Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240056-O/U Verfügung vom 22. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2024, GC240007-L
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 16. Oktober 2023 (Nr. 2023-057-987) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 250.− bestraft. Zudem wurde ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale in der Höhe von Fr. 250.− auferlegt (Urk. 7/2). Dem Beschwerdeführer wurde konkret vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen LU 1 am 10. Mai 2023 um 18.58 Uhr an der B._____-/C._____-strasse (Zürich 6), Fahrtrichtung stadteinwärts, durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ein Lichtsignal missachtet zu haben, das bereits seit 0.90 Sekunden auf Rot gestanden sei (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV). Nachdem dieser Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 zugestellt worden war (Urk. 7/2/1), erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2023 (beim Stadtrichteramt Zürich eingegangen am 27. November 2023) Einsprache. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich mehrmals schriftlich und telefonisch bei der Stadtpolizei gemeldet, damit der Bussenbescheid ihm an seine Adresse zugestellt werde. Er habe aber lediglich eine Email-Nachricht vom 21. August 2023 erhalten, worauf er erneut (vergeblich) um die Angabe des Bussenbetrags und Zustellung eines Einzahlungsscheines gebeten habe. Man habe ihm dadurch die Zahlung der Busse verwehrt. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich in der Sache eher beim Stadtrichteramt zu melden (Urk. 7/3). Mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 28. November 2023 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, seine Einsprache sei verspätet, weshalb sie als ungültig beurteilt werde. Gleichzeitig setzte das Stadtrichteramt dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Dezember 2023 an, um die Einsprache zurückzuziehen oder den noch ausstehenden Betrag zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass dadurch der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde, andernfalls werde die Einsprache dem Bezirksgericht Zürich zur Überprüfung ihrer Gültigkeit überwiesen (Urk. 7/4; Urk. 7/4/1). Das erwähnte Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 in Empfang genommen (Urk. 7/4/2). Mit Eingabe des Beschwerdeführers an
- 3 das Stadtrichteramt vom 15. Dezember 2023 hielt dieser im Wesentlichen mit denselben Vorbringen an seiner Einsprache fest (Urk. 7/5), worauf das Stadtrichteramt am 9. Januar 2024 die Akten an das Bezirksgericht Zürich überwies mit dem Antrag, die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen. In der Sache beantragte es, auf die Einsprache sei nicht einzutreten unter Auflage der entstandenen Gebühren in der Höhe von Fr. 70.− an den Beschwerdeführer (Urk. 7/6). 2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 trat das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abt., (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Einsprache nicht ein. Die Vorinstanz hielt fest, der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 16. Oktober 2023 (Nr. 2023-057-987) sei aufgrund Nichteinhaltens der Einsprachefrist durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Urk. 4 = Urk. 7/7). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1-20) innert Frist (vgl. Urk. 7/8/2) Beschwerde und stellte sinngemäss und zusammengefasst den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7). II. 1. Angefochten ist eine Verfügung eines Bezirksgerichts, mit welcher auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht eingetreten wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 49 GOG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde (auch) gegen den Strafbefehl und den ihm darin vorgeworfenen Sachverhalt wendet, indem er geltend macht, er sei zu Unrecht gebüsst worden (vgl. Urk. 2), ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz beschränkt (vgl. Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit grundsätzlich nicht der Strafbefehl vom 16. Oktober 2023 sein, sondern ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2023. Somit ist nicht Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers Thema des vorlie-
- 4 genden Beschwerdeverfahrens, sondern es kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtzeitigkeit der Einsprache verneint und sei deshalb fälschlicherweise - unter Feststellung der Rechtskraft des erwähnten Strafbefehls - auf die Einsprache nicht eingetreten. Auf die materiellen Beanstandungen des Beschwerdeführers am Strafbefehl und seinen Antrag auf Aufhebung desselben ist somit nicht einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der hiesigen Kammer (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 395 lit. a StPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen von Stellungnahmen der Parteien verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). III. 1. Der Beschwerdeführer macht, wie bereits vor der Vorinstanz, im Wesentlichen geltend, er habe betreffend den besagten Vorfall, trotz entsprechender mehrmaliger telefonischer Bitte bei der Polizei, von dieser nie eine Übertretungsanzeige mit einem Einzahlungsschein zugestellt erhalten, mit welchem es ihm möglich gewesen wäre, durch sofortige Bezahlung der Busse das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren abzuwenden. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der gegen ihn ausgestellte Strafbefehl leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 137 I 273 E. 3.1; je m. H.). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Ge-
