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Zürich Obergericht Strafkammern 22.04.2016 UH150363

22 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,220 parole·~16 min·10

Riassunto

Nichterlass einer Nichtanhandnahmeverfügung / Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150363-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 22. April 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichterlass einer Nichtanhandnahmeverfügung / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. November 2015 bzw. vom 7. Dezember 2015, C-9/2015/10024395

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 10. Juli 2015 erstattete B._____ (nachfolgend: Geschädigter) Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Veruntreuung sowie eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs. Konkret wirft der Geschädigte der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vor, am 13. März 2006 USD 316'599.85 und am 16. März 2007 USD 330'877.23 vom gemeinsamen Konto bei der C._____ Bank in Hong Kong abdisponiert zu haben ohne dazu berechtigt gewesen zu sein (vgl. dazu im Detail Urk. 10/1). 2.1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 gab die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts zur Eröffnung einer Untersuchung bei der Kantonspolizei Zürich Vorermittlungen in Auftrag (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin sodann auf, verschiedene Geschäftsunterlagen unterschiedlicher Gesellschaften zu edieren, mit dem Hinweis, dass im Falle der Verweigerung der Herausgabe mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen sei (Urk. 10/11/1). 2.2. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die fallführende Staatsanwältin der Beschwerdeführerin im Übrigen mit, sie werde vom 18. Dezember 2015 bis ca. Juli 2016 abwesend sein; das Verfahren werde nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen frühestens im August 2016 geprüft bzw. bearbeitet werden können (Urk. 6/12 = Urk. 10/13/2). Mit Eingabe vom 27. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin der Staatsanwaltschaft, es sei das Strafverfahren gegen sie wegen angeblicher Veruntreuung ohne jegliche Weiterungen unverzüglich einzustellen (Urk. 6/13 = Urk. 10/13/3). Mit Schreiben vom 30. November 2015 antwortete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin darauf, es handle sich bei dem gegen sie geführten Verfahren um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 ff. StPO und nicht um ein durch die Staatsanwalt-

- 3 schaft eröffnetes Untersuchungsverfahren gemäss Art. 309 StPO. Nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens werde die Staatsanwaltschaft ca. im August 2016 prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben seien oder das Verfahren nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 6/3 = Urk. 10/13/13). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft erneut, das Verfahren an sich zu ziehen und umgehend die Nichtanhandnahme zu verfügen (Urk. 6/14 = Urk. 10/13/14). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft es wiederum ab, vor Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, da allein gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. November 2015 nicht von einer wirksamen Widerlegung der beanzeigten Vorwürfe auszugehen sei (Urk. 4 = Urk. 6/15 = Urk. 10/13/15). 3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei zu verpflichten, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Veruntreuung an sich zu ziehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren. 3. Eventualiter sei das Verfahren wegen Rechtsverzögerung an einen anderen Staatsanwalt zu delegieren. 4. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde mit Fr. 3'000.– zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates zu entschädigen."

4. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft sich vernehmen lassen und die Abwei-

- 4 sung der Beschwerde beantragt (Urk. 9). Zugleich hat sie die Untersuchungsakten (Urk. 10) sowie den E-Mailverkehr zwischen dem polizeilichen Sachbearbeiter und der Verteidigung der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung des Ermittlungsverfahrens (Urk. 11) eingereicht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilage (Urk. 11) der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin replicando Stellung genommen (Urk. 15). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

II. 1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das gegen sie geführte Verfahren an sich zu ziehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 1.2. Eine beschuldigte Person kann sich gegen die Einleitung und Weiterführung eines Strafverfahrens nicht zur Wehr setzen (Art. 309 Abs. 3 StPO). Sie kann diesen Rechtsmittelausschluss nicht dadurch umgehen, dass sie die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (vgl. BGer vom 6. September 2011 [1B_209/2011], E. 2; BGer vom 6. September 2011 [1B_317/2011], E. 4.9.; ZR 111 [2012] Nr. 102 m.w.H.; Beschlüsse der hiesigen Strafkammer vom 4. Juni 2014 [UV130010], E. III.1.2. m.w.H., und vom 28. Mai 2015 [UH150108], E. 2.). Gleiches gilt in Bezug auf Zwischenentscheide i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO, mit denen die Staatsanwaltschaft die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt (Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 4. September 2014 [UH140247], E. 4.). Die rechtliche Wirkung der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Schreiben besteht vorliegend (im Wesentlichen) in der Ablehnung der beantragten Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens und damit in einer Weiterführung der gegen die Beschwerdeführerin laufenden Vorermittlungen. In analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 StPO ist somit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung und damit die Beendigung des Vorverfahrens beantragt.

