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Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2024 UH240215

11 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,081 parole·~25 min·1

Riassunto

Entschädigung und Genugtuung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH240215-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon

Beschluss vom 11. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juni 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 9. Januar 2018 eröffnete (vgl. Urk. 6 Rz. 12) Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Betrugs etc. ein (Urk. 6 = Urk. 3/1). Dabei wurden die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse genommen, da die Staatsanwaltschaft den Grossteil der angefallenen Kosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht habe (Urk. 6 Rz. 89-90 und Dispositivziff. 3). Dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet, da er die Einleitung und Führung des Strafverfahrens durch täuschendes Fehlverhalten schuldhaft bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 91-107 und Dispositivziff. 4; vgl. auch Urk. 6 Rz. 108-115). 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 20) Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung erheben (Urk. 2 bzw. Urk. 17 [nunmehr eigenhändig vom Verteidiger des Beschwerdeführers unterzeichnet]; vgl. auch Urk. 13, 15-16) und beantragen, es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 478'463.20, eine Entschädigung (der wirtschaftlichen Einbussen) von Fr. 2'231'241.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 1. Februar 2019 [mittleres Verfallsdatum]) sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 20. Februar 2014, eventualiter seit dem 27. Juli 2015) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2). Eventualiter liess er eine teilweise Entschädigung bzw. Genugtuung beantragen (Urk. 2 Rz. 45). 3. Am 11. Juli 2024 reichte Dr. iur. Y._____ unaufgefordert eine Eingabe ein, die angeblich der Ergänzung der Beschwerdeschrift diene (Urk. 7; vgl. auch Beilagen in Urk. 8-9). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 21).

- 3 - Diese nahm mit Eingabe vom 24./.27. September 2024 Stellung (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 23 S. 2). Die Verfahrensakten wurden beigezogen (Urk. 12; vgl. auch Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik innert angesetzter Frist übermittelt (Urk. 26). Dieser liess am 16. Oktober 2024 replizieren und an seinen gestellten Anträgen festhalten (Urk. 28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Eingabe von Dr. iur. Y._____ (Urk. 7) erfolgte unaufgefordert. Er ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb seine Eingabe unbeachtlich ist. Auch wenn er als (zusätzlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers agiert hätte (vgl. Urk. 7 S. 2, 7; vgl. jedoch auch Urk. 6 Rz. 25 ff.), wäre seine Eingabe zufolge Verspätung unbeachtlich (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, diese Eingabe dem Beschwerdeführer oder der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuzustellen. Aus demselben Grund ist von einer Mitteilung dieses Entscheids an Dr. iur. Y._____ abzusehen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO und bringt vor, er habe Anspruch auf eine vollumfängliche Parteientschädigung, eine Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach Art. 430 StPO seien nicht erfüllt. Er habe weder die Einleitung des Verfahrens verursacht noch dessen Durchführung erschwert. Die Strafuntersuchung als solche und insbesondere die Weise der Verfahrensführung (systematische Verletzung von Partei- und Teilnahmerechten), habe bei ihm einen erheblichen Schaden (bzw. seinen wirtschaftlichen Ruin) verursacht. Die Verfehlungen der Staatsanwaltschaft seien relevant für die Bemessung der Entschädigungen und der Genugtuung (Urk. 2 Rz. 5, 11-13, 20, 23 ff., 35 ff.). Die geltend gemachten Ansprüche werden in der Beschwerdeschrift

