu befreien und dass der Angeklagte zu verpflichten sei, ihm (dem Ankläger) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.- zu bezahlen (Urk. 1). II. 1. Der Rekurrent lässt geltend machen, dass zwar im Ehrverletzungsverfahren die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen und letztere grundsätzlich zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten sei. Von dieser Regel dürfe jedoch abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen würden. Besondere Verhältnisse lägen in einem Ehrverletzungsprozess immer dann vor, wenn der Angeklagte durch objektiv ehrverletzende Äusserungen zur Klage Anlass gegeben habe, unabhängig davon, wie seine Aussagen rechtlich zu würdigen seien. Irrelevant bleibe dabei die Frage, ob der Angeklagte bei Fortführung des Prozesses mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Massgebend sei allein, ob das Verhalten des Angeklagten gegen zivilrechtliche oder gegen ethische Regeln verstossen habe, wobei analog die Regeln von § 42 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 189 Abs. 1 StPO herangezogen werden könnten. Es sei deshalb keine Prognose über den möglichen Ausgang des nicht geführten Prozesses anzustellen, sondern einzig und allein die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten dem Ankläger Grund gegeben habe, seine Anklageschrift einzureichen. Der Rekurrent lässt in der Rekursschrift näher bzw. im Einzelnen dartun, weshalb im vorliegenden Fall solche besonderen Verhältnisse gegeben und die von ihm gestellten Anträge begründet seien (Urk. 1). Auf diese Ausführungen ist nachstehend einzugehen.

- 4 - 2. Der mit der Ehrverletzungsklage behauptete Sachverhalt findet sich im angefochtenen Entscheid zutreffend zusammen gefasst (Urk. 2 S. 2 / 3 oben). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Darstellung verwiesen werden. 3. Die Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfrage im Ehrverletzungsverfahren richtet sich, wie der Rekurrent zutreffend anführt, nach § 293 StPO. Gemäss dieser Bestimmung wird die unterliegende Partei in die Kosten des Verfahrens und zu einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verfällt und darf von dieser Regel nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. 4. Der Rekurrent ist im von ihm angestrengten Ehrverletzungsverfahren zweifellos die unterliegende Partei. Denn im Sinne der eben zitierten Bestimmung unterliegt der Ankläger nicht bloss dann, wenn es zur Freisprechung des Angeklagten kommt, sondern schon dann, wenn er aus irgendeinem Grund sein Ziel, nämlich die Verurteilung des Angeklagten zu erwirken, nicht erreicht. Der Ankläger unterliegt somit auch, wenn seine Klage aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, insbesondere wenn auf sie nicht eingetreten wird, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder eine solche eingetreten ist oder wenn ein Verfahrenshindernis auftritt. Solche Umstände gehören zum Risiko, das der Ankläger vor Anhebung des Prozesses bei seinem Vorhaben einkalkulieren muss (Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 293; Beschluss der Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 1990 in Sachen F. ca. K., Nr. 89/417, Erw. II/3.a; S. 5 mit Hinweisen). Mit seiner Berufung auf das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne der genannten Gesetzesnorm (und also auf das Vorliegen von Ausnahmegründen) anerkennt der Rekurrent denn auch offensichtlich - und nach dem eben Gesagten zu Recht -, dass er in Anbetracht des Ausgangs des Ehrverletzungsverfahrens in prozessualer Hinsicht als unterliegende Partei zu gelten hat. Betont sei, dass er in diesem Verfahren nicht unterlegen ist, weil er den Prozess in der Sache verlor, sondern weil dieser aus den eingangs genannten Gründen (nicht beseitigtes Verfahrenshindernis der Immunität der Rekursgegners) nicht hat durchgeführt werden können. 5.a) Der Rekurrent vertritt jedoch die Auffassung dass im von ihm angestrengten