- 5 - Daraus folgt, dass die Überprüfung des gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdachts nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit sich diese in ihren Rechtsschriften ausführlich zur angeblichen Haltlosigkeit der Strafanzeige und dem angeblichen Fehlen bzw. der behaupteten Widerlegung eines genügenden Anfangsverdachts äussert (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 3 f.), ist somit darauf nicht einzugehen. 2.1. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift sodann eine Rechtsverzögerung und beantragt Einsicht in die Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 8 f.): Es seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigten, erst im August 2016 – mithin mit einem Verfahrensunterbruch von sieben Monaten – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben seien oder eine Nichtanhandnahme erfolgen werde. Die fallführende Staatsanwältin werde in dieser Zeit im Urlaub weilen, was keinen hinreichenden Grund dafür darstelle, das Verfahren während sieben Monaten ruhen zu lassen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, so lange auf den weiteren Verfahrensgang zu warten. Je länger der ungewisse Zustand anhalte, desto grösser werde der Reputationsschaden für ihr Unternehmen. Auch sie selber leide aufgrund der an den Haaren herbeigezogenen Tatvorwürfe. Sie habe ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse daran, dass diese so rasch als möglich aus der Welt geschafft würden. Das Verfahren sei daher einem anderen Staatsanwalt zu übertragen. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass ihr in dieser Situation vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren sei. 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme (Urk. 9) hierzu im Wesentlichen aus, das Verfahren befinde sich im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO. Für den 18. Januar 2016 sei die Fortsetzung der polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vorgesehen gewesen. Diese Befragung habe indessen auf Betreiben der Verteidigung abgesagt werden müssen, weil diese mit an den polizeilichen Sachbearbeiter gerichtetem E-Mail vom 5. Januar 2016 (unter Hinweis auf das pendente Beschwerdeverfahren) beantragt habe, das "polizeiliche Untersuchungsverfahren" bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid zu "sistieren". Der Vorwurf, das Verfahren werde

- 6 ohne hinreichenden Grund während "mehr als sieben Monaten" ruhen gelassen, sei somit falsch. Zwischen dem anberaumten Einvernahmetermin vom 18. Januar 2016 und der voraussichtlichen Rückkehr der "fallführenden und mutterschaftsbeurlaubten Staatsanwältin" im Juli 2016 liege lediglich ein Zeitraum von rund 5 bis 6 Monaten. Angesichts der als gerichtsnotorisch vorauszusetzenden Überlastung der Staatsanwaltschaft seien derartige "Behandlungslücken" ohne Weiteres üblich und hätten mit dem Mutterschaftsurlaub der fallführenden Staatsanwältin wenig zu tun. Durch die Umteilung des Falles könne angesichts des sich ergebenden Einarbeitungsaufwandes keine zeitliche Beschleunigung bewirkt werden. Mit ihrem Vorgehen torpediere die Verteidigung selber den weiteren Gang des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und rüge gleichzeitig eine Rechtsverzögerung, was widersprüchlich und nicht zu schützen sei. Es könne nicht angehen, auf diesem Weg eine seriöse und ordnungsgemässe Strafuntersuchung behindern oder gar verhindern zu wollen. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, worin eine Ermessensüberschreitung der Staatsanwaltschaft liegen sollte. 2.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik (Urk. 15) zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen aus, sie habe am 25. November 2015 von dem gegen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Beschleunigungsgebot zu beachten. Mit Eingabe vom 27. November 2015 habe sie den bestehenden Anfangsverdacht widerlegt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie mehr als 8 Monate auf einen entsprechenden Entscheid warten müsse. Die Staatsanwaltschaft setze sie ungebührlich und ohne sachliche Begründung völlig unnötig den Belastungen eines Strafverfahrens aus, was klarerweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bzw. eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Gewährung der beantragten Einsicht in die Untersuchungsakten dränge sich umso mehr auf, als der angebliche Anfangsverdacht gegen sie als vollumfänglich widerlegt zu gelten habe und sich die Staatsanwaltschaft hierzu nicht geäussert habe. 2.4.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist somit Voraussetzung für die

