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Zürich Obergericht Strafkammern 09.02.2004 UK030011

9 febbraio 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,736 parole·~19 min·2

Riassunto

Wahrung der Strafantragsfrist in Ehrverletzungsverfahren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030011/U/ml A, B, C, D, E, F III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. G. Daetwyler und lic.iur. W. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis Beschluss vom 9. Februar 2004 in Sachen J.B., Ankläger und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Joller, Joller & Partner, Av. de Tivoli 3, Postfach 217, 1701 Fribourg gegen 1. B.M., 2. Eventuell weitere Beteiligte, Angeklagte und Rekursgegner betreffend Anklage/Nichtzulassung (EV) Rekurs gegen eine Verfügung der Vorsitzenden der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2002, DE020059

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2002 verfügte die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, das Fristwiederherstellungsbegehren werde abgewiesen und die Anklage definitiv nicht zugelassen (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid liess J.B. Rekurs erheben und beantragte, der Rekurs sei gutzuheissen und die Strafanzeige vom 29. November 2002 zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners 1. Eventualiter beantragte er die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). II. 1. Da sich der vorliegende Rekurs sofort als unstatthaft erweist, kann gestützt auf § 406 StPO ohne Anhörung von Vorinstanz und Gegenpartei entschieden werden. 2. Die Vorinstanz hatte u.a. erwogen, aufgrund der Akten sei mit dem Ankläger davon auszugehen, dass die dreimonatige Strafantragsfrist am 18. November 2002 abgelaufen sei. Der Ankläger habe beim zuständigen Friedensrichteramt eine vom 15. November 2002 datierende Strafanzeige einreichen lassen. Es könne offen bleiben, ob dies fristwahrend geschehen sei. Fest stehe jedenfalls, dass der Ankläger innert besagter Frist dem Bezirksgericht Zürich kein Doppel der Anklageschrift zugestellt, sondern dies erst mit Eingabe vom 29. November 2002 - also nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist - nachgeholt habe (Urk. 4 S. 4). Das Fristwiederherstellungsbegehren sei abzuweisen, weil der Rechtsvertreter die Frist grob schuldhaft versäumt habe (Urk. 4 S. 7).

- 3 - 3. a) Der Rechtsvertreter führte aus, in der Eingabe an das Friedensrichteramt vom 15. November 2002 wie auch in der Eingabe an das Bezirksgericht vom 29. November 2002 sei die Frist von Art. 29 StGB (fälschlicherweise) analog einer Rechtsmittelfrist berechnet worden, ausgehend ab dem Eingang der streitgegenständlichen Rechtsschriften beim unterzeichnenden Anwalt (Urk. 1 S. 4). Er - der Rechtsvertreter - sei nicht davon ausgegangen, dass das Bezirksgericht vor Vorliegen der Weisung über die Zulassung der Anklage entscheiden werde (§ 313 StPO) (Urk. 1 S. 5). In der Zwischenzeit habe er abgeklärt, wann der Verletzte von den streitgegenständlichen Äusserungen in den Rechtsschriften des Angeklagten Kenntnis genommen habe. Die Rechtsschriften habe er seinem Mandanten mit Schreiben vom 21. August 2002 zugestellt. Der Kläger sei in der zweiten Hälfte des Monats August geschäftlich äusserst beschäftigt und zeitlich sehr beansprucht gewesen. Er habe zu dieser Zeit überwiegend im Ausland geweilt. Der Kläger sei sich sicher, die streitgegenständlichen Rechtsschriften erst im Verlaufe des Septembers zu Kenntnis genommen zu haben. Somit sei die Eingabe vom 29. November 2002 innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB beim Bezirksgericht eingegangen. Das Fristwiederherstellungsbegehren - so der Rechtsvertreter - sei wohl etwas überstürzt gestellt worden. Nachdem die Weisungen vom Friedensgericht am 30. Januar 2003 versandt worden seien, hätten diese mit den Anklageschriften beim Bezirksgericht eingereicht werden können (Urk. 1 S. 5). Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Handlungen, welche mit der Klageeinleitung vom 15. November 2002 und mit derjenigen vom 21. Januar 2003 zur Anzeige gebracht worden seien, zusammenhängen und als Tateinheit aufzufassen seien. Es handle sich um ehrverletzende Äusserungen in ein und demselben Verfahren, nämlich dem Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung, welches der Kläger gegen die S. AG und R.S. vor dem Kantonsgericht Zug eingeleitet habe. Die Strafanzeige vom 15. November 2002 habe die ehrverletzenden Äusserungen des Angeklagten (und eventuell weiterer Mitbeteiligter) in den Antworten betroffen und die Strafanzeige vom 21. Januar 2003 die entsprechenden Äusserungen in den Dupliken (Urk. 1 S. 6).

