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Zürich Obergericht Strafkammern 27.11.2025 UH240165

27 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·728 parole·~4 min·8

Riassunto

Entschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240165-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. U. Siegl Beschluss vom 27. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2024

- 2 - Erwägungen: Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 17. April 2024 das u. a. gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geführte Strafverfahren eingestellt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und in Dispositiv-Ziffer 4 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführerin für das Strafverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde (Urk. 3/2), da die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Mai 2024 gegen diese Dispositiv-Ziffer der Einstellungsverfügung (Urk. 2) Beschwerde erhob, da die Beschwerdeführerin auf dem Umschlag dieser Eingabe bezeugen liess, sie am 10. Mai 2024 um 23:55 Uhr in den Postbriefkasten geworfen zu haben und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Urk. 4 und Urk. 9), da die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe beantragte, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2), und sie zur Begründung dieser Anträge u. a. vorbrachte, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihr die Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass der Einstellungsverfügung ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei (Urk. 2 S. 5), da die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. November 2024 mitteilte, auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 10, Urk. 12), da die Beschwerdeführerin mit Retournierung der ihr am 21. November 2024 zur Einsicht zugestellten Akten am 27. November 2024 neue Vorbringen (Urk. 18) samt Beilagen (Urk. 19/1-2) einreichte, da unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen auf eine Zustellung dieser ergänzenden Eingabe samt Beilagen, in welcher die Beschwerdeführerin geltend

- 3 machte, der Beizug einer Rechtsanwältin sei geboten und der betriebene Aufwand nicht unwesentlich gewesen (vgl. Urk. 18), an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden kann, da gemäss den beigezogenen Akten (Urk. 13) vor Erlass der Einstellungsverfügung in der Tat keine Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO erging, da der Erlass einer solchen Schlussverfügung als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwingend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3 und 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3), da mangels Erlass einer solchen Verfügung die Beschwerdeführerin – wie sie zu Recht vorbringen lässt – keine Gelegenheit hatte, finanzielle Ansprüche im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung geltend zu machen, da daher in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben ist, da praxisgemäss nicht die Beschwerdeinstanz erstinstanzlich über eine Entschädigung der beschuldigten Person für die Strafuntersuchung entscheidet, weshalb die Sache an die Staatsanwaltschaft zur entsprechenden Entscheidung zurückzuweisen ist, wobei der Beschwerdeführerin vorab die Möglichkeit zur Spezifizierung ihrer Ansprüche zu gewähren sein wird, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss ausser Ansatz fallen (Art. 428 Abs. 4 StPO), da es sich in Anwendung von Art. 421 Abs. 1 StPO rechtfertigt, der Staatsanwaltschaft auch die Festsetzung der Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu überlassen (vgl. Botschaft StPO vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1325, sowie JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 f. und 5 zu Art. 421 StPO),

- 4 wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2024 (…) aufgehoben und die Sache zum Entscheid über die Entschädigung für die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Über die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-2 und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 5 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. U. Siegl

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