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Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2017 UH170084

3 ottobre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,132 parole·~16 min·7

Riassunto

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170084-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier, Präsidentin i. V., und lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen Ziffer 4 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. März 2017, A-4/2015/10025894

- 2 - Erwägungen: I. Nachdem sich zwei juristische Sekretärinnen am Statthalteramt B._____ mit zahlreichen Vorwürfen gegen den damaligen Statthalter des Bezirkes B._____ A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an den Ombudsmann des Kantons Zürich gewandt hatten, erstattete dieser am 24. Juli 2015 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Begünstigung und Rechtspflegedelikten (Urk. 8/1). Mit Beschluss vom 31. August 2015 erteilte die hiesige Kammer die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Begünstigung (Urk. 8/5/1/3), worauf die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung eröffnete. Des Weiteren wurde im Zusammenhang mit der Amtsführung des Beschwerdeführers eine Administrativuntersuchung durchgeführt, aus deren Untersuchungsbericht sich der neue Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Betrugs ergab (vgl. Urk. 8/69). Mit Beschluss vom 20. April 2016 erteilte die hiesige Kammer auch in diesen Punkten die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (Urk. 8/5/1/7), worauf die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung entsprechend ausdehnte (Urk 8/5/1/9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dabei wurden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen; sodann wurde dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung von Fr. 23'925.-- zugesprochen; weiter wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet (Urk. 5). Gegen diese Kosten- und Entschädigungsfolgen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 8/78/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung von Dispositiv Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Entscheids die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 47'850.-- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Mit

- 3 - Verfügung vom 3. April 2017 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten eingeladen (Urk. 6). Am 11. April 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Am 15. Mai 2017 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde diese Replik der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Juni 2017 auf Duplik (Urk. 22).

II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Kosten- und Entschädigungsentscheids zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe neun Untersuchungsdossiers in Übertretungssachen unbearbeitet bis über die Verjährung hinaus in seinem Büro liegen gelassen und damit den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Durch die von ihm gewählte Verwendung der Rücklagen und Finanzierung von Reka- Checks zuhanden seiner Mitarbeiter habe der Beschwerdeführer auch gegen das in § 17 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) statuierte Verbot, wonach Einmalzulagen an Mitarbeiter unzulässig seien, verstossen. Indem der Beschwerdeführer seine Arbeitszeitbuchhaltung von November 2012 bis September 2015 nach Gutdünken geführt und den Absenzencode 'Kompensation Gleitzeit' mehrmals nicht verwendet habe, habe er weiter seine Pflichten gemäss Personalgesetzgebung und seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gemäss Obligationenrecht verletzt. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer begründeten Anlass für die Anhebung der Strafuntersuchung wegen Begünstigung (nichtbeförderliche Fallbearbeitung bzw. Verjährenlassen von Straffällen), ungetreuer Geschäftsbesorgung (unrechtmässige Verwendung von Rücklagen bzw. unrechtmässige Ausschüttung von Reka-Checks) und Betrugs (Arbeitszeitbetrug) gegeben (Urk. 5 S. 37 ff.).

