Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 02.05.2016 UH160029

2 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,322 parole·~17 min·5

Riassunto

Einstellung / Genugtuung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160029-O/U7bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 2. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung / Genugtuung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016, B-3/2015/10026457

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 18. Juni 2015 verhaftete die Berner Kantonspolizei im Rahmen einer Personenkontrolle A._____. Nach dessen Einvernahme und erkennungsdienstlichen Behandlung entliess sie ihn tags darauf und rapportierte wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 des Ausländergesetzes (Urk. 10/D3/1). In der Nacht auf den 2. August 2015 kam es in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung, derentwegen die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich unter anderem gegen A._____ eine Untersuchung betreffend Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB etc. eröffnete (vgl. insbesondere Urk. 10/D1/1/1). A._____ wurde am 3. August 2015 verhaftet und sass anschliessend bis zu seiner Entlassung am 26. November 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 10/D1/26/2+25). Gestützt auf Art. 34 StPO übernahm die genannte Staatsanwaltschaft überdies auch die Untersuchung betreffend das A._____ vorgeworfene ausländerrechtliche Delikt von den bernischen Behörden (Urk. 10/D1/20/7- 8). Am 3. Dezember 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Raufhandels an (Urk. 10/D1/33/17). A._____ liess hierauf durch seine amtliche Verteidigerin für die erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 23'400.– beantragen. Die Untersuchungshaft habe vom 2. August bis zum 27. November 2015, also insgesamt 117 Tage, gedauert. Bei kürzeren Freiheitsentzügen sei für strafrechtlich unverschuldet erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 200.– angemessen (unter Hinweis auf BGer 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011). Ein Erhöhungs- oder Minderungsgrund sei nicht gegeben (Urk. 10/D1/33/19 = 4). Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2016 bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, wobei beide Strafen als durch Haft vollständig erstanden erklärt wurden (Urk. 10/D1/38 = 5). In Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels etc. stellte sie das Verfahren gleichentags ein. A._____ wurde in der Einstellungsverfügung

- 3 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft erwog diesbezüglich, dass A._____ für die erlittene Haft eine Genugtuung zuzusprechen sei, wobei ein Teil der erlittenen Haft in Anwendung von Art. 51 StGB auf die im erwähnten Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe und Busse anzurechnen sei (Urk. 10/D10/39 = 3, insbesondere E. 2 und Disp.-Ziff. 3). Beide Entscheide wurden der amtlichen Verteidigerin am 26. Januar 2016 zugestellt. 1.2. Gegen die Höhe der in der Einstellungsverfügung zugesprochenen Genugtuung hat A._____ am 4. Februar 2016 durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt, die Genugtuung sei auf Fr. 23'100.– festzusetzen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass ihm ohne jegliche Angaben zur Bemessung für die vom 3. August bis zum 26. November 2015 unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft eine pauschalisierte Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen worden sei, obwohl er einen Anspruch von 23'400.– geltend gemacht habe, was der üblichen Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag entspreche. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen, an welche die Haft gemäss Staatsanwaltschaft anzurechnen sei, sei im Strafbefehl unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen worden, womit sie nicht an die Genugtuung angerechnet werden könne. Die Busse von Fr. 300.– werde gemäss Strafbefehl als durch Haft vollständig erstanden erkannt. Damit rechtfertige sich lediglich ein Abzug von Fr. 300.– von der Genugtuung. Sodann lässt er unter Hinweis auf seine finanzielle Situation als mittelloser Asylbewerber für das Beschwerdeverfahren um Übernahme der Verteidigungskosten sowie allfälliger Verfahrenskosten durch den Staat ersuchen (Urk. 2). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 7). Sie liess sich mit Eingabe vom 18. Februar 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich während 116 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2016 sei er wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, wovon im Sinne von Art. 51 StGB sämtliche 30 Tagessätze durch Haft erstanden seien. Im Weiteren sei er zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden, welche durch Haft ebenfalls