- 5 - Ehrverletzungsverfahren die in § 293 StPO aufgestellte Regel nicht zur Anwendung gebracht werden könne bzw. von dieser abgewichen werden müsse, weil im konkreten Fall besondere Verhältnisse gegeben seien, die eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen würden. Für das Vorliegen solcher besonderen Verhältnisse sprechen nach seinem Dafürhalten mehrere Punkte. b) Der Rekurrent ist der Meinung, dass in seiner Sache "generell besondere Verhältnisse" vorgelegen hätten. Das zeige, führt er aus, der Umgang der Justiz und der Politik mit dem konkreten Fall (Urk. 1 S. 4, zweiter Absatz). Inwiefern die von ihm dort angesprochenen verfahrensrechtlichen Aspekte für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfrage von Belang sein könnten, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich. Diese bilden offenkundig kein besonderes Verhältnis im Sinne von § 293 StPO und rechtfertigen ein Abweichen von der dargestellten Regel zweifelsohne nicht. c) Der Rekurrent sieht sodann in der Tatsache, dass wegen der Immunität des Rekursgegners auf die Anklage nicht eingetreten worden war bzw. werden konnte, einen die Annahme besonderer Verhältnisse unterstützenden Umstand. Er macht geltend, es sei zu beachten, dass der Rekursgegner zum Zeitpunkt der Einreichung der Anklageschrift noch nicht Bundesrat gewesen sei, weshalb die Bundesversammlung über die Aufhebung der Immunität hätte entscheiden müssen. Diese hätte, fährt er fort, die Immunität freilich eher aufgehoben als der Rekursgegner selber bzw. die Kollegialbehörde Bundesrat, deren Mitglied der Rekursgegner gewesen sei (und ist). Ihm (dem Rekurrenten) könne deshalb auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Anklage leichtfertig erhoben habe bzw. dass er hätte wissen müssen, dass die Immunität ohnehin nicht aufgehoben werde. Es sei in einem Rechtsstaat das gute Recht eines in der Persönlichkeit verletzten Bürgers, sich zur Wehr zu setzen, auch (und sogar erst recht) wenn der Autor der verletzenden Äusserungen ein prominenter Politiker sei. Würde man dem Ankläger dieses Recht absprechen, hiesse das in der Konsequenz, dass der kleine Bürger in der Schweiz sowieso schutzlos sei, wenn er von einem potenten Mitglied der "classe politique" schwer verunglimpft werde. Und weiter hätte das zur Konsequenz, dass der angegriffene Bürger dem Urheber der Verunglimpfun-