- 4 - 1.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde einleitend vorbringen, es seien in der Administrativuntersuchung Grundsätze, die der Wahrheitsfindung dienen, verletzt worden; dies habe unter anderem dazu geführt, dass sein Verhalten völlig falsch eingeschätzt und in der Strafuntersuchung ein unnötiger Aufwand betrieben worden sei. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt, sei doch keine substantiierte Ausscheidung der Kosten vorgenommen worden. Sodann seien die Ermittlungen betreffend Arbeitszeitbetrug in den Jahren 2012 und 2013 ohne Ermächtigung und damit unrechtmässig erfolgt. Bezüglich der einzelnen Punkte, die zur Kostenauflage führten, stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, es könne keine Rede davon sein, dass er die fraglichen neun Dossiers unbearbeitet auf seinem Pult liegen gelassen habe. Hinzu komme, dass der diesbezügliche Untersuchungsaufwand vernachlässigbar sei. Da die den Mitarbeitern gewährten Reka- Checks gemäss Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht als Einmalzulage, sondern als 'andere Anreize' oder Naturalien zu qualifizieren seien, entfalle das für die Kostenauflage herangezogene Hauptargument der Staatsanwaltschaft. Er (d.h. der Beschwerdeführer) habe in diesem Punkt keinen begründeten Anlass gegeben, um dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung nachzugehen. Auch habe er dem damaligen Justizdirektor seine Arbeitszeiterfassung von November 2012 bis Dezember 2013 jeden Monat übermitteln müssen, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen sei. Da er ab Januar 2014 die Zeiterfassung nach den selben, von der Justizdirektion abgesegneten Kriterien ausgefüllt habe, habe auch in diesem Punkt kein Anlass bestanden, eine Strafuntersuchung zu führen. Dies umso weniger, als auch die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass die ausgefüllten Listen keine Urkunden seien (Urk. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme am Standpunkt, wonach neun Untersuchungdossiers im Büro des Beschwerdeführers unbearbeitet liegen geblieben seien, fest. Weiter macht sie zusammengefasst geltend, die Ausschüttung von Reka-Checks in Beträgen über Fr. 500.-- sei seit Anfang 2010 nicht mehr erlaubt gewesen. Um im Zusammenhang mit Arbeitszeiterfassung eine Strafuntersuchung wegen Betrugs anzuheben, brauche es - insbesondere bei Beamten in leitender Funktion - lediglich eine geringfügige Veranlassung, welche

- 5 vorgelegen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei schuldhaft gewesen. Auch die adäquate Kausalität zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Einleitung der Strafuntersuchung liege vor, sei es doch aufgrund der Erkenntnisse der Administrativuntersuchung Recht und Pflicht der Behörden gewesen, Strafanzeige zu erstatten. Den Aufwand für die Untersuchung wegen Begünstigung in den Fällen ohne "prominente" Beteiligte bezifferte die Staatsanwaltschaft mit Fr. 2'000.--, denjenigen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Fr. 1'000.-und denjenigen wegen Arbeitszeitbetrug mit Fr. 4'000.-- (Urk. 9). 1.4. In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, gegen das Beschleunigungsgebot könne nur verstossen werden, wenn bekannt sei, dass es Dossiers zu bearbeiten gebe, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Die diesem Teil der Untersuchung zugerechneten Kosten von Fr. 2'000.-- seien zudem zu hoch. Bezüglich der Ausrichtung von Reka-Checks liege kein zum Strafverfahren adäquat kausales Verschulden, sondern bloss ein Verstoss gegen eine Vollzugsverordnung vor, welcher im Übrigen von der Finanzkontrolle nicht bemerkt worden sei. Für Arbeitszeitbetrug habe kein Anfangsverdacht vorgelegen, weshalb eine Kostenauflage auch in diesem Punkt nicht gerechtfertigt sei (Urk. 13). 2. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten einer Strafuntersuchung (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Die Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK- Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Unter denselben Voraussetzungen können ihr auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung ganz oder teilweise verweigert werden. In tat-

- 6 sächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 6B_1126/2014 v. 21.4.2015 Erw. 1.3; BGer 6B_1130/2014 v. 8.6.2015 Erw. 3.1; BGer 6B_1247/ 2015 v. 15.4.2016 Erw. 1.3; BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 Erw. 3.2.1; BSK StPO-Domeisen, Basel 2014, Art. 426 N 22 f. und N 29). 3.1. Fest steht, dass die 9 (bzw. 10 vgl. Urk. 8/6/1/3 S. 3) Dossiers, die der Staatsanwaltschaft als Grundlage für die Kostenauflage dienten (Urk. 5 S. 37 f. in Verbindung mit S. 10), mehrheitlich Einsprachen aus den Jahren 2010 bis 2012 betreffen, unbearbeitet blieben und den Behörden anlässlich der Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers vom 17. September 2015 vom Beschwerdeführer selbst ausgehändigt wurden (Urk. 5 S. 10; Urk. 8/6/1/3 S. 3; Urk. 8/6/1/6 S. 3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hingegen nicht erstellt, dass diese Dossiers beim Beschwerdeführer 'auf dem Tisch liegengeblieben' (vgl. dazu Urk. 5 S. 10 und S. 37) bzw. vom Beschwerdeführer 'vergessen' worden sind (Urk. 8/6/1/3 S. 3). Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung mehrmals, er habe vor einigen Monaten in den Bauakten ca. 25 unerledigte Dossiers gefunden und diese anlässlich der Hausdurchsuchung der Polizei übergeben (Urk. 8/22/3 S. 2 Antwort 7; vgl. auch Urk. 8/12/1 S. 5 Antwort 21 f.). Diese Darstellung lässt sich - auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 8) - nicht widerlegen. Ebensowenig lässt sich widerlegen, dass sich unter diesen 25 Dossiers auch die 9 bzw. 10 Fälle befanden, die zur Kostenauflage führten. Entgegen der sinngemässen Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 9 S. 4 f.) hat der Beschwerdeführer nämlich nie zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den Dossiers in den Bauakten nicht um diese genannten 9 bzw. 10 Fälle gehandelt hat. Er erklärte - zu andern Dossiers befragt - einzig, dass 13 andere Fälle, nämlich diejenigen mit dem Vermerk '…', irrtümlich in die Bauakten gelangt seien (Urk. 8/12/2 S. 6). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sich nicht noch weitere Dossiers, insbesondere die 9 bzw. 10 fraglichen Dossiers, in den Bauakten befanden. Dies umso weniger, als der Beschwerdefüh-