- 4 beziffert (Urk. 2 Ziff. 46-63 [Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen], Ziff. 64 [Genugtuung; vgl. hierzu auch Rz. 16-19, 29], Ziff. 65-69 [Prozessentschädigung]). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn eingestellt habe, könne sie nicht behaupten, er habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten und damit Entschädigung und Genugtuung verweigern. Die Einstellungsverfügung lese sich wie eine Anklageschrift und müsse bereinigt werden (Urk. 28 Rz. 11d-e). 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer sei – wie in der Einstellungsverfügung ausführlich dargelegt – ein zivilrechtliches, und für die Einleitung des Strafverfahrens adäquat kausales Verschulden vorzuwerfen, weshalb ihm keine (Partei-)Entschädigungen oder Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 23 S. 2, 4-5 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 1-12, 91-115 sowie Anhänge A-B). Die Behauptung, wonach sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer schon vor Jahren hätte einstellen müssen bzw. dass dieses nach dem obergerichtlichen Ausstandsentscheid von 2020 gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt jahrelang geruht habe, sei faktenwidrig. Die Einstellung sei weitgehend wegen neu aufgetretener Prozesshindernisse erfolgt (ne bis in idem Wirkung des deutschen Einstellungsentscheids; [drohende] Verjährung; vgl. Urk. 23 S. 3 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 14 ff., 52 ff., 94-96). Zum Umfang bzw. der Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche durch den Beschwerdeführer verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf ihre Erwägungen in der Einstellungsverfügung mit gewissen Ergänzungen (Urk. 23 S. 5-6 mit Verweis auf Urk. 6 Rz. 108 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der StPO) von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 5 - 3.2. Bei einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf: eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Im Falle einer erbetenen Verteidigung steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.3. Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den Grundsätzen für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1; 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1; je m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt, dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein solcher Vorwurf muss sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen können. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Eine solche Kostenauflage an die beschuldigte Person, bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung, verstösst jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der

- 6 beschuldigten Person in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage (bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung) einer Verdachtsstrafe gleich (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 202 E. 2.2 = Pra 108 [2019] Nr. 22; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 f.; je m.w.H.). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer aber, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (Urk. 6 Rz. 89 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, habe die Frage der Ausrichtung von Entschädigungen bzw. einer Genugtuung präjudiziert (vgl. Urk. 2 Rz. 33, 35), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Kostenübernahme durch den Staat grundsätzlich ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 9; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 430 StPO N 2; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N 2; je m.w.H.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1146/2016 vom 14. Juli 2017 E. 1.1; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3; je m.w.H.; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9: "sofern dabei ein Sachzusammenhang besteht"; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184/BB.2013.187 vom 15. März 2013 E. 1.3). Insbesondere verschafft ein (nicht gerechtfertigter) Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafver-

- 7 fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3 mit Verweis auf sein Urteil 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 98-106), wenngleich sie dies nicht bei der Frage der Kostenauflage, sondern ausschliesslich bei derjenigen der Entschädigung bzw. Genugtuung prüfte. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.2-5.5), hat die Staatsanwaltschaft dies zurecht angenommen. Sie hätte dem Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch mindestens einen Teil der Verfahrenskosten auferlegen können. In Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist im Beschwerdeverfahren darauf jedoch nicht näher einzugehen. 4.2. Im Übrigen sind die jeweiligen Begründungen der Staatsanwaltschaft für ihre Entscheide, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, unterschiedlicher Natur: Grund für die Kostenübernahme durch den Staat war im Wesentlichen, dass ein Grossteil der Verfahrenskosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen des ehemaligen fallführenden Staatsanwalts während des Verfahrens verursacht worden seien (Urk. 6 Rz. 89-90 mit Verweis auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. auch Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UA200013-O vom 18. September 2020 [betr. Ausstand des damaligen fallführenden Staatsanwalts] bspw. E. III.8). Dies entspricht auch dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO, wonach der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch (zurecht; vgl. unten E. 5.5) nicht davon ausgegangen, sie habe das Verfahren in ungerechtfertigter Weise eingeleitet. Dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand, hat das Obergericht bereits festgestellt (Ausstandsbeschluss UA200013-O E. III.7.4b), und es besteht kein Anlass dafür, auf diese Feststellung zurückzukommen.

