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Zürich Obergericht Strafkammern 07.07.2004 UK040070

7 luglio 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,972 parole·~10 min·3

Riassunto

Kostenauflage bei Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040070/U/br III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. W. Hotz und lic. iur. P. Marti sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 7. Juli 2004 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekurrentin gegen D. S. Rekursgegner vertreten durch betreffend Kosten und Entschädigung Rekurs gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 28. Mai 2004, GG040012

- 2 - Das Gericht erwägt: I. Am 22. Januar 2004 erhob die Bezirksanwaltschaft Bülach gegen D. S. Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Sie warf dem Angeklagten vor, am 24. Mai 2003 auf dem Gemeindegebiet von Dietlikon auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung St. Gallen als Lenker des Personenwagens Mercedes E55 AMG mit dem Kontrollzeichen ZH ... mehrere Verkehrsvorschriften missachtet zu haben (Urk. 5/13). Mit Urteil vom 13. April 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach S. von der gegen ihn erhobenen Anklage frei. Sodann ordnete er die Übernahme der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse an und richtete er dem Freigesprochenen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus (Urk. 2). Im Hinblick auf diese Kosten- und Entschädigungsregelung erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. Mai 2004 (Poststempel) Rekurs. Mit dem Rechtsmittel stellt sie die Anträge, es sei (für das gerichtliche Verfahren) eine Gerichtsgebühr festzusetzen, die Kosten des Verfahrens seien dem Angeklagten aufzuerlegen, und es sei letzterem keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 7). Der Rekursgegner lässt die Abweisung des Rekurses beantragen (Urk. 8). II. 1. Das Urteil der Vorinstanz ist am 13. Mai 2004 versandt worden (Urk. 2 S. 8). Der am 27. Mai 2004 (Poststempel) erhobene Rekurs ist innert der zwanzigtägigen Rekursfrist und damit rechtzeitig eingereicht worden. 2. Zur Begründung des Rekurses macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Rekursgegner Gesellschafter und Geschäftsführer der Halterin des Fahrzeugs sei, mit welchem in grober Weise Verkehrsregeln verletzt worden seien. Der Polizei gegenüber habe er zunächst erklärt, dass der Wagen am fraglichen Tag möglicherweise von ihm, seiner Frau oder einem Angestellten gelenkt worden sein

- 3 könne, und das Auto mit dieser Nummer fahre er. Dann habe er erwähnt, ein Kunde, den er nicht kenne, habe das Fahrzeug für eine Probefahrt ausgeliehen. Gemäss § 15 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes sei der Halter eines Motorfahrzeuges verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen habe. Diese Pflicht setze ohne weiteres voraus, dass der Verpflichtete sich entsprechend einzurichten habe. Wer also ein Fahrzeug ausleihe, müsse wissen, wem er dieses übergeben habe. Einzig weil der Rekursgegner nicht in der Lage oder willens gewesen sei, diese Frage korrekt zu beantworten, sei er in Verdacht geraten, das Fahrzeug selber gelenkt zu haben. Dadurch habe er im Sinne von § 189 StPO die Einleitung und Durchführung der Untersuchung gegen ihn bis zur Hauptverhandlung, wo er diese Frage noch immer nicht habe beantworten können, verursacht. Indem er diese Mitwirkungspflicht verletzt habe, habe er die Untersuchung gegen sich ausgelöst und die entsprechenden Kosten generiert. Er habe damit nicht nur die Barauslagen, sondern auch eine angemessene Spruchgebühr zu bezahlen und gehe des Entschädigungsanspruchs verlustig (Urk. 1). 3. Der Rekursgegner lässt in Abrede stellen, dass er durch Verletzung einer Mitwirkungspflicht die Untersuchung gegen sich ausgelöst habe. Er ist der Ansicht, dass die Untersuchung erst mit Verzögerung geführt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er - insbesondere als Gebrauchtwagenhändler mit täglichen Kundenkontakten - sich noch lückenlos an die Geschehnisse des fraglichen Tages habe erinnern können, habe sich mit zunehmender Zeit vermindert. Diese Unzulänglichkeit sei vom Staat zu vertreten und könne nicht ihm angelastet werden. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen über den Sachverhalt Auskunft erteilt. Sodann bestünden in mehrfacher Hinsicht Zweifel bezüglich der Identifikation von Täter und Fahrzeug (Urk. 8). 4. Zu folgen ist der Auffassung der Rekurrentin. Zunächst ist dem Rekursgegner zu widersprechen, dass das inkriminierte Fahrzeug nicht zweifelsfrei identifiziert worden sei. Der rapportierende Polizeibeamte (M. S.), der das Geschehnis selber beobachtet und dieses zur Anzeige gebracht hatte, hat als Zeuge erklärt, dass er