- 7 rer erklärte, er habe in den Bauakten insgesamt ca. 25 unerledigte Fälle gefunden (Urk. 8/22/3 S. 2 Antwort 7; Urk. 8/12/1 S. 5 Antwort 21). Damit ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage in diesem Punkt weder auf unbestrittene noch auf klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies ist nach dem oben unter II. 2. Gesagten nicht zulässig. Andere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Kosten aufzuerlegen sind, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Dossiers gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die entsprechenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Vergabe von Reka- Checks ab dem Jahr 2010 - zumindest soweit diese den Betrag von Fr. 500.-überstiegen - gegen § 44 Abs. 3 Satz 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) verstossen hat (Urk. 13 S. 3 f.; Urk. 9 S. 5; vgl. dazu auch Urk. 3/3 S. 14 f.). Fest steht indessen auch, dass die Aufsichtsstellen (Zentrale Rechnungsstelle der Statthalterämter; Finanzkontrolle des Kantons Zürich) das Vorgehen des Beschwerdeführers nie bemängelt haben (vgl. dazu Urk. 3/3 S. 15; Urk. 5 S. 26 f.) und dieses Vorgehen vor der per 1. Januar 2010 erfolgten Rechtsänderung rechtmässig war. Angesichts dieser Umstände lag bereits im Vorermittlungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Vermutung nahe, dass es dem Beschwerdeführer am Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit fehlte und seinem Verhalten vielmehr Unkenntnis der aktuellen Rechtslage und damit Nachlässigkeit zugrunde lag (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 22 ff., insbesondere S. 26 f.). Auch wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung grundsätzlich veranlasst sehen durfte (vgl. dazu auch den Ermächtigungsentscheid der Kammer vom 20. April 2016 [Urk. 8/5/1/7 S. 6]), liegt somit gesamthaft betrachtet kein eine Kostenauflage rechtfertigender adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung der Untersuchung vor. Denn angesichts des Umstandes, dass es sich - wie bereits oben