- 8 - Die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung hingegen begründete die Staatsanwaltschaft mit dem (zivilrechtlich) rechtswidrigen und schuldhaften Bewirken der Verfahrenseinleitung durch den Beschwerdeführer, was denn auch die einzige Voraussetzung ist, um ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung zu verweigern bzw. herabzusetzen. Unter diesen Umständen hat der Entscheid, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung ausnahmsweise nicht präjudiziert, bzw. ist es in diesem Fall nicht widersprüchlich, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung verweigert wurden, obwohl die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. 4.3. Zum Argument des Beschwerdeführers, es sei auch widersprüchlich, dass ihm Entschädigung und Genugtuung verweigert wurden, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 42; Urk. 28 Rz. 11d), ist anzumerken, dass Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO genau diese Möglichkeit vorsieht bzw. dass diese Bestimmung eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 429 Abs. 1 StPO bildet, wonach die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung hat (vgl. bspw. WEH- RENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 6). Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3), geht es dabei aber um die Frage eines zivilrechtlichen und nicht eines strafrechtlichen Verschuldens. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich begründet, worin ihrer Ansicht nach das zivilrechtliche, und für die Verfahrenseinleitung kausale, Verschulden des Beschwerdeführers lag (Urk. 6 Rz. 98 ff.; vgl. auch Rz. 40 ff. betr. Einleitung des Verfahrens). Im Wesentlichen argumentiert sie, dieser habe – in Kenntnis der nachhaltig prekären finanziellen Lage der B._____ Gesellschaften und in seiner Funktion als Organ der B._____ AG bzw. Mitglied von deren Verwaltungsrat – über ca. 18 Monate mit den im Anhang B zur Einstellungsverfügung aufgeführten Verlautbarungen gegenüber "dem Publikum" unvollständige, irreführende und beschönigende Angaben über die finanzielle Situation der

- 9 - B._____ Gesellschaften gemacht. Dies zum Zwecke der Kapitalakquise. Die unseriösen Kapitalbeschaffungsmethoden und die irreführende Kommunikation habe zu Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern geführt, woraufhin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Damit kann bereits festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde (Urk. 2 Rz. 66), verfehlt ist, hat doch die Staatsanwaltschaft ausführlich begründet, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO als erfüllt erachtete (Urk. 6 Rz. 98 ff.), was sich klarerweise auch auf die Prozessentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bezieht (vgl. auch Urk. 23 S. 6). 5.2. Die entscheidenden Elemente dieser staatsanwaltschaftlichen Begründung sind umfassend dokumentiert bzw. hinreichend belegt. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, als Präsident des Verwaltungsrats (vgl. Urk. 6 Anhang A S. 1 bzw. Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwaltungsratsprotokolle]), seit 2014 Kenntnis über die sehr kritische finanzielle Lage der B._____ AG bzw. deren Gesellschaften hatte, dass er sich bewusst war, dass das Finanzierungsmodell durch Kleinanleger für die Finanzierung von kapitalintensiven Operationen (bspw. der Betrieb und geplante Ausbau der C._____ in Kanada) ungeeignet war, und dass er täuschende Verlautbarungen insbesondere gegenüber (potenziellen) Anlegern machte bzw. machen liess (vgl. Urk. 6 Rz. 100 [insbes. S. 26-29] sowie Anhang B [Ziff. 1-7, 9-15]; je m.w.H.; vgl. auch Urk. 12/4/39 S. 263 ff. [Verwaltungsratsprotokolle]). Dadurch wurden diese getäuscht im Sinne von Art. 28 OR, weil bei ihnen eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Wert der Aktien der B._____ AG bzw. über die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgerufen, bestärkt oder bestehen gelassen wurde, unter anderem um diese zu (weiteren) Aktienkäufen zu verleiten, was dann auch geschah. Dies ist auch als unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR zu werten. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer mithin seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Unter diesen Umständen ist auch eine Verletzung des Verbots des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts

- 10 - 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2 m.w.H.) sowie eine Verletzung von Art. 2 UWG auszumachen. Nach letzterer Bestimmung ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die eingehende und überzeugende Begründung in der Einstellungsverfügung (inklusive die darin enthaltenen Verweise) verwiesen werden (Urk. 6 Rz. 98 ff.). Die Beschwerdeschrift setzt sich denn auch kaum mit dieser Begründung auseinander. Es wird im Wesentlichen lediglich pauschal behauptet, der Beschwerdeführer habe weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert (Urk. 2 Rz. 37-42). 5.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zivilrechtliche Fehlverhalten sachlich mit dem Vorwurf decken kann, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, ohne dass dabei zwingend die Unschuldsvermutung verletzt würde. Die Einstellung einer Strafuntersuchung wegen Betrugs schliesst beispielsweise nicht aus, dass ein zivilrechtliches Verschulden wegen einer Täuschung i.S.v. Art. 28 OR bei der Kostenauflage (bzw. bei der Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung) festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1 m.w.H.). Aus der Einstellungsverfügung geht klar hervor, dass es sich bei den festgestellten Rechtsverletzungen um Normen des Zivilrechts und nicht des Strafrechts handelt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (die ohnehin erst in der Replik vorgebracht wurde; vgl. Urk. 28 Rz. 11d-e), enthält die Begründung in der Einstellungsverfügung hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung keinen Vorwurf (weder direkt noch indirekt) von strafrechtlichem Verschulden. Die Unschuldsvermutung wurde nicht verletzt. 5.4. Der Staatsanwaltschaft ist zudem darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers direkt kausal war für die Eröffnung des Verfahrens gegen ihn. Das oben beschriebene zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten führte zu diversen Geldwäschereimeldungen und Strafanzeigen von Anlegern, woraufhin ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. Urk. 6 Rz. 1-12, 103 m.w.H.). Inwiefern sich

- 11 diese Meldungen und Anzeigen als "gänzlich ungerechtfertigt" erwiesen hätten (vgl. Urk. 2 Rz. 40), führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus und ist auch nicht ersichtlich. Dass gegen ihn nie ein Verfahren wegen Geldwäscherei geführt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 31), ist unerheblich, wird doch bereits in den Geldwäschereimeldungen darauf hingewiesen, dass sich ein Verdacht auf Vortaten der Geldwäscherei wie Betrug etc. ergeben habe (vgl. bspw. Urk. 6 Rz. 2, 10; Urk. 12/2/1/1/1 S. 8 ff. [Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 26. Februar 2014, insbes. S. 4 dieser Meldung]; vgl. auch Urk. 23 S. 5). 5.5. Zusammenfassend ist die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer darauf zurückzuführen, dass dieser mehrere grundlegende Bestimmungen des Zivilrechts verletzt hat. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorschnell, aus Übereifer oder aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage eingeleitet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2), ist nicht erkennbar. Vielmehr war sie aufgrund der Verdachtsmomente (vgl. oben E. 4.2) gehalten, ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten (Art. 7 StPO; vgl. auch Urk. 6 Rz. 38 ff.). Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötigerweise hätte ruhenlassen (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 38; vgl. jedoch Urk. 23 S. 2-3), vermöchte dies die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, nicht umzustossen. Die Behauptung, wonach die Weiterführung des Verfahrens insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen wäre bzw. dieses bereits vor längerer Zeit hätte eingestellt werden müssen (vgl. Urk. 2 Rz. 13), überzeugt ebenfalls nicht, werden doch als Einstellungsgründe im Wesentlichen neu aufgetretene Prozesshindernisse (ne bis in idem Wirkung der kürzlich erfolgten Einstellung des deutschen Verfahrens, [drohende] Verjährung etc.) aufgeführt (vgl. Urk. 6 Rz. 18, 52 ff., 65 ff.) und nicht beispielsweise gänzlich fehlende Verdachtsmomente. 6. 6.1. Unter Verweis auf die angeblich "ungerechtfertigte Strafuntersuchung" und die daraus resultierenden "massiven finanziellen Einbussen" sowie den "erheblichen