- 4 sich das Nummernschild des fraglichen Wagens "nach dem Vorfall zunächst im Kopf" gemerkt habe; dann habe es jemand in seinem Fahrzeug aufgeschrieben, wobei er nicht mehr sagen könne, wer das gewesen sei (Urk. 5/10/2 S. 5 vor Mitte). Er und weitere Personen hatten wahr genommen, dass es sich dabei um einen Mercedes gehandelt hatte (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/9/1 S. 1, Urk. 5/9/3 S. 1, Urk. 5/10/2 S. 2, Urk. 5/10/8 S. 2); M. S. und sein Cousin G. S. hatten sich ausserdem die Farbe - schwarz - des Fahrzeugs gemerkt (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/9/1 S. 1, Urk. 5/10/2 S. 2, Urk. 5/10/8 S. 2). Mit dem von der Firma des Rekursgegners gehaltenen schwarzen Mercedes mit der festgestellten Kontrollnummer war - gemäss Behauptung des Rekursgegners (darauf wird zurück zu kommen sein) - zur besagten Zeit eine Probefahrt unternommen worden. Damit ist die Identität des Fahrzeugs zweifelsfrei erstellt. Der Einwand, dass der Täter nicht hinreichend habe identifiziert werden können, geht an der Sache vorbei. Weil dem so ist, ist der Rekursgegner ja auch frei gesprochen worden. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob der Rekursgegner die Einleitung der Untersuchung gegen sich durch ein leichtfertiges Verhalten verursacht habe. Die Rekurrentin leitet die Kostenpflicht des Rekursgegners mit Recht aus § 15 Abs. 1 des kantonalen Verkehrsabgabengesetzes (LS 741.1) ab. Nach dieser Bestimmung ist der Halter eines Motorfahrzeugs (oder eines Fahrrads) verpflichtet, der Polizei Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Der Rekursgegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Halterin des Fahrzeugs, mit welchem die inkriminierten Verkehrsregelverletzungen begangen worden sind, und er selber will (wie noch darzustellen sein wird) den Wagen am fraglichen Tag dem angeblich für diese Taten verantwortlichen Dritten ausgeliehen haben. Ihm kam somit in der vorliegenden Sache die persönliche Haltereigenschaft zu, und er gilt mithin in dieser Angelegenheit als Halter des Mercedes E55 AMG. Der Rekurrentin ist zuzustimmen, dass die beschriebene Pflicht voraussetzt, dass der Halter eines Motorfahrzeugs sich entsprechend einzurichten hat, und dass mithin ein Halter, der sein Fahrzeug ausleiht, sich kundig machen bzw. vergewissern muss, wem er dieses übergibt. Abgesehen davon, dass der Fahrzeughalter am Wissen darum offensichtlich ein eminentes Eigeninteresse hat, weil ihm das Auto von einem gänzlich Unbekannten leicht entwendet