- 4 b) Subsidiär wurde geltend gemacht, der Entscheid widerspreche grundsätzlichen, rechtsstaatlichen Prinzipien. Die kantonalzürcherische Praxis sei unhaltbar und aufzugeben, wonach es zur Fristwahrung des Art. 29 StGB neben der in der StPO erwähnten Anhängigmachung beim Friedensrichter notwendig sein soll, dass das aus dem Gesetz nicht hervorgehende zusätzliche Erfordernis, innerhalb derselben Frist parallel beim Bezirksgericht zu klagen, erfüllt werde. Im Weiteren wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und auch gerügt, es liege ein Verstoss gegen Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vor. Ferner wurde eine Verletzung von § 194 und § 199 GVG geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Auf die konkreten Vorbringen zu den einzelnen Rügen wird nachfolgend soweit erforderlich - eingegangen. 4. a) Die Strafantragsfrist beträgt gemäss Art. 29 StGB drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten Tat und Täter bekannt sind. Es trifft zu, dass gemäss Praxis des Bundesgerichtes die Frist erst mit Kenntnisnahme der Tathandlung durch den Verletzten persönlich zu laufen beginnt. Die Frist beginnt nicht schon zu laufen, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Tat und den Täter kennt (vgl. BGE 97 I 774; 80 IV 213). b) Noch vor Vorinstanz ging der Rechtsvertreter davon aus, die Antragsfrist sei abgelaufen. Heute machte er geltend, er habe die Frist falsch berechnet, indem er für den Beginn des Fristenlaufes auf die an ihn erfolgte Zustellung der Klageantwort abgestellt habe. Der Rekurrent selbst habe erst im September 2002 vom Inhalt der Klageantwort Kenntnis erhalten. Es trifft zu, dass der Rechtsvertreter den Beginn des Fristenlaufes falsch berechnet hatte. So führte er nämlich in seiner Eingabe vom 29. November 2002 an das Bezirksgericht Zürich aus (Urk. 5/1 S. 3): "Die Rechtsschriften, welche die streitgegenständlichen Äusserungen enthalten, wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2002 dem unterzeichnenden Anwalt zugestellt, bei welchem sie am 16. August 2002 eingingen. Die dreimonatige Antragsfrist des Art. 29 StGB begann somit am 17. August 2002 zu