- 5 legenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; je m. H.). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (Urteil BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 m. H.; vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). 3. Gestützt auf Artikel 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter oder Fahrzeughalterin eingetragenen Person auferlegt, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten wird. Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG), mithin ist nunmehr dieser Person die Busse schriftlich zu eröffnen und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung anzusetzen, ansonsten ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). 4.1 Am 14. Juni 2023 übermittelte die Stadtpolizei Zürich betreffend den inkriminierten Vorfall vom 10. Mai 2023 eine Übertretungsanzeige (Nr. 230405307- 023-5) samt Einzahlungsschein an D._____, E._____-strasse 2, F._____ (Urk. 7/1/2), als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen LU 1 (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7). Am 31. Juli 2023 erging in dieser Angelegenheit eine Mahnung der Stadtpolizei Zürich an die Halterin des erwähnten Fahrzeuges (Urk. 7/1/3). Betreffend die erwähnte Verzeigungsnummer ging am 10. August
- 6 - 2023 bei der Stadtpolizei Zürich per Email-Nachricht des Beschwerdeführers ein Einwand ein, in welchem dieser geltend machte, "am besagten Tag" habe ein vorausfahrendes Fahrzeug beim Überfahren der Kreuzung aus unerklärlichen Gründen eine Vollbremsung gemacht, weshalb er, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, auf der Kreuzung zu stehen gekommen sei. Der Fall sei deshalb nochmals zu prüfen, und die Anzeige sei zurückzunehmen (Urk. 7/1/4). Mit Email-Nachricht vom 21. August 2023 an den Beschwerdeführer übermittelte die Stadtpolizei Zürich ihre Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers, in welcher sie zusammenfassend erklärte, nach Prüfung seines Einwandes sei die auferlegte Busse nicht zu beanstanden. Weiter wies sie ihn in diesem Schreiben darauf hin, dass ihm ab Erhalt des Schreibens eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt werde, er keine weitere Zahlungsaufforderung erhalten werde und das kostenpflichtige ordentliche Strafverfahren eingeleitet werde, falls er mit der Ordnungsbusse bzw. mit der polizeilichen Beurteilung nicht einverstanden sei und innerhalb der gesetzten Frist die Busse nicht bezahlt werde. Dem Schreiben waren Zahlungsinformationen beigefügt (vgl. Urk. 7/1/5). Am 12. Oktober 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich mit Verweis auf die Übertretungsanzeige vom 14. Juni 2023 gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV) (Urk. 7/1). Am 16. Oktober 2023 erging an die Adresse des Beschwerdeführers (G._____strasse 3, H._____) der Strafbefehl des Stadtrichteramtes (Urk. 7/2; Urk. 7/2/1). 4.2 Aus den vorliegenden Akten des Stadtrichteramtes ergibt sich zum Verfahrensgang, dass betreffend den Vorfall vom 10. Mai 2023 gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtbeachten eines Lichtsignals rapportiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verzeigung des Beschwerdeführers − als für die Polizei mutmasslich aus seinem Einwand vom 10. August 2023 neu als Lenker bekannt gewordener Person − im Sinne von Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 OBG jedoch unterblieb bzw. diesem nicht separat eröffnet wurde. So findet sich in den Akten einzig die an die Halterin des inkriminierten Personenwagens (Kennzeichen LU 1) gerichtete Verzeigung und eine entsprechende Mahnung (Nr. 230405307-023-5). Mithin ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer ein auf ihn lautendender Verzeigungsvorhalt zuge-
- 7 stellt worden wäre. Aufgrund des mutmasslich über das elektronische Bussenportal der Stadtpolizei Zürich eingegangenen Einwandes des Beschwerdeführers vom 10. August 2023, in welchem dieser explizit auf den Anzeigesachverhalt und die Anzeige Bezug nahm (vgl. Urk. 7/1/4), war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Verzeigungsvorhalt (gegen die Halterin des Fahrzeuges) sowie von der daraus resultierenden Busse(nhöhe) bereits informell Kenntnis erlangt hatte. Sodann war es dem Beschwerdeführer, der sich gegenüber der Stadtpolizei als Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt zu erkennen gab und sein Einverständnis erklärte mit der Abwicklung der Kommunikation mit der Stadtpolizei in der Sache per Email, gestützt auf die der Email-Nachricht vom 21. August 2023 angehängten Zahlungsinformationen auch ohne physische Zustellung eines Einzahlungsscheines an ihn persönlich ohne Weiteres möglich, die Bezahlung der Ordnungsbusse (bspw. mittels einer Banküberweisung oder mit einem neutralen Einzahlungsschein der Post) fristgerecht zu veranlassen und damit das kostenpflichtige, ordentliche Strafbefehlsverfahren abzuwenden. 