- 8 unter II. 2. erwähnt - bei Art. 426 Abs. 2 StPO um eine "Kann-Vorschrift" mit Ausnahmecharakter handelt, darf nicht jede Pflichtverletzung zu einer Kostenauflage führen. Auch bei der Frage des Verschuldens ist der Ausnahmecharakter von Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten. Zwar weicht das Verhalten des Beschwerdeführers vom als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten eines Statthalters ab und ist somit als in zivilrechtlicher Hinsicht schuldhaft zu bezeichnen; aufgrund der genannten Umstände kann dieses Verhalten aber nicht als derart tadelnswert angesehen werden, dass es eine Kostenauflage zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu BGE 116 Ia 169), zumal auch die Staatsanwaltschaft festhielt, dass der Beschwerdeführer von der Rechtmässigkeit seines Handelns ausgehen durfte, weil der Revision die Umstände um die Rücklagen bekannt gewesen seien und nicht bemängelt wurden (Urk. 3/1 S. 27). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die entsprechenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3. Auch im Zusammenhang mit der Untersuchung wegen Betrugs sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 38 f.) kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe gegen das Personalgesetz und auch gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, indem er in der Arbeits- und Leistungserfassung (LERF) in leichtfertiger Weise Termine nach Gutdünken als Arbeitszeit aufgeschrieben und mehrmals den Absenzencode 'Kompensation Gleitzeit' nicht verwendet habe. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von Januar bis November 2012 das LERF überhaupt nicht geführt hatte - am 1. November 2012 vom damaligen Vorsteher der Justizdirektion verwarnt und verpflichtet wurde, seine LERF- Auszüge dem Direktionsvorsteher monatlich zuzustellen (Urk. 8/70/22). Dieser visierte die Auszüge (Urk. 8/40/13). Die Massnahme wurde Anfang 2014 aufgehoben. Soweit ersichtlich kam es während dieser Zeit der Überprüfung zu keinen Beanstandungen seitens des Direktionsvorstehers, weshalb davon auszugehen ist, dass die Auszüge den geltenden Bestimmungen entsprochen oder diese zumindest nicht klar verletzt haben. Nachdem von der Staatsanwaltschaft nicht gel-

- 9 tend gemacht wird und aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das LERF nach Aufhebung der Massnahme nach anderen Kriterien geführt hat als während der Massnahme (vgl. dazu Urk. 8/40/9), kann dem Beschwerdeführer somit im Zusammenhang mit seiner Arbeitszeiterfassung kein klarer Verstoss gegen das Personalgesetz bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht oder sonst ein klarer Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorgeworfen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 5 S. 38 f.; Urk. 9 S. 5) - diverse Termine und Anlässe nach Gutdünken als Arbeitszeit erfasst hat, vermag daran nichts zu ändern. Da es offenbar an Weisungen fehlt, inwieweit Statthalter Termine, die sowohl dienstlicher als auch gesellschaftlicher Natur sind (beispielsweise Repräsentationsanlässe, Mittagessen nach Visitationen etc.), als Arbeitszeit erfassen können (vgl. dazu Urk. 8/69 S. 41), besteht diesbezüglich ein erhebliches Ermessen des Amtsinhabers. Dass der Beschwerdeführer dieses Ermessen überschritten und willkürlich Arbeitszeit aufgeschrieben hat, wird weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die entsprechenden Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ausführungen zum Umfang der von der Kammer mit Beschluss vom 20. April 2016 (Urk. 8/5/1/7) erteilten Ermächtigung (vgl. dazu die Bemerkungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 7), erübrigen sich damit. 3.4. Zusammengefasst ist von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen. Auf Erwägungen zur Verhältnismässigkeit des von der Staatsanwaltschaft betriebenen Untersuchungsaufwandes und zum Umfang der Begründungspflicht (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 6 und S. 12), kann damit verzichtet werden. 4. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 Erw. 2.4.2).

- 10 - Die Staatsanwaltschaft hat den von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand (Urk. 8/7/1/34) grundsätzlich akzeptiert (Urk. 3/1 S. 39), jedoch in Anwendung des obgenannten Grundsatzes dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung im Betrag von Fr. 23'925.-- zugesprochen. Die beantragte Genugtuung von Fr. 2'500.-- (vgl. Urk. 8/7/1/33 S. 2) wurde - versehentlich - auf Fr. 1'000.-- (statt auf Fr. 1'250.--) reduziert (Urk. 5 S. 39 f.). Aufgrund der nun vollständigen Übernahme der Untersuchungskosten auf die Staatskasse sind diese beiden Beträge - den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechend (Urk. 2 S. 2 und S. 20) - zu verdoppeln.

III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann hat der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt insgesamt rund Fr. 25'000.--. In Anwendung von § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands des Verteidigers (§ 2 AnwGebV) ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 8% MwSt) zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv Ziffern 4 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. März 2017 (A-4/2015/10025894) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 11 - "4. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 6. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 47'850.-- (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-4/2015/10025894 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsidentin i.V.:

A. Meier Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 3. Oktober 2017 Erwägungen: I. 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv Ziffern 4 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. März 2017 (A-4/2015/10025894) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 6. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von Fr. 47'850.-- (inkl. MwSt) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.-- (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-4/2015/10025894 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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