- 4 vollständig erstanden sei (unter Hinweis auf Art. 51 i. V. m. Art. 106 Abs. 3 StGB und Trechsel / Affolter-Eijsten, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013 [PK StGB], Art. 51 N 7). An die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– seien gemäss dem in den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 festgelegten Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag drei Tage Haft anzurechnen. Der Umstand, dass die Geldstrafe bedingt ausgefällt worden sei, ändere nicht an der Anrechnung der Untersuchungshaft (unter Hinweis auf PK StGB- Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 51 N 7). Damit seien insgesamt 33 Tage Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Die zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– für die übrigen 83 Tage Untersuchungshaft ergebe eine Entschädigung von rund Fr. 120.– pro Tag, was vorliegend als angemessen erscheine (Urk. 9). Die amtliche Verteidigerin teilte am 21. März 2016 unter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde (Urk. 13). 2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Sachentscheidvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.1. Wenn die amtliche Verteidigerin (ohne nähere Begründung) geltend macht, die Geldstrafe gemäss Strafbefehl habe, da bedingt ausgesprochen, keinen Einfluss auf die zuzusprechende Genugtuung, setzt sie sich zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch. Die beschuldigte Person hat zwar bei unschuldig erlittenem strafprozessualem Freiheitsentzug Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Indessen

- 5 besteht dieser Anspruch nur soweit, als die fragliche Haft nicht nach Art. 51 StGB an die für eine andere Tat ausgesprochene Strafe angerechnet wird. Die Anrechnung ist gegenüber der wirtschaftlichen Entschädigung subsidiär. Erst wenn keine umfassende Anrechnung der Haft nach Art. 51 StGB mehr möglich ist, stellt sich die Frage nach der Entschädigung respektive Genugtuung (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6 und 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2). Wie dem Wortlaut von Art. 51 StGB zu entnehmen ist, ist Untersuchungshaft nicht nur an Freiheitsstrafen anzurechnen, sondern auch an Geldstrafen und an gemeinnützige Arbeit. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung auch für (Übertretungs- oder Verbindungs-)Bussen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe, an welche der strafprozessuale Freiheitsentzug angerechnet werden soll, unbedingt ausgesprochen oder deren Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB aufgeschoben wird. Die Anrechenbarkeit trotz bedingtem Vollzug wurde vom Bundesgericht unter altem Recht für Freiheitsstrafen schon 1955 bejaht (BGE 81 IV 209) und gilt seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bezüglich der damals neu eingeführten Strafarten, namentlich bedingten Geldstrafen (vgl. etwa BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 [nur in Bezug auf die Frage der Priorität der Anrechnung bei mehreren Strafen amtlich publiziert, die Anrechenbarkeit an bedingte Geldstrafen an sich wurde als selbstverständlich vorausgesetzt], BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). Die Subsidiarität der wirtschaftliche Entschädigung gilt deshalb auch gegenüber der Anrechnung an eine bedingt ausgesprochene Strafe (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 und 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2). 3.2. Wird Untersuchungshaft an eine Geldstrafe angerechnet, entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz (Art. 51 Satz 2 StGB). Bei Anrechnung an eine Busse ist vom Faktor auszugehen, nach welchem die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt wird (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Nicht zulässig ist hingegen das von der amtlichen Verteidigung gewählte Vorgehen, zuerst eine Genugtuungssumme festzusetzen, um von dieser den Bussenbetrag abzuziehen. Angerechnet wird nicht die Strafe an die Genugtuung, sondern wie oben dargelegt die Haft an die Strafe.

- 6 - Vorliegend wurde im Strafbefehl, da die ausgesprochene Busse vollständig durch Haft erstanden war, keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Mit der Staatsanwaltschaft ist in Übereinstimmung mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Januar 2015 (S. 2) vom Mindestumwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen, womit an die Busse drei Hafttage als angerechnet gelten. 3.3. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2015 (Urk. 10/D3/1) sowie die Zeit zwischen dem 3. August 2015 (10:30 Uhr; Urk. 10/D1/26/2) und dem 26. November 2015 (17:15 Uhr; Urk. 10/D1/26/25) in Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft. Je angebrochene Zeitperiode von 24 Stunden ist in der Regel ein Tag Haft zu veranschlagen (vgl. BSK StGB-Mettler / Spichtin, Art. 51 N 35), mithin ist von insgesamt 117 Tage Haft auszugehen. Nach Anrechnung der Haft an Geldstrafe und Busse im Strafbefehl vom 15. Januar 2016 im Umfang von 30 bzw. 3 Tagen verbleiben somit 84 Tage, für welche eine Genugtuung auszusprechen ist. 3.4.1. Grundlage des Genugtuungsanspruchs ist nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die besonders schwere Verletzung, die die beschuldigte Person im Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) erleidet. Die Genugtuung ist Ausgleich für dadurch erlittene immaterielle Unbill (Art. 49 OR; BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2). Der Anspruch bemisst sich demnach vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung der erlittenen Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Genugtuung zweistufig vorzugehen. Zunächst ist die Grössenordnung des Anspruchs zu ermitteln. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Bei längerer Untersuchungshaft, d. h. ab einer Dau-