- 5 laufen und endet am Samstag, den 16. November 2002, resp. Montag, den 18. November 2002". Die Ausführungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme des Inhalts der Rechtsschriften durch den Rekurrenten sind aber nicht glaubhaft. Der weitere Verfahrensablauf vor dem Kantonsgericht Zug spricht gegen diese Behauptung. Mit Schreiben vom 13. August 2002 hatte nämlich das Kantonsgericht des Kantons Zug Rechtsanwalt Dr. Christoph Joller die beiden Rechtsschriften zugestellt, wobei beide gemäss Eingangsstempel am 16. August 2002 beim Rechtsvertreter eingingen (Urk. 5/3/4 = 5/6/4 und Urk. 5/3/5 = 5/6/5). Diese Zustellungen erfolgten mit einer Fristansetzung von 10 Tagen ab Empfang zur Einreichung der Replik mit der Androhung, bei Säumnis werde Verzicht auf eine Eingabe angenommen. Weiter wurde auf folgendes hingewiesen: "Falls eine Fristerstreckung unbedingt erforderlich sein sollte, werden die Parteien ersucht, grundsätzlich nur eine einzige, von Anfang an ausreichend bemessene Fristerstreckung zu beantragen" (Urk. 5/3/4 = 5/6/4 und Urk. 5/3/5 = 5/6/5). Für den Rechtsvertreter bestand somit Handlungsbedarf, und er musste die beiden Rechtsschriften sofort an seinen Klienten weiterleiten, um keine Frist zu verpassen. Dies tat er im Übrigen auch, indem er ihm mit Schreiben vom 21. August 2002 die Rechtsschriften zustellte (Urk. 1 S. 5). Zu bemerken ist noch, dass im Kanton Zug die kantonalen Gerichtsferien im Strafverfahren, worunter auch Verfahren in Ehrverletzungssachen fallen, nicht zur Anwendung kommen (§ 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 i.V.m. § 65 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940). Innerhalb dieser 10 Tage musste der Rechtsvertreter entscheiden können, ob die Einreichung einer Fristerstreckung notwendig sei bzw. welchen Zeitraum diese umfassen solle, da entsprechend dem Hinweis in der Regel nur eine Erstreckung möglich war. Wie sich zeigte, hatte er in der Folge auch eine relativ lange Fristerstreckung beantragt, datieren doch die Repliken vom 10. Oktober 2002 (Urk. 5/3/32 = 5/6/32 und Urk. 5/3/33 = 5/6/33). Um die Frage der Fristerstreckung beurteilen zu können, war es unumgänglich, dass der Rechtsvertreter mit seinem Mandanten Rücksprache nahm. Dies bedingte, dass der Inhalt der Klageantworten dem

- 6 - Mandanten bekannt sein mussten. Auch wenn der Rekurrent zeitlich sehr beansprucht und zeitweise im Ausland war, ist davon auszugehen, dass er vom Inhalt der Rechtsschriften in irgendeiner Form innerhalb des Fristenlaufes, spätestens am 26. August 2002 - am letzten Tag der Frist - Kenntnis erhalten hatte; sei es aufgrund eines Telefons seines Anwaltes oder durch selbständiges Lesen. Es ist im Übrigen völlig unglaubhaft, dass ein Mandant die Post seines Rechtsvertreters in einem von ihm selbst angestrebten Gerichtsverfahren nicht sofort öffnet und wenigstens stichwortartig den Inhalt zur Kenntnis nimmt. Er muss ja immer damit rechnen, dass seitens des Gerichtes irgendwelche Fristen angesetzt worden sind, die ein sofortiges Handeln erfordern. Wenn ehrenrührige Äusserungen auftreten, so können diese selbst bei einem Überfliegen des Textes zur Kenntnis genommen werden. Die im Rekursverfahren aufgestellte Behauptung des Rechtsvertreters, sein Mandat habe die Rechtsschriften erst im Verlaufe des Septembers 2002 gelesen, ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. c) Der Rechtsvertreter nahm die Rechtsschriften - wie bereits erwähnt - mit Eingangsstempel vom 16. August 2002 entgegen (Urk. 5/3/4 = 5/6/4 und Urk. 5/3/5 = 5/6/5). Die Weiterleitung an den Klienten soll am 21. August 2002 erfolgt sein. Hiezu werden allerdings keine Beweismittel eingereicht, insbesondere fehlt das erwähnte Begleitschreiben. Es kann offen bleiben, ob der Anwalt effektiv so lange zugewartet hat. Es ist, wie schon erwähnt, davon auszugehen, dass der Rekurrent spätestens am Tag des Fristablaufs, am 26. August 2002, vom Inhalt der Rechtsschriften Kenntnis erhielt. Die Strafantragsfrist lief deshalb am 26. November 2002 ab (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Art. 29 N 2 und N 10). Die Strafanzeige an das Friedensrichteramt datierte vom 15. November 2002 (Urk. 5/3/5a = 5/5), ebenso die entsprechende Vollmachtserteilung (Urk. 5/2), wobei die Strafanzeige am 19. November 2002 beim Friedensrichteramt einging (Urk. 5/5). Die Anklageschrift wurde mit Poststempel vom 29. November 2002 beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Da wie nachstehend ausgeführt wird, sowohl beim Friedensrichter als auch beim Bezirksgericht innert der dreimonatigen Frist Strafanklage erhoben werden