- 12 - Reputationsschaden" macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm mindestens eine teilweise Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei (Urk. 2 Rz. 45). 6.2. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO reicht es für eine Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung aus, dass eine der erwähnten Alternativen (rechtswidriges und schuldhaftes Bewirken der Verfahrenseinleitung oder rechtswidriges und schuldhaftes Erschweren von dessen Durchführung) erfüllt ist. Es erschliesst sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage der Entschädigung zwingend hätte berücksichtigen müssen, dass der damalige verfahrensleitende Staatsanwalt (wie im erwähnten obergerichtlichen Ausstandsbeschluss bestätigt) Verfahrensfehler begangen hatte, zumal sie zurecht (vgl. oben E. 5.2-5.5) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hatte. 6.3. Eine Herabsetzung der Entschädigung oder Genugtuung (anstelle einer Verweigerung) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur ein leichtes Verschulden der beschuldigten Person hinsichtlich des Bewirkens der Verfahrenseinleitung festgestellt werden kann (WEHRENBERG/FRANK a.a.O. Art. 430 StPO N 9; GRIESSER a.a.O. Art. 430 StPO N 6; je mit Verweis auf Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1085, 1330). Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Vielmehr ist, gestützt auf die obigen Erwägungen und angesichts der mehrfachen Verletzung von grundlegenden zivilrechtlichen Normen, von einem hinreichend schweren zivilrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch Urk. 23 S. 4), sodass eine Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung angemessen ist. 6.4. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die vom damaligen fallführenden Staatsanwalt begangenen Verfahrensfehler bereits bei der Frage der Kostenauflage berücksichtigt, indem sie vollumfänglich davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen, obwohl er die Einleitung des Verfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt hat (vgl. bereits oben E. 4.1). Damit überzeugt

- 13 das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Gegebenheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt habe (Urk. 2 Rz. 43-45), ebenfalls nicht. 7. Nach dem Erwogenen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Damit braucht auf den geltend gemachten Umfang der beantragten Entschädigungen und Genugtuung nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind lediglich vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand der Beschwerde, ist die Gerichtsgebühr (ausgehend vom theoretisch möglichen Erfolg, den die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren anstrebt) streitwertbasiert festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 GebV OG bzw. den Rahmen von § 8 i.V.m. § 4 GebV OG). Gemessen am Streitwert von Fr. 2'729'704.20 (Fr. 478'463.20 + Fr. 2'231'241.– + Fr. 20'000.–) resultiert ein grundsätzlich massgebender Gebührenrahmen von Fr. 24'024.– bis Fr. 36'035.– (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 lit. c-d GebV OG) rechtfertigt sich aber eine Reduktion der rein streitwertbasierten Gebühr (um rund 2/3) auf Fr. 9'500.–. Der unterliegende Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 14 - 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 11. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. M. Simon