- 7 - Ergreifung eines Rechtsmittels (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 7). Fehlt es an einem solchen, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). Ein zukünftiges Rechtsschutzinteresse genügt nicht (BGer vom 15. April 2014 [1B_72/2014], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 6. März 2014 [1B_458/2013], E. 2.1. m.w.H.; Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Dezember 2014 [UH140355], E. 4.2.). 2.4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas ge-

- 8 ringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer vom 9. September 2015 [6B_411/2015], E. 3.3. m.w.H.; BGer vom 12. November 2012 [1B_549/2012], E. 2.3. m.w.H.). 2.4.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Juli 2015 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO mit Vorermittlungen beauftragt, weil sich aus der Strafanzeige des Geschädigten kein hinreichender Tatverdacht ergebe, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige. Konkret wurde die Kantonspolizei Zürich mit der Einvernahme des Geschädigten und der Beschwerdeführerin beauftragt; ausserdem seien allfällige Belege zu Barauszahlungen an den Geschädigten in den Jahren 2006 und 2007 einzuholen. Neben allfälligen mündlichen Absprachen zum sachverhaltsrelevanten Konto sowie dem Inhalt der Vereinbarung vom 11. Mai 2009 sei ausserdem von Bedeutung, welchen Anteil die Gewinne der "D._____ Hong Kong" am Gesamtguthaben des sachverhaltsrelevanten Kontos ausgemacht hätten bzw. wie sich das Guthaben auf genanntem Konto zusammengesetzt habe (Urk. 10/3). Ein solches Vorgehen liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist nicht zu beanstanden, zumal der Polizei im Vorermittlungsauftrag präzise und eingeschränkte Anweisungen erteilt wurden (vgl. BGer vom 7. März 2013 [1B_734/2012], E. 2.2.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 309 N 39 m.w.H.). Am 21. Oktober 2015 wurde der Geschädigte polizeilich zur Sache befragt (Urk. 10/9). Am 25. November 2015 erfolgte die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin, welche allerdings aus Zeitgründen abgebrochen werden musste (Urk. 10/8, insbes. S. 19 f.). Von der Staatsanwaltschaft als wesentlich erachtete Fragen, u.a. bezüglich der "D._____ Hong Kong" bzw. zur Zusammensetzung des Guthabens auf dem betreffenden Konto resp. der Herkunft der betreffenden Mittel, konnten noch nicht abschliessend zur Sprache gebracht resp. geklärt werden. Sodann wurden offenbar die verlangten Unterlagen von der Beschwerdeführerin noch nicht (vollständig) eingereicht (vgl. u.a. Urk. 10/4 S. 2; Urk. 10/6 Konvo-

- 9 lut [E-Mail E._____ an die Verteidigung der Beschwerdeführerin vom 26. November 2015 sowie Antwortschreiben vom selbigen Datum]; Urk. 10/8 S. 3). Es steht somit ausser Frage, dass die polizeilichen Vorermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, sich das Verfahren mithin nach wie vor im Vorermittlungsstadium befindet. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, hat sie doch offenbar mit an den polizeilichen Sachbearbeiter gerichtetem E-Mail vom 5. Januar 2016 (unter Hinweis auf das pendente vorliegende Beschwerdeverfahren) beantragt, das "polizeiliche Untersuchungsverfahren" "aus prozessökonomischen Gründen und zur Einsparung von Kosten bei allen Beteiligten" bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid zu "sistieren"; ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die für den 18. Januar 2016 vorgesehene Einvernahme entfalle (Urk. 11). Daran vermag unter den konkreten Gegebenheiten auch der Umstand nichts zu ändern, dass bereits ein (vorläufiger) Ermittlungsbericht vom 6. Januar 2016 eingereicht wurde, worin das Vorermittlungsverfahren als abgeschlossen bezeichnet wird (Urk. 10/4, insbes. S. 2 f.), ist dies doch offenkundig einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das vorliegende Beschwerdeverfahren angehoben und um Sistierung der Vorermittlungen ersucht hatte. Zwangsmassnahmen, welche materiell zur Eröffnung einer Untersuchung führen würden (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), wurden gemäss den vorliegenden Akten weder angeordnet noch durchgeführt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2015 aufgefordert, bestimmte Unterlagen herauszugeben, unter dem Hinweis, dass im Weigerungsfalle mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen sei (Urk. 10/11/1). Eine Editionsverfügung stellt indessen keine Zwangsmassnahme dar (Beschlüsse der hiesigen Strafkammer vom 3. März 2014 [UH120377], E. III.2.2., und vom 19. März 2013 [UH130012], E. II., je m.w.H.; Bommer/Goldschmid, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 265 N 1 und N 16; Heimgartner in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 265 N 2). Vor Abschluss des polizeilichen Vorermittlungsverfahrens ergibt sich für die Staatsanwaltschaft indessen von vornherein keine weitere Handlungspflicht. Aus der Befugnis, polizeiliche Vorermittlungen zu veranlassen, ergibt sich zwangsläufig, dass die Staatsanwaltschaft den Abschluss dieser Vorermittlungen abwarten