- 7 muss, wurde somit vorliegend die in Art. 29 StGB vorgesehene Strafantragsfrist nicht gewahrt. d) Nebenbei gilt zu bemerken, dass die Vorinstanz überhaupt keine Veranlassung hatte, über die Frage des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Inhalts der Rechtsschriften durch den Rekurrenten ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtsvertreter selbst ging ja davon aus, dass die dreimonatige Frist gemäss Art. 29 StPO abgelaufen sei. Deshalb stellte er ja das Wiedererwägungsgesuch. Er erwähnte vor Vorinstanz mit keinem Wort, sein Mandant habe erst viel später vom Inhalt der Rechtsschriften Kenntnis erhalten. 5. a) Art. 28-31 StGB, die den Strafantrag regeln, enthalten keine Formvorschriften. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert der in Art. 29 StGB vorgesehenen Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGE 108 Ia 99; Urteil des Kassationshofes vom 27. Januar 2000 in Sachen a.P.P., G.P. ca. F.Z: 6S.603/1999). Das Sühnbegehren gilt nach Bundesrecht nur dann als Strafantrag, wenn die Weisung von Amtes wegen weitergeleitet wird und dadurch die Strafverfolgung ihren Lauf nimmt (BGE 69 IV 198). Entsprechend bestimmt sich nach kantonalem Verfahrensrecht auch, welchen Formerfordernissen der Strafantrag, der dem Verletzten höchstpersönlich zusteht, genügen muss, wenn dieser ihn durch einen Vertreter stellen lässt (vgl. BGE 108 Ia 99; Urteil des Kassationshofes vom 27. Januar 2000 in Sachen a.P.P., G.P. ca. F.Z: 6S.603/1999). Gemäss Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 3 BV ist die Regelung des gerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiet des Zivil- und des Strafrechts jedoch Sache der Kantone. Allerdings dürfen sie nicht Formvorschriften erlassen, welche die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts ohne sachlichen Grund erschweren und sich durch keine schutzwürdigen Interessen rechtfertigen lassen (vgl. BGE 105 Ia 53 mit Hinweisen). Soweit das kantonale Recht nichts anderes vorschreibt, genügt auch ein

- 8 mündlicher Strafantrag oder der nur nach mündlicher Instruktion vom Anwalt gestellte Antrag (BGE 106 IV 245). b) Gemäss § 312 StPO werden die Weisung und die Anklageschrift dem Ankläger zugestellt, der sie dem Gericht einzureichen hat. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Anhängigmachung des Prozesses durch die Einreichung des Vermittlungsbegehrens, d.h. der Anklageschrift, beim Friedensrichter (gemäss § 309 Abs. 1 StPO) keine Rechtshängigkeit bewirkt. Diese Prozesshandlung führt nämlich nicht dazu, dass das Verfahren im Sinne der angeführten Bundesgerichtspraxis ohne weitere Erklärung des Klägers seinen Lauf nimmt. Vielmehr muss der Ankläger nach gescheitertem Sühnversuch den Willen manifestieren, die Sache vor Gericht zu bringen. Zu diesem Zwecke muss er die Weisung verlangen und diese zusammen mit der Anklageschrift dem Gericht einreichen (§ 312 StPO). Nach zürcherischem Verfahrensrecht steht es im Belieben des Anklägers, die Weisung beim Gericht einzureichen oder auf die Strafverfolgung zu verzichten, weshalb die Strafverfolgung erst durch die Einreichung der Anklage beim Gericht in Gang gesetzt wird. Entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters wird somit nicht eine klare prozessuale Bestimmung (§ 309 StPO) abweichend von ihrem Text angewendet (Urk. 1 S. 16), vielmehr verlangt § 312 StPO eindeutig eine weitere Willenserklärung des Anklägers. Wird aber eine solche zusätzliche Willenserklärung verlangt, so kann die Strafantragsfrist nach der Praxis des Bundesgerichtes - und damit nach eidgenössischem Recht - nur gewahrt sein, wenn die Anklageschrift bei beiden Instanzen rechtzeitig eingereicht worden ist. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt deshalb nicht vor. Nach dem Strafprozessrecht des Kantons Zürich stellt somit eine beim Friedensrichter eingereichte Ehrverletzungsklage keinen Strafantrag im Sinne von Art. 28 StGB dar. Die bundesrechtliche Strafantragsfrist ist nur gewahrt, wenn der Ehrverletzungsprozess innert der dreimonatigen Antragsfrist beim zuständigen Bezirksgericht durch gleichzeitiges Einreichen von Weisung und Anklageschrift anhängig gemacht wird (BGE 69 IV 198; 71 IV 66, 103 IV 123f., 105 IV 165). Das Bundesgericht hat noch nie bemängelt, dass diese Praxis der Zürcher Behörden einen überspitzten