Beschluss vom 11. Dezember 2024 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das am 9. Januar 2018 eröffnete (vgl. Urk. 6 Rz. 12) Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdefü... 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 20) Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung erheben (Urk. 2 bzw. Urk. 17 [nunmehr eigenhändig vom Verteidiger des Beschwerdeführers unterzeichnet... 3. Am 11. Juli 2024 reichte Dr. iur. Y._____ unaufgefordert eine Eingabe ein, die angeblich der Ergänzung der Beschwerdeschrift diene (Urk. 7; vgl. auch Beilagen in Urk. 8-9). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2024 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 21). Diese nahm mit Eingabe vom 24./.27. September 2024 Stellung (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25) und b... II. 1. Die Eingabe von Dr. iur. Y._____ (Urk. 7) erfolgte unaufgefordert. Er ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb seine Eingabe unbeachtlich ist. Auch wenn er als (zusätzlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers agiert hätte (vgl. U... Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, diese Eingabe dem Beschwerdeführer oder der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuzustellen. Aus demselben Grund ist von einer Mitteilung dieses Entscheids an Dr. iur. Y._____ abzusehen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO und bringt vor, er habe Anspruch auf eine vollumfängliche Parteientschädigung, eine Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung. Die ... In seiner Replik macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn eingestellt habe, könne sie nicht behaupten, er habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten und damit Entschädigung und Genugtuung... 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dem Beschwerdeführer sei – wie in der Einstellungsverfügung ausführlich dargelegt – ein zivilrechtliches, und für die Einleitung des Strafverfahrens adäquat kausales Verschulden vorzuwerfen, weshalb ihm keine (P... 3. 3.1. Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der StPO) von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahr... 3.2. Bei einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person Anspruch auf: eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); Entschädigung der... 3.3. Eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bzw. Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den Grundsätzen für eine Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. bspw. Urteile des Bundesg... Die Rechtsprechung verlangt, dass die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus de... 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdeführer aber, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (U... Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, habe die Frage der Ausrichtung von Entschädigungen bzw. einer Genugtuung präjudiziert (vgl. Urk. 2 Rz. 33, 35), ist da... Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn bewirkt habe (Urk. 6 Rz. 98-106), wenngleich sie dies nic... 4.2. Im Übrigen sind die jeweiligen Begründungen der Staatsanwaltschaft für ihre Entscheide, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, unterschiedlicher Natur: Grund für die Kostenübernahme durch den Staat war im Wesentlichen, dass ein Grossteil der Verfahrenskosten durch fehlerhafte Verfahrenshandlungen des ehemaligen fallführenden Staatsanwalts während des Verfahrens verursacht worden seien (Urk. 6 Rz. 89-... Die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung hingegen begründete die Staatsanwaltschaft mit dem (zivilrechtlich) rechtswidrigen und schuldhaften Bewirken der Verfahrenseinleitung durch den Beschwerdeführer, was denn auch die einzige Voraussetz... Unter diesen Umständen hat der Entscheid, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung ausnahmsweise nicht präjudiziert, bzw. ist es in diesem Fall nicht widersprüchlich, dass dem Beschwerdefü... 4.3. Zum Argument des Beschwerdeführers, es sei auch widersprüchlich, dass ihm Entschädigung und Genugtuung verweigert wurden, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (vgl. Urk. 2 Rz. 42; Urk. 28 Rz. 11d), ist anzumerken, dass Art. 430 Abs. 1... 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich begründet, worin ihrer Ansicht nach das zivilrechtliche, und für die Verfahrenseinleitung kausale, Verschulden des Beschwerdeführers lag (Urk. 6 Rz. 98 ff.; vgl. auch Rz. 40 ff... Damit kann bereits festgehalten werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde (Urk. 2 Rz. 66), verfehlt ist, hat doch die Staatsanwaltsc... 5.2. Die entscheidenden Elemente dieser staatsanwaltschaftlichen Begründung sind umfassend dokumentiert bzw. hinreichend belegt. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, als Präsident des Verwaltungsrats (v... 5.3. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das zivilrechtliche Fehlverhalten sachlich mit dem Vorwurf decken kann, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, ohne dass dabei zwingend die U... 5.4. Der Staatsanwaltschaft ist zudem darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers direkt kausal war für die Eröffnung des Verfahrens gegen ihn. Das oben beschriebene zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten führte zu diversen Geldwäsche... 5.5. Zusammenfassend ist die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer darauf zurückzuführen, dass dieser mehrere grundlegende Bestimmungen des Zivilrechts verletzt hat. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorschnell, aus Übereifer od... Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren unnötigerweise hätte ruhenlassen (vgl. Argumentation des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 38; vgl. jedoch Urk. 23 S. 2-3), vermöchte dies die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verf... 6. 6.1. Unter Verweis auf die angeblich "ungerechtfertigte Strafuntersuchung" und die daraus resultierenden "massiven finanziellen Einbussen" sowie den "erheblichen Reputationsschaden" macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm mindestens eine teilweis... 6.2. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO reicht es für eine Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung aus, dass eine der erwähnten Alternativen (rechtswidriges und schuldhaftes Bewirken der Verfahrenseinleitung oder rechtswidri... 6.3. Eine Herabsetzung der Entschädigung oder Genugtuung (anstelle einer Verweigerung) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur ein leichtes Verschulden der beschuldigten Person hinsichtlich des Bewirkens der Verfahrenseinleitung festgestellt wer... 6.4. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die vom damaligen fallführenden Staatsanwalt begangenen Verfahrensfehler bereits bei der Frage der Kostenauflage berücksichtigt, indem sie vollumfänglich davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer Verfahrensko... 7. Nach dem Erwogenen ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Damit braucht auf den geltend gemachten Umfang der bea... III. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind lediglich vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand der Beschwerde, ist die Gerichtsgebühr (ausgehend vom theoretisch möglichen E... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 9'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in ... Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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