4.3 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wiegt der Mangel des Ordnungsbussenverfahrens - aus den Akten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein separater Verzeigungsvorhalt übermittelt worden wäre - nicht derart schwer, dass das gestützt darauf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete ordentliche Strafverfahren und der ergangene Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 16. Oktober 2023 als geradezu nichtig erschienen, zumal der Beschwerdeführer, welcher sich gegenüber der Polizei als Lenker des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt bezeichnete - aus seiner Korrespondenz mit der Stadtpolizei nach zu schliessen bereits Kenntnis der Anzeige (gegen die Halterin) hatte, und ihm gestützt auf die Email-Nachricht der Stadtpolizei Zürich vom 21. August 2023 entgegen seinem Dafürhalten die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch fristgerechte Bezahlung des geforderten Bussenbetrags das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren abzuwenden. 5. Somit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl zu Recht nicht eingetreten ist. Die fristgerechte Einreichung der Einsprache ist Prozessvoraussetzung und von Am-
- 8 tes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Daphinoff in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO), 3. Aufl., Basel 2023, Art. 356 N 16). 5.1 Eine beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft bzw. vorliegend beim Stadtrichteramt (vgl. Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO) schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen zum rechtskräftigen Urteil. Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3 m. H.). Eine Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerisch diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_217/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3 m.H.). 5.2 Vorliegend konnte der Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 16. Oktober 2023 (vgl. Urk. 7/2) dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 zugestellt werden (Urk. 7/2/1). Die zehntägige Einsprachefrist begann am 24. Oktober 2023 zu laufen und endete demzufolge am Donnerstag 2. November 2023 (Art. 90 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte am 23. November 2023 und ging beim Stadtrichteramt am 27. November 2023 ein. Sie erfolgte damit deutlich nach Ablauf der Einsprachefrist und damit klar verspätet. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache bzw. die Feststellung der Verspätung derselben (vgl. Urk. 4 S. 3; Urk. 7/7 S. 3) wurden vom
- 9 - Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beanstandet. Sie erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 5.3 Will eine Partei, die eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist unterliegt strengen Anforderungen. Die Partei darf an der Säumnis kein Verschulden treffen, mit anderen Worten muss sie aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden sein, fristgerecht zu handeln. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Die restriktive Praxis nimmt eine Verhinderung nicht schon dann an, wenn die Partei selbst nicht in der Lage gewesen ist, die entsprechende Handlung fristgerecht vorzunehmen; vielmehr muss sie auch daran gehindert worden sein, vorzukehren, dass jemand anderer an ihrer Stelle handelt. Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Dass eine Erkrankung derart ist, dass die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands genügt nicht (Urteile BGer 6B_728/ 2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 1C_857/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.2; 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: BSK StPO-Riedo, a.a.O., Art. 94 N 32 ff. m.H.). Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 23. November 2023 aus, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich eher beim Stadtrichteramt zu melden (Urk. 7/3 S. 2). In seiner Beschwerde machte er sodann lediglich geltend, der Strafbefehl habe ihn in einen schweren gesundheitlichen Ausnahmezustand versetzt, wobei die ärztliche Behandlung bis auf Weiteres
- 10 andauere und ein Ende der Behandlung nicht abzusehen sei (Urk. 2 S. 2). Mit diesen Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder erkennbar die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt, noch hat er im Sinne der vorstehenden Erwägungen dargetan, dass er oder eine von ihm beauftragte Hilfsperson nicht in der Lage gewesen wäre, gegen den am 23. Oktober 2023 erhaltenen Strafbefehl fristgerecht Einsprache zu erheben. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 16. Oktober 2023 sind somit nicht erfüllt. 5.4 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache zu Recht nicht ein und stellte gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO die Rechtskraft des Strafbefehls des Stadtrichteramtes vom 16. Oktober 2023 fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festzusetzen. 2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - das Bezirksgericht Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, ad GC240007-L (gegen Empfangsbestätigung) - das Stadtrichteramt Zürich, ad 2023-057-987 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, ad GC240007-L, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingreicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gisler Monzón