- 9 - Formalismus darstelle, wie dies der Rechtsvertreter vertritt (Urk. 1 S. 21). Auch der Kanton Schwyz sieht vor, dass erst die Einreichung der Klage und der Weisung beim Untersuchungsrichter als Strafantrag gilt (§ 104 Abs. 3 SZ/StPO). Diese Regelung hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 108 Ia 102 geschützt. Die Vorinstanz hat mit ihrer Begründung das rechtliche Gehör des Rekurrenten nicht verletzt. Die Vorinstanz hatte angesichts der vom Bundesgericht geschützten Praxis bei Ehrverletzungsverfahren keine Veranlassung, auf die Vorbringen des Rekurrenten zur Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II einzugehen. Der Rekurrent versuchte auch heute, damit eine Praxisänderung einzuleiten (Urk. 1 S. 20 ff.). Damit vermag er aber nicht durchzudringen. Es wäre Sache des Rekurrenten insbesondere seines Rechtsvertreters gewesen, sich nach der Rechtsprechung des Kantons Zürich bei Ehrverletzungssachen zu erkundigen, insbesondere den Kommentar zur kantonalen Strafprozessordnung zu konsultieren. c) Auch die Regelung in § 311 Ziff. 1 StPO, wonach der Friedensrichter in der Weisung die Gerichtsstelle zu bezeichnen hat, an welche die Weisung gerichtet wird, vermag die in § 312 StPO vorgesehene Regelung nicht aufzuheben. Dieser Hinweis ist lediglich als Hilfeleistung für den Ankläger zu verstehen. Es ist Sache des Anklägers, das Verfahren an das Gericht zu bringen. Deshalb kann auch - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 17-18) - § 194 Abs. 2 GVG nicht zur Anwendung gelangen, wonach die Akten von Amtes wegen an die zuständige Amtsstelle (das Bezirksgericht) zu überweisen sind. Vorliegend wurde zudem die Strafanzeige völlig korrekt beim Friedensrichteramt eingereicht, also nicht aus Irrtum einer falschen Amtsstelle zugestellt, wie dies § 194 Abs. 1 GVG voraussetzt. Die Weisung muss den Tag der Anbringung der Klage enthalten (§ 311 Ziff. 5 StPO). Nur so kann sichergestellt werden, dass vorgängig zum Gerichtsverfahren beim Friedensrichter Anklage erhoben worden ist. Ob der Rechtsvertreter den Sinn der Regelungen der Zürcherischen Strafprozessordnung versteht, ist irrelevant.