- 10 darf, bevor sie das Verfahren gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO entweder eröffnet oder aber durch Nichtanhandnahme oder den Erlass eines Strafbefehls abschliesst. Der Ausdruck "sofort" im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO bezieht sich im Falle der Ergänzung einer Strafanzeige durch Vorermittlungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorermittlungsverfahrens und bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren danach in der Regel innert Tagen und ohne Vornahme von Untersuchungshandlungen durch Nichtanhandnahme oder Strafbefehl erledigen muss, wenn sie nicht formell eine Strafuntersuchung eröffnen will (BGer vom 7. März 2013 [1B_734/2012], E. 2.2.). Da das – beförderlich fortzuführende und abzuschliessende – Vorermittlungsverfahren weiterhin andauert und nicht feststeht, wann dieses abgeschlossen werden kann, ist eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft derzeit nicht ersichtlich. Eine Rechtsverzögerung durch das bisherige polizeiliche Handeln wurde weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. Die bisher einzigen längeren Unterbrüche des Vorermittlungsverfahrens waren bzw. sind vielmehr auf eine scheinbare Auslandsabwesenheit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/4 S. 2) und den gestellten Antrag auf "Sistierung" des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid zurückzuführen. Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist umgekehrt auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin rügt, die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungslücke bis zur Rückkehr der fallführenden Staatsanwältin stelle eine Rechtsverzögerung dar. Derzeit steht weder fest, dass eine solche Bearbeitungslücke überhaupt entstehen wird noch von welcher Dauer eine solche allenfalls wäre und ob eine solche unter den konkreten Umständen als Rechtsverzögerung zu beurteilen wäre. 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die staatsanwaltschaftliche Weigerung, ihr umfassend Einsicht in die bestehenden Untersuchungsakten zu gewähren und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei hierzu zu verpflichten (Urk. 2 S. 2; Urk. 15 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

- 11 der beschuldigten Person und nach Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise Anspruch auf Akteneinsicht. Anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens – und erst recht im polizeilichen Vorermittlungsverfahren – besteht demgegenüber noch kein Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 137 IV 172 = Pra 100 [2011] Nr. 131; BGE 137 IV 284 = Pra 101 [2012] Nr. 34 E. 2.3.; BStrGer vom 4. Juli 2014 [BB.2014.61, BB.2014.62] E. 3.2. m.w.H.; Hans, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, fp 2014, S. 233 ff., S. 234). Da sich das Verfahren nach dem Ausgeführten nach wie vor im Stadium von Vorermittlungen befindet, erhellt ohne Weiteres, dass den Parteien derzeit noch kein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt, zumal die erste polizeiliche Befragung unterbrochen werden musste, mithin noch gar keine einlässliche Befragung der Beschwerdeführerin stattfinden konnte. Daran vermag das angehobene Beschwerdeverfahren nichts zu ändern: Die Beschwerdeführerin erachtet die Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung als notwendig, der angebliche Anfangsverdacht habe als vollständig widerlegt zu gelten (Urk. 15 S. 4 Rz. 8). Auf die Beschwerde ist indessen insoweit nicht einzutreten (vorstehend, E. II.1.2.). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann nicht, sie habe die Beschwerde bezüglich der beanstandeten Rechtsverzögerung ohne Einsicht in die Untersuchungsakten nicht sachgerecht führen können. Solches wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Akteneinsichtsrechts vor Untersuchungseröffnung kann jedenfalls vorliegend nicht durch Anhebung einer Beschwerde ausgehebelt werden. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Entschä-

- 12 digung ist der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Zürich, 22. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 22. April 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffe...

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