- 5 werden oder weil der Entlehner es beschädigen, mit ihm einen Schaden anrichten oder gar jemanden verletzen könnte (und er dafür haftpflichtig würde; Art. 58 Abs. 1 SVG), muss er ohne weiteres und jederzeit auch damit rechnen, dass der Entlehner auf der Fahrt eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begehen könnte. Ebenso ohne weiteres muss er folglich auch damit rechnen, dass er bei einem solchen Vorfall als Fahrzeughalter zuallererst in Anspruch genommen und der Auskunftspflicht unterliegen wird. Wenn er, darauf angesprochen, dann - wie vorliegend - behauptet, er habe den Wagen einem unbekannten bzw. nicht mehr bekannten Dritten (ob für eine Probefahrt oder was auch immer) ausgeliehen, muss er zweifelsfrei gewärtigen, dass man ihm dieses Vorbringen in Anbetracht seines zuvor beschriebenen erheblichen Eigeninteresses am Wissen um die Identität dieses Dritten - nicht abnimmt. Die mit der Untersuchung von festgestellten Verkehrsregelverletzungen von Gesetzes wegen beauftragte Behörde darf sich mit einer derart unglaubwürdig erscheinenden Behauptung [den vorinstanzlichen Würdigungen, dass dieses Vorbringen glaubhaft sei und dass die erste Angabe des Rekursgegners gegenüber der Polizei (auch im Hinblick auf die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfrage) nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 2 S. 4/5), ist entschieden zu widersprechen] keinesfalls abfinden, sondern ist geradezu verpflichtet, dem umso dringenderen Verdacht, dass der Betreffende das Fahrzeug selber gelenkt habe, weiter nachzugehen und alle Ermittlungen zu tätigen und Beweise zu erheben, welche die Richtigkeit dieses Verdachts bestätigen könnten. Das gilt umso mehr, wenn, wie hier, der Beschuldigte anlässlich der ersten Ansprache auf das Vorkommnis durch die Polizei von einem solchen Dritten noch nichts erwähnte (Urk. 5/1 S. 6), und dann fünf Tage später hin und her - zuerst allgemein, dann konkret, dann wieder allgemein - aussagte: - er könne es sich nur so erklären, dass er den Wagen für eine Probefahrt jemandem gegeben habe (Urk. 5/11/1 S. 1), - der unbekannte Kunde sei mit einem Wagen - einem BMW 535 - bei ihm gewesen (a.a.O. S. 1 unten / 2 oben), - beim Kunden, der früher noch nicht bei ihm gewesen sei, habe es sich um einen normalen Typ gehandelt, ca. 180 cm gross, ca. 40-jährig (a.a.O. S. 2 nach Mitte),

- 6 - - er wisse es doch nicht mehr, ob er den Wagen selber gelenkt habe; er gehe davon aus, dass es nicht so gewesen sei (a.a.O. S. 2 unten / 3 oben), - er gehe davon aus, dass es ein Kunde gewesen sei, der das Fahrzeug gelenkt habe (a.a.O S. 3 oben). Indem der Rekurrent sich überhaupt keine Rechenschaft darüber gegeben hat, wem er den Mercedes E55 AMG am besagten Tag ausgeliehen hat, hat er sich selber leichtfertig in die Lage versetzt, dass er der ihm gemäss § 15 des Verkehrsabgabengesetzes obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen konnte und hat er damit indirekt gegen diese Vorschrift verstossen und somit rechtswidrig gehandelt. Entgegen seiner Auffassung war er als Gebrauchtwagenhändler aus den vorgenannten Gründen umso mehr verpflichtet, sich entsprechend kundig zu machen. Sein Vorbringen, dass er sich bei seiner Tangierung fast zwei Wochen später nicht mehr an die konkrete Ausleihe habe erinnern können, ist unbehelflich. Er hätte die Grundlage für diese Erinnerung am Ausleihtag durch Festhaltung der Personalien des "Typen", dem er (angeblich) den Wagen für eine Probefahrt übergeben hatte, ohne weiteres schaffen können und auch müssen. Indem er das unterlassen hat, und ferner durch sein widersprüchliches Aussageverhalten bei den polizeilichen Befragungen (Urk. 5/1 S. 6 und Urk. 5/11/1), hat er sich in hohem Masse leichtfertig dem Verdacht ausgesetzt, dass er selber das Fahrzeug gelenkt und mit diesem die festgestellten Verkehrsregelverletzungen begangen habe. Nach der zutreffenden Auffassung der Rekurrentin hat er durch dieses zweifach leichtfertige Verhalten im Sinne von § 189 StPO die Einleitung und Durchführung der Untersuchung gegen ihn bis hin zur gerichtlichen Hauptverhandlung verursacht. Denn auch noch die Anklageerhebung gegen ihn war unter den gegebenen Umständen absolut vertretbar. 5. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs als begründet dar und ist er somit gutzuheissen. Den Anträgen der Rekurrentin ist vollumfänglich stattzugeben. Es ist mithin für das erstinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr fest zu setzen, die Kosten der Untersuchung und des einzelrichterlichen Verfahrens sind dem Rekursgegner aufzuerlegen, und diesem ist für das Verfahren vor Vorinstanz keine Umtriebs- bzw. Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 7 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekursgegner aufzuerlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 209.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. 30.-- Vorladungsgebühren Fr. 240.-- Untersuchungskosten 3. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt. 4. Dem Angeklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekursgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � die Rekurrentin, zweifach, für sich und zuhanden der Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro A-4 � den Verteidiger des Rekursgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners

- 8 - � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, unter Rücksendung seiner Akten � das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich 5. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti

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