- 10 d) Mit Rücksicht darauf, dass es in manchen Fällen aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, innerhalb dieser dreimonatigen Frist das Sühneverfahren durchzuführen, erachtet es das Bundesgericht zur Wahrung der Antragsfrist als genügend, wenn vor Ablauf derselben beim Friedensrichter das Sühnbegehren gestellt und gleichzeitig ein Doppel der Anklageschrift direkt dem Bezirksgericht zugestellt wird (BGE 74 IV 12). Ein Blick in die Praxis des Bundesgerichtes - übrigens auf dem Internet für jedermann zugänglich - hätte bereits genügt, dass sich der Rechtsvertreter über die zürcherische Praxis in Ehrverletzungsverfahren hätte informieren können. Ob die Praxis auf Kritik gestossen ist, ist dabei unbedeutend. e) § 294 ff. StPO regelt Ehrverletzungen durch die Presse. In diesen Fällen gibt es kein Sühnverfahren, sondern die Anklage wird direkt beim Bezirksgerichtspräsidenten durch Einreichen einer Anklageschrift anhängig gemacht. Erst nachdem der Bezirksgerichtspräsident über die einstweilige Zulassung der Anklage - dabei prüft er auch die Einhaltung der Anklagefrist - entschieden hat (§ 296 StPO), ordnet er die Strafuntersuchung an. In der Regel wird erst nach durchgeführter Untersuchung bei Pressedelikten klar, gegen wen geklagt und was konkret Gegenstand der Anklage sein soll. Dies hat nichts mit der bundesrechtlichen Antragsfrist zu tun, sondern mit kantonalen Prozessvorschriften. Auch aus dieser Regelung vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6. a) Der Rekurrent liess weiter rügen, § 313 StPO sei verletzt worden, indem die Bezirksgerichtspräsidentin entschieden habe, bevor der Versöhnungsversuch stattgefunden und bevor die Weisung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 9). b) § 313 StPO bestimmt, der Bezirksgerichtspräsident verfüge auf Grundlage der Weisung und der Anklageschrift über die Zulassung der Anklage. Dem Vorsitzenden ist es aber unbenommen, bereits bei Eingang der Anklageschrift beim Bezirksgericht deren Rechtzeitigkeit zu prüfen und allenfalls auf die Anklage - ohne Abwarten des Einganges der Weisung - mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Der Mangel der Rechtzeitigkeit hinsichtlich

- 11 der Anklageerhebung beim Gericht kann ja nicht mehr geheilt werden. Insbesondere kann diese Frist nicht erstreckt werden. Vorliegend wurde die Anklageschrift, welche beim Friedensrichter eingereicht worden ist, erst nach Ablauf der Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB beim Gericht eingereicht, weshalb die Vorderrichterin zu Recht den Eingang der Weisung nicht abgewartet hatte. 7. Es ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter aufgrund der Vorladung zur Sühnverhandlung (Urk. 5/5b Rückseite unter nota bene) - was unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3) - davon Kenntnis erhielt, dass im Kanton Zürich die Strafantragsfrist nur gewahrt sei, wenn Weisung und Anklageschrift innert der Frist beim Bezirksgericht eingereicht würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwecks Fristwahrung die Anklageschrift gleichzeitig beim Friedensrichter und am Bezirksgericht eingereicht werden könne. Diese Vorladung erhielt der Rechtsvertreter am 21. November 2002 (Urk. 5/5b). Zu diesem Zeitpunkt lief die Frist noch und er hätte somit die Anklageschrift noch rechtzeitig beim Bezirksgericht einreichen können. Die Strafantragsfrist lief erst am 26. November 2002 ab. Es ist geradezu unverständlich, wenn der Rechtsvertreter heute geltend macht, er habe sich auf die Ausführungen in der kantonalen Strafprozessordnung verlassen. 8. a) Der Rekurrent liess zudem geltend machen, die Handlungen, welche mit der Klageeinleitung vom 15. November 2002 und mit derjenigen vom 21. Januar 2003 zur Anzeige gebracht worden seien, würden zusammenhängen und seien deshalb als Tateinheit aufzufassen. Es handle sich um ehrverletzende Äusserungen in ein und demselben Verfahren, nämlich dem Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung, welches er gegen die S. AG und R.S. vor dem Kantonsgericht Zug eingeleitet habe. Die Strafanzeige vom 15. November 2002 betreffe die ehrverletzenden Äusserungen des Angeklagten (und eventuell weiterer Mitbeteiligter), die in den Antworten enthalten gewesen seien, die Strafanzeige vom 21. Januar 2003 die entsprechenden Äusserungen in den Dupliken (Urk. 1. S. 6).