- 6 gen auch noch eine Entschädigung zahlen müsste. Es liege auf der Hand, dass dies nicht sein dürfe (Urk. 1 S. 6, erster und zweiter Absatz). d) Diesen Einwänden kann nicht stattgegeben werden. Es ist wohl das gute Recht eines jeden Bürgers, die strafrechtliche Verfolgung auch eines prominenten Politikers bzw. einen Magistraten zu verlangen. Der Staat stellt indessen im Hinblick auf die strafrechtliche Belangung bestimmter solcher Personen von Anfang an ein Hindernis auf, indem er diesen das Strafverfolgungsprivileg der Immunität zuerkennt. Der Staat sieht zwar gleichzeitig die Möglichkeit der Beseitigung dieses Privilegs und ein entsprechendes Verfahren vor. Doch wenn die Immunität in diesem Verfahren nicht aufgehoben wird, war und bleibt die verlangte Strafverfolgung ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent (als ebenfalls langjähriger Politiker) um dieses Verfahrenshindernis schon bei der Einreichung seiner Anklageschrift vom 9. Juli 2004 (Urk. 4/1) gewusst hat. Und wenn er es übersehen haben sollte, ist er spätestens mit der Verfügung der Untersuchungsrichterin vom 29. Juli 2004 darauf aufmerksam gemacht worden (Urk. 4/8). Beim fraglichen Verfahrenshindernis handelt es sich genau so um staatlich gesetztes Recht wie beim Anspruch des Bürgers, die strafrechtliche Verfolgung eines Beschuldigten zu verlangen. Dem Bürger wird das Recht, sich gegen Angriffe eines anderen zur Wehr zu setzen, durch das Institut der Immunität nicht zum vorneherein abgesprochen, sondern es wird ihm die Wahrnehmung dieses Rechts dadurch nur - allerdings fraglos erheblich - erschwert. Weder aus der höheren Wahrscheinlichkeit dafür noch aus der schliesslichen Tatsache, dass es ihm am Ende - infolge Nichtaufhebung der Immunität - versagt wird, kann geschlossen werden, dass das Recht von Anfang an nicht bestanden habe. Der Staat stellt dem Kläger, der einen durch Immunität geschützten Magistraten strafrechtlich verfolgen lassen will, nur ein - mächtiges - Hindernis in den Weg. Das aber tut er - aus besonderen Gründen - bewusst und ausdrücklich. Der Kläger kennt dieses Hindernis bzw. muss es kennen. Das Risiko, dass er es nicht zu überwinden vermag, geht damit zu seinen Lasten, und es ging mithin vorliegend zu Lasten des Rekurrenten. Dieses Risiko ist in der für das Ehrverletzungsverfahren aufgestellten Regel, dass die unterliegende Partei in die Kosten des Verfahrens und zu einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verfällt wird, mit er-

- 7 fasst und fällt damit als "besonderes Verhältnis" nach Massgabe von § 293 StPO ohne weiteres ausser Betracht. Die Einwendungen des Rekurrenten am angeführten Ort erweisen sich damit als unbehelflich. e) So weit der Rekurrent mit seinen Ausführungen sinngemäss die Rechtfertigung des Immunitätsschutzes an sich bzw. grundsätzlich in Frage stellt (Urk. 1 S. 6, zweiter Absatz), argumentiert er politisch. Zu dieser Problematik hat sich die Rekursinstanz - als Gericht - nicht zu äussern. Es entspricht offensichtlich dem politischen Willen des Nationalrates, den Immunitätsschutz möglichst weit auszudehnen, auch wenn das letztlich die durch allfällige strafbare Handlungen von Volksvertretern Verletzten benachteiligt (Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 6 am Ende zu Art. 366 StGB). Die Rekursinstanz hat (nur) das geltende Recht anzuwenden. 6.a) Hauptsächlich macht der Rekurrent, wie bereits erwähnt, (unter Berufung auf BGE 112 Ia 371) geltend, es lägen besondere Verhältnisse im Sinne des § 293 StPO in einem Ehrverletzungsverfahren immer dann vor, wenn der Angeklagte durch objektiv ehrverletzende Äusserungen zur Klage Anlass gegeben habe. Vorliegend ergebe die Analyse der vom Angeklagten verfassten Textpassagen fraglos, dass dessen Äusserungen über ihn (den Rekurrenten) objektiv betrachtet ehrverletzend gewesen seien. Mit seinen Aussagen habe der Angeklagte gegen die sich aus den Art. 28 ff. ZGB ergebende Pflicht, den Ankläger nicht in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, verstossen und sich damit die Einleitung des Strafverfahrens auch aus diesem Grund selbst zuzuschreiben. Er (der Rekurrent) habe sich unter diesen Umständen in guten Treuen veranlasst gesehen bzw. allen Anlass dazu gehabt, ein Strafverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten. Massgebend sei allein, ob das Verhalten des Angeklagten gegen zivilrechtliche oder gegen ethische Regeln verstossen habe, wobei analog die Regeln von § 42 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 189 Abs. 1 StPO herangezogen werden könnten. Und als Massstab könne gelten, ob eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde (im konkreten Fall) ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet hätte, falls kein Privatstrafklageverfahren vorgeschrieben gewesen wäre (Urk. 1 S. 4, erster Absatz; S. 4 letzter Absatz; ganze S. 5 und S. 6, dritter Absatz).