- 7 er von mehren Monaten, ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des Einzelfalls eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 3.4.2. Die Haftdauer von 117 Tagen bzw. der den Genugtuungsanspruch begründende Teil von 84 Tagen ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht mehr kurz, sodass von einem Betrag pro Tag von unter Fr. 200.– auszugehen ist. Indes ist die Zeitspanne auch nicht derart lang, als dass die mit jedem neuen Hafttag einhergehende Fortdauer der Persönlichkeitsverletzung bzw. die daraus resultierende immaterielle Unbill an deren Ende schon markant abnähme. Angemessen erscheint es, den Ausgangssatz nur leicht zu kürzen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Entlassung aus dem Universitätsspital Zürich am 3. August 2015 verhaftet, wo er wegen der Verletzungen behandelt worden war, die er sich in der untersuchungsgegenständlichen Auseinandersetzung zugezogen hatte (Urk. 10/D1/26/2, vgl. auch 10/D1/7/3). Weder die Verhaftung noch das das knapp ein halbes Jahr dauernde Strafverfahren an sich waren mit einer besonderen Publizität verbunden. Der Beschwerdeführer wurde des Raufhandels bezichtigt. Dieser Vorwurf war weder besonders schwer noch besonders leicht. Soweit ist weder eine Erhöhung noch eine Senkung der Genugtuung angezeigt. Genugtuungsmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben erst unmittelbar vor seiner ersten Verhaftung in die Schweiz einreiste und keine lebenden Verwandten mehr hat (vgl. Urk. 10/D1/4/3 S. 2, Urk. 10/D1/4/4 S. 4 und S. 6). Er verfügt demnach hier weder über ein familiäres oder soziales Netz, aus welchem er durch die Haft gerissen wurde, noch über eine Arbeitsstelle, deren Verlust er riskierte bzw. aufgrund welcher er sich Dritten gegenüber hätte erklären müssen (vgl. dazu BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2). Durch die Untersuchungshaft erlitt er insofern keine Erschwerung des Kontakts zu seiner Familie und eine geringere Beeinträchtigung

- 8 seines sozialen Ansehens. Die Verletzung in seinen persönlichen wiegt im Vergleich zu einer Durchschnittsperson geringer. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Genugtuung auf Fr. 12'500.– festzusetzen, was einem Betrag von knapp Fr. 150.– pro Tag Haft entspricht. Demgegenüber genügt die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Summe – pro Tag liegt sie 40 % unter dem erwähnten Regelsatz für kurze Freiheitsentzüge – nicht mehr, um der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft hinreichend Rechnung zu tragen. Trotz der geringeren Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens stellt der Freiheitsentzug unter den strengen Bedingungen der Untersuchungshaft auch für den Beschwerdeführer eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit dar, die entsprechend abzugelten ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. 4. Mit Blick auf den Hinweis am Ende der Erläuterungen in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach das Recht zur Verrechnung vorbehalten bleibe, ist der Klarheit halber festzuhalten, dass es dem Staat verwehrt ist, Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (anders als Entschädigungsforderungen) dadurch zu erfüllen, dass er Forderungen aus Verfahrenskosten gegenüber der beschuldigten Person zur Verrechnung bringt (BGE 139 IV 243 E. 5). 5. Umständehalber – der Beschwerdeführer ist mittellos (vgl. Art. 425 StPO), überdies war (mit Ausnahme der Frage der Anrechnung der Haft an die bedingt ausgesprochene Geldstrafe) mit der Höhe der Genugtuung ein Ermessensentscheid angefochten (vgl. für den Zivilprozess Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und waren in der angefochtenen Verfügung die Gründe für den zugesprochenen Betrag nicht näher ausgeführt, obwohl umso höhere Anforderungen an die Begründung eines Entscheides zu stellen sind, je grösser der Ermessensspielraum ist, welcher einer Behörde zukommt (vgl. etwa BGE 112 Ia 107 E. 2.b und BGE 129 I 232 E. 3.3) – rechtfertigt es sich trotz dem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 - Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird von der Kammer nach Eingang der Honorarnote festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).

Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016 (Verfahren Nr. B-3/2015/10026457 in Sachen A._____) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "[…] Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von CHF 12'500.– aus der Staatskasse ausgerichtet. […]" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird nach Eingang der Honorarnote festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigerin, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Weber

Beschluss vom 2. Mai 2016 Erwägungen: 1. 1.1. Am 18. Juni 2015 verhaftete die Berner Kantonspolizei im Rahmen einer Personenkontrolle A._____. Nach dessen Einvernahme und erkennungsdienstlichen Behandlung entliess sie ihn tags darauf und rapportierte wegen rechtswidriger Einreise bzw. rechts... 1.2. Gegen die Höhe der in der Einstellungsverfügung zugesprochenen Genugtuung hat A._____ am 4. Februar 2016 durch seine amtliche Verteidigerin Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt, die Genugtuung sei auf Fr. 23'100.– festzusetzen. Zur Begründu... 2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Sachentscheidvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Wenn die amtliche Verteidigerin (ohne nähere Begründung) geltend macht, die Geldstrafe gemäss Strafbefehl habe, da bedingt ausgesprochen, keinen Einfluss auf die zuzusprechende Genugtuung, setzt sie sich zur ständigen höchstrichterlichen Rechtspr... Die beschuldigte Person hat zwar bei unschuldig erlittenem strafprozessualem Freiheitsentzug Anspruch auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Indessen besteht dieser Anspruch nur soweit, als die fragliche Haft nicht nach Art. 51 StGB an die für ... 3.2. Wird Untersuchungshaft an eine Geldstrafe angerechnet, entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz (Art. 51 Satz 2 StGB). Bei Anrechnung an eine Busse ist vom Faktor auszugehen, nach welchem die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung d... Vorliegend wurde im Strafbefehl, da die ausgesprochene Busse vollständig durch Haft erstanden war, keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Mit der Staatsanwaltschaft ist in Übereinstimmung mit den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des ... 3.3. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2015 (Urk. 10/D3/1) sowie die Zeit zwischen dem 3. August 2015 (10:30 Uhr; Urk. 10/D1/26/2) und dem 26. November 2015 (17:15 Uhr; Urk. 10/D1/26/25) in Polizeigewahrsam bzw. Unters... Nach Anrechnung der Haft an Geldstrafe und Busse im Strafbefehl vom 15. Januar 2016 im Umfang von 30 bzw. 3 Tagen verbleiben somit 84 Tage, für welche eine Genugtuung auszusprechen ist. 3.4. 3.4.1. Grundlage des Genugtuungsanspruchs ist nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO die besonders schwere Verletzung, die die beschuldigte Person im Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB) erleidet. Die Genugtuung ist Ausgleich für... Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Genugtuung zweistufig vorzugehen. Zunächst ist die Grössenordnung des Anspruchs zu ermitteln. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht Fr. 200.– pro Hafttag als ang... 3.4.2. Die Haftdauer von 117 Tagen bzw. der den Genugtuungsanspruch begründende Teil von 84 Tagen ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht mehr kurz, sodass von einem Betrag pro Tag von unter Fr. 200.– auszugehen ist. Indes ist die Zeitspanne auch nich... Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Entlassung aus dem Universitätsspital Zürich am 3. August 2015 verhaftet, wo er wegen der Verletzungen behandelt worden war, die er sich in der untersuchungsgegenständlichen Auseinandersetzung zugezogen hat... Genugtuungsmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben erst unmittelbar vor seiner ersten Verhaftung in die Schweiz einreiste und keine lebenden Verwandten mehr hat (vgl. Urk. 10/D1/4/3 S. 2, Urk. 10/D1/4/4 S... Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Genugtuung auf Fr. 12'500.– festzusetzen, was einem Betrag von knapp Fr. 150.– pro Tag Haft entspricht. Demgegenüber genügt die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Summe – pro Tag liegt sie... Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. 4. Mit Blick auf den Hinweis am Ende der Erläuterungen in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach das Recht zur Verrechnung vorbehalten bleibe, ist der Klarheit halber festzuhalten, dass es dem Staat verwehrt ist, Genugtuungsansprüche ... 5. Umständehalber – der Beschwerdeführer ist mittellos (vgl. Art. 425 StPO), überdies war (mit Ausnahme der Frage der Anrechnung der Haft an die bedingt ausgesprochene Geldstrafe) mit der Höhe der Genugtuung ein Ermessensentscheid angefochten (vgl. fü... Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird von der Kammer nach Eingang der Honorarnote festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016 (Verfahren Nr. B-3/2015/10026457 in Sachen A._____) aufgehoben und durch folgende Fa... "[…] Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von CHF 12'500.– aus der Staatskasse ausgerichtet. […]" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird nach Eingang der Honorarnote festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die amtliche Verteidigerin, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

UH160029 — Zürich Obergericht Strafkammern 02.05.2016 UH160029 — Swissrulings