- 12 b) Das Bundesgericht prüfte die Frage der Tateinheit im Zusammenhang mit der Verjährung und gelangte zum Schluss, die Tateinheit sei zu bejahen, wenn die gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlungen - ohne dass bereits ein eigentliches Dauerdelikt gegeben wäre (Art. 71 Abs. 3 StGB) - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden würden. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall sei, könne nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden. Es werde vielmehr Sache der Praxis sein, im einzelnen Kriterien hiefür herauszubilden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen habe. Klar sei, dass die andauernde Pflichtverletzung vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein müsse. Wie beim Dauerdelikt werde nicht auf die Vollendung, sondern auf die Beendigung der Straftat abzustellen sein (Entscheid des Kassationshofes vom 11. Juli 2001, 6S.190/2000, in Sachen S. ca. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG ). Das Bundesgericht hat bei wiederholter Ehrverletzung eine verjährungsrechtliche Einheit verneint, weil der Täter nicht mehr als jedermann verpflichtet sei, die Ehre des Betroffenen andauernd zu respektieren (BGE, 119 IV 199; Entscheid des Kassationshofes vom 11. Juli 2001, 6S.190/2000, in Sachen S. ca. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG). Dieser Gerichtspraxis folgend sind die eingeklagten ehrverletzenden Äusserungen in den Klageantworten und den beiden Duplikschriften nicht als eine Tateinheit zu qualifizieren. Die Strafantragsfrist für die Klageantwortschriften begann deshalb nicht erst nach Kenntnisnahme der Duplikschriften zu laufen. Das Verfahren betreffend Ehrverletzung in den Duplikschriften wurde deshalb vom Bezirksgericht zu Recht unter der neuen Prozess-Nr. XY (vgl. Urk. 6) angelegt. 9. Was das Fristwiederherstellungsgesuch betrifft, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach die Bestimmungen der Strafprozessordnung eben gerade nicht im Sinne des Rechtsvertreters zu interpretieren sind (vgl. Urk. 1 S. 23). Bei der Frist von Art. 29 StGB handelt es sich um eine bundesrechtli-

- 13 che Verwirkungsfrist. Sie kann weder unterbrochen noch erstreckt werden, noch gibt es eine Wiedereinsetzung (BGE 118 IV 328). Es kann offen bleiben, ob die Antragsfrist nach kantonalem Recht überhaupt wiederherstellbar ist. Der Vorinstanz ist jedenfalls beizupflichten, dass das Nichtbeachten der kantonalen Bestimmungen und deren Handhabung als grobes Verschulden zu qualifizieren ist. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahrensbestimmungen in der Vorladung zur Sühnverhandlung explizit aufgeführt waren. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens besteht auch bei Einwilligung der Gegenpartei kein Anspruch auf Wiederstellung (§ 199 Abs. 1 GVG). So hatte auch das Bundesgericht entschieden, dass blosse Rechtsunkenntnis kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist sei (BGE 103 IV 133 Erw. 2 betreffend Wahrung der Antragsfrist in Ehrverletzungssachen im Kanton Zürich; BGE 113 IV 102; vgl. auch Trechsel, a.a.O., 1 zu Art. 29). 10. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Ankläger aufzuerlegen. Da die Geschädigten vom vorliegenden Verfahren noch keine Kenntnis haben, sind ihnen auch keine Umtriebe entstanden, wofür sie entschädigt werden müssten. IV. Gegen diesen Entscheid gibt es keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (§ 428a lit.b StPO).

- 14 - Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Den Rekursgegnern wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: � an Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller (zweifach) � B.M. � an das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der Akten

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. I. Vourtsis Anonymisiert am 6. Juli 2004 durch: lic.iur. I. Vourtsis

Das Gericht zieht in Betracht: Demnach beschliesst das Gericht:

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