- 8 b) Tatsächlich können nach der Rechtsprechung (unter anderem) besondere Verhältnisse gemäss § 293 StPO angenommen werden und ist dann nicht regelkonform zu verfahren, wenn der Angeklagte die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat, dem Angeklagten also ein Verhalten anzulasten ist, wie es in den §§ 42 und 189 StPO umschrieben ist (Donatsch / Schmid, a.a.O., N 6, 7 und 9 zu § 293; Beschluss der Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1989 in Sachen H. ca. B., Nr. 339/88, Erw. II/2; S. 3/4). Es stellt sich indessen die Frage, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht werden kann. c) Laut dem in casu für den Ausgang des vom Rekurrenten angestrengten Ehrverletzungsprozesses ausschlaggebend gewesenen Art. 61a Abs. 1 RVOG kann gegen die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bundesrates ein Strafverfahren eingeleitet werden. d) Vorliegend kann sich, wenn überhaupt, nur die Frage stellen, ob dem Rekursgegner ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten im Zusammenhang mit der Einleitung einer Untersuchung bzw. eines Strafverfahrens vorzuwerfen sei. Eine Prüfung der Alternative der Erschwerung der Untersuchung fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Rekurrent diese in keiner Weise anruft. e) Eine vorab rein grammatikalische Betrachtungsweise ergibt, dass in der zur Debatte stehenden Angelegenheit weder der Ankläger gegen den Angeklagten ein Strafverfahren (Ehrverletzungsverfahren) bzw. eine entsprechende Untersuchung eingeleitet hat, noch dass gegen den Angeklagten ein Strafverfahren (Ehrverletzungsverfahren) bzw. eine dahingehende Untersuchung eingeleitet worden ist. Der Einleitung eines bzw. einer solchen stand vielmehr nach der Klageeinreichung bis auf weiteres das Verfahrenshindernis der Immunität entgegen (vgl. Art. 61 Abs. 1 RVOG, der die Einleitung eines Strafverfahrens - und damit umso mehr einer Untersuchung - ohne die Zustimmung entweder des Betroffenen selber oder

- 9 des Bundesrates untersagt; siehe auch: Baur, Die parlamentarische Immunität in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss. Zürich 1963, S. 87, dritter Absatz). Die vom Rekurrenten angerufenen und von ihm als sinngemäss anwendbar bezeichneten Bestimmungen (§§ 42 und 189 StPO) gehen jedoch davon aus, dass eine Untersuchung (ein Strafverfahren) eingeleitet worden ist. § 42 Abs. 1 StPO enthält den Begriff „Einleitung“ zwar nicht ausdrücklich, meint aber mit der Formulierung „die Untersuchung ... verursacht hat“ offensichtlich eben dies (im Hinblick auf die sinngemässe Anwendung im Ehrverletzungsverfahren: Donatsch / Schmid, a.a.O., N 7 und 9 zu § 293 StPO); § 189 Abs. 1 StPO enthält den Begriff explizit. Die bundesrechtliche Bestimmung (Art. 61 Abs. 1 RVOG) und die beiden kantonalen strafprozessualen Normen (§§ 42 und 189 StPO) vertragen sich somit rein vom Wortlaut her miteinander nicht, und ist es damit unter einem ersten Gesichtspunkt fraglich, ob letztere im vorliegenden (speziellen) Fall sinngemäss zur Anwendung gebracht werden können. f) Die beiden kantonalen Prozessvorschriften handeln sodann von den Kosten einer ... [eingeleiteten] Untersuchung bzw. eines [eingeleiteten] (Straf-) Verfahrens. Damit erscheint deren Anwendbarkeit in der hier zu beurteilenden Sache zusätzlich als problematisch. Denn nach dem im vorstehenden Abschnitt Gesagten können die bei der Behandlung der vom Rekurrenten erhobenen Ehrverletzungsklage entstandenen Kosten begrifflich auch nicht als Untersuchungs- bzw. Strafverfahrenskosten bezeichnet werden. g) Für die eben getroffene Feststellung sprechen neben den rein begrifflichen auch sachliche Gründe. Das Verfahren über die Aufhebung der Immunität ist ein in sich geschlossenes, selbständiges Verfahren, nicht bloss ein Vorstadium eines Strafverfahrens bzw. einer Strafuntersuchung. Das Aufhebungsverfahren und der Strafprozess sind ihrem Gegenstand nach völlig verschieden und können deshalb nicht als Einheit betrachtet werden. Der Entscheid über die Aufhebung der Immunität wird daher auch nicht als Zwischenentscheid, sondern als (eigenständiger) Endentscheid betrachtet (BGE 100 Ia 1). Die Vorinstanz hat damit vom Zeitpunkt nach der Klageeinreichung durch den Ankläger bis hin zur Erledigung des Verfahrens durch ihren Nichteintretensbeschluss vom 27. April 2004 praktisch gar kei-

- 10 nen Ehrverletzungsprozess durchgeführt, sondern ein im vorliegenden besonderen Fall diesem vorgelagertes, selbständiges Verfahren über die Aufhebung der Immunität. Sämtliche Kosten sind in diesem bzw. für dieses spezielle Verfahren entstanden; Untersuchungs- bzw. Strafverfahrenskosten hatten sich auch der Sache nach überhaupt (noch) nicht ergeben (können). h) Der Befund, dass die Vorinstanz - zunächst, und nach dessen Ausgang praktisch überhaupt nur - ein Spezialverfahren und noch gar keinen Ehrverletzungsprozess durchgeführt habe, führt nicht dazu, dass auf die eingangs getroffene Feststellung, es gelange auf den vorliegenden Fall § 293 StPO zur Anwendung, zurück gekommen werden muss. Ausgangspunkt bzw. ursächlich für die Notwendigkeit dieses Sonderverfahrens war die vom Rekurrenten eingereichte Ehrverletzungsklage. Gestützt auf diese Klageerhebung war ein Ehrverletzungsverfahren immerhin formell zu eröffnen, wenn auch noch nicht durchzuführen. Die Kosten des Spezialverfahrens haben damit im weiteren Sinne als Kosten dieses Ehrverletzungsverfahrens zu gelten. Aus den beschriebenen mehrfachen Gründen können diese Kosten aber nicht als Untersuchungs- bzw. Strafverfahrenskosten qualifiziert und kann deshalb im konkreten Fall bei der Anwendung von § 293 StPO nicht auf die §§ 42 und 189 StPO zurück gegriffen werden. Die Frage, ob der Angeklagte und Rekursgegner die Einleitung der Untersuchung / des Strafverfahrens durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht habe, kann sich damit hier gar nicht stellen und braucht ergo auch nicht beantwortet zu werden. Und im Hinblick auf die Einleitung des Spezialverfahrens betreffend die Frage der Aufhebung seiner Immunität kann dem Rekursgegner jedenfalls kein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten angelastet werden. Dieses Verfahren war kraft gesetzlicher Vorschrift sowie infolge der Wahrnehmung eines dem Rekursgegner gesetzlich zugestandenen Rechts (Verweigerung der Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens) durchzuführen. Der Berufung des Rekurrenten darauf, dass „besondere Verhältnisse“ nach Massgabe von § 293 StPO vorlägen, weil der Rekursgegner die „Einleitung des Verfahrens“ durch ein solches Benehmen veranlasst habe, kann demnach nicht stattgegeben werden.

- 11 i) Andere Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Sinne des § 293 StPO, d.h. für die Annahme (anderer) besonderer Verhältnisse, werden vom Rekurrenten weder angeführt noch sind solche ersichtlich. Damit ist nach der von dieser Bestimmung aufgestellten Regel zu entscheiden. Von dieser abzuweichen besteht nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann kein Anlass, wenn eine Ehrverletzungsklage sich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zum vorneherein als aussichtslos erweist (ZR 63 Nr. 39). Dass die vom Rekurrenten erhobene Klage von Anfang an absolut ohne Erfolgsaussicht gewesen sei, lässt sich wohl nicht sagen, denn völlig ausgeschlossen war es nicht, dass der Rekursgegner oder der Bundesrat die Zustimmung zur Aufhebung der Immunität und damit zur Einleitung eines Strafverfahrens hätten geben können. Dass dafür nach der einschlägigen Praxis jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit sprach (Niggli / Wiprächtiger, a.a.O., N 5 am Ende mit Hinweis und N 6 zu Art. 366 StGB; Wallimann-Bornatico, Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des National- und Ständerates, ZBl 1988, S. 352 unten), hatte dem bereits bei der Klageformulierung durch einen Anwalt vertretenen Rekurrenten bewusst sein müssen. Wer jedoch eine Klage erhebt, obschon die „Umstände vermuten“ bzw. erheblich befürchten lassen, dass dieser kein Erfolg beschieden sein wird, „tut dies auf eigenes Risiko“ (ZR 63 Nr. 39) und hat damit entsprechend der Regel auch für die sich daraus ergebenden Kosten einzustehen. 7. Eine Entscheidung in sinngemässer Anwendung der §§ 42 und 189 StPO war schliesslich im vorliegenden Fall aus einem weiteren Grund nicht zu treffen: Die Vorinstanz hatte sich von allem Anfang und bis zum Ende ihres Verfahrens mit dem materiellen Gegenstand der vom Rekurrenten eingereichten Ehrverletzungsklage überhaupt nie zu befassen bzw. sich damit gar nicht befassen dürfen. Sie hatte den Rekursgegner während der Dauer des Verfahrens betreffend die Frage der Aufhebung seiner Immunität nie aufgefordert und auch nicht auffordern dürfen, zum Inhalt dieser Klage Stellung zu nehmen. Hätte sie nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesrates eine Kostenauflage an den Rekursgegner gestützt auf die genannten strafprozessualen Bestimmungen in Betracht zu ziehen gehabt, wäre sie gehalten gewesen, die Sache trotz Verbots einer materiellen Prüfung in strafrechtlicher Hinsicht einzig im Hinblick auf diese Nebenfrage doch

- 12 noch inhaltlich zu betrachten. Zuvor hätte sie den Rekursgegner dazu anhören, ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Eine Verpflichtung des Gerichts zu solchen Weiterungen allein für eine zu treffende Kosten- und Entschädigungsentscheidung ist nicht zu anerkennen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 1988, Nr. 203/87, in Sachen H., Erw. 11 mit Hinweis). Sodann widerspräche es Sinn und Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Immunität, wenn sich das beschuldigte Mitglied einer Behörde im Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsfrage trotz Immunität materiell mit einer Anklage auseinandersetzen müsste. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Belastung des Rekurrenten mit den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und, daraus folgend, seine Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Rekursgegner für dieses Verfahren nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Entschädigung erhebt der Rekurrent mit dem Rechtsmittel keine Einwendungen. Der Rekurs stellt sich damit sofort als unbegründet dar, und er ist folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und dem Rekursgegner zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). Von einer Zustellung der Rekursschrift an den Rekursgegner zur Stellungnahme war unter den gegebenen Umständen insbesondere abzusehen, weil eine Rekursantwort seinerseits den Rekurrenten auch dafür hätte entschädigungspflichtig werden lassen. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Entschädigung an den Rekursgegner für dieses Verfahren entfällt mangels Umtrieben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

- 13 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � den Vertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten � den Vertreter des Rekursgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners � die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti

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